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Urteil

7 K 7394/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0703.7K7394.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 26.04.1988 in T. (UdSSR, jetzt: Kasachstan) geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Im Jahr 1995 zog sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester P. nach X. um und wohnt dort bis heute. Mit der Klage begehrt sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach § 27 Abs. 1 BVFG. Am 12.04.2000 hatte bereits die am 11.08.1960 geborene Mutter der Klägerin einen Aufnahmeantrag für sich und die seinerzeit minderjährige Klägerin als Abkömmling gestellt. Beim Sprachtest wurde festgestellt, dass die Mutter ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte. Der Aufnahmeantrag wurde mit Bescheid vom 12.10.2001 abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, es müsse von einem Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum ausgegangen werden, weil der Inlandspass vom 27.02.1999 und alle anderen Urkunden mit deutscher Nationalitätseintragung sämtlich nach 1990 ausgestellt worden seien. Im Widerspruchsverfahren wurde eine Auskunft des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan eingeholt. Der zufolge war die Mutter der Klägerin in ihrem am 21.04.1988 ausgestellten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen. Der Widerspruch wurde daher mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2002 wegen eines Gegenbekenntnisses zum russischen Volkstum zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln 13 K 5524/02 wurde am 17.04.2003 zurückgenommen. Die 1981 geborene Halbschwester der Klägerin, P. H. , die aus der ersten Ehe der Mutter der Klägerin mit dem russischen Volkszugehörigen B. H. stammt, hatte gleichzeitig mit der Mutter am 12.04.2000 einen Aufnahmeantrag gestellt. Sie nahm unter Berufung auf gesundheitliche Gründe nicht am Sprachtest teil. Die seinerzeitigen Bevollmächtigten beantragten daher die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter. Mit Bescheid vom 12.10.2001 wurde der Aufnahmeantrag mit der Begründung abgelehnt, die Mutter der Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, so dass es schon an der Abstammung fehle. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 12.06.2002 zurückgewiesen. Die Klage 8 K 1951/03 vor dem VG Minden wurde am 17.04.2003 zurückgenommen. Die Schwester der Klägerin heiratete einen Deutschen und lebt seit dem 15.05.2008 in der Bundesrepublik. Am 05.03.2009 stellte die Klägerin einen eigenen Antrag auf Aufnahme beim Bundesverwaltungsamt - BVA - . Dem Antrag war eine am 15.08.2001 ausgestellte Geburtsurkunde beigefügt, in der als Eltern der russische Volkszugehörige W. L. und als Mutter die deutsche Volkszugehörige M. L1. eingetragen sind. Als Großeltern mütterlicherseits werden im Aufnahmeantrag (irrtümlich unter der Rubrik "Großeltern väterlicherseits") der russische Volkszugehörige B1. L2. und die deutsche Volkszugehörige F. L2. , geb. X1. aufgeführt. Zur Sprache wurde erklärt, die Klägerin verstehe in deutscher Sprache fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Sie habe die deutsche Sprache ab Geburt von der Mutter, der Großmutter und anderen Verwandten (Schwester, Tante) gelernt. Außerdem habe sie die Sprache von Nachbarn und in der Schule erworben. In der Familie seien insbesondere Weihnachten und Ostern nach deutscher Sitte gefeiert worden. Ferner wurde mit dem Antrag ein Pass der Russischen Föderation vom 01.12.2008 eingereicht, in dem eine Nationalitätseintragung nicht vorgesehen ist. Im Antrag wurde hierzu angegeben, im ersten und jetzigen Inlandspass sei als Nationalität "deutsch" angegeben. Die Nationalität sei nicht geändert worden. Am 12.01.2010 nahm die Klägerin an einem Sprachtest in N. teil, bei dem festgestellt wurde, dass mit der Klägerin ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich gewesen sei. Zur Sprachvermittlung erklärte die Klägerin, dass sie die deutsche Sprache als Kind von der Mutter, der Großmutter und anderen Verwandten sowie in der Schule (von der 5. bis 11. Klasse) gelernt habe. Als Grund für die Neuausstellung ihrer Geburtsurkunde im Jahr 2001 gab die Klägerin an, dass die ursprüngliche Geburtsurkunde nach Aussagen ihrer Mutter bei einem Umzug verloren gegangen sei. Die Mutter sei schon in ihrer ersten Geburtsurkunde als Deutsche eingetragen gewesen. Auf Anforderung des BVA wurden nach dem Sprachtest weitere Urkunden und amtliche Bescheinigungen eingereicht. Mit Bescheid vom 15.04.2010 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden erhebliche Zweifel an der deutschen Abstammung, da die 2001 ausgestellte Geburtsurkunde generell nicht beweisgeeignet sei. Seit Beginn der 90er Jahre sei es möglich gewesen, Einträge in Personenstandsurkunden ändern zu lassen und von dieser Möglichkeit sei auch in zahlreichen Fällen Gebrauch gemacht worden. Außerdem könne kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum festgestellt werden. Eine Nationalitätenerklärung sei bei Ausstellung des ersten Inlandspasses nicht mehr vorgesehen gewesen. Indizien für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise seien nicht erkennbar. Der Bescheid wurde der Klägerin am 05.05.2010 zugestellt. Am 17.05.2010 legte sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten zu 1) vom 06.09.2010 wurde der Widerspruch begründet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin stamme von ihrer Großmutter F. L2. ab, die als deutsche Volkszugehörige anerkannt sei. Die Spätaussiedlerbescheinigung der Großmutter vom 04.06.1996 liege vor. Die Klägerin habe sich auch auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Sie habe sich anlässlich der Anmeldung beim Generalkonsulat der Russischen Föderation in Brest als Angehörige der deutschen Bevölkerungsgruppe ausgegeben. Dies sei durch die schon vorgelegte Bescheinigung des Russischen Generalkonsulats in Brest vom 20.01.2010 (Bl. 36 des Verwaltungsvorgangs) nachgewiesen. Diese Anmeldung komme einer Nationalitätenerklärung für die Eintragung in öffentliche Register und Dokumente des Herkunftsstaates gleich. Ferner sei die Klägerin in dem vorgelegten Personenkonto über ihre Wohnung vom 13.01.2010 als deutsche Volkszugehörige bezeichnet (Bl. 37 f. des Verwaltungsvorgangs). Durch Widerspruchsbescheid vom 24.11.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise seien nicht ersichtlich. Die Abstammung aus einer ethnisch gemischten Ehe genüge nicht als Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Hinzukomme, dass die Mutter der Klägerin nachweislich in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden sei und die deutsche Nationalität erst kurz vor der Ausstellung der zweiten Geburtsurkunde der Klägerin von 2001 angenommen habe. Es gebe auch keine Hinweise auf den Vorrang von deutscher Sprache und Kultur. Die vorgelegten amtlichen Bescheinigungen mit Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit seien als Nachweis für ein der Nationalitätenerklärung vergleichbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht geeignet. Die Bescheinigung des russischen Generalkonsulats zeige nicht auf, auf welche Dokumente sie sich überhaupt beziehe. Bei den Meldebescheinigungen sei das Zustandekommen und die Bedeutung der dortigen Eintragungen völlig unklar. Am 08.12.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. Sie trägt ergänzend vor, dass sie über familiär vermittelte Sprachkenntnisse verfüge und sich auch in vergleichbarer Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Allein in der Erwirkung der Neuausstellung der Geburtsurkunde mit der deutschen Nationalität der Mutter im Jahr 2001 liege ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Das Kriegsfolgeschicksal sei nicht dadurch unterbrochen, dass die Mutter der Klägerin ursprünglich als russische Volkszugehörige geführt worden sei. Ein Vertreibungsdruck könne durchaus auch bei Personen bestehen, die nicht alle Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige nach § 6 Abs. 2 BVFG erfüllten. Ferner wird mit Schriftsatz vom 04.08.2011 eine weitere Bescheinigung des Generalkonsulats der Russischen Föderation in Brest vom 25.07.2011 in Fotokopie mit deutscher Übersetzung vorgelegt (Bl. 42 d. A.). Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 15.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bleibt bei ihrem Vorbringen, dass die Klägerin sich nicht in vergleichbarer Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Neuausstellung der Geburtsurkunde der Klägerin im Jahr 2001 sei nicht durch die erst dreizehnjährige Klägerin bewirkt worden, sondern durch deren Mutter. Ziel sei es gewesen, die Nationalität der Mutter von "russisch" in "deutsch" zu ändern, um über den bis 1999 bestehenden russischen Eintrag hinwegzutäuschen. Der Aufnahmeantrag der Mutter sei deshalb auch bestandskräftig abgelehnt worden. Die Bildung eines Bewusstseins, nur der deutschen Bevölkerungsgruppe anzugehören, sei bei dieser Familiengeschichte nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten Bescheinigungen hätten keine hinreichende Aussagekraft, um ein eigenes Bekenntnisverhalten der Klägerin zu belegen. Dort sei beispielsweise auch die Mutter als deutsche Volkszugehörige eingetragen, obwohl sie nachweislich Russin sei. Daher stehe der Erteilung eines Aufnahmebescheides auch die Unterbrechung des Kriegsfolgenschicksals in der Person der Mutter entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie ihrer Schwester P. H. und ihrer Mutter Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 15.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag nur solchen Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG erfüllen. Die Klägerin kann diese Voraussetzungen nicht erfüllen, weil sie keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist. Deutscher Volkszugehöriger kann nach § 6 Abs. 2 BVFG nur sein, wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Da die Klägerin russische Staatsangehörige ist und in der Russischen Föderation die Nationalität des Passinhabers seit dem 01.10.1997 nicht mehr in den Inlandspass eingetragen wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 - , konnte die im Jahr 1988 geborene Klägerin im Jahr 2004 bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit im Alter von 16 Jahren das erforderliche Bekenntnis nur noch "auf vergleichbare Weise" abgeben. Für die Annahme eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Der Aufnahmebewerber hat nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu tage treten ließen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 - . Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht dargelegt. Soweit im Aufnahmeantrag von der familiären Pflege der deutschen Sitten und Gebräuche sowie der deutschen Sprache berichtet wird, sind diese Umstände auf den familiären Kreis beschränkt und nicht von außen erkennbar. Der Antrag auf Neuausstellung der Geburtsurkunde der Klägerin vom 15.08.2001 mit der Eintragung der deutschen Nationalität der Mutter der Klägerin ist kein Bekenntnisverhalten der Klägerin. Die Neuausstellung wurde von der Mutter der Klägerin bewirkt, um einen eigenen Aufnahmebescheid zu erhalten. Dies sagt allenfalls etwas über das Bekenntnisverhalten der Mutter, aber nicht der Klägerin aus, die seinerzeit auch erst 13 Jahre alt und damit nicht bekenntnisfähig war. Die vorgelegten Bescheinigungen des Russischen Generalkonsulats in Brest vom 20.01.2010 und vom 25.07.2011 sind amtlichen Urkunden mit der Eintragung der deutschen Nationalität nicht vergleichbar, weil sie in ihrem Inhalt und in ihrer Aussagekraft unklar sind. Mit der Bescheinigung vom 20.01.2010 wird bestätigt, dass "in den Dokumenten, die sich im Archiv des Generalkonsulats auf den Namen L1. , W1. , geb. am 26.04.1988 befinden, vom Antragsteller die Nationalität "Deutsche" angegeben worden ist." In dieser Bescheinigung bleibt völlig offen, um welche Dokumente es sich handeln soll und welche Bedeutung diesen Dokumenten zukommt. Die Auskunft ist auch deshalb unverständlich, weil die Eintragung der Nationalität in den Inlandspässen der Russischen Föderation bereits ab 1997 entfallen ist und demnach auch die Angabe der Nationalität in anderen Urkunden, beispielsweise in den Geburtsurkunden von Kindern, nicht mehr zwingend vorgesehen ist, vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 12.01.2012 an das VG Köln zum Verfahren 20 K 4010/10. Aus der Bescheinigung vom 25.07.2011 geht lediglich hervor, dass die Klägerin eine amtliche Bescheinigung mit Nationalitätseintragung beantragt hat und dass diese ausgestellt wurde. Es lässt sich nicht erkennen, welche Nationalität bescheinigt werden sollte, ob möglicherweise die Bescheinigung vom 20.01.2010 gemeint ist und falls dies nicht der Fall ist, welche Bescheinigung mit welchem Inhalt ausgestellt wurde. Falls man bereits in der Antragstellung der Klägerin beim Generalkonsulat ein Bekenntnisverhalten sehen wollte, so wäre dieses jedoch erst in den Jahren 2010 und 2011 erfolgt und damit im zeitlichen Zusammenhang und für Zwecke des Aufnahmeverfahrens. Es hätte lediglich eine punktuelle Bedeutung und wäre nicht geeignet, ein durchgängiges Bekenntnis seit Eintritt der Bekenntnisreife im Jahr 2004 darzulegen. Schließlich sind auch die vorgelegten Auszüge aus dem "Personenkonto" des Haushaltes der Mutter M1. L1. , ausgestellt vom Dorfexekutivkomitee des Dorfes L3. vom 13.01.2010 und vom 01.01.2004/01.01.2005, nicht geeignet, ein Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschem Volkstum darzulegen. Zwar wird die Klägerin dort mit deutscher Nationalität geführt. Jedoch hat diese Eintragung offensichtlich keine Bedeutung für die Identität der Person im Rechtsverkehr bzw. keinen Zusammenhang mit der Bildung eines Volkstumsbewusstseins auf der Grundlage von Abstammung und Sprache. Denn die Eintragungen sind mit den objektiv gegebenen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen. Das zeigen die deutschen Nationalitätseintragungen für die 1979 und 1987 geborenen Töchter des Lebensgefährten der Mutter der Klägerin, der Tatare ist, sowie die deutsche Nationalitätseintragung für den im Jahr 2008 geborenen, also zweijährigen Sohn der Schwester P. der Klägerin. Es bleibt auch unklar, warum P. und deren Sohn überhaupt in dem Melderegister aus dem Jahr 2010 aufgeführt werden, obwohl die Schwester der Klägerin seit 2008 mit ihrem Ehemann in Deutschland lebt. Dies stützt die Annahme, dass es sich um Eintragungen handelt, die allein auf beliebigen Angaben der gemeldeten Personen beruhen, daher keine weitergehende Bedeutung im Rechtsverkehr haben und bei Bedarf auch wieder geändert werden können. Eine Vergleichbarkeit mit der in der UdSSR früher vorgeschriebenen und nicht änderbaren Nationalitätseintragung in den Personenstandsurkunden ist damit nicht gegeben. Die Klägerin hat im Klageverfahren auch nichts vorgetragen, was die dahingehenden Zweifel an der Bedeutung der Registereintragungen entkräften und Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte geben können. Diese Zweifel gehen damit zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Andere Umstände und Anhaltspunkte für ein bekenntnisgleiches Verhalten der Klägerin in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.