Beschluss
2 K 5227/15
VG Sigmaringen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2016:0706.2K5227.15.0A
5mal zitiert
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheidet aus, wenn der Ausländer inzwischen einen anderen Aufenthaltszweck verfolgt.(Rn.17)
2. Die Verlängerung einer auf einen bestimmten Studiengang bezogenen Aufenthaltserlaubnis scheidet nach Exmatrikulation und Studiengangwechsel aus.(Rn.18)
3. Dass ein Ausländer seine bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) infolge Erlöschens durch Exmatrikulation verloren hat, steht einer Anwendung der Sperre des § 16 Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entgegen.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheidet aus, wenn der Ausländer inzwischen einen anderen Aufenthaltszweck verfolgt.(Rn.17) 2. Die Verlängerung einer auf einen bestimmten Studiengang bezogenen Aufenthaltserlaubnis scheidet nach Exmatrikulation und Studiengangwechsel aus.(Rn.18) 3. Dass ein Ausländer seine bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) infolge Erlöschens durch Exmatrikulation verloren hat, steht einer Anwendung der Sperre des § 16 Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entgegen.(Rn.26) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung. Der Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Er wurde am …08.1991 geboren und reiste im März 2013 mit einem Visum für Studienbewerber nach Deutschland ein. In Deutschland erhielt der Antragsteller erstmals am 08.05.2013 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG, die mit der Nebenbestimmung „Gilt für die Dauer des Studiums an der Hochschule R.. Fachrichtung: Elektrotechnik und Info“ versehen war und fortwährend – zuletzt bis 31.08.2015 – verlängert wurde. Am 27.08.2015 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, woraufhin die Antragsgegnerin ihm eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausstellte. Der Antragsteller hatte sich zum Sommersemester 2013 an der Hochschule R. für den englischsprachigen Studiengang „Electrical Engineering and Information Technology (Bachelor of Engineering)“ immatrikuliert. Weil er erforderliche Prüfungen endgültig nicht bestand, wurde er – nach Aktenlage bestandskräftig – zum 28.02.2015 exmatrikuliert. Mit Zulassungsbescheid vom 27.03.2015 ließ ihn die Hochschule zum zweiten Fachsemester im Studiengang „Elektromobilität und Energiemanagement“ zu. Mit Bescheid vom 13.10.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1.). Außerdem forderte sie den Antragsteller unter Setzung einer Ausreisefrist bis 14.12.2015 auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 2.), und drohte ihm die Abschiebung insbesondere in den Libanon an (Ziffer 3.). Zur Begründung stützte sich die Antragsgegnerin im Kern darauf, dass der Antragsteller nunmehr einen anderen Aufenthaltszweck verfolge und ihm dafür keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); ein atypischer Fall liege schon deshalb nicht vor, weil das Erststudium des Antragstellers fehlgeschlagen und er exmatrikuliert worden sei. Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 legte der Antragsteller am 26.10.2015 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 01.12.2015 hat er beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Er vertritt im Wesentlichen die Auffassung, es liege nur ein Fachrichtungswechsel vor, der den Aufenthaltszweck „Studium“ nicht berühre. Er könne den ursprünglichen Aufenthaltszweck im Rahmen der vorgesehenen Gesamtstudiendauer weiterhin erfüllen. Außerdem habe die Antragsgegnerin versäumt, Ermessen auszuüben. Mehrere andere Studierende hätten ihren Studiengang zu einem erheblich späteren Zeitpunkt wechseln dürfen; insoweit liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.10.2015 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Für den übrigen Vortrag der Beteiligten und die weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten verwiesen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn seine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung des Aufenthaltstitels richtet, ist er zulässig, insbesondere gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Denn der Verlängerungs- bzw. Neuerteilungsantrag dürfte gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Fiktionswirkung entfaltet haben, woraufhin die Antragsgegnerin eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausstellte. Dabei kommt es vorliegend für den Eintritt der Fiktionswirkung und damit für die statthafte Rechtsschutzform nicht darauf an, ob ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vorlag, ob also der Antragsteller die Verlängerung des bisherigen oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragte (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 bzw. Var. 2 AufenthG). Mit der Ablehnung des Antrags dürfte jedenfalls ein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erloschen und der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO somit statthaft sein. Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 13.10.2015 anzuordnen, ist der Antrag ebenfalls zulässig. Er ist insbesondere statthaft im Hinblick auf die von Gesetzes wegen entfallene aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 12 LVwVG). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei wird die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen sein, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich der Rechtsbehelf bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als sehr wahrscheinlich erfolgreich erweist. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass die Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Denn nach gegenwärtigem Sachstand werden die Versagung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung mit hoher Wahrscheinlichkeit Bestand haben und der Widerspruch dagegen voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Ablehnung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (1.) und die Abschiebungsandrohung (2.) dürften nämlich rechtmäßig ergangen sein: 1. Bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage dürfte die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ob es sich bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch um eine Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) oder um die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) handeln würde, kann dahinstehen. Nicht entschieden werden muss insbesondere, ob eine Verlängerung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG schon deshalb ausscheidet, weil die frühere Aufenthaltserlaubnis, die ausweislich ihrer Nebenbestimmung nur für einen bestimmten Studiengang galt, möglicherweise mit der Exmatrikulation des Antragstellers zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 erloschen und deshalb nicht mehr verlängerungsfähig war (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Jedenfalls besteht weder ein Anspruch auf Verlängerung (nachfolgend a)) noch auf Neuerteilung (nachfolgend b)) der begehrten Aufenthaltserlaubnis oder auf Neubescheidung (nachfolgend c)). Denn der Antragsteller verfolgt inzwischen einen anderen Aufenthaltszweck. a) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Das von dieser Vorschrift eröffnete Verlängerungsermessen ist aufgrund Nr. 16.1.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (VwV-AufenthG) unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich auf Null reduziert (vgl. hierzu Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 1, 06/2016, Nr. 5.2), so dass die Vorschrift in diesen Fällen einen Verlängerungsanspruch vermittelt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist. Daran fehlt es hier, denn der Antragsteller kann seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck aufgrund Exmatrikulation und Wechsel des Studienfachs nicht mehr erreichen. Vielmehr verfolgt er nun einen „anderen Aufenthaltszweck“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Antragsgegnerin hat den Antrag, soweit er auf die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gerichtet gewesen sein sollte, deshalb zu Recht abgelehnt: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder 5 AufenthG knüpft an eine ganz bestimmte konkrete Ausbildung an. Diese Ausbildung wird etwa im Fall des Studiums maßgeblich durch die Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt. Schon bei einer Änderung der Fachrichtung liegt deshalb ein anderer Aufenthaltszweck vor. Der Begriff des Aufenthaltszwecks in § 16 AufenthG ist demnach an dem konkret betriebenen Studium und nicht etwa an dem abstrakten Aufenthaltszweck „Studium“ zu orientieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 4-6, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08 –; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 24 CS 06.3454 –, Rn. 13; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. März 2012 – 4 K 333/12 –, Rn. 7; alle nach juris; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht (11. Auflage 2016), § 16 AufenthG, Rn. 26). Maßgeblich ist die Beschreibung der Ausbildung in der Aufenthaltserlaubnis (vgl. BeckOK-AuslR/Christ, AufenthG § 16, Stand: 01.02.2016, Rn. 34). Die gegenteilige Auffassung des OVG Bremen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 B 322/10 –, juris), auf die sich der Antragsteller beruft, überzeugt nicht. Vielmehr folgt das vorstehend beschriebene, mit dem Gesetzeswortlaut im Einklang stehende Normverständnis insbesondere aus dem Gesetzeszweck, denn mit der Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung zu einem anderen Aufenthaltszweck genutzt wird als dem, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis konkret zu Grunde lag. Die gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums – und im Vorfeld die Entscheidung über die Erteilung eines Visums – kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und damit insbesondere auch in Würdigung der vom Ausländer angestrebten Fachrichtung getroffen werden; eine Kontrolle findet also nur insoweit statt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 8-10, juris, mit ausführlicher Argumentation auch zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift). Dies gilt umso mehr, als – wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt – unterschiedliche Studiengänge sich mit ihren Zugangsvoraussetzungen an verschiedene Zielgruppen richten, dabei z. B. gezielt zwischen englischsprachigen, insbesondere ausländischen Studierenden und deutschsprachigen Studierenden differenzieren und entsprechende Zulassungsbeschränkungen vorsehen können. Ist der Begriff des „Aufenthaltszwecks“ demnach spezifisch aufenthaltsrechtlich zu verstehen, geht der Hinweis des Antragstellers auf die Unterscheidung von Studienabbruch und Fachrichtungswechsel im Ausbildungsförderungsrecht mangels Vergleichbarkeit der Regelungsbereiche ins Leere. Gleiches gilt für das Argument des Antragstellers, mit dem Inkrafttreten insbesondere der Hochqualifizierten-Richtlinie hätten sich die migrationspolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers so geändert, dass nunmehr der Aufenthaltszweck „Studium“ in einem weiteren Sinne auszulegen sei. Denn die zusätzliche Zielsetzung, das öffentliche Interesse an der Gewinnung ausländischer Auszubildender zur Bekämpfung eines zukünftigen Fachkräftemangels, hat insbesondere in den §§ 16 Abs. 5a und 5b, 17 Abs. 2 und 3 AufenthG Ausdruck gefunden (Bergmann/Dienelt, ebd., § 16 AufenthG, Rn. 25), die Erleichterungen während der Ausbildung und nach deren erfolgreichem Abschluss regeln. § 16 Abs. 1 und 2 AufenthG, die den Beginn der jeweiligen Ausbildung betreffen und denen deshalb die o. g. Kontrollfunktion zukommt, sind demgegenüber durch die Umsetzungsgesetzgebung (Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012, BGBl. I 2012, 1224) gerade unverändert geblieben. Nach diesen Maßstäben dürfte es sich bei dem Beginn des neuen Studiums durch den Antragsteller um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks handeln. So war der ursprüngliche Studiengang in der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich benannt. Auch dass erbrachte Teilleistungen anrechnungsfähig sind, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers zu keiner abweichenden Einschätzung. Denn diese Anrechnung erfolgt nur in einem geringen Umfang, wie sich schon darin zeigt, dass der Antragsteller trotz einer Studiendauer von bereits zwei Jahren lediglich in das zweite Fachsemester des neuen Studiengangs immatrikuliert wurde. Damit werden die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester weder „voll“ noch „überwiegend“ angerechnet (vgl. Nr. 16.2.6.1 bzw. 16.2.6.2 VwV-AufenthG). Zudem war der Antragsteller aufgrund endgültigen Nichtbestehens erforderlicher Prüfungen zwischenzeitlich exmatrikuliert worden. Das angestrebte Studium war damit beendet, und bei nicht erfolgreichem Abschluss des Studiums (Studienabbruch, Exmatrikulation wegen Nichtbestehens der Prüfungen oder Überschreiten der höchstzulässigen Studienzeit) ist ein Zweckwechsel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2, 03/2015, Nr. 2.5). Schließlich handelt es sich bei dem neuen Studiengang im Unterschied zum ursprünglich gewählten um einen deutschsprachigen Studiengang. Dieser unterliegt gerade im Hinblick auf die vorausgesetzten Sprachkenntnisse abweichenden Zulassungsvoraussetzungen. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass der Antragsteller Prüfungen, deren Nichtbestehen zur Exmatrikulation geführt hatte, nunmehr im neuen Studiengang erfolgreich abschließen konnte. b) Eine neue Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Zweck des Studiums u. a. an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erteilt werden. Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Allerdings soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Diese Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis noch besteht (nachfolgend (1)). Um eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck dürfte es sich, wie oben dargelegt, bei dem vom Antragsteller begehrten Titel wohl handeln. Zudem dürfte die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen sein, dass kein atypischer Sachverhalt vorlag und das (allgemeine) Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG deshalb nicht eröffnet war (2). (1) Dass der Antragsteller seine bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG möglicherweise infolge Erlöschens durch Exmatrikulation verloren hat (s. o.), steht einer Anwendung der Sperre des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Schon dem Wortlaut nach knüpft diese nicht an den „Besitz eines Aufenthaltstitels“, sondern – in einem weiteren Sinne – an den „Aufenthalt nach Absatz 1“ an. Auch der Zweck des Regelungsgefüges von § 16 AufenthG spricht dafür: Ein Wesensmerkmal der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG ist deren strikte Bindung an einen Aufenthaltszweck und das Erreichen dieses Zwecks in angemessener Zeit. Dieser Regelungszweck würde konterkariert, wenn der Inhaber einer solchen Aufenthaltserlaubnis die Wirkung der Sperre nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einfach dadurch umgehen könnte, dass er den Verlängerungsantrag verspätet stellt oder eine der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beigefügte auflösende Bedingung (z. B. den Abbruch des Studiums) herbeiführt. Dazu würde es jedoch führen, wenn einem Ausländer, der über keine Aufenthaltserlaubnis mehr verfügt, wieder allein unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel – ohne Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – erteilt werden könnte. Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt deshalb nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 19 BV 11.174 –, Rn. 18 f., juris). (2) Ein gesetzlicher Anspruch (§ 16 Abs. 2 Satz 1 a. E. AufenthG) besteht nicht. Wie dargelegt, handelt es sich bei dem vom Antragsteller nunmehr angetretenen Studium um einen Wechsel des Aufenthaltszwecks. Ein atypischer Sachverhalt im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dürfte nicht vorliegen; ein solcher wäre aber erforderlich, um – entgegen der Regelfolge dieser Vorschrift – das allgemeine Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu eröffnen: Ausnahmefälle, in denen ein Zweckwechsel ausnahmsweise ermöglicht werden könnte, sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 20, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 1 C 25.93 –, juris). Der VwV-AufenthG kommt in diesem Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung zu; insbesondere kommt es deshalb – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht darauf an, ob er das (neue) Studium trotz des Studiengangwechsels noch innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abschließen könnte oder ob die Antragsgegnerin ihn auf die aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen eines Studiengangwechsels korrekt hingewiesen hat (vgl. Nr. 16.2.5 VwV-AufenthG). Als Verwaltungsvorschrift kann die VwV-AufenthG im Außenverhältnis nämlich lediglich ermessenslenkende oder einen Beurteilungsspielraum ausfüllende Wirkung entfalten. Ihre Anwendung setzt einen gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum voraus, an dem es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Ausnahmefall“ aber gerade fehlt. Die Einschätzung, ob ein Ausnahmefall von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, steht nämlich weder im Ermessen der Behörde, noch ist dieser insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Vielmehr unterliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls vorliegen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 22 und 27 ff.; daran angelehnt VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. März 2012 – 4 K 333/12 –, Rn. 7, beide nach juris; a. A. Bay. VGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 19 BV 11.174 –, Rn. 20 ff., juris (Eröffnung des von der VwV-AufenthG gesteuerten Ermessens schon bei der Prüfung eines „Ausnahmefalls“)). Dass einen Ausnahmefall begründende Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, etwa weil der Zweckwechsel aufgrund objektiver, vom Antragsteller nicht verschuldeter und nicht vorhersehbarer äußerer Umstände erforderlich war, ist nicht ersichtlich. Soweit er familiäre Probleme „in der Prüfungszeit“ geltend macht, trägt dies schon deshalb nicht, weil der Antragsteller nicht nur ein-, sondern dreimal durch die erforderliche Prüfung gefallen ist. Im Übrigen handelt es sich bei dem vom Antragsteller vollzogenen Studiengangwechsel – auch aufenthaltsrechtlich – gerade um den typischen Fall eines Zweckwechsels. Denn während englischsprachige Studiengänge – wie sein zunächst begonnenes Studium – sich typischerweise auch an ausländische Studierende richten, können einwanderungspolitische Belange bei der Zulassung ausländischer Studierender zu einem deutschsprachigen Studiengang von der Ausländerbehörde anders zu gewichten sein. Damit greift der o. g. Kontrollzweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerade in einem Fall wie dem vorliegenden ein. Dass auch das neue Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden könnte (vgl. Nr. 16.2.5 VwV-AufenthG), begründet aus systematischen Gründen – wie dargelegt – entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Annahme eines atypischen Geschehensablaufs (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2011 – 18 B 1220/11 –, Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 7 B 11227/08 –, Rn. 9, beide nach juris). Liegt nach alledem schon kein Ausnahmefall vor, so kommt die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis von vornherein nicht in Betracht und ist daher von der Antragsgegnerin voraussichtlich zu Recht abgelehnt worden. Das allgemeine (pflichtgemäße) Ermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG war der Antragsgegnerin nicht eröffnet. Deshalb war auch die etwaige – möglicherweise rechtswidrige – Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an andere Studiengangwechsler nicht ermessenslenkend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist völlig offen, ob es sich insoweit überhaupt um vergleichbare Fallgestaltungen handelt. (3) Auch ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) dürfte nicht bestehen. Denn dass die Antragsgegnerin den Antrag insbesondere unter Hinweis auf den Versagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ohne weitere Ausübung von Ermessen abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das allgemeine Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – wie dargelegt – wohl nicht eröffnet war, dürfte die Antragsgegnerin im Ergebnis mit zutreffenden Erwägungen die gesetzlichen Regelfolge des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – nämlich die Versagung des Titels – angeordnet haben. 2. Die mit der Ablehnung des Aufenthaltstitels verbundene Abschiebungsandrohung begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Entweder bereits mit einem möglichen Erlöschen des früheren Aufenthaltstitels, jedenfalls aber mit Versagung seiner Neuerteilung bzw. Verlängerung ist die Ausreisepflicht des Antragstellers vollziehbar geworden (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 AufenthG). Der Zielstaat der Abschiebung wurde in der Androhung ordnungsgemäß bezeichnet (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Dass die Wirkungen der Abschiebung (noch) nicht befristet worden sind, dürfte die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht berühren (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Auch die Länge der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG bemessenen Ausreisefrist dürfte nicht zu beanstanden sein und, da sie jedenfalls über den Regelrahmen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinaus geht, den Antragsteller wohl nicht in seinen Rechten verletzen. Dass die Antragsgegnerin die Frist als Datum fixiert hat, dürfte in Fällen wie dem vorliegenden unschädlich sein (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 –1 C 19.14 –, Rn. 26, juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer aufgrund von §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Ziff. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt.