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Beschluss

6 A 1735/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1201.6A1735.10.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Städtischen Oberveterinärrats auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ihn zu befördern.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Städtischen Oberveterinärrats auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ihn zu befördern. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, wonach die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht zu befördern, sich auch bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht als ermessensfehlerhaft darstellte. Das Gericht hat dazu näher ausgeführt, ein Anspruch auf Beförderung ergäbe sich - das Gegebensein der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen unterstellt - auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Insoweit gilt - wie schon das Verwaltungsgericht dargetan hat - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes: Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Maßgeblich ist für die Besetzung von Beförderungsämtern das in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamter an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamte kann daher beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er jenen Beamten für den am besten Geeigneten hält. Aus dem Umstand, dass einem Beamten - wie hier dem Kläger - ein höherwertiger Dienstposten übertragen ist, ergibt sich hingegen grundsätzlich kein Beförderungsanspruch. Sowohl die Ausbringung von Planstellen als auch die Bewertung von Dienstposten erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Ausnahmsweise kann bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Diese Ausnahme setzt voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und allein die Beförderung des betreffenden Beamten in Betracht kommt. Zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99. Dass die genannten Voraussetzungen für einen Beförderungsanspruch erfüllt wären, legt der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dar. Es fehlt bereits an dem Umstand der langjährigen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei seit dem Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2009 auf dem höherwertigen Dienstposten beschäftigt, ist nichts einzuwenden; dabei ist zu seinen Gunsten bereits zugrunde gelegt, dass seine Erprobungszeit gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 lit. c LVO NRW am 1. April 2008 begann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger die Aufgaben des Amtstierarztes in der vorausgegangenen Zeit der Erkrankung des vormaligen Amtstierarztes Dr. E. in seiner Funktion als dessen Stellvertreter wahrgenommen hat, so dass ihm in dieser Zeit ein höherwertiger Dienstposten noch nicht übertragen war. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Auf die mit den haushaltsrechtlichen Konsolidierungsplichten in Zusammenhang stehenden Fragen kommt es nach dem oben Ausgeführten nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).