Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.125,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des voll-streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.125,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Sozialmedizinische Dienst der Klägerin unterhält verschiedene Untersuchungsstellen, in welchen er Röntgeneinrichtungen betreibt. Die Beklagte überprüft diese Einrichtungen gemäß § 17a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen - Röntgenverordnung - (RöV) zur Qualitätssicherung. Für entsprechende Überprüfungen setzte die Beklagte mit Gebührenbescheiden vom 27. September 2005, 29. September 2005 und 25. Januar 2006 jeweils eine Verwaltungsgebühr von 375,00 Euro fest. Die gegen die Gebührenbescheide eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 zurück. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Es handele es sich bei der Überprüfung ihrer Röntgeneinrichtungen um Geschäfte aus Anlass der Erbringung einer Sozialleistung; solche Geschäfte seien gemäß § 64 Abs. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) kostenfrei. Die Klägerin hat beantragt, die Gebührenbescheide der Beklagten vom 27. September 2005, 29. September 2005 und 25. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 1.125,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage an sie zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Das Verwaltungskostengesetz des Bundes sei nicht anwendbar, weil die Gebührenerhebung landesrechtlich geregelt sei. § 8 GebG NRW, auf den sich die Klägerin insoweit berufe, finde auch keine Anwendung, weil das Gebührengesetz gemäß dessen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW nicht gelte, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seien. Eine solche besondere Regelung finde sich in § 9 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW). Danach könne die Klägerin zur Kostendeckung der ihr übertragenen Aufgaben Gebühren erheben. Von dieser Möglichkeit habe sie Gebrauch gemacht. Eine Kostenbefreiung gemäß § 64 Abs. 2 SGB X sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass die Klägerin unabhängig von § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW für die Überprüfung ihrer Röntgeneinrichtungen gemäß § 64 SGB X keine Gebühren zu zahlen habe. Danach seien Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig würden, kostenfrei. Auf diese Vorschrift könnten sich auch Sozialleistungsträger wie die Klägerin berufen. "Geschäfte" im Sinne des § 64 Abs. 2 SGB X umfasse die gesamte Tätigkeit, die mit der Durchführung der Sozialgesetze verbunden sei. Der medizinische Dienst nehme die der Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung übertragenen Aufgaben wahr. Daher stehe auch der Betrieb und damit die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Röntgeneinrichtungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, die durch § 64 II SGB X vorgenommene Erweiterung der Kostenfreiheit auf Verwaltungsverfahren anderer Behörden führe nicht zu einer Befreiung von den Kosten für die Überprüfung von Röntgeneinrichtungen. Im konkreten Fall komme es nicht zu Tätigkeiten im Rahmen einer Klärung von Rentenanwartschaften. Die Vorschriften des Zehnten Sozialgesetzbuchs gälten nach § 1 I 1 SGB X für öffentlich-rechtliche Tätigkeiten der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt würden, sodass zumindest eine restriktive Handhabung des Anwendungsbereichs von § 64 II SGB X geboten erscheine. Die dabei festgestellte Eröffnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes für die Klägerin als Sozialleistungsträger lasse die grundsätzliche Beschränkung auf Verwaltungsverfahren unberührt. Von einem solchen könne bei der durchgeführten Überprüfung von Röntgeneinrichtungen nicht ausgegangen werden. Es sei belegt, dass die Röntgeneinrichtungen nicht nur zur Erfüllung der Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes gemäß der §§ 275 Abs. 1 und 283 SGB V genutzt würden, wobei mit der Werbung bei Hausärzten ein entsprechendes Überweisungsverhalten offenbar als Konkurrenz, z. B. für niedergelassene Radiologen, erreicht werden solle. Damit diene der Befreiungsantrag letztlich der Gewinnmaximierung, was mit der Zielsetzung des § 64 Abs. 2 SGB X nicht vereinbar sei. § 64 Abs. 2 SGB X könne von seinem Wortlaut her nur dann eingreifen, wenn die Geschäfte und Verhandlungen (Qualitätsprüfung durch die Ärztliche Stelle) allein aus Anlass der Erbringung von Sozialleistungen erfolgten. Das sei nicht der Fall, da eine zusätzlich kommerzielle Nutzung der Röntgeneinrichtungen erfolge. Im Rahmen des § 64 II SGB X sei überdies nicht die Finanzierung der Klägerin für die abzulehnende Einordnung als andere Behörde i. S. d. § 64 II SGB X von Bedeutung, sondern ihre – der Beklagten – durch Mitgliedsbeiträge sichergestellte Finanzierung als verantwortliche Körperschaft für die Wahrung der Interessen der Belange der Ärzteschaft. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die Voraussetzungen der Kostenfreiheit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X seien erfüllt. Die Formulierung "aus Anlass" stelle klar, dass es auf eine spätere Verwendung der Röntgenaufnahme überhaupt nicht ankomme. Die hier streitgegenständlichen Aufnahmen würden, soweit sie Gegenstand des gebührenrechtlich relevanten Verfahrens seien, jeweils aus Anlass einer Begutachtung durchgeführt. Die Röntgeneinrichtungen in D. -S. , H. und I. seien in den Jahren 2005 und 2006 – mit Ausnahme betriebsärztlicher Untersuchungen aufgrund von Kooperationsvereinbarungen – nicht für externe Auftraggeber eingesetzt worden. Insgesamt würden die Röntgeneinrichtungen der Sozialmedizinischen Dienststellen zu etwa 92 % für sozialmedizinische Gutachten verwendet. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zu einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Überprüfung der Röntgeneinrichtungen der Klägerin durch die Beklagte jedenfalls gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X kostenfrei ist. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass oder Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelt diese Norm nicht nur die Kostenfreiheit für den Bürger, sondern sie gilt auch im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern und anderen Behörden, deren Verwaltungstätigkeit nicht nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 70.85 -, NVwZ 1987, 1070, und vom 18. Dezember 1987 – 7 C 95.86 u. a. -, NVwZ 1988, 624; hieran anschließend auch Thieme, in: Wannagat/Eichenhofer, SGB X, 2002, § 64 Rn. 6; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 64 Rn. 6; Freischmidt, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2010, § 64 Rn. 6. Die Klägerin ist nach § 12 Satz 1 i. V. m. § 23 Abs. 2 SGB I Sozialleistungsträgerin. Dass die Beklagte bei der Qualitätssicherungsüberprüfung von Röntgengeräten Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW wahrnimmt, ergibt sich ersichtlich aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 HeilBerG NRW, wonach den Ärztekammern als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wird, ärztliche Stellen nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung zur Qualitätssicherung bei der Untersuchung und Behandlung von Menschen einzurichten. Insoweit untersteht die Beklagte abweichend von § 28 HeilBerG der Fachaufsicht des für den Strahlenschutz zuständigen Ministeriums. Die streitgegenständlichen Gebühren fallen ihrer Art nach unter die Kostenfreiheit des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Hiernach sind alle "Geschäfte und Verhandlungen" kostenfrei. Diese Begriffe sind weit zu verstehen. Sie umfassen alle mit der Beantragung, Erbringung oder Erstattung von Sozialleistungen in Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten. Bereits die Formulierung "aus Anlass" der Erbringung von Sozialleistungen legt ein Verständnis nahe, das die Kostenfreiheit nicht auf den engen Bereich der eigentlichen Leistungsgewährung beschränkt. Das wird unterstrichen durch den mit der Kostenfreiheit verfolgten Zweck, die Sozialleistungsträger im Leistungsbereich von unnötigen Ausgaben zu entlasten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 – 7 C 95.86 u. a. -, NVwZ 1988, 624; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 64 Rn. 9 f.; Freischmidt, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2010, § 64 Rn. 6; Timme, in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl. 2007, § 64 Rn. 4; Warschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, Stand Februar 2010, § 64 Rn. 9. Es ist auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, der die Literatur einvernehmlich folgt, zur Annahme einer Kostenfreiheit nicht erforderlich, dass – wie von der Beklagten gefordert – die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem konkreten Fall einer Klärung von Rentenanwartschaften steht. Vgl. bezogen auf den hier vorliegenden Fall der Qualitätssicherungsüberprüfung von Röntgengeräten auch Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 64 Rn. 10. Die Gebührenbefreiung entfällt nicht dadurch, dass die von der Beklagten geprüften Röntgengeräte auch für externe Auftraggeber und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X eingesetzt werden. Dies ändert jedenfalls für den Fall, dass – wie hier – der eindeutige Schwerpunkt des Einsatzes im sozialmedizinischen Bereich liegt, nichts daran, dass der Betrieb der Röntgengeräte ein Geschäft im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X darstellt, das "aus Anlass" der Erbringung von Sozialleistungen erfolgt. Der im Wege eines Leistungsausspruchs zuzuerkennende Zinsanspruch beruht auf §§ 291 i. V. m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.