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Beschluss

18 B 1220/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1121.18B1220.11.00
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Leitsätze

1. Ein Wechsel der Studienfachrichtung ist mit einem Wechsel des Aufenthaltszwecks verbunden, für den nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Aufent-haltserlaubnis in der Regel nicht erteilt werden soll.

2. Eine Ausnahme von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht allein schon dann zulässig, wenn das neue Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wechsel der Studienfachrichtung ist mit einem Wechsel des Aufenthaltszwecks verbunden, für den nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Aufent-haltserlaubnis in der Regel nicht erteilt werden soll. 2. Eine Ausnahme von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht allein schon dann zulässig, wenn das neue Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dar-gelegten Gründe beschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität I. nicht zusteht. Dieser Anspruch scheitert bereits an § 16 Abs. 2 AufenthG, wonach während eines Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Der Wechsel vom bisher seit dem WS 2009/10 betriebenen Studium der Wirtschaftsinformatik (Bachelor) an der Fachhochschule H. zum ab dem Wintersemester 2011/12 aufgenommenen Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität I. ist mit einem Wechsel des Aufenthaltszwecks verbunden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder 5 AufenthG knüpft an eine ganz bestimmte konkrete Ausbildung an. Diese Ausbildung wird etwa im Fall des Studiums maßgeblich durch die Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt. Schon bei einer Änderung der Fachrichtung liegt deshalb ein anderer Aufenthaltszweck i.S.v. § 16 Abs. 2 AufenthG vor. Vgl. OVG NRW, Senatsbeschlüsse vom 30. April 2010 - 18 B 2/10 -, vom 6. März 2009 18 B 180/09 , juris m.w.N.; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2008 7 B 11227/08 , NVwZ-RR 2009, 305; BayVGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 24 CS 06.3454 -. Vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 3. März 1994 1 B 190.93 -, InfAuslR 1994, 251; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2008 13 S 2774/07 -, VBlBW 2008, 351. Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 Abs. 2 AufenthG ist demnach an dem konkret betriebenen Studium und nicht etwa an dem abstrakten Aufenthaltszweck "Studium" zu orientieren. A.A. OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 1 B 322/10 -, juris. Dieses mit dem Gesetzeswortlaut im Einklag stehende Normverständnis folgt aus dem Gesetzeszweck und wird durch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung bestätigt. Der Begriff des Aufenthaltszwecks ist je nach Konstellation entweder abstrakt i.S. der in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Zweckkategorien ("Studium", "Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG" – oder konkret – i.S. des im Rahmen der Zweckkategorien konkret verfolgten Zwecks ("Studium der Medizin", "Ehegattennachzug zu Person X") zu verstehen. So meint § 7 Abs. 1 AufenthG den Aufenthaltszweck im abstrakten Sinne. Demgegenüber stellt § 7 Abs. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist, auf den konkreten Aufenthaltszweck ab, weil nur mit Blick auf diesen eine sachgerechte Befristung möglich ist. Eine dementsprechende konkrete Betrachtung ist auch im Rahmen des § 16 Abs. 2 AufenthG geboten. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs.1 AufenthG als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung zu einem anderen Aufenthaltszweck genutzt wird als dem, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis konkret zu Grunde lag. Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, Stand: September 2011 - § 16 Rn. 46, 48. Die gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums – und im Vorfeld die Entscheidung über die Erteilung eines Visums - kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und damit insbesondere auch in Würdigung der vom Ausländer angestrebten Fachrichtung getroffen werden. Eine Kontrolle findet also nur insoweit statt. Wollte man einen Fachrichtungswechsel nicht als Zweckwechsel in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 AufenthG einbeziehen, so würde eine unkontrollierte Einwanderung nicht in dem Maße verhindert werden, wie dies vom Gesetzgeber gewollt ist. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls für diese Auslegung. Vorläuferregelung des § 16 AufenthG war § 28 AuslG 1990. Auch nach dessen Abs. 3 durfte eine Aufenthaltsbewilligung in der Regel nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden. Insoweit war geklärt, dass der Begriff Aufenthaltszweck nicht i.S. irgendeiner Ausbildung, sondern i. S. des konkret betriebenen Studiums zu verstehen war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1994 1 B 190.93 -, InfAuslR 1994, 251. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum Zuwanderungsgesetz ist § 16 Abs. 2 AufenthG inhaltlich an § 28 Abs. 3 AuslG 1990 angelehnt, vgl. BT-Drs. 15/240, S. 74 (soweit es dort heißt, § 16 Abs. 2 AufenthG sei an § 28 Abs. 2 AuslG angelehnt, handelt es sich um ein Redaktionsversehen). Aus der in der Gesetzesbegründung voranstehenden Formulierung, es solle sichergestellt werden, dass nur Studien- und keine anderen Aufenthaltszwecke verfolgt werden, lässt sich nicht schließen, dass ein Wechsel von einem Studium zum anderen vom Regelversagungsgrund nicht erfasst werden sollte. Es bestehen auch angesichts der ausdrücklich hervorgehobenen Anlehnung an § 28 Abs. 3 AuslG 1990 keine Anhaltspunkte für eine Absicht des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des Regelversagungsgrundes im Vergleich zur früheren Rechtslage in diesem Ausmaß einzuschränken. Stellt nach alledem schon der Fachrichtungswechsel einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar, so kommt hinzu, dass auch der Wechsel von einem Hochschulstudium zu einem entsprechenden Fachhochschulstudium, vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2009 18 B 180/09 -, und auch umgekehrt, der Wechsel von einem Fachhochschulstudium zu einem entsprechenden Hochschulstudium mit einem Aufenthaltszweckwechsel verbunden sind. Erst Recht stellt daher ein Wechsel von einem Fachhochschulstudium zu einem Hochschulstudium einer anderen Fachrichtung einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Die Erteilungssperre für den Regelfall greift hier ein, weil die Erteilung der nunmehr begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG – ungeachtet des Zweckwechsels – im Ermessen der zuständigen Behörde stünde. Deshalb fehlt es an einem gesetzlichen Anspruch i.S.v. § 16 Abs. 2 AufenthG. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem ein Zweckwechsel ausnahmsweise ermöglicht werden könnte. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 1 C 25.93 -, InfAuslR 1994, 2; OVG NRW, Senatsbeschlüsse vom 9. September 2010 18 B 1129/10 -, vom 30. April 2010 18 B 2/10 , vom 7. Januar 2010 18 B 1642/09 - und vom 21. August 2006 18 B 1472/06 -, juris. Der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 878) – VV AufenthG - kommt in diesem Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung zu. Als Verwaltungsvorschrift kann sie im Außenverhältnis lediglich ermessenslenkende oder einen Beurteilungsspielraum ausfüllende Wirkung entfalten. Sie setzt deshalb einen gesetzlich eröffneten Entscheidungsspielraum voraus, an dem es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Ausnahmefall" fehlt. Die Einschätzung, ob ein Ausnahmefall von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, steht weder im Ermessen der Behörde noch ist dieser insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Vielmehr unterliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen dieses unbestimmten Rechtsbegriffs vorliegen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Dass einen Ausnahmefall begründende Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, etwa weil der Zweckwechsel auf Grund objektiver, vom Antragsteller nicht verschuldeter und nicht vorhersehbarer äußerer Umstände erforderlich war, ist nicht erkennbar. Auch im Übrigen ist für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich, nachdem der Antragsteller die Fachrichtung erst 4 Semester nach Beginn des ersten Studiums gewechselt hat und ihm von diesem weder auch nur ein Semester noch irgendeine Prüfungsleistung für das neue Studium anerkannt worden sind. Insbesondere ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen der Ansicht des Antragstellers bei einem Fachrichtungswechsel nicht allein schon dann entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG möglich, wenn das neue Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann. So auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 7 B 11227/08 -, NVwZ-RR 2009, 305. Liegt nach alledem ein Ausnahmefall nicht vor, so kommt die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Beschlüsse vom 7. September 2011 – 19 CS 11.1062 –, 26. Mai 2011 - 19 BV 11.174 -, AuAS 2011, 170 und vom 7. September 2010 - 19 CS 10.1681 -, die "Soll-Vorschrift" des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ermögliche eine Abweichung vom grundsätzlichen Verbot des Wechsels des Aufenthaltszwecks nicht nur bei einem atypischen Sachverhalt, sondern bereits dann, wenn sachliche Gründe dafür sprächen, an diesem Verbot nicht festzuhalten. Ein derartiges erweitertes Verständnis der Zulässigkeit eines Aufenthaltszweckwechsels lässt sich nicht mit der gesetzlichen Ausgestaltung des § 16 Abs. 2 AufenthG als kombinierter Soll- und Regelvorschrift begründen. Durch diese Kombination wird die Reichweite des Regelversagungsgrundes nicht etwa eingeschränkt, sondern vielmehr bestätigt. "Soll-Vorschriften" sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 1 WB 57.02 -, BVerwGE 118, 25. Stellen im vorliegenden Kontext sowohl die gesetzgeberische Vorgabe, die Aufenthaltserlaubnis solle für einen anderen Aufenthaltszweck nicht erteilt werden, als auch die Vorgabe, die Aufenthaltserlaubnis dürfe für einen anderen Aufenthaltszweck in der Regel nicht erteilt werden, Einschränkungen des Handlungsspielraums der Verwaltung dar, so kann eine Kombination dieser Einschränkungen nicht dahin verstanden werden, dass sie zu einer Erweiterung der Entscheidungsoptionen zu Gunsten des Studenten führen soll. Der Antragsteller kann nach alledem auch aus Nr. 16.2.5 Satz 2 VV-AufenthG nichts zu seinen Gunsten herleiten. Nach dieser Regelung kann ein Wechsel des Studiengangs nach – wie hier – mehr als 18 Monaten nach Beginn des Studiums im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann. Hierbei soll ein angemessener Zeitraum i.d.R. dann nicht mehr gegeben sein, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des hierfür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht abgeschlossen werden kann (Nr. 16.2.5 Satz 3 VV-AufenthG). Auf diese Bestimmungen kann der Antragsteller sich nicht berufen, weil die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nicht im Ermessen der Antragsgegnerin steht und die zitierte Verwaltungsvorschrift deshalb auch insoweit keine – rechtlich allein mögliche – ermessenslenkende Wirkung entfalten kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.