Urteil
7 K 7281/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0326.7K7281.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen ihres vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. 3 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Ausweislich ihrer Angaben ist sie die Tochter des am 00.00.1950 geborenen W. Q. C. und der am 00.00.1950 geborenen M. W1. C. , geb. H. . 4 Unter dem 26.11.1998 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Hierzu gab sie an, sie sei deutsche Volkszugehörige. Angaben zum Nationalitätseintrag im Inlandspass erfolgten nicht, allerdings sei der Nationalitätseintrag im Inlandspass nicht geändert worden. Zur Sprache gab sie an, sie habe im Elternhaus ab dem ersten Lebensjahr Deutsch und Russisch gesprochen und die deutsche Sprache von der Mutter, dem Großvater, der Tante mütterlicherseits sowie in der Schule von dem Deutschlehrer erlernt. Im engsten Familienkreis werde häufig Deutsch und Russisch gesprochen. Die Klägerin verstehe auf Deutsch fast alles, wobei die Sprachkenntnisse für ein einfaches Gespräch ausreichten und sie in der Lage sei, Deutsch zu schreiben. Ihre Mutter beherrsche die deutsche Sprache ebenfalls in Wort und Schrift. Gleiches gelte für den Großvater mütterlicherseits, den am 00.00.1921 geborenen W. H1. , der ebenfalls deutscher Volkszugehöriger sei. Zur Pflege des deutschen Volkstums gab die Klägerin ferner an, es seien in der Familie stets deutsche Feste gefeiert worden, sie lese gerne deutsche Zeitungen und Zeitschriften und höre deutsche Volkslieder. Sämtliche deutschen Sitten und Gebräuche seien ihr von der Mutter vermittelt worden. Seit 1997 nehme sie an verschiedenen kulturellen und kirchlichen Festen und Veranstaltungen des Vereins der Russlanddeutschen "Wiedergeburt" aktiv teil. Sie sei seit dem 01.01.1998 Mitglied des Vereins "Wiedergeburt". Die dem Antrag beigefügte Kopie des am 15.12.1998 ausgestellten Inlandspasses der Russischen Föderation enthält kein Textfeld für die Angabe der Nationalität des Passinhabers. Die ebenfalls in Kopie beigefügte, am 09.09.1998 neu ausgestellte Geburtsurkunde der Klägerin, weist den Vater mit russischer und die Mutter mit deutscher Volkszugehörigkeit aus. 5 Am 14.02.2002 unterzog sich die Klägerin in der Deutschen Botschaft in Moskau zwecks Überprüfung der Antragsangaben einem Sprachtest. Anlässlich des Sprachtests gab sie zum Spracherwerb an, sie habe als Kind im Elternhaus Deutsch und Russisch erlernt. Die deutsche Sprache sei ihr von der Mutter, dem Großvater mütterlicherseits sowie außerhalb des Elternhauses über sieben Jahre in der Schule, über zwei Semester in der Hochschule sowie seit vier Monaten als Au-pair in München vermittelt worden. Der vorgelegte Pass sei ihr erster Inlandspass. In ihrer ersten Geburtsurkunde sei die Mutter mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Nach der Bewertung des Sprachprüfers war mit der Klägerin ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich. 6 Mit Bescheid vom 21.08.2003 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die Klägerin könne bereits eine deutsche Abstammung gemäß § 6 Abs. 2 BVFG nicht festgestellt werden, da der Vater ausweislich der vorliegenden Unterlagen mit russischer Nationalität geführt werde und die Mutter in dem parallel betriebenen Aufnahmeverfahren die deutsche Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft habe darlegen können. Damit handele es sich auch bei der Klägerin nicht um eine deutsche Volkszugehörige. 7 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2005, der seinerzeit verfahrensbevollmächtigten Mutter der Klägerin zugegangen am 20.09.2005, zurück. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen Bezug auf den Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, es könne dahinstehen, ob die Klägerin sich seit der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt und ihr die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt worden sei, da sie nicht das Erfordernis der Abstammung erfülle. Nach der vorgelegten Geburtsurkunde stamme die Klägerin von einem russischen Vater und einer deutschen Mutter ab. Der Aufnahmeantrag der Mutter sei indes mit Bescheid vom 21.08.2003 abgelehnt worden, weil diese ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht hinreichend habe glaubhaft machen können. Der hiergegen eingereichte Widerspruch sei mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2005 zurückgewiesen worden. Daher seien die Eltern der Klägerin keine deutschen Volkszugehörigen im Rechtssinne. Da mit der Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG die Abstammung von den Eltern gemeint sei, erfülle die Klägerin nicht die einschlägigen Aufnahmevoraussetzungen. 8 Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid hat die Klägerin seinerzeit kein Rechtsmittel eingelegt. 9 Unter dem 15.09.2009 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Berücksichtigung der Abstammung von ihrem Großvater sowie vorsorglich das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG beantragen. Zur Begründung dieses Antrages führte sie im Wesentlichen aus, es sei ihr gelungen Archivunterlagen ausfindig zu machen, die die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters bewiesen. Bislang sei lediglich auf die Abstammung nach der Mutter der Klägerin abgestellt worden. Nachdem nun neue Dokumente aufgefunden worden seien stehe fest, dass zumindest der Großvater deutscher Volkszugehöriger sei, so dass der Klägerin, die im Übrigen die Voraussetzungen erfülle, ein Aufnahmebescheid erteilt werden müsse. Die Tatsache der deutschen Volkszugehörigkeit des Großvaters sei im durchgeführten Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt worden, so dass der vorangegangene Bescheid der Klägerin mangels Identität des Entscheidungsgegenstandes nicht entgegengehalten werden dürfe. Durch das Vorliegen der neuen Urkunden stehe fest, dass der Großvater Deutscher sei. Im Übrigen müsse die Beklagte das Verfahren unter Ermessensgesichtspunkten wiederaufgreifen, da die Berufung allein auf die formelle Rechtskraft des ablehnenden Bescheides schlichtweg unerträglich sei. Denn die Klägerin sei unabhängig von der Volkszugehörigkeit ihrer Mutter berechtigt, als Spätaussiedlerin anerkannt zu werden. 10 Mit Bescheid vom 07.01.2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG, insbesondere eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, sei nicht schlüssig dargelegt. Alle erheblichen Tatsachen hätten schon zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorgelegen und auch vorgetragen werden können. Im Übrigen seien neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten, den nunmehr vorgelegten Dokumenten nicht zu entnehmen. Dass es sich bei dem Großvater um einen deutschen Volkszugehörigen handeln könnte, sei im Grundsatz nicht bestritten worden. Daher stellten die nunmehr vorgelegten Archivbescheinigungen kein neues Erkenntnismaterial dar, welches im Ausgangsverfahren zu einer anderen als der im Ablehnungsbescheid vom 21.08.2003 getroffenen Entscheidung geführt hätte. Zudem sei die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten, da die Archivbescheinigung bereits im Jahre 2008 ausgestellt worden, der Wiederaufgreifensantrag indes erst im September 2009 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen sei. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG nach allgemeinen Grundsätzen komme nicht in Betracht. Selbst bei einer Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes habe das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit grundsätzlich kein größeres Gewicht als der Grundsatz der Rechtssicherheit. Das eröffnete Ermessen sei auch nicht auf Null reduziert. Umstände, die die Aufrechterhaltung des Bescheides vom 21.08.2003 als schlechthin unerträglich erscheinen ließen seien nicht ersichtlich. Insbesondere verstoße eine Aufrechterhaltung des Bescheides nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da in vergleichbaren Fällen ebenfalls kein Wiederaufgreifen erfolgt sei. Bei der gebotenen Abwägung überwiege das Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gegenüber dem Individualinteresse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung. 11 Den gegen den Bescheid vom 07.01.2010 erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2010 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, soweit die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin aufgrund der Abstammung vom Großvater beantragt werde, handele es sich um einen unzulässigen Folgeantrag. Der Umstand, dass durch die nach bestandskräftiger Ablehnung des Aufnahmeantrages ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der vertriebenenrechtliche Abstammungsbegriff auch auf Voreltern ausgedehnt worden sei, eröffne keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über den Aufnahmeantrag außerhalb der Voraussetzungen des § 51 VwVfG, da Gegenstand des Antrages die Aufnahme als Spätaussiedlerin sei und folglich der Antragsgegenstand derselbe geblieben sei. Eine erneute Entscheidung über den Aufnahmeantrag könne nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorgenommen werden, die indes nicht gegeben seien. Ergänzend zu den Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 07.01.2010 sei auszuführen, dass die Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erweiterung des vertriebenenrechtlichen Abstammungsbegriffes keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin nach sich ziehe. Eine geänderte oder neue höchstrichterliche Rechtsprechung stelle regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Auch führe die geänderte Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG. Angesichts der Erweiterung des Abstammungsbegriffes auf die Großeltern könne zwar davon ausgegangen werden, dass die Ablehnung des Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin allein wegen fehlender Abstammung von deutschen Volkszugehörigen rechtswidrig sei. Allerdings sei ungeklärt, ob sich die Klägerin im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Zudem sei die Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides hinsichtlich der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen zum Zeitpunkt des Erlasses und des Eintritts der Bestandskraft nicht ersichtlich gewesen. Das im Ausgangsbescheid ausgedrückte Verständnis des Abstammungsbegriffes habe im Einklang mit der zum Aufnahmeverfahren nach dem BVFG ergangenen untergerichtlichen Rechtsprechung sowie dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz und zum Spätaussiedlerstatusgesetz gestanden. Die Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des Abstammungsbegriffes sei erst nach Eintritt der Bestandskraft ergangen. Es sei daher nicht schlechterdings unerträglich, den ursprünglichen Ablehnungsbescheid aufrecht zu erhalten, auch wenn dieser im Lichte der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung rechtsfehlerhaft sein sollte. 12 Die Klägerin hat am 02.12.2010 Klage erhoben. 13 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Widerspruchsbegründung und den Vortrag im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, sie habe sich im Jahr 2002 bei der durchgeführten Volkszählung als Deutsche eingetragen und bei der Beantragung des Passes gegenüber der Behörde die deutsche Nationalität angegeben. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 07.01.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2010 wieder aufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 16 Die Klägerin beantragt ferner hilfsweise, Beweis darüber zu erheben, dass sich die Klägerin bei der Volkszählung, die ihrer Erinnerung nach 2002 stattgefunden hat, als Deutsche eintrug und auch bei der Beantragung ihres derzeitigen Passes die im Antragsformular vorgesehene Rubrik Nationalität mit dem Eintrag Deutsche versah, durch Anhörung der Klägerin und ihrer Mutter, Frau M. C. sowie durch Einholung einer Auskunft bei den russischen Behörden (Passamt Giaginski) über die Deutsche Botschaft, Moskau. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden und trägt ergänzend vor, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens bzw. auf erneute Entscheidung über den Aufnahmeantrag außerhalb des Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 VwVfG zu. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. 23 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 24 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. 25 Der begehrten Erteilung eines Aufnahmebescheides steht entgegen, dass bereits der unter dem 26.11.1998 gestellte Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 21.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2005 bestandskräftig abgelehnt wurde. Denn die Klägerin hat nach ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheides am 20.09.2005 nicht innerhalb eines Monats bzw. - bei einer etwaig zugunsten der Klägerin unterstellten unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung - innerhalb eines Jahres Klage gegen die ablehnende Entscheidung erhoben. Der aktuelle Antrag der Klägerin betrifft den gleichen Streitgegenstand, über den bereits bestandskräftig entschieden wurde, nämlich die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Daher entfaltet die frühere, die Aufnahme versagende Entscheidung grundsätzlich Bindungswirkung auch für spätere Aufnahmeanträge. 26 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2008 - 12 A 4617/06 -, Rn. 1, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2004 - 2 A 4111/02 -, Rn. 3, juris; VG Minden, Urteil vom 05.11.2008 - 11 K 2922/08 -, Rn. 19, juris. 27 Die Bestandskraft der seinerzeitigen Ablehnungsentscheidung kann nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) überwunden werden. 28 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des durch ablehnenden Bescheid vom 21.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2005 abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens gemäß § 51 VwVfG. 29 Nach § 51 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). 30 Anhaltspunkte für das Vorliegen zwingender Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht ersichtlich. 31 Soweit die Klägerin im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe erstmals im Jahr 2008 höchstrichterlich geklärt, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, juris, 33 dass für die Erfüllung des Merkmals Abstammung in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG keine Abstammung von den Eltern erforderlich, sondern auch die Abstammung von den Großeltern als ausreichend anzusehen ist, dieser Gesichtspunkt im bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren seitens der Beklagten indes nicht berücksichtigt worden sei, da diese allein auf die Elterngeneration abgestellt habe, ist darin keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu sehen. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nur bei einem Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber bei einer Änderung der Norminterpretation anzunehmen ist. Auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch diese Rechtsprechung stellen im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keine Änderung der Rechtslage dar. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, Rn. 27, juris, m.w.N. 35 Dies hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere für die hier streitgegenständliche Fallgestaltung entschieden, in der seitens der Behörde ein Aufnahmeantrag im Hinblick auf die fehlende Abstammung von den Eltern bestandskräftig abgelehnt wurde und im Wiederaufgreifensverfahren unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung zum Abstammungsbegriff erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt wird. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, Rn. 25 ff., juris. 37 Eine geänderte Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist seitens der Klägerin im Übrigen nicht ansatzweise dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. 38 Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei den mit dem Wiederaufgreifensantrag vom 15.09.2009 vorgelegten Archivbescheinigungen bezüglich der geltend gemachten Abstammung vom Großvater mütterlicherseits um neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt. Denn ungeachtet der Tatsache, dass die Unterlagen teils unleserlich sind und nur ohne deutsche Übersetzung vorliegen, sind sie der Klägerin vom zuständigen Staatsarchiv ausweislich des beiliegenden Anschreibens schon im Jahr 2008 übersandt worden. Der Wiederaufgreifensantrag wurde jedoch erst unter dem 15.09.2009 gestellt und damit nicht mehr innerhalb der erforderlichen dreimonatigen Frist ab Kenntnisnahme vom etwaigen Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG. 39 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens im Ermessenswege auf Grundlage von § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Zur Begründung ihres Anspruches trägt sie lediglich vor, dass die Berufung der Beklagten auf den bestandskräftigen Abschluss des ursprünglichen Aufnahmeverfahrens schlichtweg unerträglich sei, da sie von ihrem Großvater mütterlicherseits abstamme und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfülle. Die behauptete Rechtswidrigkeit eines unanfechtbar gewordenen Bescheides begründet allein jedoch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen. Sie ist vielmehr Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist. Nur bei besonders gelagerten Sachverhalten kann sich das behördliche Ermessen auf Null reduzieren und im Ergebnis einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.1984 - 8 B 56.84 -, Rn. 3, juris. 41 Umstände, die zu einer Ermessensreduktion führen und ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten, müssen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht mit einem der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbar sein. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, Rn. 29, juris. 43 Eine Vergleichbarkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt, oder die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung als Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben anzusehen ist. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, Rn. 29 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 22.10.1984 - 8 B 56.84 -, Rn. 3, juris. 45 Derartige Umstände, sind seitens der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Bundesvertriebenengesetz enthält insbesondere keine Wertung dahin, dass bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung der bestandskräftigen Ablehnung eines Aufnahmebescheides mit der Begründung fehlender Abstammung von der Elterngeneration unter Bezugnahme auf die zum Entscheidungszeitpunkt einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung und die Gesetzesmaterialien, das Gebot der Rechtssicherheit hinter den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurückzutreten hat. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, Rn. 30, juris. 47 Potentiell Vertriebene genießen vor dem Gesetz insoweit keinen größeren Schutz als sonstige Rechtsinhaber. 48 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2010 - 12 A 3328/08 -, Rn. 47, 52, juris. 49 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann eine Rechtsfehlerhaftigkeit der ablehnenden Entscheidung hinsichtlich des Wiederaufgreifens im Ermessenwege nicht festgestellt werden. 50 Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und hiervon ermessensfehlerfrei Gebrach gemacht. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die guten Sitten und das Gebot von Treu und Glauben sind nicht ansatzweise dargelegt und im Übrigen nicht ersichtlich. Die bestandskräftige Ablehnungsentscheidung erweist sich auch nicht als offensichtlich fehlerhaft und ist für die Klägerin folglich nicht schlechthin unerträglich. Denn die aus heutiger Sicht, vor dem Hintergrund der erst im Jahr 2008 geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abstammungsbegriff, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, juris, 52 fehlerhafte Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Elterngeneration hat die Beklagte zum Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung unter zutreffender Anwendung der seinerzeit ergangenen Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien getroffen, so dass eine vertretbare Gesetzesauslegung stattgefunden hat. 53 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2010 - 12 A 3328/08 -, Rn. 51, juris. 54 Von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der bestandskräftigen Ausgangsentscheidung kann daher insoweit keine Rede sein. 55 Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin durch Vorlage der Archivbescheinigungen im Wiederaufgreifensverfahren die Abstammung von ihrem Großvater mütterlicherseits zweifelsfrei hat belegen können, hätte ihr ein Aufnahmebescheid seinerzeit auch bei unterstellter Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht erteilt werden können, weil ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum ab Erreichen der Bekenntnisfähigkeit nicht festgestellt werden kann und sich die bestandskräftige Ursprungsentscheidung vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht als rechtswidrig erweist. Da in der Russischen Föderation die Nationalität des Passinhabers seit dem 01.10.1997 nicht mehr in den Inlandspass eingetragen wird, 56 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 -, Rn. 10 f., juris, 57 konnte die 1983 geborene Klägerin im Jahr 1999 bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit im Alter von 16 Jahren das nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur noch "auf vergleichbare Weise" im Sinne dieser Vorschrift abgeben. 58 Für die Annahme eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Der Aufnahmebewerber hat nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zutage treten ließen. 59 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 -, Rn. 16 f., juris. 60 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht dargelegt. Die von ihr im seinerzeitigen Aufnahmeantrag angegebenen Umstände, wonach sie deutsche Nationalgerichte koche, deutsche Zeitungen lese, deutsche Volkslieder höre, seit 1998 Mitglied im Verein der Russlanddeutschen "Wiedergeburt" sei und in diesem Zusammenhang an verschiedenen kulturellen und kirchlichen Festen teilgenommen habe, stehen einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. Ungeachtet der Tatsache, dass die genauen Umstände der Teilnahme an den genannten Veranstaltungen schon nicht näher substantiiert worden sind und es damit an ihrer Nachprüfbarkeit fehlt, ist nicht ersichtlich, dass die Veranstaltungen ausschließlich deutschen Volkszugehörigen offenstanden. Dass die Klägerin im Übrigen gerade wegen der Teilnahme an diesen Veranstaltungen auch außerhalb ihres familiären Umfeldes als deutsche Volkszugehörige wahrgenommen worden sein soll, ist ebenfalls nicht belegt. Gleiches gilt für die im Rahmen der Widerspruchsbegründung im Ursprungsverfahren dargelegten Umstände, wonach die Klägerin im Jahr 2000 eine Reise nach Deutschland unternommen, im Jahr 2001 eine Stelle als Au-Pair Mädchen in Deutschland angenommen hat und im Jahr 2003 eine ebensolche Stelle in Österreich angetreten hat. Die Aufnahme einer Tätigkeit als Au-Pair-Mädchen in Deutschland und Österreich und die Vornahme einer Deutschlandreise sind bekenntnisneutral und daher grundsätzlich nicht geeignet ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise zu begründen. Hinzu kommt, dass - ungeachtet einer etwaigen deutschen Volkszugehörigkeit des am 13.07.1998 verstorbenen Großvaters mütterlicherseits - der Vater der Klägerin unstreitig russischer Volkszugehöriger und auch die Mutter, infolge des durch den russischen Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass abgegebenen, die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließenden Gegenbekenntnisses, keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne ist. Der Großvater mütterlicherseits ist vor dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit der Klägerin verstorben. Es gab folglich in der Familie der Klägerin seit dem Jahr 1998, und somit schon vor dem Eintritt ihrer Bekenntnisreife im Jahr 1999, keine deutschen Volkszugehörigen mehr. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin jedoch nicht ansatzweise nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen gerade sie außerhalb des familiären Umfeldes als deutsche Volkszugehörige wahrgenommen worden sein soll. 61 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Substantiierung ihres Vortrages geltend gemacht hat, dass sie sich bei einer im Jahr 2002 durchgeführten Volkszählung als Deutsche erklärt und auch bei der Beantragung ihres derzeitigen Passes die im Antragsformular vorgesehene Rubrik Nationalität mit dem Eintrag Deutsche versehen hat, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das erforderliche durchgehende Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden kann. Denn ungeachtet des Umstandes, dass - wie bereits ausgeführt - in der Russischen Föderation die Nationalität des Passinhabers seit dem 01.10.1997 nicht mehr in den Inlandspass eingetragen wird, ein Bekenntnis mithin nur noch auf vergleichbare Weise abgegeben werden konnte, trifft eine etwaige Nationalitätsangabe bei der Beantragung ihres derzeitigen Inlandspasses keine Aussage zu einer etwaigen Nationalitätsangabe anlässlich der Beantragung des ersten Inlandspasses und lässt daher keine Rückschlüsse hinsichtlich eines durchgehenden Bekenntnisses ab dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit zu. Auch die Angabe der deutschen Nationalität anlässlich einer Volkszählung im Jahr 2002 begründet kein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Denn selbst wenn diese zugunsten der Klägerin unterstellt wird, fehlt es jedenfalls an einem durchgehenden Bekenntnis im Zeitraum vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit im Jahr 1999 bis in das Jahr 2002. 62 Dementsprechend wird der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag abgelehnt, da den unter Beweis gestellten Tatsachen aus den vorstehend genannten Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt und der Beweisantrag damit unerheblich ist. 63 Vgl. zu diesem Ablehnungsgrund BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 20.09 -, Rn. 5, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2010 - 12 A 3328/08 -, Rn. 51, juris. 64 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 66 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.