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Urteil

5 K 3544/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2018:1115.5K3544.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015, mit dem die Beklagte Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung in Höhe von 72.759,00 € geltend macht. 3 Die Klägerin, vormals ein Eigenbetrieb der E. S. L. -C. -T. , ist eine gemeinnützige GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Deutsche S. L. -C. -T. ist. 4 Am 30. September 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauantrag für die „Errichtung eines Tumorzentrums mit Nuklearmedizin/Radiologie, Verwaltung, Praxen, Apotheke, Sanitätshaus, Verbindungsgang zum Krankenhaus und Ersatzrechenzentrum der L1. “. Dieser ging am 1. Oktober 2014 bei der Beklagten ein. 5 Mit Abweichungsbescheid vom 19. Juni 2015 ließ die Beklagte für das Bauvorhaben der Klägerin insgesamt fünfzehn Abweichungen gemäß § 73 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu. Am 9. Juli 2015 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. 6 Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) zu Gebühren von insgesamt 72.759,00 € für gebührenpflichtige Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung heran. Die in dem Bescheid geltend gemachte Gesamtsumme setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen: 7 8 49.523,50 € (Tarifstelle 2.4.1.3 AGT, 13. v.T. aus einer Rohbausumme von 3.809.196,31 €, diese ermittelt aus einem Volumen von 27.404,29 m³ Brutto-Rauminhaltes multipliziert mit einem Rohbauwert von 139,00 €, letzterer entnommen aus Ziffer 3 der Rohbauwerttabelle, Anlage 1 zum Gebührentarif). 9 676,00 € (Tarifstelle 2.4.1.3 AGT, 13 v.T. aus einer Rohbausumme von 52.182,00 €, diese ermittelt aus einem Volumen von 446 m³ Brutto-Rauminhalt multipliziert mit einem Rohbaurichtwert von 117,00 €, letzterer entnommen aus Ziffer 15 der Rohbauwerttabelle, Anlage 1 zum Gebührentarif). 10 7.500 € (Tarifstelle 2.5.3.1 AGT, 15 Abweichungen zu je 500,00 €). 11 15.059,86 € (Tarifstelle 2.4.10.3 AGT, 15 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1.3, jeweils 7.529,93 € für Bauzustandsbesichtigung nach Rohbau und abschließender Fertigstellung). 12 Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016, dass jeweils die Höchstbeträge des zulässigen Rahmens angesetzt worden seien, da die beantragten Abweichungen mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden gewesen seien und für die Klägerin erhebliche wirtschaftliche Vorteile bedeuteten. Bei vergleichbaren Großprojekten werde ebenfalls der Höchstbetrag für Abweichungen gefordert. Im Rahmen der Tarifstelle 2.4.10.3 AGT habe die Beklagte einen Satz von 15% zugrunde gelegt, da es sich um eine Mischnutzung handle. Dies entspreche auch dem internen Leitfaden der Beklagten. 13 Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 29. Juli 2015 gegenüber der Beklagten an, dass mit den Bauarbeiten am 17. September 2015 begonnen werde. 14 Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass nunmehr die „Bauherrengemeinschaft L1. V. GbR“ Bauherrin des genehmigten Vorhabens sei. 15 Die Klägerin hat am 14. August 2015 Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben. 16 Sie ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig. Die Klägerin sei nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) von der Zahlung von Baugenehmigungsgebühren befreit. Bei der E. S1. -Versicherung L. -C. -T. handele es sich um eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden. Dies sei auch in der Rechtsprechung anerkannt. 17 Die E1. S. L. -C. -T. genieße darüber hinaus auch Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Danach seien Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Dadurch werde die Kostenfreiheit auf Verwaltungsverfahren anderer Behörden, mithin auch der Beklagten, erweitert. 18 Da die E1. S. L. -C. -T. von der Zahlung von Baugenehmigungsgebühren befreit sei, müsse dies auch für die Klägerin als hundertprozentige Tochter derselben gelten. Die Klägerin stehe insoweit im Lager der E. S. L. -C. -T. und sei weisungsgebunden. Es bestehe ferner eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der S. L. -C. -T. zur Privatisierung der Krankenhäuser. Diese folge aus § 30 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Danach dürften die Träger der Sozialversicherung nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden. Die Trägerschaft von Krankenhäusern zähle aber nicht zu diesen Aufgaben. Das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde habe daher in der Vergangenheit wiederholt darauf gedrungen, Krankenhäuser, die sich noch in der Trägerschaft der E. S. L. -C. -T. befänden, zu privatisieren. Dies habe auch zur Privatisierung des vormaligen Eigenbetriebes und der damit verbundenen Auslagerung des Krankenhauses auf die Klägerin geführt. Auch vor diesem Hintergrund sei eine rein zivilrechtliche Betrachtungsweise nicht angezeigt. 19 Die E1. S. L. -C. -T. habe als Alleingesellschafterin der Klägerin erhebliche eigene Mittel in Höhe von etwa 5 Mio. € in das Bauvorhaben investiert. Dies spreche ebenfalls für eine einheitliche Betrachtung. 20 Auch die Beklagte sei in der Vergangenheit unter Verweis auf § 8 GebG NRW stets von einer Gebührenfreiheit zugunsten der Klägerin ausgegangen. Gründe für die Änderung der Verwaltungspraxis auf Seiten der Beklagten seien nicht ersichtlich. 21 Es sei ferner zu beachten, dass die E1. S. L. -C. -T. zusammen mit der Klägerin nach Erteilung der Baugenehmigung eine Bauherrengemeinschaft zur Umsetzung des Bauvorhabens gegründet hätte. Diese „Bauherrengemeinschaft L1. V. GbR“ trete seitdem als Bauherrin in Erscheinung. Die Bauherrengemeinschaft sei als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts eingestuft worden. Dies habe u.a. dazu geführt, dass der Bauauftrag öffentlich habe ausgeschrieben werden müssen. Wenn aber der Bauherrengemeinschaft einerseits die Pflichten eines öffentlichen Auftraggebers auferlegt würden, müsse sie im Gegenzug auch von der Gebührenfreiheit profitieren. 22 Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Gebührenbescheid mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 aufgehoben, soweit damit Gebühren für die Bauzustandsbesichtigung nach Rohbau und abschließender Fertigstellung erhoben worden sind. Daraufhin hat die Beklagte 7.529,93 € an die Klägerin erstattet. Im Übrigen hat die Beklagte erneut Verwaltungsgebühren für die Bauzustandsbesichtigung nach Rohbau, die am 19. Juni 2017 durchgeführt wurde, in selber Höhe erhoben und die Forderung insoweit mit dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin verrechnet. Mit Schriftsatz vom 1. März 2018 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. 23 Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), 24 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 72.759,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. 25 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtmäßig. Der Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW sei nicht einschlägig. Die Klägerin falle bereits dem Wortlaut nach nicht unter den dort begünstigten Personenkreis, da es sich bei ihr um eine juristische Person des bürgerlichen Rechts handele, die von der E. S. L. -C. -T. zu unterscheiden sei. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW sei als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dafür zu sorgen, dass Behörden nicht gegenseitig für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit Gebühren erheben. Mit diesem Regelungszweck sei eine Gebührenfreiheit von juristischen Personen des bürgerlichen Rechts nicht in Einklang zu bringen. 28 Der Umstand, dass die Klägerin im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sei, könne zu keiner anderen Bewertung führen. Dies betreffe den in § 7 GebG NRW geregelten – hier nicht einschlägigen - Bereich der sachlichen Gebührenfreiheit, nicht jedoch der persönlichen Gebührenfreiheit. 29 Die Umfirmierung des Bauherrn ändere an dieser Bewertung nichts. Auch bei der GbR handele es sich um ein Privatrechtssubjekt, welches nicht von § 8 GebG NRW erfasst werde. Gleiches gelte für den von der Klägerin geltend gemachten „Druck zur Privatisierung“. Dieser solle durch § 8 GebG NRW gerade nicht aufgefangen werden. 30 Soweit die Beklagte in der Vergangenheit eine andere Rechtsauffassung vertreten habe, seien die getroffenen Entscheidungen rechtswidrig gewesen. Eine Aufhebung dieser Entscheidungen behalte man sich vor. 31 Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 16. August 2017 (Beklagte) und vom 4. September 2017 (Klägerin) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 32 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten übereinstimmend ihr dahingehendes Einverständnis erklärt haben. 35 Das Verfahren war im Umfang der Klagerücknahme einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Das Gericht geht dabei davon aus, dass nur die erhobene Anfechtungsklage insoweit zurückgenommen wurde, als die Beklagte den Bescheid aufgehoben hat. Im Zeitpunkt der Erklärung der Klagerücknahme war die von der Klägerin bereits geleistete Zahlung noch nicht rückabgewickelt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass in diesem Zeitpunkt auch schon die auf Rückzahlung gerichtete Leistungsklage zurückgenommen werden sollte. Eine weitere Klagerücknahme oder sonstige verfahrensbeendende Erklärung der Klägerin ist nach Rückzahlung bzw. Verrechnung der geleisteten Zahlung durch die Beklagte nicht erfolgt. 36 Im Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet. 37 Der angefochtene Gebührenbescheid – soweit noch streitgegenständlich - ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch soweit die Beklagte den angefochtenen Bescheid im gerichtlichen Verfahren aufgehoben hat, steht der Klägerin kein Erstattungsanspruch mehr zu. 38 Die Ermächtigungsgrundlage für den Gebührenbescheid findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 GebG NRW in der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AVerwGebO in Verbindung mit den Tarifstellen 2.4.1.3 und 2.5.3.1 AGT in Verbindung mit der Anlage 1 zum Gebührentarif (Rohbauwerttabelle). 39 Auf dieser Grundlage hat die Beklagte mit dem angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht einen Betrag von zusammen 57.699,50 € für die Erteilung der Baugenehmigung und des Abweichungsbescheides geltend gemacht. Die Gebührenschuld ist insoweit dem Grunde nach und auch in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die Klägerin ist die richtige Gebührenschuldnerin. Sie kann sich ferner nicht auf einen Befreiungstatbestand berufen. 40 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der Behörde. Der Bauantrag der Klägerin für die Errichtung des Tumorzentrums ist bei der Beklagten am 1. Oktober 2014 eingegangen. Damit ist die Gebühr dem Grunde nach entstanden. Der Höhe nach entsteht die Gebühr in diesem Fall nach Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Mit Erteilung der Baugenehmigung und des Abweichungsbescheides war die Amtshandlung abgeschlossen, sodass die Gebühr auch der Höhe nach entstanden ist. 41 Gegen die Höhe der geforderten Gebühr hat die Klägerin keine Einwände erhoben und diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Gemäß Tarifstelle 2.4.1.3 AGT ist für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, wie vorliegend, eine Gebühr von 13 v.T. der Rohbausumme anzusetzen. Die Beklagte hat dabei den Bruttorauminhalt des gesamten Vorhabens auf zwei Nutzungsarten aufgeteilt. Danach entfallen rund 446 m³ auf das Sanitätshaus. Hierfür hat die Beklagte gemäß Ziffer 15 der Rohbauwerttabelle einen Rohbauwert von 117,00 € je m³ angesetzt. Auf die übrige Nutzung des Vorhabens entfallen rund 27.404 m³ Bruttorauminhalt. Die Beklagte hat hierfür gemäß Ziffer 3 der Rohbauwerttabelle den Wert für Büro- und Verwaltungsgebäude von 139,00 € je m³ angesetzt. Die Nutzung setzt sich zusammen aus Arztpraxen, Verwaltungs- und Technikräumen und einer internen Apotheke. Die genannten Nutzungen lassen sich unter den Oberbegriff der Büro- und Verwaltungsgebäude im Sinne der Rohbauwerttabelle subsumieren. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Beträge sind rechnerisch korrekt ermittelt. Gemäß Tarifstelle 2.5.3.1 AGT ist bei der Entscheidung über die Erteilung von Abweichungen nach § 73 BauO NRW je Abweichungstatbestand eine Gebühr zwischen 50 und 500 € anzusetzen. Die Beklagte hat für die insgesamt 15 Abweichungen jeweils den Höchstbetrag angesetzt. Die hierfür angeführten Ermessenserwägungen, die insbesondere den verursachten Arbeitsaufwand bei der Beklagten und die wirtschaftlichen Vorteile bei der Klägerin berücksichtigen, sind vor dem Hintergrund von § 9 Abs. 1 GebG NRW nicht im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO zu beanstanden. Soweit die Beklagte die Begründung für ihre Ermessensentscheidung erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt haben sollte, ist dies nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zulässig. Im Übrigen bedarf es nach § 14 Abs. 1 GebG NRW bei der Festsetzung einer Rahmengebühr durch Ausfüllung eines vorgegebenen Gebührenrahmens keiner Darlegung der Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. 42 Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2005 – 25 K 32/05 – Rn. 21, zitiert nach juris m.w.N. 43 Die Klägerin ist die richtige Kostenschuldnerin. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Durch den Bauantrag vom 30. September 2014 hat die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung und des Abweichungsbescheides verursacht. Die Amtshandlungen sind zudem zu Gunsten der Klägerin vorgenommen worden. Sie ist Adressatin der sie begünstigenden Bescheide. Der Wechsel der Bauherrschaft nach Erteilung der Baugenehmigung ist für die Frage der Kostenschuldnerschaft unbeachtlich. Begünstigte Adressatin der Bescheide ist und bleibt die Klägerin. Mit der Mitteilung über den Bauherrenwechsel nach Erteilung der Baugenehmigung ist die Klägerin lediglich ihrer Anzeigeverpflichtung aus § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW nachgekommen. 44 Die Klägerin kann sich weder auf eine Gebührenbefreiung nach bzw. analog § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW noch auf eine solche nach bzw. analog § 64 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) berufen. 45 Die Klägerin zählt nicht zu dem von § 8 Abs. 1 GebG NRW begünstigten Adressatenkreis. Die hier allein in Betracht kommende Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW erfasst die Klägerin bereits vom Wortlaut her nicht. Bei der Klägerin, einer GmbH, handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts. Erfasst werden jedoch nur solche des öffentlichen Rechts. Zu diesen mag die Alleingesellschafterin der Klägerin zählen. Dies ändert jedoch nichts an dem gefundenen Ergebnis. § 8 GebG NRW enthält Regelungen zur persönlichen Gebührenfreiheit und zählt in Absatz 1 den Kreis der begünstigten Rechtssubjekte auf. Die Klägerin zählt nicht dazu. Unerheblich ist auch, dass die Klägerin Aufgaben übernimmt, die ihre Alleingesellschafterin vormals in Form eines Eigenbetriebes durchgeführt hat. Die Vorschrift des § 8 GebG NRW knüpft die Gebührenfreiheit nämlich allein an die Person des Gebührenschuldners und nicht an dessen Aufgabe oder konkrete Tätigkeit oder etwaige Gemeinnützigkeit an. 46 Vgl. Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, GebG NRW, § 8, S. 81. 47 Die Entstehungsgeschichte des § 8 GebG NRW stützt das gefundene Ergebnis. In der Gesetzesbegründung der Landesregierung zum ursprünglichen Erlass des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (GVBl. 1971 S. 354 ff.) heißt es zu § 8 Abs. 1: „Zu diesen privilegierten Personen gehören die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts aus Gründen der Gegenseitigkeit deshalb, weil § 8 VwKostG (heute: § 8 Abs. 2 des Bundesgebührengesetzes) umgekehrt das Land und seine Körperschaften des öffentlichen Rechts freistellt.“ 48 Vgl. LT-Drucksache 7/821, S. 26. 49 Nach der gesetzgeberischen Konzeption sollten demnach diejenigen Personen von der Gebührenfreiheit ausgenommen werden, die ihrerseits nach Bundesrecht dazu verpflichtet sind, den Ländern und landesunmittelbaren juristischen Personen sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden Gebührenfreiheit zu gewähren. So soll im Ergebnis im Wege der gegenseitigen Gebührenfreistellung eine kostenneutrale Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden. 50 Vgl. Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, GebG NRW, § 8, S. 81. 51 Das System des vom Gesetzgeber intendierten gegenseitigen Gebührenverzichts würde indes durch eine Einbeziehung der Klägerin in den begünstigten Personenkreis einseitig zu deren Gunsten unterlaufen. Aufgrund ihrer privatrechtlichen Organisationsform und damit einhergehend ihrer fehlenden Fähigkeit öffentlich-rechtliche Gebühren zu erheben, zählt die Klägerin nämlich nicht zu dem Personenkreis, der seinerseits verpflichtet wäre, die Beklagte von Gebühren freizustellen. 52 Angesichts dessen kommt auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW zugunsten der Klägerin nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat sich aus den vorgenannten Gründen bewusst dafür entschieden, nur bestimmte Personen von der Gebührenpflicht auszunehmen. Eine ggf. zu schließende Regelungslücke besteht daher nicht. 53 Die Klägerin kann sich auch nicht auf Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Die Vorschrift gewährt Kostenfreiheit für Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist dabei nicht auf das Verhältnis zwischen Bürger und Sozialleistungsträger beschränkt, sondern erfasst auch das Verhältnis von Sozialleistungsträgern und anderen Behörden, auch wenn deren Verwaltungstätigkeit nicht nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 – 7 C 95/86; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2011- 9 A 1174/08 – jeweils zitiert nach juris. 55 Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, im Bereich der Sozialleistungen die verfügbaren, der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienenden Mittel möglichst ungeschmälert ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen, indem die Leistungsempfänger und Leistungsträger von vermeidbaren Kostenbelastungen freigehalten werden. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 – 7 C 95/86 – zitiert nach juris. 57 Die Klägerin ist keine Sozialleistungsträgerin. Sozialleistungsträger sind gemäß § 12 des 1. Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden. Darunter fällt die Klägerin – anders als ihre Alleingesellschafterin, vgl. §§ 21 Abs. 2, 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB I – nicht. 58 Die Vorschrift lässt sich auch nicht analog zugunsten der Klägerin anwenden. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Sinn und Zweck der Vorschrift zur Kostenfreiheit ist es – wie bereits ausgeführt – die verfügbaren, der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienenden Mittel möglichst ungeschmälert ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen. Eine Kostenbefreiung auch zugunsten von Leistungserbringern – wie der Klägerin – ist mit diesem Zweck nicht vereinbar. Die Kostenfreiheit käme dann nämlich allein dem Leistungserbringer zugute und nicht den zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit geschaffenen Sozialsystemen. Sind die Mittel zur Erbringung einer Sozialleistung seitens des Leistungsträgers einmal erbracht, stehen sie den Sozialsystemen nicht mehr zur Verfügung. Eine Kostenbefreiung zugunsten des Leistungserbringers würde hieran nichts ändern. Ein Rückfluss der Mittel in die sozialen Sicherungssysteme würde nicht erfolgen. Von der Kostenfreiheit profitieren würde demnach allein der Leistungserbringer, nicht aber die Sozialsysteme. 59 Dieser Befund wird in systematischer Hinsicht dadurch gestützt, dass das Sozialrecht auch an anderer Stelle zwischen Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern differenziert. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Krankenversicherung den Grundsatz normiert, dass die Versicherten Leistungen als Sach- und Dienstleistungen erhalten. Ferner ist angeordnet, dass die Krankenkassen über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels SGB V Verträge mit den Leistungserbringern schließen. Der Gesetzgeber trennt demnach bewusst zwischen Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern und unterwirft sie – wie auch im Falle des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X – unterschiedlichen Regelungen. 60 Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht gegen eine Kostenfreiheit auch zugunsten der Leistungserbringer. Die Regelung über die Kostenfreiheit in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X fasst ausweislich der Gesetzesbegründung die verschiedenen bis dahin über das gesamte Sozialrecht verteilten Kostenregelungen zusammen. 61 Vgl. BT-Drucksache 8/2034, Entwurf eines Sozialgesetzbuches (SGB) – Verwaltungsverfahren, S. 36 zum dortigen § 62. 62 Eine Ausdehnung der Regelungen zur Kostenfreiheit strebte der Gesetzgeber demnach mit der Vorschrift nicht an. Bereits für die mit § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X im Wesentlichen wortlautidentische Vorgängervorschrift - § 118 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) – war jedoch anerkannt, dass die Kostenfreiheit den Trägern der Sozialhilfe sowie den Hilfesuchenden bzw. Hilfeempfängern dient. 63 Vgl. Schellhorn, BSHG, 9. Aufl. 1977, § 118, Rn. 1 ff. 64 Auch der Umstand, dass die Alleingesellschafterin der Klägerin als Sozialleistungsträgerin in den persönlichen Anwendungsbereich des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X fällt, rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Soweit man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die Trägerschaft von Krankenhäusern keine einem Sozialleistungsträger zugewiesene Aufgabe sei und daher ein gewisser „Druck zur Privatisierung“ bestehe, bestünde von vornherein kein Raum für eine analoge Anwendung der Vorschrift. In diesem Fall wäre es nämlich der Alleingesellschafterin der Klägerin verwehrt, selbst ein Krankenhaus zu betreiben. Sie könnte sich demnach auch nicht selbst auf § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. In dieser Konstellation muss es der Klägerin erst Recht verwehrt sein, sich hierauf zu berufen. Ginge man indes entgegen der Ansicht der Klägerin davon aus, dass die Trägerschaft des Krankenhauses auch bei der Alleingesellschafterin der Klägerin angesiedelt sein dürfte, handelte es sich bei der Auslagerung der Klinik auf die Klägerin um eine eigenständige organisatorische Entscheidung, die letztlich dazu führt, dass die Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X entfällt. Eine analoge Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X wäre in dieser Konstellation nicht geboten. 65 Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe sich im Rahmen der Vergabe der Bauaufträge wie ein öffentlicher Auftraggeber verhalten müssen, ändert dies im Ergebnis nichts. Der Bundesgesetzgeber hat juristische Personen des privaten Rechts unter bestimmten Voraussetzungen den öffentlichen Auftraggebern zugerechnet, dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), eine Norm, die ihrerseits in Umsetzung von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (in Kraft bis zum 16. April 2016, vgl. Art. 91 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, vgl. nunmehr die Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 der letztgenannten Richtlinie) formuliert ist. 66 Der Hintergrund der Regelung ergibt sich aus dem 2. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18/EG, worin es heißt: 67 „Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften und anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Grundsätze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z.B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Transparenz. Für öffentliche Aufträge, die einen bestimmten Wert überschreiten, empfiehlt sich indessen die Ausarbeitung von auf diesen Grundsätzen beruhenden Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe solcher Aufträge, um die Wirksamkeit dieser Grundsätze und die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb zu garantieren. Folglich sollten diese Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe der genannten Regeln und Grundsätze sowie gemäß den anderen Bestimmungen des Vertrags ausgelegt werden.“ 68 Vgl. auch die Fortschreibung dieser Erwägungen im 1. und 2. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24/EU. 69 Ersichtlich ist hieraus, dass die Einbeziehung bestimmter juristischer Personen des Privatrechts verhindern soll, sich durch die Gründung solcher juristischer Personen den Vorgaben des Europäischen Vergaberechts zu entziehen. Es handelt sich um ein Instrument der Missbrauchsbekämpfung im Rahmen der Wettbewerbssicherung. Es soll demnach nur eine punktuelle Gleichstellung mit öffentlichen Auftraggebern erfolgen. Diese besondere Zweckrichtung des § 98 GWB verbietet es aus Sicht der Kammer, Sichtweisen des Vergaberechts auf die Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu übertragen. 70 Soweit die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, ist der Klägerin zwar ursprünglich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 15.059,86 € entstanden. Der Anspruch ist jedoch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erloschen. Die Beklagte hat an die Klägerin 7.529,93 € gezahlt und die Forderung insoweit erfüllt. Im Übrigen ist der Erstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte hat inzwischen die Bauzustandsbesichtigung nach Rohbau durchgeführt und hierfür mit (bestandskräftigem) Bescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 7.529,93 € geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Aufrechnung bestand demnach eine Aufrechnungslage. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16. April 2018 gegenüber der Klägerin auch die Aufrechnung erklärt. Zwar verwendet die Beklagte das Wort „Verrechnung“ und sie erklärt nicht ausdrücklich, dass sie gegen den Rückzahlungsanspruch der Klägerin aufrechnet. Die Erklärung der Beklagten ist jedoch entsprechend auszulegen. Da die Beklagte den Rückzahlungsanspruch lediglich in Höhe von 7.529,93 € durch Zahlung beglichen hat, ist davon auszugehen, dass sie den Anspruch im Übrigen als durch „Verrechnung“ erloschen angesehen hat, da insoweit keine Zahlung mehr erfolgte. Der Wille der Beklagten, die Gegenforderung durch die Erklärung zum Erlöschen zu bringen, war für die Klägerin auch erkennbar. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).