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Beschluss

6 B 1067/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1104.6B1067.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Beförderungsstreitverfahren.

Zur Hinzuziehung fachkundiger Berater und zur Durchführung des Beurteilungsge¬sprächs bei der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Beförderungsstreitverfahren. Zur Hinzuziehung fachkundiger Berater und zur Durchführung des Beurteilungsge¬sprächs bei der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin, der in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des der Antragstellerin zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren hindeuten könnten. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin sei nicht festzustellen. Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Der Antragsgegner sei unter Zugrundelegung des besseren Gesamtergebnisses der aktuellen Beurteilung zu Recht vom einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Die in Rede stehenden Beurteilungen ermöglichten einen Leistungsvergleich; einer Vergleichbarkeit stünden gewisse Unterschiede in der Darstellung und Schwerpunktbildung nicht entgegen. Die Beurteilung der Antragstellerin sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verfahrensverstoß liege nicht vor; ebenso bestünden keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Beurteilers. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beurteiler einen unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beurteiler den von der Antragstellerin aufgeführten schulischen und außerschulischen Aktivitäten nicht das Gewicht beigemessen habe, das nach Auffassung der Antragstellerin angemessen gewesen wäre. Auf die Anschauung Dritter oder der Antragstellerin komme es nicht an. Die Beurteilung stelle auch nicht zu einseitig auf die Unterrichtsbesuche ab. Die negative Darstellung der Reflexionskompetenz entspreche der - vom Gericht nicht näher zu überprüfenden - eigenen Wahrnehmung und Bewertung des Beurteilers. Der Beurteilungsbeitrag des Leiters der Schule, an der die Antragstellerin vorher tätig gewesen sei, sei notwendig gewesen, um den gesamten Beurteilungszeitraum abzudecken. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Beschwerdevorbringen, ein Leistungsvergleich sei nicht möglich, da die der Auswahl zugrunde gelegten Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar seien, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Die Beschwerde beschränkt sich insoweit auf die Bezugnahme auf einen erstinstanzlich eingereichten Schriftsatz. Das reicht nicht aus. Entgegen der Auffassung der Beschwerde konnte die Beurteilung der Antragstellerin vom 21. Februar 2011 dem Leistungsvergleich zugrunde gelegt werden. Die mit dem Gesamturteil "Frau T. Leistungen übertreffen die Anforderungen" abschließende Beurteilung der Antragstellerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Dem Dienstherrn steht bei diesem ihm vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis eine Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihre dienstliche Beurteilung in diesem Sinne relevante Fehler aufweist. Im Einzelnen gilt Folgendes: Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihre Gegendarstellung vom 21. Mai 2011 und ihr Widerspruchsschreiben vom 19. Juli 2011 seien bislang unbeantwortet geblieben, erschließt sich schon nicht, inwieweit dieser Umstand Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung haben soll. Die Beschwerde kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die dienstliche Beurteilung habe sich entgegen Ziffer 2.3 BRL auf die Auswertung der Unterrichtsbesuche beschränkt. Die Beurteilung enthält vielmehr auch Angaben zum dienstlichen Verhalten, zur Reflexionskompetenz, zum Kolloquium sowie zu den außerunterrichtlichen Tätigkeiten der Antragstellerin. Da die "Leistung als Lehrer" bei denjenigen Lehrkräften, die nicht überwiegend Schulleitungsfunktionen wahrzunehmen haben, einen Kernbereich ihres Leistungs- und Befähigungsprofils darstellt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 6 B 1557/08 -, juris, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler, StD D. , der Darstellung dieser Kompetenzen in der Beurteilung viel Raum gewidmet hat. Eine Außerachtlassung der übrigen Beurteilungsmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils ist jedoch weder dargelegt noch erkennbar. Dass die Antragstellerin eine andere Gewichtung, insbesondere ihrer außerunterrichtlichen Aktivitäten, für angemessen hält, vermag dabei nicht auf einen rechtserheblichen Beurteilungsfehler zu führen. Die Fähigkeit des Beurteilers, ein sachgerechtes Werturteil über die Unterrichtsleistung der Antragstellerin abzugeben, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er, wie diese wiederholt einwendet, "fachlich in beiden Fächern nicht versiert" sei. Die Vorstellung der Antragstellerin, StD D. habe schon aus diesem Grund die Übernahme der Beurteilung verweigern müssen, geht bereits im Ansatz fehl. Nach den Beurteilungsrichtlinien obliegt dem Schulleiter, der naturgemäß nicht für sämtliche Fächer der von ihm zu beurteilenden Lehrer auch selbst eine entsprechende Fakultas besitzt, die uneingeschränkte Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, dass der von ihr erteilte Fachunterricht besondere didaktische Vorgehensweisen erfordert, deren Qualität etwa nur derjenige zu beurteilen vermag, der über eine Lehrbefähigung für das Fach verfügt. Anders als die Antragstellerin meint, ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler keine Beurteilungsbeiträge der von ihr hinzugezogenen Fachkolleginnen eingeholt hat. Es nicht Sache des zu Beurteilenden, durch Benennung fachkundiger Kollegen Einfluss auf die einzuholenden Beurteilungsbeiträge zu nehmen. Nach Nr. 2.2 Abs. 3 BRL ist auf seinen Wunsch allerdings einem von ihm benannten Lehrer des Vertrauens Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellungnahme zu geben. Beides ist den von der Antragstellerin hinzugezogenen Lehrerinnen eingeräumt worden. Die Beurteilungsrichtlinie sieht in Ziffer 2.4 stattdessen vor, dass der Beurteiler selbst bei der Vorbereitung der Beurteilung eine fachkundige Beraterin oder einen fachkundigen Berater (in der Regel die Fachdezernentin oder der Fachdezernent, die Fachberaterin oder der Fachberater der Schulaufsichtsbehörde) beteiligen kann. Dies hat StD D. getan, indem er die Fachberater Deutsch und Erdkunde bei der Bezirksregierung L. zu den Hospitationen hinzugezogen hat, die nach seinen Angaben sein Urteil mündlich bestätigt und die Unterrichtsstunden mit gut (minus) bewertet hätten. Dafür, dass StD D. die Stellungnahmen der Fachberater unberücksichtigt gelassen hat, besteht kein Anhalt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hätte der Beurteiler von den Fachberatern auch keine schriftlich dokumentierten Beurteilungsbeiträge einfordern müssen. Ziffer 2.4 Satz 2 BRL schließt es nicht aus, dass die hinzugezogenen fachlichen Berater lediglich eine mündliche Bewertung und keinen schriftlichen Beurteilungsbeitrag abgeben. Für ein gegenteiliges Verständnis geben weder der Wortlaut noch der systematische Zusammenhang etwas her. Wenn Satz 1 der Vorschrift es dem Ermessen des Schulleiters überlässt, ob er überhaupt Beurteilungsbeiträge einholt, muss das auch die Befugnis einschließen, statt schriftlicher lediglich mündliche Äußerungen der Berater herbeizuführen. Beschränken sich die Berater darauf, kann auch der Beurteiler nicht gehalten sein, die mündlichen Einschätzungen seinerseits im Einzelnen zu verschriftlichen. Vielmehr ist es in einem solchen Fall ausreichend, wenn der Umstand der Beteiligung aktenkundig gemacht wird und dadurch Eingang in die Personalakten findet. Dies ist vorliegend durch die Erwähnung der Mitwirkung in der dienstlichen Beurteilung, die Bestandteil der Personalakte ist, geschehen. Der weitere Einwand der Antragstellerin, die von ihr hinzugebetenen Vertrauenspersonen hätten ihre Leistungen besser, nämlich als "hervorragend" bewertet, greift - auch wenn sie diese Kolleginnen selbst als "sachverständige Zeugen für die fachdidaktische und fachwissenschaftliche Höhe von Planung und Durchführung der visitierten Unterrichtsstunden" ansieht - nicht durch. Die Antragstellerin verkennt, dass nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben soll, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Hinzugezogene Dritte ohne Beurteilungsaufgaben sowie der zu Beurteilende selbst sind regelmäßig mit den aus diesen Anforderungen sowie dem Leistungsniveau der Vergleichsgruppe resultierenden Beurteilungsmaßstäben nicht in gleicher Weise wie der Beurteiler vertraut. Deshalb kommt – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – in diesem Zusammenhang eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung der Lehrerinnen T1. , O. und T2. -H. nicht in Betracht. Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, aus sich heraus zuverlässig auf eine Voreingenommenheit des StD D. hinzudeuten. Geht es wie hier um die Frage, ob eine Beurteilung wegen Befangenheit des Beurteilers rechtswidrig ist, genügt nicht die subjektive Besorgnis aus der Sicht des Beurteilten. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beurteiler aus der Sicht eines objektiven Dritten tatsächlich voreingenommen ist. Ein Vorgesetzter ist nur voreingenommen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dabei kann sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1979 - 1 WB 27.78 -, ZBR 1980, 290; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2006 - 6 B 1866/06 -, juris, m.w.N. Aus der Beurteilung selbst, in der die Antragstellerin die zweitbeste Gesamtnote erhalten hat, ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unvoreingenommenheit des Beurteilers nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gesamtnote dem vom Beurteiler dargestellten Leistungsbild entspricht. Entgegen der Sichtweise der Antragstellerin werden ihre Tätigkeiten an der Schule bzw. am Studienseminar außerhalb des eigenen Unterrichts nicht auf ihre Öffentlichkeitsarbeit reduziert. Es wird u.a. herausgehoben, dass sie die Schülerinnen und Schüler an den Angeboten von "KultCrossing" hat partizipieren lassen und anlässlich des 180-jährigen Bestehens der Schule Projekttage mit künstlerischer Ausrichtung organisiert und hierbei eigenverantwortlich die Akquise von Sponsoren betrieben habe. Auch die Darstellung der Leistung als Lehrerin sowie des dienstlichen Verhaltens weist viele positive Elemente auf. Die angegebenen Kritikpunkte, insbesondere in der Planungs-, Unterrichts- und Reflexionskompetenz, werden durch den Beurteiler nachvollziehbar erläutert. Ein tragfähiger Anhalt für die Voreingenommenheit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass StD D. die aufgehobene, durch die Schulleiterin erstellte Beurteilung der Antragstellerin "gegengelesen" hatte. Die Kenntnis des Inhalts einer aufgehobenen dienstlichen Beurteilung bietet aus Sicht eines objektiven Dritten keine Grundlage für die Annahme, der Beurteiler sei nicht willens und in der Lage gewesen, die Antragstellerin sachgerecht zu beurteilen. Für die Annahme der Voreingenommenheit reicht ferner der Hinweis der Beschwerde nicht aus, StD D. habe im Vorfeld des Gesprächs am 21. Februar 2011 und im nachfolgenden Kolloquium eine "negative Atmosphäre" erzeugt. Selbst wenn er die Antragstellerin in der von ihr beschriebenen Weise aufgefordert haben sollte, einen anderen Platz einzunehmen, belegt dieser Vorgang noch keine derart nachhaltige Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses, die den Beurteiler hätte veranlassen können, wider besseres Wissen eine unzutreffende Beurteilung zu erstellen. Weitere Anhaltspunkte für Konflikte und Spannungen, die im Kern über die unterschiedliche Bewertung der von der Antragstellerin gezeigten Leistungen hinausgehen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kommt sowohl im Beschwerdevorbringen als auch in der Stellungnahme der Antragstellerin vom 21. Juli 2011 insgesamt zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die Voreingenommenheit des Beurteilers im wesentlichen daraus ableitet, dass dieser aus ihrer Sicht ihre Fähigkeiten und ihr Engagement weder angemessen wahrnimmt noch angemessen würdigt und auch die schulischen Vorteile ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht hinreichend wertschätzt. So macht sie insbesondere geltend, dass für die Zeuginnen O. und T1. die Beurteilung der Unterrichtsstunden nicht nachvollziehbar gewesen sei und sie sich über die "Fehleinschätzungen" des Herrn D. - ebenso wie die Antragstellerin - "empört" gezeigt hätten. Die vom Beurteiler geübte Kritik an den Unterrichtsstunden sei "sachlich verfehlt". Sie könne eine Vielzahl von Personen namhaft machen, welche die außerordentlich positive und nachhaltige Innen- und Außenwirkung ihrer unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Arbeit bezeugen könnten. Sie könne nicht nachvollziehen, warum ihre erfolgreiche Arbeit mit ungewöhnlichen, innovativen Unterrichtskonzepten durch die Schulleitung in ihren Beurteilungen nicht als herausragende Leistung mit ihrer positiven Wirkung auf Schülerinnen und Schüler, das Kollegium und die Eltern gewürdigt werde. Diese abweichende Bewertung durch die Antragstellerin reicht für die Annahme einer Befangenheit des Beurteilers nicht aus. Auch die von der Antragstellerin weiter in Bezug genommenen "Herabsetzungen" erweisen sich im Wesentlichen als von ihr nicht geteilte Leistungseinschätzungen des Beurteilers. Die näher dargelegten Einwendungen der Antragstellerin an der Durchführung des Beurteilungsgesprächs führen nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Das Beurteilungsgespräch dient dem gesprächsweisen Abgleich der Leistungseinschätzungen und schließt die Möglichkeit von Erläuterungen und Diskussionen einander widersprechender Wahrnehmungen ein. Nach diesem Sinn setzt es grundsätzlich eine vertrauensvolle Atmosphäre zwischen dem Beurteiler und dem zu Beurteilenden voraus, da in diesem Zusammenhang auch höchstpersönliche Umstände des zu Beurteilenden und das Verhalten Dritter zur Sprache kommen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 6 B 1642/08 -, ZBR 2009, 215, und Beschluss vom 27. November 2009 - 6 A 1236/07 -, juris. Die zitierten Entscheidungen hatten allerdings die Frage zum Gegenstand, ob eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bzw. ein Dienstgespräch über Konflikte mit der Schulaufsicht ein nicht stattgefundenes Beurteilungsgespräch ersetzen können. Nach Auffassung des erkennenden Senats bilden diese Gesprächssituationen nicht den Rahmen, die der Zielsetzung des Beurteilungsgesprächs gerecht werden. Hier liegt der Fall jedoch anders. Der Beurteiler hat mit der Antragstellerin am 21. Februar 2011 ein Beurteilungsgespräch geführt und es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Antragstellerin in dem Gespräch ihre eigene Einschätzung und Wahrnehmung zu den für die Beurteilung maßgeblichen Umständen nicht hat darlegen können. Dass StD D. auf die - offenbar harsche - Kritik an seiner Leistungsbewertung und an seiner Beurteilungsqualifikation nicht näher eingegangen ist, vermag eine Rechtswidrigkeit nicht zu begründen. Anders als es die Antragstellerin offenbar annimmt, ist ein Beurteilungsgespräch nicht erst dann beanstandungsfrei, wenn Einvernehmen über das Beurteilungsergebnis erzielt wurde. Das Werturteil selbst fällt gerade - wie ausgeführt - in den originären Beurteilungsspielraum des Beurteilers. Einem dahingehenden "Protest" muss der Beurteiler nicht im Einzelnen entgegentreten, um Nr. 5.1 BRL gerecht zu werden. Liegen - wie hier - die Leistungseinschätzungen des Beurteilers und des zu Beurteilenden unüberwindbar weit auseinander, ist es vielmehr ausreichend, wenn sich der Beurteiler auf die Begründung seiner Auffassung sowie auf die Kenntnisnahme der Einwendungen beschränkt. Der weitere Einwand der Antragstellerin, das Beurteilungsgespräch habe vor dem Kolloquium stattgefunden, weshalb die Einschätzung der dort erbrachten Leistungen nicht habe besprochen werden können, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei kann unterstellt werden, dass das Beurteilungsgespräch nach Ziffer 5.1 BRL grundsätzlich der letzte Verfahrensschritt vor der Abfassung der Beurteilung sein muss. Aus der Stellungnahme der Antragstellerin vom 21. Mai 2011 sowie aus der weiteren Beschwerdebegründung vom 18. Oktober 2011 ergibt sich nämlich, dass sie innerhalb des Kolloquiums nochmals die Gelegenheit hatte, ihre Sicht sowohl zu den Leistungen im Kolloquium als auch zur Gesamteinschätzung des Beurteilers darzustellen. Sie hat vorgetragen, am Ende des Kolloquiums sei das Gesamturteil durch den Beurteiler begründet worden. Gegenüber jeglichen Hinweisen, die durch die Antragstellerin im Kolloquium erfolgt seien, habe sich StD D. nicht aufgeschlossen gezeigt. Das von ihr hinzugezogene Personalratsmitglied, Frau O. , habe sich hier gegenüber StD D. allerdings u.a. dahingehend geäußert, seine Einschätzung der Bewertung der Leistung im Kolloquium sei nicht nachvollziehbar. Demnach haben noch vor Abfassung der Beurteilung Erörterungen stattgefunden, die auch die Bewertung des Kolloquiums zum Gegenstand hatten. Mit der dadurch gegebenen Möglichkeit der Antragstellerin, sich zu allen Beurteilungsgrundlagen zu äußern, wurde dem Zweck der Ziffer 5.1 BRL ausreichend Rechnung getragen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass "Protest" von ihrer Seite deshalb nicht vorgebracht worden sei, weil sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorgebrachten Einschätzung "sprachlos" gewesen sei, verfängt dies nicht. Die Reaktion auf ein eröffnetes Beurteilungsergebnis, welches nicht der eigenen Einschätzung entspricht, liegt in der Sphäre des zu Beurteilenden und vermag einen der Beurteilung anhaftenden Rechtsfehler nicht zu begründen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es auch nicht zu beanstanden, dass StD D. die Beurteilung noch am Tag des Kolloquiums verfasst hat. Eine "Reflektionsfrist" sehen die Beurteilungsrichtlinien nicht vor und eine solche ist auch nicht geboten. Einer potentiellen Berücksichtigung von vorgebrachten Einwendungen steht eine zeitnahe Abfassung nicht entgegen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, der Beurteiler habe ihr zunächst die Ausgabe der dienstlichen Beurteilung verweigert und diese ohne ihre Unterschrift an die Behörde versandt, trägt dieses Vorbringen den konkreten Gegebenheiten nicht ausreichend Rechnung. Aus der Personalakte der Antragstellerin ergibt sich vielmehr, dass der Beurteiler wiederholt versucht hat, ihr die dienstliche Beurteilung auszuhändigen und sie am 16. März 2011 sogar schriftlich aufgefordert hat, die Beurteilung in Empfang zu nehmen. Erst nachdem diese Bemühungen nicht fruchteten, übersandte der Beurteiler die Beurteilung ohne Unterschrift an die Bezirksregierung. Die Beurteilung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil keine weiteren Beurteilungsbeiträge eingeholt wurden. Es ist nicht festzustellen, dass der streitbefangenen Beurteilung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden wäre. Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft nur dann, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -, ZBR 2011, 695; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2011 – 6 B 427/11 -, juris. StD D. kannte die Antragstellerin seit ihrem Wechsel an das Gymnasium L1.---- zum 1. August 2005 aus eigener Anschauung, seit 1. August 2009 in der Funktion als stellvertretender Schulleiter, und hat die Unterrichtsbesuche sowie das Kolloquium selbst durchgeführt. Dass die in diesem Zeitraum aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse nicht geeignet gewesen wären oder nicht ausgereicht hätten, das ihm für die Erstellung der Beurteilung erforderliche Bild vom Leistungs- und Befähigungsstand der Antragstellerin zu vermitteln, ist nicht ersichtlich. Auf den Umstand der fehlenden Lehrbefähigung des Beurteilers für die Fächer Erdkunde und Deutsch kommt es - wie ausgeführt - nicht an. Allein für den Zeitraum seit der letzten Beurteilung, der noch vor dem Wechsel der Antragstellerin an das Gymnasium L1.---- (1. Dezember 2003 bis 1. August 2005) lag, war es erforderlich, dass der Beurteiler sich die notwendigen Kenntnisse durch Dritte beschaffte. Hierzu hat StD D. einen Beurteilungsbeitrag des Schulleiters des I. -Gymnasiums (OStD L2. ) eingeholt, an dem die Antragstellerin bis zu ihrer Versetzung tätig war. Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, aus dem Beurteilungsbeitrag werde ihre Leistung als Lehrerin nicht ersichtlich, lässt sie unberücksichtigt, dass OStD L2. auf seinen Leistungsbericht vom 24. November 2003 Bezug nimmt und lediglich die danach eingetretenen Veränderungen erläutert. Das ist nicht zu beanstanden. Ob der Beurteilungsbeitrag bereits Ende 2010 verfasst wurde, ist im Hinblick auf den von OStD L2. zu bewertenden Zeitraum (1. Dezember 2003 bis 1. August 2005) irrelevant. Die von der Antragstellerin ferner erhobene Rüge, der Beurteiler habe die von ihm getätigten Aussagen nicht hinreichend mit "Vorgängen" belegt, greift ebenfalls nicht durch. Der Dienstherr ist nicht gehalten, für ein (reines) Werturteil, das auf eine Vielzahl von persönlichen Eindrücken vom Charakter, vom Auftreten und der Arbeitsweise des Beamten begründet ist, sämtliche während des Beurteilungszeitraumes gemachten Wahrnehmungen im einzelnen zu registrieren und - spätestens - in einem Streitfall offenzulegen. Ein solches Verlangen ließe außer acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Es griffe auch in die der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde ein. Dies träfe insbesondere dann zu, wenn man dem Dienstherrn auferlegte, er müsse jedenfalls beispielhaft Vorgänge benennen, welche die abgegebenen Werturteile stützen könnten. Denn hierdurch könnten Einzelereignisse, die für das Werturteil ohne selbständig-prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Entscheidend ist vielmehr, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris. Diesen Anforderungen wird die in sich plausible und nachvollziehbare Beurteilung gerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.