Beschluss
11 A 562/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1125.11A562.11.00
12mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen zu II. nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln in der Begründung des Zulassungsantrags irrtümlich als "Wiederaufnahmegrund" bezeichnet an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 7 AV 1.02 , Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Hiervon ausgehend legt die Klägerin ernstliche Zweifel mit dem Zulassungsantrag nicht dar. Die Zulassungsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liege nicht vor, nicht ernstlich in Frage. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt die deutsche Volkszugehörigkeit u. a. voraus, dass sich der Betreffende bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext fordert § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 5 C 40.03 , BVerwGE 119, 192 (194), und 5 C 41.03 , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 40.03 , BVerwGE 119, 192 (195). Die Klägerin konnte im maßgeblichen Zeitraum ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr durch Abgabe einer entsprechenden Nationalitätenerklärung bei der Beantragung ihres Inlandspasses abgeben. In der Russischen Föderation wird seit dem 1. Oktober 1997 die Nationalität des Passinhabers in den Inlandspass nicht mehr eingetragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2007 12 A 1948/06 , juris, und vom 10. November 2008 2 A 2253/07 . Damit konnte die 1990 geborene Klägerin das nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur noch "auf vergleichbare Weise" im Sinne dieser Vorschrift abgeben. Zwar darf die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht dazu führen, dass die grundsätzlich zu den Anspruchsberechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz zählende Gruppe der gerade erst bekenntnisfähig gewordenen Aufnahmebewerber aus der Russischen Föderation, denen nach dem geltenden russischen Passrecht die Abgabe einer Nationalitätenerklärung versagt ist und die auch sonst keine Gelegenheit hatten, sich gegenüber staatlichen Stellen zu ihrer Nationalität zu erklären, die erfolgreiche Berufung auf ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise schon grundsätzlich abgeschnitten wird, weil gesellschaftliche, soziale oder kulturelle Aktivitäten generell als nicht ausreichend bewertet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2007 12 A 1948/06 , juris, Rdnr. 11. Die Anforderungen an einen Beleg eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise können sich jedoch nicht allein dadurch verändern, dass für bestimmte Antragsteller objektiv die Möglichkeit entfallen ist, eine Nationalitätenerklärung abzugeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 5 B 78.08 , juris, Rdnr. 2. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Die Klägerin hat nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die ihren Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zutage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 41.03 , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht dargelegt. Die Mitwirkung an Gottesdiensten und im Kulturzentrum "O. M1. " steht einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Veranstaltungen nur deutschen Volkszugehörigen offen standen. Dass die Klägerin gerade deshalb auch außerhalb ihres familiären Umfeldes als deutsche Volkszugehörige wahrgenommen worden sein soll, lässt sich nicht belegen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass auch die Eltern der Klägerin keine deutschen Volkszugehörigen sind. Ihr Vater T. J. ist russischer Volkszugehöriger. Der ihrer Mutter T1. J1. unter dem 25. September 1997 erteilte Aufnahmebescheid ist mit Bescheid vom 6. Februar 1998 zurückgenommen worden. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Köln 7 K 2325/98 erhobene Klage ist am 8. Juni 1999 zurückgenommen worden. Nur die Großmutter mütterlicherseits, Frau M. I. , ist in Deutschland als Spätaussiedlerin anerkannt. Da sie das Aussiedlungsgebiet bereits im Dezember 1993 verlassen hat, hat es in der Familie der Klägerin seit diesem Zeitpunkt keinen deutschen Volkszugehörigen mehr gegeben. Es ist daher nicht ersichtlich, warum gerade die Klägerin als deutsche Volkszugehörige wahrgenommen worden sein soll. Die Wahl der deutschen Sprache als Fremdsprache in der Schule ist bekenntnisneutral. Auch mit dem bei einer deutschen Behörde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgegeben. Läge bereits in der Stellung eines Aufnahmeantrags ein Bekenntnis, wäre die Forderung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides überflüssig. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Beratungspflichten des Bundesverwaltungsamts nach §§ 24 und 25 VwVfG Bezug nimmt und bemängelt, sie sei vor dem Verwaltungsgericht nicht persönlich angehört worden, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerin ist, nachprüfbare Umstände für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise zu bezeichnen, denen das Gericht dann nachzugehen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 41.03 , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104 a. E. 2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die im Zusammenhang mit einer unterlassenen Anhörung der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Zulassungsgründe der Abweichung von ober- bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und eines Verfahrensmangels in Form der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vorliegen. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin formulierte Frage, "es ist daher grundsätzlich zu klären, wie bei jungen Antragstellern Maßstäbe für ein durchgängiges Bekenntnis "altersgerecht" nachgewiesen werden können, wie auch das Erleben in dieser Altersgruppe und Wahrnehmen des Umfeldes zu berücksichtigen ist, als bei Erwachsenen im Erwerbsleben, woraus auch seitens der Gerichte sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Antragstellern auch eine besondere Sorgfaltspflicht ergibt, die bei Zweifeln letztendlich dazu führt, dass durch persönliche Anhörung Gerichte sich ein eigenes Bild von der Glaubwürdigkeit von Antragstellern machen müssen", ist, soweit sie einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt hat, bereits höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich entschieden, dass ein Antragsteller für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nachprüfbare Umstände zu bezeichnen hat, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zutage treten lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2003 5 C 41.03 , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104 a. E. Es verstehe sich von selbst und bedürfe keiner weiteren Begründung, dass die Anforderungen an einen Beleg eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise sich nicht allein dadurch verändern könnten, dass für bestimmte Antragsteller objektiv die Möglichkeit entfallen sei, eine Nationalitätenerklärung abzugeben. Dem könnten auch keine Gleichbehandlungsgesichtspunkte entgegengehalten werden; ihnen sei durch die gesetzlich vorgesehene Alternativmöglichkeit (ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nachzuweisen) Rechnung getragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 5 B 78.08 , juris, Rdnr. 2. Weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die weiter angeführten Gesichtspunkte betreffen die Rechtsanwendung im Einzelfall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).