Beschluss
9 A 287/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0421.9A287.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.102,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.102,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 sowie - sinngemäß - Nr. 3 VwGO gestützte Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. Die Zulassung der Berufung ist aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe gerechtfertigt. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1, juris Rn. 25. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt: Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2015, mit dem die Klägerin zu Gebühren in Höhe von 12.102,50 Euro für eine mit Bescheid vom 12. Januar 2015 erteilte Nachtragsbaugenehmigung für die Erweiterung des Knappschaftskrankenhauses C. (KKH C. ) um einen „Anbau West“ herangezogen worden sei, sei rechtswidrig. Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids sei § 14 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW, § 1 AVerwGebO NRW sowie den Tarifstellen 2.4.2.4 c) und 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs. Mit der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung habe die Beklagte eine Amtshandlung im Sinne dieser Tarifstellen vorgenommen; die Klägerin sei aber von den Gebühren befreit. Das Verwaltungsgericht hat zunächst eine persönliche Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW erwogen und ausgeführt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sein dürften. Zwar sei die Klägerin nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen würden, von Verwaltungsgebühren im Sinne des § 1 GebG NRW befreit. Der Gebührenbefreiung dürfe jedoch § 8 Abs. 2 Alt. 1 GebG NRW entgegenstehen, denn die Klägerin sei berechtigt, die Gebühr einem Dritten, nämlich der KKH C. GmbH, aufzuerlegen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung sei das vormals als Eigeneinrichtung der Klägerin i. S. d. § 140 SGB V geführte Krankenhaus bereits in die KKH C. GmbH umgewandelt gewesen. Nach dem Inhalt der zwischen der Klägerin und der KKH C. GmbH geschlossenen Verträge sei die Klägerin berechtigt, die für die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung erhobene Gebühr der KKH C. GmbH aufzuerlegen. Letztlich bedürfe diese Frage aber keiner Entscheidung, denn die Gebührenbefreiung ergebe sich jedenfalls aus § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach seien Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, von Gebühren befreit. Diese Vorschrift gelte auch im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern und anderen Behörden, deren Verwaltungstätigkeit - wie hier die Tätigkeit der Beklagten - nicht nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt werde. Die Klägerin als Sozialleistungsträgerin gemäß §§ 12, 21 Abs. 2 SGB I sei taugliche Begünstigte. Bei der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung an die Klägerin handele es sich um ein „Geschäft“ im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X, denn dieser Begriff sei weit gefasst und umfasse die gesamte Verwaltungstätigkeit, die mit der Durchführung der Gesetze verbunden sei. Die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus an das KKH C. sei auch aus Anlass der Erbringung einer Sozialleistung nötig gewesen. Die Krankenhausbehandlung sei gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 d) SGB I eine Sozialleistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, die die Klägerin für ihre Versicherten unter anderem im KKH C. erbringe. Die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung für die Errichtung des Anbaus an das KKH C. sei auch „aus Anlass“ der Erbringung dieser Sozialleistung erfolgt. Der mit dem Begriff „aus Anlass“ geforderte Zusammenhang sei nach dem Wortlaut und der Zwecksetzung der Norm weit zu verstehen und die Gebührenfreiheit nicht auf den engen Bereich der eigentlichen Leistungsgewährung beschränkt. Die Amtshandlung müsse zum einen nicht mit der konkreten Leistungsabwicklung in Zusammenhang stehen; ein abstrakter Zusammenhang genüge. Zum anderen seien nicht nur unmittelbar, sondern auch nur mittelbar mit der Erbringung von Sozialleistungen in Zusammenhang stehende Amtshandlungen erfasst. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Der „Anbau West“, den die Nachtragsbaugenehmigung betreffe, diene mit Krankenhausküche, Stroke-Unit, Intensivstation, Pflegestationen und Hubschrauberlandeplatz der Erbringung von Krankenhausleistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 d) SGB I durch die Klägerin an bei ihr versicherte Leistungsnehmer, so dass die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung mittelbar im Zusammenhang mit der Erbringung von Sozialleistungen stehe. Die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung sei auch aus Anlass der Erbringung einer Sozialleistung „nötig“ gewesen. Auch dieser Begriff sei der Zwecksetzung der Norm entsprechend weit zu verstehen. Dem Sozialleistungsträger stehe insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Werde eine Behörde auf Ersuchen eines Sozialleistungsträgers tätig, sei die Notwendigkeit stets zu bejahen und bedürfe keiner weiteren Prüfung. Die Beklagte wendet mit ihrem Zulassungsantrag hiergegen ein, dass die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung nicht i. S. d. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X aus Anlass der Erbringung einer Sozialleistung nötig geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Dezember 1987 - u. a. 7 C 95.86 -) sei nach Sinn und Zweck der Norm ein untrennbarer innerer Zusammenhang der Maßnahme mit der Leistungsgewährung zu fordern. Dieser sei zwischen der zum Teil auch unternehmerisch geprägten Entscheidung, einen Krankenhausneu- oder ‑ausbau zu errichten und der Krankenhausbehandlung als Sozialleistung nicht gegeben. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach der „Anbau West“ der Erbringung einer Krankenhausleistung durch die Klägerin an die bei ihr versicherten Leistungsnehmer diene, sei im weitesten Sinne richtig. § 19 SGB IV begründe aber u. a. für Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung eine grundsätzliche Antragspflicht. Erst durch den Antrag und eine entsprechende Bewilligung durch den Träger der Krankenversicherung erhalte eine Krankenhausbehandlung die Qualität einer Sozialleistung. Die Sozialleistung „Krankenhausbehandlung“ hätte die Klägerin auch dann erbringen können, wenn sie, die Beklagte, die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung abgelehnt hätte und der Anbau nicht errichtet worden wäre. Ein Nachweis, dass die Klägerin die Sozialleistung ohne den Anbau nicht erbringen könne, indem z. B. ein festgestellter Bedarf an Krankenhausbehandlungen durch die vorhandenen Kapazitäten nicht befriedigt werden könne, könne zwar ein Indiz für den erforderlichen untrennbaren Zusammenhang sein. Dafür habe die Klägerin aber nichts vorgetragen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein nur mittelbarer Zusammenhang - wie hier - genüge, stehe „im Widerspruch zu dem Befund des Bundesverwaltungsgerichts“. Die Beklagte legt damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 VwGO entsprechend dar. Mit ihren Einwänden zieht sie der Sache nach den Maßstab, den das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - u. a. 7 C 95.86 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2011 - 9 A 1174/08 -, juris Rn. 25 ff. m. w. N., seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat (Urteilsabdruck, Blatt 21) in Zweifel, ohne diese Zweifel substantiiert darzulegen und zu begründen. Im Kern geht es der Beklagten mit ihren Einwänden um die Frage, welche Maßnahmen, die nicht den eigentlichen Bereich der Leistungsgewährung betreffen, noch i. S. d. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X als im Zusammenhang mit der Sozialleistung stehend angesehen werden können mit der Folge der Kostenfreiheit der aus ihrem Anlass erforderlichen Amtshandlungen. Die Beklagte ist der Meinung, bei der Baumaßnahme zur Erweiterung des KKH C. sei dieser Zusammenhang nicht gegeben. Hierzu beruft sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der vorstehend genannten Entscheidung. Dieser lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem ein Träger der gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung, der Sozialleistungen für bei Verkehrsunfällen verletzte Versicherte erbracht hatte, Auskünfte aus dem Melderegister über die Halter der an den Unfällen beteiligten Fahrzeuge begehrte, um Rückgriff beim Unfallverursacher zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht sah die erbetenen Auskünfte gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X als kostenfrei an und führte hierzu aus, dass die Gebührenfreiheit nicht auf den engen Bereich der eigentlichen Leistungsgewährung beschränkt sei und auch Maßnahmen von der Kostenfreiheit erfasst seien, die wie der Rückgriff beim Schadensersatzpflichtigen kraft gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Leistungsgewährung stünden. Die Beklagte ist nach ihrem Vorbringen im Zulassungsverfahren der Auffassung, dass ein solcher untrennbarer innerer Zusammenhang erst dann gegeben sei, wenn die Sozialleistung ohne die relevante Maßnahme, die Gegenstand der Amtshandlung ist, nicht erbracht werden könne. Das ist der Antragsbegründung so zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, liegt der Sache nach aber dem Einwand zu Grunde, dass die Klägerin die Sozialleistung „Krankenhausbehandlung“ auch ohne die Baumaßnahme habe erbringen können. Die Beklagte geht damit über die Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts in der vorgenannten Entscheidung, aus der sich eine solche Einschränkung nicht ergibt, hinaus und setzt der unter Berücksichtigung der Systematik und der Entstehungsgeschichte der Norm begründeten Bewertung des Verwaltungsgerichts eine an ihrem eigenen, abweichenden Maßstab ausgerichtete Bewertung entgegen, ohne substantiiert dazulegen und zu begründen, aus welchen Umständen sie schließt, dass das Verwaltungsgericht von einem zu weiten Anwendungsbereich des Befreiungstatbestands ausgehe. Gleiches gilt für ihren Einwand, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach ein nur mittelbarer Zusammenhang zur Sozialleistung genüge, im Widerspruch zu dem Befund des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Die vorstehend wiedergegebene Entscheidung verhält sich, jedenfalls ausdrücklich, nicht zu dieser Frage. Die Beklagte legt nicht dar, inwieweit sich aus dieser Entscheidung Erkenntnisse auch für die Bewertung eines mittelbaren Zusammenhangs ableiten lassen könnten. Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere eine Stroke-Unit und eine Intensivstation für (Knappschafts-)Versicherte in C. (und Umgebung) - ungeachtet dessen, dass es nach dem von der Beklagten insoweit nicht in Frage gestellten Prüfungsansatz des Verwaltungsgerichts darauf nicht ankommt – nutzlos oder jedenfalls für eine angemessene Versorgung der Versicherten nicht erforderlich sein könnten, zeigt die Antragsbegründung nicht auf und drängen sich auch nicht auf. Ebenso wenig ist dargelegt oder sonst wie erkennbar, dass die mit dem Anbau eingerichteten Abteilungen nach ihrem Schwerpunkt, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2011 - 9 A 1174/08 -, juris Rn. 29, anderen als den von § 64 Abs. 2 SGB X erfassten Zwecken der gesetzlichen Krankenversicherung dienen sollen. Soweit die Antragsbegründung weiter einwendet, dass erst durch einen Antrag nach § 19 SGB IV und eine entsprechende Bewilligung durch den Träger der Krankenversicherung eine Krankenhausbehandlung zur Sozialleistung werde, lässt sich ein Bezug zu der von der Beklagten angegriffenen Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Sozialleistung und Baumaßnahme nicht erkennen. Sollte damit der Sache nach geltend gemacht werden, dass die genannten weiteren Verfahrensschritte den Zusammenhang zwischen Sozialleistung und Baumaßnahme bzw. Amtshandlung auflösen, ist dem nicht zu folgen. Die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens für die Bewilligung einer Krankenhausbehandlung an die Versicherten ist für diese Frage unerheblich. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Oder anders formuliert: Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 zuzulassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 106. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragsbegründung macht geltend, der Sachverhalt weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil ein Fall mit gleich gelagertem Sachverhalt bisher noch nicht entschieden worden sei. Weder mit diesem Einwand, mit dem der Sache nach ein grundsätzlicher Klärungsbedarf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird, noch mit den Einwänden im Übrigen, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, hat die Beklagte besondere rechtliche Schwierigkeiten dargelegt. Gleiches gilt für die mit der Zulassungsbegründung geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten. Besondere „tatsächliche“ Schwierigkeiten der Rechtssache betreffen die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Sie können u. a. bei einer unzureichenden Ermittlung oder unzutreffenden Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht gegeben sein, wenn also auf der Grundlage des im Zulassungsverfahren nicht klärungsfähigen Sachverhalts offen ist, zu welchem Ergebnis die noch zuzulassende Berufung führen wird. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 119. Solche Schwierigkeiten legt die Antragsbegründung mit ihren pauschalen Hinweisen auf den umfangreichen Sachverhalt im Urteil, die Umwandlung des KKH C. in eine GmbH im laufenden Verwaltungsverfahren und „die umfangreichen und entscheidungserheblichen Textpassagen aus dem Einbringungs- und dem Geschäftsbesorgungsvertrag“ nicht dar, zumal das Verwaltungsgericht diese im Wesentlichen im Zusammenhang mit der letztlich offen gelassenen Frage einer Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW gewürdigt hat. 3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 - (zu § 132 VwGO), NJW 1997, 3328, juris Rn. 2. Daran fehlt es hier. Einen über die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Auch wenn der im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhobene Einwand, dass ein Fall mit gleich gelagertem Sachverhalt bisher noch nicht entschieden worden sei, im Sinne eines geltend gemachten grundsätzlichen Klärungsbedarfs verstanden wird, fehlt es an der Darlegung des Zulassungsgrundes im vorgenannten Sinne. Der Antragsbegründung sind hierzu keine weiteren Ausführungen zu entnehmen. Mit Einwänden gegen die einzelfallbezogene Sachverhaltswürdigung könnte der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden. 4. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der geltend gemachten Divergenz (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O., juris Rn. 3. Daran fehlt es hier. Die Beklagte, die den in der Antragsbegründung (Blatt 4) benannten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in ihren weiteren Ausführungen - jedenfalls ausdrücklich - nicht mehr aufgreift, wendet im Rahmen ihrer Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein, die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch mittelbar im Zusammenhang mit der Sozialleistung stehende Amtshandlungen seien relevant, stehe „im Widerspruch zu dem Befund des Bundesverwaltungsgerichts“. Auch dieses Vorbringen entspricht nicht dem Darlegungserfordernis. Die Beklagte stellt dem vorgenannten Rechtssatz im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts einen vermeintlich abweichenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber, der aber nicht zutrifft. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt, ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1987 (u. a. 7 C 95.86) ein solcher Rechtssatz nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für das in der Antragsbegründung weiter genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1987 (8 C 70.85), das sich inhaltlich zu der hier relevanten Frage, welche Maßnahmen (noch) dem Bereich der (So-zial-)Leistungsgewährung zuzurechnen und damit als kostenprivilegiert anzusehen sind, gar nicht verhält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).