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Urteil

2 K 2477/11

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2013:0116.2K2477.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.1954 geborene Kläger steht seit 1986 im Dienst der Beklagten. Er wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1992 zum Städtischen Rechtsdirektor ernannt und in eine Planstelle der BesGr. A 15 BBesO eingewiesen. Nachdem die Stelle des Leiters des Rechtsamtes der Beklagten im Jahre 2005 vakant geworden war, bewarb sich der Kläger im September 2005 um diese Funktion, die zur damaligen Zeit durch den seinerzeitigen - und heutigen - stellvertretenden Leiter des Rechtsamtes kommissarisch wahrgenommen wurde. In der Folgezeit wurde zwischen dem Kläger und dem stellvertretenden Rechtsamtsleiter - dem einzigen weiteren Bewerber - eine Auswahl getroffen, und zwar auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen. Die Auswahlentscheidung fiel zugunsten des Klägers aus. Zum 1. März 2006 wurde der Kläger von seinem bisherigen Dienstposten - Beteiligungscontrolling (OB/BC) - in das Amt 30 als Leiter des Rechtsamtes umgesetzt. Die im Stellenplan unter Nr. 30/001 ausgewiesene Stelle ist seit langer Zeit nach BesGr. A 16 BBesO bewertet. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 beantragte der Kläger, ihn zum Leitenden Städti-schen Rechtsdirektor zu befördern. Ferner beantragte er, ihm eine Zulage nach § 46 BBesG zu gewähren, und zwar zum einen hilfsweise für die Zukunft, falls sein Beförderungsbegehren erfolglos bliebe, und zum anderen unabhängig von seinem Beförderungsantrag für die Vergangenheit seit dem 1. September 2007. Über diese Anträge hat die Beklagte bisher nicht - förmlich - entschieden. Am 17. September 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Im Anschluss an eine schriftliche Ankündigung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Dezember 2011 sind im Dezember 2011 79 Beamte der Beklagten befördert worden. Die für die (Vor-)Auswahl der Beamten maßgeblichen Kriterien sind nach Angaben der Beklagten durch die Bezirksregierung B. verbindlich vorgegeben worden. Die Kriterien lauten: "1. Keine Beförderungen im höheren Dienst; 2. Beförderungen nur im mittleren und gehobenen Dienst bis A 11; 3. Beförderungen nur, wenn die Wartezeit mindestens zwei Jahre oberhalb der von der Beklagten vorgegebenen Wartezeit liegt; 4. Eine Beförderung in Ausnahmefällen ist möglich, wenn diese jetzt noch ruhegehaltsfähig wird." Am 29. November 2012 hat der Rat der Beklagten eine überarbeitete Fassung des Doppelhaushalts 2012/2013 einschließlich eines Haushaltssanierungsplans (im Folgenden: HSP) für 2012 nach § 6 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen vom 9. Dezember 2011 (Stärkungspaktgesetz - StPG -) beschlossen; ferner hat er an diesem Tage auch den HSP 2013 beschlossen. Der HSP 2012 ist durch Bescheid der Bezirksregierung B. vom 20. Dezember 2012 genehmigt worden. Eine Genehmigung des HSP 2013 liegt bislang nicht vor. Die Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt 2012/2013 ist bisher nicht veröffentlicht worden. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend: Seine Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Er habe einen Anspruch auf die begehrte Beförderung. Ein Ermessen des Dienstherrn bestehe nicht mehr. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht in eng begrenzten Ausnahmefällen einen Anspruch auf Beförderung angenommen habe, lägen in seinem, des Klägers, Fall vor. Die Stelle, die er innehabe, sei im Stellenplan 2006 - einem Jahr mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept - sowie im Jahr zuvor und in den nachfolgenden Jahren jeweils stellenplanmäßig ausgewiesen gewesen. Die Stelle habe nicht nur besetzt werden sollen, sondern sei tatsächlich mit ihm, dem Kläger, besetzt worden. Da der Stellenbesetzung ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren vorausgegangen sei, aus dem er als der Qualifizierteste hervorge-gangen sei, sei dem Grundsatz der Bestenauslese genügt worden. Insoweit unterscheide sich sein Fall von anderen (gerichtsbekannten) Fällen, in denen Bedienstete der Beklagten einen Anspruch auf Beförderung geltend gemacht hätten. Spätestens zum 1. Januar 2007 habe eine Beförderung erfolgen können und nach den vom Bundesverwaltungsgericht genannten Voraussetzungen auch erfolgen müssen. Der Umstand, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr über wirksame Haushaltssatzungen verfüge und daher den Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung, insbesondere nach § 82 GO NRW, unterliege, stehe seiner Beförderung nicht entgegen. Das Fehlen einer Haushaltssatzung lasse die Wirksamkeit des Stellenplans unberührt, weil der Stellenplan gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 GO NRW lediglich Anlage des Haushaltsplans sei. Aufgrund der rechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn, ihn, den Kläger, zu befördern, stehe § 82 Abs. 1 GO NRW einer Beförderungsentscheidung nicht entgegen. Auch aus den weiteren Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW folge kein Beförderungsverbot. Selbst wenn man dem nicht folge und aus § 82 GO NRW ein grundsätzliches Beförderungs-verbot ableite, sei in seinem Falle davon eine Ausnahme zu machen, weil es sonst zu einem nicht hinnehmbaren dauerhaften Auseinanderfallen von Funktion und Besoldung komme. Denn es sei nicht zu erwarten, dass es der Beklagten in einem Zeitraum, der seine, des Klägers, Beförderung noch mit Versorgungswirksamkeit ermögliche, gelingen werde, eine Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzepts zu erlangen. Die Annahme, dass eine grundlegende Verbesserung der Haushalts-situation vor Oktober 2017 nicht eintreten werde, habe die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Auch aus dem von der Beklagten vorgelegten internen Schreiben vom 17. Oktober 2011 ergebe sich, dass der Haushaltsausgleich im Jahr 2016 nicht darstellbar sei. Das dauerhafte Auseinanderfallen von Funktion und Besoldung sei eklatant fürsorgepflichtwidrig. Soweit Beamte der BesGr. A 12 BBesO und höher von den im Dezember 2011 erfolgten Beförderungen von vornherein ausgeschlossen worden seien, sei die Beförderung von Kriterien abhängig gemacht worden, die beamtenrechtlich irrelevant seien. Ihm stehe ferner der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG zu. Im Zeitpunkt des Ablaufs der 18-monatigen Frist des § 46 BBesG seien die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für seine Beförderung gegeben gewesen. Seine Beförderungsreife habe vorgelegen. Ferner sei die Erprobungszeit gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 lit. c) LVO i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG (§ 25 Abs. 3 Satz 1 LBG a. F.) am 1. Januar 2007 beendet gewesen. Ebenso seien die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 BBesG erfüllt gewesen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob eine Kommune sich in der vorläufigen Haushaltsführung befinde. Denn das betreffende Merkmal sei eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstünden. Die Zulage solle aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. Die Unabhängigkeit von den Besonderheiten des kommunalen Haushaltsrechts ergebe sich auch daraus, dass der Normzweck des § 46 Abs. 1 BBesG die Anknüpfung an den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung bestätige. Die in der Ausweisung der Planstelle liegende Mittelbereitstellung solle der Dienstherr umsetzen. Hierdurch solle er angehalten werden, Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des BBesG zu besetzen. Da die streitbefangene Stelle bis zu seiner, des Klägers, Einweisung unbesetzt gewesen sei, seien die genannten Voraussetzungen erfüllt. Soweit in dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (im Folgenden: MIK) vom 25. August 2011 - 46.09.01-423/(11) - die Auffassung vertreten werde, die Einweisung eines Beamten in eine freie Planstelle erfordere eine gültige Haushaltssatzung bzw. ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept der Kommune, ergebe sich Entsprechendes aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 -, auf das der Erlass Bezug genommen habe, gerade nicht. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Leitenden Städtischen Rechtsdirektor (BesGr. A 16 BBesO) zu befördern, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum ab 17. September 2008 eine Zulage nach § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der BesGr. A 15 BBesO und dem Grundgehalt der BesGr. A 16 BBesO zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. September 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beförderung. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe grundsätzlich nur in den Grenzen des von dem Beamten bekleideten statusrechtlichen Amtes. Ein Anspruch auf Beförderung sei selbst dann zu verneinen, wenn der Dienstherr einen Beamten auch über einen längeren Zeitraum auf einem höherwertigen Dienstposten verwende, ohne ihn zu befördern. Die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - genannten Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Beförderungsanspruch lägen im Falle des Klägers nicht vor. Der Kläger könne einen Anspruch auf Beförderung nicht auf die Stellenausweisung im Haushaltsplan stützen. Denn nach § 79 Abs. 3 Satz 3 GO NRW würden durch den Haushaltsplan Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter nicht begründet. Die Festsetzungen und Bestimmungen des Haushaltsplans wendeten sich ausschließlich an die mit der Ausführung des Haushalts befassten Organe und Funktionsträger, nicht aber an einzelne Bürger oder Bedienstete der Verwaltung. Mit Blick auf die zu erwartenden Mittel aus dem Stärkungspakt Stadtfinanzen bestehe erstmals wieder die Chance, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Vor diesem Hintergrund sei der Zeitraum, in dem der Kläger die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen habe, ohne befördert worden zu sein, noch vertretbar. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf eine Zulage nach § 46 BBesG zu. Nach dem Erlass des MIK vom 25. August 2011 - 46.09.01-423/(11) - komme für Kommunen mit einem Nothaushalt die Gewährung einer solchen Zulage nicht in Betracht, da mangels gültiger Haushaltssatzung die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulagenzahlung nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage nach dem Antrag zu 1. ist als Verpflichtungsklage statthaft. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es - bereits - nach § 104 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht. Die Klage nach dem Antrag zu 2. ist als Leistungsklage statthaft. Der Anspruch auf eine Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der hier gemäß § 86 BBesG i. V. m. § 1 LBesG, Art. 125a Abs. 1 GG anzuwendenden, am 31. August 2006 gültigen Fassung (BBesG a. F.) folgt unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1 BBesG a. F.). Einer Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung der Zulage durch Verwaltungsakt bedarf es nicht. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 6. Februar 2002 - 3 L 470/00 -, juris Rn. 18, und vom 20. April 2005 - 3 L 142/02 -, juris Rn. 25; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 - 1 K 962/07 -, juris Rn. 19; VG B. , Urteil vom 14. Juli 2010 - 2 K 1374/09 -. Dass vor Erhebung der Klage nach dem Antrag zu 2., die eine besoldungsrechtliche Angelegenheit betrifft, entgegen § 54 Abs. 2 BeamtStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG kein Vorverfahren durchgeführt worden ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Vielmehr ist die Klage insoweit als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, weil über den Antrag des Klägers vom 30. Mai 2011 durch die Beklagte nicht innerhalb angemessener Frist sachlich entschieden worden ist. Die Klage nach dem Hauptantrag zu 1. ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch zu, ihn zum Leitenden Städtischen Rechtsdirektor - BesGr. A 16 BBesO - zu befördern. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits Urteil vom 17. September 1964 - II C 121.62 -, BVerwGE 19, 252, begründen Art. 33 Abs. 2 GG und die hierzu ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften kein subjektiv-öffentliches Recht des Beamten auf Übertragung eines höherwertigen Statusamtes, und zwar auch dann nicht, wenn der Beamte sämtliche persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Weder werden die Planstellen in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten im Haushaltsplan ausgebracht noch erfolgt die Bewertung der Planstellen nach Maßgabe der Fürsorgepflicht; beide Maßnahmen werden allein im öffentlichen Interesse vollzogen. Von daher kann der Beamte, auch wenn ihm alle beamten- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Seite stehen, grundsätzlich nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren beanspruchen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 6 A 681/11 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 6 A 1735/10 -, juris Rn. 3; Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG u. a., Bd. 1, BBG 2009 u. BeamtStG, Stand: Dezember 2012, BBG 2009 § 10 Rn. 51, m. w. N.; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. zuletzt Urteile vom 29. Juni 2011 - 2 K 1787/09 - und vom 24. August 2011 - 2 K 3218/09 -. Etwas anderes gilt, wenn dem Beamten die fragliche Beförderung rechtsverbindlich zugesagt worden ist (§ 38 VwVfG NRW). Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle des Klägers geschehen ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein strikter Beförderungsanspruch resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger bereits seit fast 7 Jahren die Funktion des Leiters des Rechtsamtes der Beklagten ausübt und die von ihm wahrgenommenen Aufgaben seit noch wesentlich längerer Zeit nach der BesGr. A 16 BBesO bewertet sind. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er jenen Beamten für den am besten Geeigneten hält. Aus dem Umstand, dass einem Beamten - wie hier dem Kläger - ein höherwertiger Dienstposten übertragen ist, ergibt sich hingegen grundsätzlich kein Beförderungsanspruch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2011 - 6 A 2677/10 -, juris Rn. 12; zum Ganzen vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99, m. w. N. Es gehört zu den Strukturelementen des Beamtenrechts, dass die dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten bestehende Fürsorgepflicht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99 = juris Rn. 4, m. w. N.; Urteile vom 26. Juni 1986 - 2 C 41.84 -, ZBR 1986, 330, und vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, ZBR 1990, 347; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2011 - 6 A 2677/10 -, juris Rn. 12. Der Dienstherr kann einen Beamten ohne Verletzung der Fürsorgepflicht für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 1975 - 2 C 30.73 -, ZBR 1976, 149, und vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 -, DVBl 1985, 746, sowie Beschluss vom 15. Juli 1994 - 2 B 134.93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2002 - 6 A 2048/96 -; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 19. Juli 2007 - 3 LB 28/06 -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2005 - 26 K 1073/75 -, juris; Urteile der Kammer vom 24. August 2011 - 2 K 3218/09 - und vom 29. Juni 2011 - 2 K 1787/09 -. Wann der Zeitraum fehlender Deckungsgleichheit zwischen höherer Dienstpostenbewertung und niedrigerer Stellenzuteilung unvertretbar wird und das Beförderungsermessen des Dienstherrn sich "auf Null" reduziert, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge, die der Beamte zu beanspruchen hat, lässt sich nicht allgemein ein bestimmter Zeitraum angeben, nach dessen Ablauf die Beschäftigung auf einem höher bewerteten Dienstposten ohne entsprechende Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen unzulässig wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1986 - 2 B 15.86 -, juris, m. w. N. Vorliegend kann ein unzumutbar langer Zeitraum (noch) nicht angenommen werden. Der Kläger nimmt seit März 2006 höherwertige Dienstaufgaben wahr. Ein Zeitraum von knapp 7 Jahren wird von der Rechtsprechung nicht als "unzumutbar" im vorbezeichneten Sinne angesehen. Vgl. z. B. VG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2005 - 1 A 337/04 -, juris (Verneinung des Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen über 10-jähriger Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens); Urteil der Kammer vom 24. August 2011 - 2 K 3218/09 -; sh. auch den Beschluss des BVerwG vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99 (in diesem zu Ungunsten der Klägerin beendeten Verfahren war jener der höherbewertete Dienstposten sogar schon vor 13 Jahren übertragen worden). Im Übrigen setzt die Annahme, dass sich wegen langjähriger Aufgabenwahrneh-mung auf einem höherwertigen Dienstposten die Pflicht des Dienstherrn, auf eine Beförderungsmöglichkeit hinzuwirken, verdichtet hat, auch voraus, dass in der konkreten Situation allein die Beförderung des betreffenden Beamten in Betracht kommt. Der Grundsatz der Bestenauslese wird durch langjährige Übertragung eines höherwertigen Amtes nicht suspendiert. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens stets leistungsstärker ist als der Inhaber eines niedriger bewerteten Dienstpostens, gibt es nicht. Von daher rechtfertigt auch die langjährige Wahrnehmung eines im Verhältnis zum verliehenen Statusamt höherwertigen Dienstpostens keine Ausnahme vom Leistungsprinzip. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99, und vom 15. Juli 1994 - 2 B 134.93 -, juris; Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 -, DVBl 1985, 746. Infolgedessen muss der Kläger sein Beförderungsbegehren am Leistungsgrundsatz messen lassen und sich einem Qualifikationsvergleich stellen. Aus dem Umstand, dass der in Rede stehende (Beförderungs-) Dienstposten dem Kläger mit Wirkung vom 1. März 2006 - soweit erkennbar - im Zuge eines leistungsorientierten Auswahlverfahrens übertragen worden ist, ergibt sich nichts anderes. Ein Beamter kann zwar ohne (erneute) Bestenauslese befördert werden, wenn er seinen höherwertigen Dienstposten in einem Verfahren erlangt hat, das den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Der vorverlagerte Qualifikationsvergleich darf angesichts des Leistungsgrundsatzes aber nur dann Grundlage der Beförderungsentscheidung sein, wenn er zum einen noch hinreichend aktuell ist und zum anderen die Dienstpostenvergabe konkret mit der jedenfalls in absehbarer Zeit zu besetzenden Beförderungsstelle verknüpft wurde. Nur dann greift die dem Ganzen zugrunde liegende Überlegung, dass ein erneuter Qualifikationsvergleich im Zusammenhang mit der Beförderungsentscheidung entbehrlich ist und der für den Dienstposten ausgewählte Beamte darauf vertrauen darf, bei entsprechender Bewährung auf dem höherwertigen Dienstposten befördert zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2011 - 6 B 1678/10 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N.; Beschluss vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris. Nach diesen Maßgaben könnte eine Beförderung des Klägers auf dem streitbefangenen Dienstposten ohne eine erneute, den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Auswahlentscheidung nicht erfolgen. Denn der im Jahre 2006 erfolgte Qualifikationsvergleich ist aufgrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs von rund sieben Jahren nicht mehr hinreichend aktuell. Es ist offen, ob der Kläger gegenwärtig innerhalb einer Vergleichsgruppe von Beförderungsbewerbern (der BesGr. A 15 BBesO) der Bestqualifizierte wäre. Auch dies steht dem geltend gemachten Beförderungsanspruch entgegen. Vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 24. August 2011 - 2 K 3218/09 -. Auch darauf, dass die vom Kläger besetzte Stelle im Stellenplan der Stadt Hagen mit einer Wertigkeit nach BesGr. A 16 BBesO ausgebracht ist, kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Beförderungsanspruch nicht stützen. Der Stellenplan ist Anlage des Haushaltsplans (§ 79 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 GO NRW), der sich mit seinen Festsetzungen und Bestimmungen ausschließlich an die mit der Ausführung des Haushaltsplans befassten Organe und Funktionsträger der Kommune wendet und keine Ansprüche Dritter begründet (§ 79 Abs. 3 Satz 3 GO NRW). Dies gilt nicht nur, wenn die Gemeinde wirksam eine Haushaltssatzung erlassen hat, sondern (erst recht) auch dann, wenn die Grundsätze der vorläufigen Haushaltsführung gelten. Von daher wird die Rechtsstellung des Klägers durch die Stellenplanausweisung nicht berührt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 15. November 2005 - 26 K 1076/05 und 26 K 1073/05 -, juris Rn. 31 ff.; Urteil der Kammer vom 24. August 2011 - 2 K 3218/09 -. Ferner kann der Kläger den behaupteten Beförderungsanspruch auch nicht aus der Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation ableiten, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist. Denn Anknüpfungspunkt der Alimentationspflicht ist das statusrechtliche Amt, nicht dagegen das Amt im konkret-funktionellen Sinn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, NVwZ 2005, 1078. Ein Anspruch des Klägers auf Beförderung folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Dezember 2011 79 Beamte befördert hat. Insoweit kann der Kläger eine Gleichbehandlung nicht beanspruchen. Der Kläger zählte nicht zur Gruppe der Beamten, die im Rahmen dieser "Beförderungsaktion" dem Grunde nach für eine Beförderung in Betracht kamen. Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Ernennung zum Leitenden Städtischen Rechtsdirektor (BesGr. A 16 BBesO). Der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf - erstmalige und förmliche - Bescheidung seines Beförderungsbegehrens steht ihm ebenfalls nicht zu. Fehlt es - wie hier - an einer strikten rechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn zur Beförderung des Beamten, so hat dieser - wie bereits ausgeführt - nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Hat der Dienstherr auf dieses (wie hier) nicht durch Erlass eines Bescheides reagiert, kann der Beamte eine - erstmalige - Ermessensentscheidung über sein Beförderungsbegehren beanspruchen. Dies gilt allerdings nicht, wenn von vornherein feststeht, dass die Bescheidung zwangsläufig zur Ablehnung des Beförderungsbe-gehrens führen muss. Vgl. zum Neubescheidungsanspruch Urteil der Kammer vom 24. August 2011 - 2 K 3218/09 -. Letzteres trifft hier zu. Es ist der Beklagten aus haushaltsrechtlichen Gründen in dem gegenwärtigen, für die rechtliche Beurteilung des Bescheidungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus Rechtsgründen verwehrt, eine andere Entscheidung als die Ablehnung der Beförderung zu treffen. Der Dienstherr darf einen Beamten nur befördern, wenn er dazu (auch) haushaltsrechtlich berechtigt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1986 - 2 B 15.86 -, juris Rn. 8; Urteil der Kammer vom 24. August 2011 - 2 K 3218/09 -. Diese Berechtigung fehlt der Beklagten. Hierzu ist Folgendes festzustellen: Die Beklagte verfügt seit 2007 nicht mehr über ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept i. S. d. § 76 GO NRW. Wird die Genehmigung verweigert, ist die Kommune gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 GO NRW gehindert, die Haushaltssatzung bekannt zu machen; zudem ist sie den Vorgaben über die vorläufige Haushaltsführung unterworfen (§ 82 GO NRW). Vgl. Urteil der Kammer vom 24. August 2011 - 2 K 3218/09 -; Klieve in: Praxis der Kommunalverwaltung (Stand: Juli 2012), Band B1 (Gemeindeordnung), Anm. 3.2 zu § 76 GO NRW. Nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 GO NRW darf eine Gemeinde bei vorläufiger Haushaltsführung ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für eine Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Kommunen nach § 76 GO NRW unterliegen nach Maßgabe des § 82 Abs. 3 GO NRW zusätzlichen haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen, vgl. zu der letztgenannten Vorschrift Urteil der Kammer vom 24. August 2011 - 2 K 3218/09 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2012 - 26 K 7303/11 -, juris Rn. 30. Hiervon ausgehend war es der Beklagten ab 2007 nicht mehr möglich, mit zusätzlichen Kosten verbundene personalwirtschaftliche Maßnahmen vorzunehmen, zu denen sie rechtlich nicht verpflichtet war. Vgl. auch Urteile der Kammer vom 24. August 2011 - 2 K 3218/09 - und vom 29. Juni 2011 - 2 K 1787/09 -. Es bestand (und besteht) weder nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 1. Alt. GO NRW noch nach der 2. Alt. dieser Bestimmung die Möglichkeit einer Beförderung des Klägers. Vgl. in diesem Zusammenhang zu einer vergleichbaren Fallkonstellation VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2012 - 26 K 7303/11 -, juris Rn. 34 ff., 44. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem mit "Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung" überschriebenen Leitfaden vom 6. März 2009 (aufgehoben zum 30. September 2012 durch Erlass des MIK vom 25. Mai 2012 - 34 - 46.09.01 - 71/12 (12) -), in dem das MIK die Anforderungen, die an eine zielführende Konsolidierung zu richten sind, formuliert hatte. Vgl. dazu im Einzelnen Urteile der Kammer vom 24. August 2011 - 2 K 3218/09 - und vom 29. Juni 2011 - 2 K 1787/09 -. Die Möglichkeit, den Kläger zu befördern, bestand (und besteht) auch nach dem Ergehen des Genehmigungsbescheides vom 20. Dezember 2012 nicht. Vielmehr unterliegt die Beklagte seit 2007 durchgehend bis zum heutigen Zeitpunkt - und damit auch in dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (16. Januar 2013) - den Regeln der vorläufigen Haushaltsführung des § 82 GO NRW, die, wie bereits erläutert, einer Beförderung des Klägers entgegenstehen. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Die Beklagte gehört zu den pflichtig teilnehmenden Gemeinden im Sinne des § 3 StPG (vgl. MIK, Stärkungspakt Stadtfinanzen, teilnehmende Kommunen, Karte des Landes NRW). Die Bestimmungen des StPG genießen als spezialgesetzliche Regelungen grundsätzlich Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen der Gemeindeordnung. Vgl. auch Knirsch, Zur Genehmigungsfähigkeit von Haushaltssanierungsplänen nach dem nordrhein-westfälischen Stärkungspaktgesetz, Der Gemeindehaushalt 2012, 97 (100); Klieve, Das nordrhein-westfälische Stärkungspaktgesetz, Der Gemeindehaushalt 2012, 52 (54); Erlass des MIK vom 27. März 2012 - 46.13 - 618/12 -. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 StPG gelten die Vorschriften über das Haushaltssicherungskonzept (nach § 76 GO NRW) entsprechend, soweit das StPG keine abweichenden Regelungen trifft. Als teilnehmende Gemeinde hatte die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StPG bis zum 30. Juni 2012 einen vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan vorzulegen. Der Verpflichtung zur Vorlage des Haushaltssanierungsplans (2012) ist die Beklagte unter dem 4. Dezember 2012 nachgekommen. Mit Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2012, bei dem es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, vgl. Knirsch, Der Gemeindehaushalt 2012, 97 (98), hat die Bezirksregierung B. den Haushaltssanierungsplan 2012 genehmigt. Damit verfügte die Beklagte über einen genehmigten Haushalt für das Jahr 2012 (zum Kalenderjahr als Haushaltsjahr vgl. § 4 Satz 1 LHO). Für 2013, d. h. für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013, liegt hingegen (noch) kein genehmigter Haushalt vor. Denn der Haushaltssanierungsplan 2013 ist bisher durch die Bezirksregierung B. nicht genehmigt worden. Der Umstand, dass die Haushalte für 2012 und 2013 durch den Rat der Beklagten am 29. November 2012 als Doppelhaushalt (2012/2013) verabschiedet worden sind, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Genehmigung des Haushaltssanierungsplans 2012 führt nur dazu, dass für 2012 ein genehmigter Haushalt vorliegt, nicht aber auch dazu, dass dies auch für 2013 der Fall ist. Vielmehr bedarf es dazu der Genehmigung des Haushaltssanierungsplans 2013, die (noch) nicht vorliegt. Zudem hat die Beklagte bisher die Haushaltssatzung des Haushaltsjahres 2012 (und des Haushaltsjahres 2013) noch nicht bekannt gemacht und auch noch nicht bekannt machen dürfen. Letztes liegt darin begründet, dass es sich bei dem vom Rat der Beklagten am 29. November 2012 verabschiedeten Haushalt um einen Doppelhaus-halt für die Jahre 2012/2013 handelt und der Haushaltssanierungsplan 2013 durch die zuständige Aufsichtsbehörde bisher nicht genehmigt worden ist. Erst mit der Erteilung der Genehmigung des Haushaltssanierungsplans 2013 nach § 6 Abs. 2 StPG liegen die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung der Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2012/2013 nach § 6 Abs. 4 Satz 2 StPG i. V. m. §§ 76, 80 Abs. 5 Satz 5 GO NRW vor. Die Anwendung des § 82 GO NRW in der hier maßgeblichen Fallkonstellation wird durch das StPG nicht ausgeschlossen. Andernfalls unterläge eine Gemeinde, für die die gegenüber den Regelungen des § 76 GO NRW restriktiveren Bestimmungen des StPG gelten, in dieser Hinsicht geringeren Einschränkungen als eine Gemeinde, für die zwar die Regelungen des § 76 GO NRW zur Anwendung kommen, auf die das StPG aber keine Anwendung findet. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck des StPG nicht zu vereinbaren, da der Haushaltsverstoß bei pflichtig teilnehmenden Gemeinden im Sinne des § 3 StPG schwerer ist als bei Gemeinden, die "nur" den Maßgaben des § 76 GO NRW unterworfen sind. Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch dazu, dass für Kommunen, denen die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes bzw. des Haushaltssanierungsplans nicht erteilt werden kann, das Recht der vorläufigen Haushaltsführung gilt: MIK, Erlass vom 25. Mai 2012 - 34 - 46.09.01 - 71/12 (12) -. Da - wie oben dargelegt - keine beamtenrechtliche Verpflichtung der Beklagten gegeben ist, den Kläger zum Leitenden Städtischen Rechtsdirektor zu ernennen, und auch kein Fall des § 82 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 2. Alt. GO NRW vorliegt, vgl. zu Letzterem VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2012 - 26 K 7303/11 -, juris Rn. 44, scheidet eine Beförderung mit Blick auf § 82 GO NRW aus haushaltsrechtlichen Gründen aus, ohne dass der Beklagten diesbezüglich ein Entscheidungsspielraum zustünde. Für ein Bescheidungsurteil im Sinne des klägerischen Hilfsantrags zu 1. ist daher kein Raum. Die Klage nach dem Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den Zeitraum ab dem 17. September 2008 eine Zulage nach § 46 BBesG a. F. nicht zu. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal einer "vorübergehend vertretungsweise" erfolgten Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes ist vorliegend erfüllt. Ebenso liegen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vor. Es fehlt jedoch an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Der Begriff des Amtes wird in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. einheitlich verwendet. Gemeint ist das Amt im statusrechtlichen Sinne, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, NVwZ 2005, 1078 (1079); Plog/Wiedow, a.a.O., Bd. 3, BBesG § 46 Rn. 6. Für die Übertragung der Aufgaben des (Verwendungs-)Amtes bedarf es keiner durch beamtenrechtlichen Verwaltungsakt getroffenen, rechtsgestaltenden Regelung. Es genügt ein dem betroffenen Beamten von der zuständigen Stelle des Dienstherrn verlautbarter Real- oder Organisationsakt, durch den tatsächlich sämtliche spezifischen Aufgaben des höherwertigen Amtes (vorübergehend und vertretungsweise) übertragen werden. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. September 2001 - 4 B 10.00 -, DÖD 2002, 151 = juris Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 6. November 2008 - 5 A 23.05 -, juris Rn. 19; VG Göttingen, Urteil vom 13. August 2002 - 3 A 3280/00 -, juris Rn. 24; Buchwald, in Schwegmann/Summer, Kommentar zum BBesG, Stand: Mai 2011, Bd. I, § 46 BBesG A II/1 Rn. 7, m. w. N. Zuständig für die Übertragung der Aufgaben des höherwertigen Amtes ist der zuständige Dienstvorgesetzte bzw. der für den Dienstvorgesetzten zuständige Vertreter. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 4. Mai 2007 - 4 N 18.04 -, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 - 1 K 962/07 -, juris Rn. 31. Hiernach sind dem Kläger Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen worden. Denn der ihm mit der Umsetzungsverfügung vom 28. Februar 2006 übertragene Dienstposten der BesGr. A 16 BBesO stellt sich gegenüber seinem Basisamt der BesGr. A 15 BBesO als - um eine Besoldungsstufe - höherwertig dar. Der Kläger nahm und nimmt ferner die der BesGr. A 16 BBesO zugeordneten Aufgaben des Leiters des Rechtsamtes der Beklagten "vorübergehend vertretungsweise" i. S. d. § 46 Abs. 1 BBesG a. F. wahr. Der betreffende Dienstposten war und ist vakant, da er nicht mit einem Beamten besetzt war und ist, der das seiner Wertigkeit entsprechende Statusamt der BesGr. A 16 BBesO innehat. Das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" stellt einen einheitlichen Rechtsbegriff dar. Der Beamte soll die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden. Das Merkmal steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. Daraus folgt, dass das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d. h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) übertragen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368 = juris Rn. 11 ff. (mit Blick auf diese Entscheidung hält die Kammer an ihrer früheren Rechtsprechung, nach der Beamte, denen ein Amt auf Dauer bzw. endgültig übertragen wurde, tatbestandlich von der Verwendungszulage ausgeschlossen sind - vgl. Urteil der Kammer vom 14. Juli 2010 - 2 K 1374/09 -, m. w. N. - nicht mehr fest). Nach diesen Maßgaben nimmt der Kläger die Funktion des Rechtsamtsleiters "vorübergehend vertretungsweise" wahr. Denn es liegt kein Fall der Verhinderungsvertretung vor, sondern ein Fall der Vakanzvertretung. Dabei steht auch der Umstand, dass die Befassung des Klägers mit den Aufgaben des Leiters des Rechtsamts der Beklagten nicht nur für einen von vornherein absehbaren und genau bestimmten Zeitraum, sondern auf unbestimmte Zeit erfolgt ist, nach dem vorstehend Ausgeführten der Annahme einer "vorübergehenden vertretungsweisen" Aufgabenwahrnehmung nicht entgegen. Der Kläger hat die der BesGr. A 16 BBesO zugeordneten Aufgaben der Rechtsamtsleiters ferner erheblich länger als 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen. Die für die Gewährung der Zulage weiter erforderliche Erfüllung des Merkmals der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen i. S. d. § 46 Abs. 1 BBesG a. F. ist ebenfalls gegeben. Dass in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 17. September 2008 einer Beförderung des Klägers laufbahnrechtliche Hindernisse entgegenstanden, ist nicht erkennbar. Der geltend gemachte Zulagenanspruch nach § 46 BBesG a. F. steht dem Kläger allerdings deshalb nicht zu, weil das weitere Tatbestandsmerkmal der Erfüllung der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" für die Übertragung des höherwertigen (statusrechtlichen) Amtes nicht erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, ist das Merkmal der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. Daraus folgt, dass das mit dem Merkmal der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" in unmittelbarem Zusammenhang stehende weitere gesetzliche Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368 = juris Rn. 12. Die Bedeutung des Merkmals der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" erschöpft sich allerdings nicht in dem Zweck, - in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" - eine Zulagengewährung (nur) in Fällen der Verhinderungsvertretung auszuschließen. Vielmehr wird durch dieses Tatbestandsmerkmal eine Zulagenzahlung auch in den Fällen ausgeschlossen, in welchen zwar - wie hier - eine Vakanzvertretung (und keine Verhinderungsvertretung) vorliegt, in denen aber eine Beförderung des Stelleninhabers aus haushaltsrechtlichen Gründen - § 82 GO NRW - nicht möglich ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2012 - 26 K 7303/11 -, juris Rn. 28 ff.; vgl. ferner Buchwald, in Schwegmann/Summer, a.a.O., Bd. I, § 46 BBesG A II/1 Rn. 11, dem zufolge die sich aus einer Haushaltssperre (§ 41 BHO sowie entsprechende landesrechtliche Regelungen) ergebende Beförderungssperre die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG verhindert. § 46 Abs. 1 BBesG a. F. sieht eine Anspruchsberechtigung nur für den Fall vor, dass die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt - haushaltsrechtlich und / oder laufbahnrechtlich - nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden. Diese rechtliche Bewertung steht mit dem Normzweck des § 46 Abs. 1 BBesG in Einklang. Die Notwendigkeit, in den Fällen der Vakanzvertretung eine Zulage zu gewähren, d. h. die durch Ausweisung der Planstelle bereitgestellten Mittel auszugeben, soll den Dienstherrn anhalten, Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des BBesG zu besetzen. Vgl. zu diesem Normzweck: BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368 = juris Rn. 16. Dieser Normzweck ist allerdings dann nicht berührt, wenn eine mit der Ämterordnung des BBesG im Einklang stehende Stellenbesetzung, d. h. eine Beförderung des Dienstposteninhabers, haushaltsrechtlich gar nicht möglich ist. In diesem Falle stehen haushaltsrechtlich Mittel für die Beförderung nicht zur Verfügung bzw. sie dürfen für die Beförderung nicht verwendet werden, und eine Verhaltensbeeinflussung dahingehend, nicht vorhandene bzw. nicht bereitstehende Mittel für eine Beförderung aufzuwenden, ist ohne Sinn. Die genannten rechtlichen Maßgaben widersprechen den in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368, zu § 46 Abs. 1 BBesG dargelegten Auslegungsmaximen nicht. Dass sich der rechtliche Bedeutungsgehalt des Merkmals der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" auf den Ausschluss einer Zulagengewährung in Fällen der Verhinderungsvertretung beschränkt, lässt sich der betreffenden Entscheidung nicht entnehmen. Vielmehr ist darin, wenn auch im Zusammenhang mit der Abhandlung (nur) des Tatbestandsmerkmals der "laufbahnrechtlichen Voraussetzungen", ausdrücklich festgestellt worden, dass eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden dürfe, solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich sei; Letzteres ist aber auch dann der Fall, wenn eine Beförderung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich ist bzw. nicht erfolgen darf. Eine abweichende rechtliche Bewertung wäre mit dem - insoweit eindeutigen - Wortlaut des § 46 Abs. 1 BBesG a. F. nicht in Einklang zu bringen. Die Zulagengewährung ist danach davon abhängig, dass neben den an zweiter Stelle genannten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auch die an erster Stelle genannten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen (statusrechtlichen) Amtes, d. h. für eine Beförderung in dieses Amt, vorliegen. Hiermit wäre eine Auslegung der Vorschrift, nach der - bei Erfüllung auch der sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen - eine Zulagengewährung nicht nur beim Vorliegen der haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung zu erfolgen hat, sondern auch dann, wenn eine Beförderung nur laufbahnrechtlich, nicht aber auch haushaltsrechtlich zulässig ist, nicht in Übereinstimmung zu bringen. Sie ist vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf den Grundsatz der funktions-gerechten Besoldung (§ 18 BBesG) nicht gerechtfertigt; andernfalls würde die durch den Wortlaut des § 46 Abs. 1 BBesG a. F. gezogene Auslegungsgrenze überschritten. Mangels einer Hauptforderung steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung gründet sich auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob im Falle einer nach § 82 GO NRW fehlenden haushaltsrechtlichen Berechtigung zur Beförderung das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der gemäß § 86 BBesG anzuwendenden, am 31. August 2006 gültigen Fassung zu verneinen ist, ist bisher obergerichtlich nicht geklärt und hat über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.