Urteil
1 KN 138/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2a VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen nicht vorgebracht hat, die er hätte geltend machen können.
• Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung über die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist wirksam, wenn er den durchschnittlichen Bürger nicht irreführt oder von einer rechtzeitigen Stellungnahme abhält.
• Der Begriff „einreichen“ in einer Auslegungsbekanntmachung ist nicht per se irreführend; er kann auch mündliche Erklärungen zur Niederschrift erfassen, sodass keine unzumutbare Hürde für Stellungnahmen entsteht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags bei nicht erhobenen Einwendungen • Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2a VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen nicht vorgebracht hat, die er hätte geltend machen können. • Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung über die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist wirksam, wenn er den durchschnittlichen Bürger nicht irreführt oder von einer rechtzeitigen Stellungnahme abhält. • Der Begriff „einreichen“ in einer Auslegungsbekanntmachung ist nicht per se irreführend; er kann auch mündliche Erklärungen zur Niederschrift erfassen, sodass keine unzumutbare Hürde für Stellungnahmen entsteht. Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Grundstück ein SB-Warenhaus mit 16.008,58 m² Verkaufsfläche und ist Eigentümerin im Geltungsbereich des Bebauungsplans 23/191 „Sondergebiete Brinkum Nord“. Die Gemeinde plante Verkaufsflächenbegrenzungen und Sortimentsbeschränkungen; in früheren Entwürfen war ein dynamischer Bestandsschutz vorgesehen, dieser wurde jedoch während des Verfahrens zurückgenommen. Der Planentwurf wurde öffentlich ausgelegt; die Antragstellerin hat an den Beteiligungsverfahren und der Auslegung nicht teilgenommen und keine Einwendungen vorgebracht. Die Auslegungsbekanntmachung enthielt den Hinweis, dass nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können und verwies auf die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO, wenn nur Einwendungen geltend gemacht würden, die hätten fristgerecht vorgebracht werden können. Die Antragstellerin stellte später einen Normenkontrollantrag und rügte unter anderem die Belehrungssprache („einreichen“ statt „abgeben“) als irreführend. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil ihr Grundstück im Geltungsbereich des Plans liegt und der Plan nachteilige Festsetzungen enthält. • Unzulässigkeit nach § 47 Abs. 2a VwGO: Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin während der öffentlichen Auslegung Einwendungen nicht geltend gemacht hat, obwohl sie dazu in der Lage und verpflichtet war; die Bekanntmachung hat über die Rechtsfolgen hinreichend belehrt. • Rechtliche Reichweite der Einwendungsobliegenheit: § 47 Abs. 2a VwGO verlangt die Geltendmachung aller aus Sicht des Betroffenen relevanten Einwendungen; eine Ausnahme für Einwendungen, die der Gemeinde bereits bekannt oder aus früheren Verfahrensabsichten ersichtlich waren, besteht nicht. • Beurteilung der Belehrung: Maßstab ist die Wirkung auf den durchschnittlichen Bürger; Hinweise dürfen nicht irreführen oder vom rechtzeitigen Vorbringen abhalten. Die Verwendung des Wortes "einreichen" ist im Sprachgebrauch und in der Gesetzessprache nicht ausschließlich schriftlich zu verstehen; sie erfasst auch mündliche Erklärungen zur Niederschrift. • Formfehler der Bekanntmachung: Die Gemeinde konnte den Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO verwenden; dies führt nicht zu einem beim Durchschnittsleser erzeugten Irrtum. Die verwendete Formulierung stellte keine unzumutbare Hürde dar, weil keine eindeutige Beschränkung auf schriftliche Stellungnahmen erfolgte. • Folge: Da die Auslegungsbekanntmachung objektiv ihren Zweck erfüllte und die Antragstellerin Einwendungen hätte vorbringen können, greift die gesetzliche Unzulässigkeitsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig nach § 47 Abs. 2a VwGO und daher abzuweisen. Die Antragstellerin war antragsbefugt, hat jedoch während der öffentlichen Auslegung versäumt, Einwendungen geltend zu machen, die sie hätte vorbringen können. Die in der Auslegungsbekanntmachung enthaltene Belehrung über die Rechtsfolge der Nichtgeltendmachung war objektiv nicht irreführend und stellte keine unzumutbare Hürde dar; der verwendete Begriff „einreichen“ erweckte beim durchschnittlichen Adressaten keinen solchen Irrtum, dass dies die Wirkung der Vorschrift aufheben würde. Deshalb greift die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO; der Normenkontrollantrag ist unzulässig, sodass in der Sache nicht weiter geprüft wurde.