Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung ist eine antragsbedürftige Amtshandlung im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 GebG NRW. 2. Wer einen Bau als Auftraggeber in seinem Namen errichten lässt, ist gebührenrechtlich dessen Bauherr. 3. Darauf, dass dieser an dem Grundstück bereits ein Erbbaurecht zugunsten eines Dritten bestellt hat, sodass diese ein dingliches Recht an den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden mit dessen Eintragung erworben hat (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG), aufgrund dessen diese die (nachtragsgenehmigten) Gebäude nach deren Errichtung nutzt, kommt es nicht an. 4. Keine Gebührenbefreiung einer gesetzlichen Krankenkasse bei Möglichkeit der Weiterleitung der Gebührenpflicht an einen Dritten, hier einer 100 %igen Tochter aufgrund GebG NRW § 8 Abs 1 Nr 1, Abs 2; wohl aber Gebührenbefreiung nach SGB 10 § 64 Abs 2 S 1. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2015 über 12.102,50 € wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.102,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2015 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung. Sie ist Trägerin der knappschaftlichen und allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. In ihrem Eigentum steht das Grundstück P. Straße , auf dem sich das Knappschaftskrankenhauses C. (im Folgenden: KKH C. ) befindet (eingetragen im Grundbuch von C. , Blatt ). Bis zum Ablauf des 30. April 2014 betrieb die Klägerin das KKH C. als Eigenbetrieb. Mit Schreiben vom 25. November 2013 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau an das KKH C. mit drei Pflegestationen, einer Stroke-Unit, einer Intensivstation, einer Krankenhausküche und einen Hubschrauberlandeplatz auf dem vorgenannten Grundstück („Anbau West“). Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) von der Zahlung sämtlicher Verwaltungsgebühren befreit sei. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. April 2014 wurde die Knappschaftskrankenhaus C. GmbH (im Folgenden: KKH C. GmbH) gegründet. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 12. Mai 2014 (Handelsregister des Amtsgerichts H. , HRB ). Einzige Gesellschafterin ist die Klägerin. Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb des KKH C. und des Reha-Zentrums Q. am KKH C. einschließlich deren Nebeneinrichtungen. Gemäß § 2 Abs. 2 ist Zweck der Gesellschaft „die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen im Rahmen der Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Versorgungsauftrags“. § 3 des Gesellschaftsvertrages regelt die „Gemeinnützigkeit“. Nach Abs. 1 verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Führung und den Betrieb des Knappschaftskrankenhauses C. und des Reha-Zentrums Q. am Knappschaftskrankenhaus C. einschließlich deren Nebeneinrichtungen. Nach Abs. 2 ist die Gesellschaft selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gemäß Abs. 3 darf die Gesellschafterin keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Nach Abs. 4 darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Nach Abs. 5 fällt bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafterin und den gemeinen Wert der von ihr geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gesellschafterin zurück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Gemäß § 4 wird die Gesellschaft auf unbestimmten Zeit errichtet und alle vor der Eintragung in das Handelsregister für sie vorgenommenen Geschäfte gelten als für ihre Rechnung geführt. Nach § 6 Abs. 4 darf, soweit neben Sozialversicherungsträgern oder ihren Verbänden auch Dritte Gesellschafter sind, der Geschäftsanteil der Sozialversicherungsträger bzw. der Verbände nicht weniger als 50 % betragen. Am 30. April 2014 schlossen die Klägerin und die KKH C. GmbH einen „Einbringungsvertrag“. In der Vorbemerkung heißt es: Die Klägerin „ist Trägerin des KKH C. und des Reha-Zentrums Q. am KKH-C. (...). Des Weiteren ist sie Alleingesellschafterin der GmbH, die eigens für die Übernahme und den Betrieb des Knappschaftskrankenhauses gegründet wurde. Nach § 1 des Einbringungsvertrages überträgt die Klägerin der KKH C. GmbH alle zum Betrieb des KKH C. erforderlichen und zuzuordnenden Vermögensgegenstände mit Ausnahme der Grundstücke, Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen. Nach § 2 übernimmt die KKH C. GmbH die Verpflichtung, das KKH C. als Krankenhaus im Sinne der §§ 51 ff. AO nach den Grundsätzen der Klägerin in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. In § 5 Nr. 3 des Einbringungsvertrages heißt es: „Bauliche und sonstige investive Maßnahmen im KKH, die vor Überlassung begonnen oder in Auftrag gegeben wurden, werden von der GmbH fortgeführt und fertiggestellt. Die GmbH übernimmt die Kosten hierfür, soweit eine staatliche Förderung nicht gewährt wird (z.B. nicht oder nur teilgeförderte Maßnahmen oder Investitionen).“ Mit Vertrag vom 30. April 2014 bestellte die Klägerin zu Gunsten der KKH C. GmbH an dem vorgenannten Grundstück ein Erbbaurecht (eingetragen im Erbbaugrundbuch von C. , Blatt ). Im Juli 2014 schlossen die Klägerin (mit Unterschrift vom 21. Juli 2014) und die KKH (mit Unterschrift vom 15. Juli 2014) einen Geschäftsbesorgungsvertrag. In den Vorbemerkungen wird unter anderem auf den Gesellschaftsvertrag und den Erbbaurechtsvertrag vom 30. April 2014 sowie den Einbringungsvertrag Bezug genommen: In § 5 Nr. 3 des Einbringungsvertrages sei vereinbart worden, dass bauliche und sonstige investive Maßnahmen im Knappschaftskrankenhaus, die vor Überlassung begonnen oder in Auftrag gegeben worden seien, von der GmbH fortgeführt und fertiggestellt würden und die GmbH die Kosten trage, soweit eine staatliche Förderung nicht gewährt worden sei. Weiter heißt es unter anderem, es sei beabsichtigt, verschiedene Defizite im Knappschaftskrankenhaus durch Erweiterung und Neuordnung des Bestands zu beseitigen. Geplant sei die Neuerrichtung eines Anbaues in vier oberirdischen Geschossen. Zur Vergabe des Generalunternehmerauftrags für die Errichtung dieses Anbaus habe die Klägerin als Auftraggeberin bereits ein EU-weites Vergabeverfahren eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen sei. Der Geschäftsbesorgungsvertrag enthält folgende Regelungen: § 1 betrifft die Durchführung und den Abschluss des Vergabeverfahrens. Danach soll die Klägerin das Vergabeverfahren weiterführen und dem erfolgreichen Generalunternehmer den Zuschlag im eigenen Namen als Auftraggeberin erteilen. Nach § 2 Nr. 1 soll die Klägerin den Generalunternehmerauftrag nach bestem Wissen und Gewissen als Auftraggeberin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausführen. § 3 betrifft den Ersatz der für den Generalunternehmer entstehenden Aufwendungen. Danach ist die KKH GmbH verpflichtet, alle der Klägerin aus und im Zusammenhang mit dem Generalunternehmerauftrag entstehenden Aufwendungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger an die Klägerin ausgezahlter öffentlicher Fördermittel, und eventuellen Schäden zu ersetzen. Hiervon erfasst sind „insbesondere“ alle Vergütungsansprüche des Generalunternehmers, auch für Nachtrags-, Änderungs- und Zusatzleistungen, Entschädigungs-, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche. Nach § 4 bleiben Ansprüche der Klägerin auf Entgelt für ihre projektbezogenen Architekten- und Ingenieurleistungen unberührt. Dabei richtet sich die Höhe dieser Vergütung sowie der Vergütung der Klägerin für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren und in Ausführung des Generalunternehmervertrages nach einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung, die zwischen der GmbH und der Klägerin geschlossen werde. § 5 betrifft die Haftung der Klägerin, die als eigene Mängelhaftung für etwaige Mängel der Bauleistung ausgeschlossen wird und im Übrigen für Pflichtverletzungen aus und im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag nur besteht, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder zu schuldhaft verursachten Personenschäden geführt haben. Von eventuellen Ansprüchen von Beteiligten des Vergabeverfahrens auf Schadensersatz oder Kostenerstattung stellt die GmbH die Klägerin frei, soweit die Klägerin nicht nach der vorstehenden Regelung haftet. § 6 regelt die Kündigung und die Vertragsbeendigung. § 7 enthält Schlussbestimmungen. Danach bedürfen nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform, soweit das Gesetz nicht eine strengere Form vorsieht. Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder sich eine Vertragslücke herausstellen, soll dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Unter dem 26. Juni 2014 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung. Einen Gebührenbescheid für die Erteilung dieser Baugenehmigung erließ sie zu diesem Zeitpunkt nicht. Am 18. September 2014 reichte die Klägerin Unterlagen zu dem Bauantrag vom 16. Dezember 2012 nach. Mit Schreiben vom 30. September 2014 bestätigte die Beklagte den Eingang, teilte ein neues Aktenzeichen mit und forderte weitere Unterlagen an. Mit Schreiben vom 4. November 2014 nahm die Beklagte Bezug auf die am 26. Juli 2014 erteilte Baugenehmigung und den mit dem Baugenehmigungsantrag verbundenen Antrag der Klägerin auf Befreiung von den Baugenehmigungsgebühren. Seit dem in diesem Antrag in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen habe sich die Rechtslage geändert. Das damalige Urteil sei als Begründung für eine Gebührenbefreiung nicht mehr ausreichend. Zum 1. Mai 2014 sei das Knappschaftskrankenhaus in eine GmbH umgewandelt worden. In diesem Zusammenhang seien noch zwei Fragen zu klären: Erstens ob für die Baumaßnahmen Zuwendungen bewilligt worden und hierbei auch die Baugenehmigungsgebühren zuwendungsfähig gewesen seien und zweitens ob beim Übergang des Krankenhausbetriebs auf die GmbH auch der Übergang von Grundstücken und Aufbauten geregelt worden sei. Die notwendigen Antworten seien bis zum 18. November 2014 schriftlich zu erteilen. Mit Schreiben vom 14. November 2014 bat die Beklagte die Klägerin die Stellungnahme bis zum 28. November 2014 um die Beantwortung folgender Fragen zu erweitern: „Wie wurde die Baumaßnahme finanziert? Gibt/gab es für die Baumaßnahme Zuschüsse, wenn ja, wofür und in welcher Höhe? Können die Baugebühren in Pflegesätze einfließen? Wie ist das Verhältnis zum KKH C. rechtlich ausgestattet und welche Zahlungsflüsse gibt es? Wie hoch ist der Anteil „eigener“ Versicherter der Knappschaft im KKH C. und was wird von Dritten erlöst?“ Unter dem 12. Januar 2015 erteilte die Beklagte der Klägerin eine „Nachtragsbaugenehmigung“. Änderungen gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung ergaben sich bezüglich des aktualisierten Brandschutzkonzeptes und bezüglich der Genehmigung der Lüftungsanlagen. Mit Bescheid vom 16. Januar 2015 verlangte die Beklagte von der Klägerin Gebühren i.H.v. 12.102,50 € für die Erteilung dieser „Nachtragsbaugenehmigung“. Die Gebührenforderung ist gestützt auf die Ziffern 2.4.2.4.c) und 2.5.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Ziffer 2.4.2.4.c) sehe für die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung von baulichen Anlagen im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bauordnung NRW) eine Gebühr i.H.v. 13 ‰ der Herstellungssumme, mindestens 50,00 €, vor. Die Herstellungssumme sei, aufgerundet auf volle 500,00 €, mit 892.500,00 € angesetzt. 13 ‰ dieser Summe betrügen 11.602,50 €. Ziffer 2.5.3.1 sehe für die Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie von Abweichungen nach § 73 BauO NRW je Tatbestand 50,00 bis 500,00 € vor. Die Beklagte habe die „Abweichung Nr. 3 (nach Brandschutzkonzept)“ als einen Tatbestand mit 500,00 € angesetzt. Damit ergebe sich die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Summe. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015, bei der Beklagten eingegangen am 12. Februar 2015, nahm die Klägerin Bezug auf den Gebührenbescheid und beantwortete die in den Schreiben vom 4. und 14. November 2014 gestellten Fragen wie folgt: Baugenehmigungsgebühren seien im Fördermittelbescheid nicht erwähnt. Die Baumaßnahme werde aus Eigenmitteln sowie Baupauschalen, möglicherweise in Ergänzung mit Hypothekendarlehen, finanziert. Die Pflegesätze seien von den Baugenehmigungsgebühren getrennt zu betrachten. Der Versichertenanteil des KKH C. bestehe zu 49 % aus eigenen Versicherten und zu 51 % aus Fremdversicherten. Der Sachverhalt sei unabhängig vom Übergang des KKH C. auf eine GmbH zu sehen. Es bestehe Gebührenbefreiung. Am 12. Februar 2015 hat die Klägerin die festgesetzte Gebühr an die Stadtkasse der Beklagten gezahlt. Am 17. Februar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Da sie zunächst Informationen habe beschaffen müssen, sei ihr die Beantwortung der in den Schreiben vom 4. und 14. November 2014 gestellten Fragen nicht vor dem 10. Februar 2015 möglich gewesen. Mit (nicht vorgelegter und nicht im Verwaltungsvorgang enthaltener) E-Mail vom 17. November 2014 habe sie Fristverlängerung begehrt. Dazu habe die Beklagte sich nicht geäußert, sondern den Gebührenbescheid erlassen, ohne die Beantwortung der zuvor gestellten Fragen abzuwarten. Sie sei nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW von der Zahlung der Baugenehmigungsgebühr befreit. Die Umwandlung des KKH C. von einem Eigenbetrieb in eine GmbH zum 1. Mai 2014 ändere daran nichts. Die in § 8 Abs. 2 GebG NRW geregelte Ausnahme von der Gebührenfreiheit greife nicht ein, weil die KKH C. GmbH nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift sei. Die KKH C. GmbH sei zu 100% ihre Tochter, stehe in ihrem Lager und sei von ihr weisungsabhängig. Eine rein zivilrechtliche Betrachtungsweise der KKH C. GmbH sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und aufgrund der – auf eine Beanstandung des Bundesversicherungsamtes zurückgehenden – öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Privatisierung der Knappschaftskrankenhäuser nicht angezeigt. Letztlich komme es auf die KKH C. GmbH im vorliegenden Zusammenhang überhaupt nicht an. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 GebG NRW entstehe die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde und der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung datiere vom 16. Dezember 2013. Für die Nachtragsgenehmigung habe es keines neuen Antrages bedurft. Insoweit habe die Klägerin lediglich Unterlagen nachgereicht. Am 16. Dezember 2013 sei das KKH C. noch ein Eigenbetrieb gewesen. Sie – und nicht die GmbH – sei außerdem Verursacherin und Begünstigte der Amtshandlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW, weil sie die Baugenehmigung beantragt und erhalten habe. Unabhängig von § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW genieße sie Gebührenfreiheit jedenfalls nach § 64 Abs. 2 S. 1 des Zehnten Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Nach dieser Vorschrift seien Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig würden, kostenfrei. Diese Vorschrift erweitere die Kostenfreiheit auf die Amtshandlung solcher Behörden, die nicht unter die Vorschriften des SGB fielen. Die Kostenfreiheit gelte nicht nur zu Gunsten des Bürgers, sondern auch zu Gunsten des Sozialleistungsträgers. Werde eine Behörde auf Ersuchen eines Sozialleistungsträgers tätig, sei die „Notwendigkeit zu Erbringung einer Sozialleistung“ stets zu bejahen. Der Begriff „Geschäfte“ im Sinne des § 64 Abs. 2 SGB X umfasse die gesamte Tätigkeit, die mit der Durchführung der Sozialgesetze verbunden sei. Der Begriff sei weit auszulegen und nicht auf den engen Bereich der eigentlichen Leistungsgewährung beschränkt. Die weite Auslegung entspreche dem mit der Kostenfreiheit verfolgten Zweck, die Sozialleistungsträger im Leistungsbereich von unnötigen Ausgaben zu entlasten. Die Instandhaltung sowie die bedarfsgerechte Erweiterung eines Krankenhauses im Rahmen eines Ausbaus stünden mit der Erfüllung ihrer sozialen Aufgabe, der medizinischen Versorgung, in unmittelbarem Zusammenhang. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2015 über 12.102,50 € aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, an sie 12.102,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit demTag der Rechtshängigkeit, dem 31. März 2015, zu zahlen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Selbst wenn die Klägerin nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit sein sollte, entfalle die Gebührenfreiheit jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 GebG NRW. Nach der Umwandlung des KKH C. in eine GmbH und der Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück der Klägerin zu Gunsten der GmbH, sei davon auszugehen, dass die GmbH mit den von der Klägerin zu zahlenden Baugebühren belastet werden könne. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht (ErbbauRG) sei der Erbbauberechtigte Eigentümer des auf dem Grundstück befindlichen Bauwerks. Ihm komme die Baugenehmigung zugute. Wenn die Klägerin durch die Einholung einer Baugenehmigung für die GmbH tätig werde, erledige sie ein fremdes Geschäft. Ihr stehe ein Anspruch auf Aufwendungsersatz entweder nach Auftragsgrundsätzen aufgrund des von der Klägerin mit der GmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages oder jedenfalls nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) zu. Die Klägerin könne eine Gebührenfreiheit zu Gunsten Dritter nicht dadurch generieren, dass sie die erforderlichen Genehmigungen an deren Stelle einhole. Darauf, dass der Bauantrag bereits vor Übergang des Krankenhauses auf die KKH C. GmbH gestellt worden sei, komme es nicht an. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Amtshandlung, hier der Erteilung der Baugenehmigung, der bei ihrer Baubehörde regelmäßig mit der Heranziehung zur Gebühr zusammenfalle. Die Regelung in § 64 Abs. 2 SGB X möge weit auszulegen sein, jedoch nicht so weit, dass sie sich auf Baugenehmigungsgebühren erstrecken könnte. Baugenehmigungsgebühren seien von der Erbringung der eigentlichen Sozialleistung weit entfernt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. I. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Gebührenbescheids beantragt, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist begründet, denn der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids ist § 14 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW i.V.m. § 1 AVerwGebO NRW sowie den Tarifstellen 2.4.2.4 c) und 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AVerwGebO NRW werden für die im Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben. Mit der erteilten „Nachtragsgenehmigung“ hat die Beklagte eine Amtshandlung im Sinne der Tarifstelle 2.4.2.4 c) getroffen. Sie hat nämlich über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines Gebäudes entschieden, für das – weil es sich um ein Krankenhaus im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW handelt – nicht das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt. Dabei hat sie zugleich eine Amtshandlung im Sinne der Tarifstelle 2.5.3.1 vorgenommen, indem sie über die Erteilung einer Abweichung nach § 73 BauO NRW – nämlich ausweislich der Seite 4 der „Nachtragsgenehmigung“ in Bezug auf die Anforderungen des § 37 Abs. 10 BauO NRW – entschieden hat. 2. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte die Klägerin vor Erlass des Gebührenbescheids nicht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört hätte. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 4. und vom 14. November 2014 jeweils mit einer Frist bis zum 28. November 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie damit im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Dass diese Frist nicht angemessen gewesen wäre, ist auch in Anbetracht des Hinweises der Klägerin, sie habe die abgefragten Informationen zunächst sammeln müssen, nicht ersichtlich. Es handelte sich sämtlich um Informationen – nämlich zur Finanzierung der Baumaßnahme, die die Klägerin selbst durchführte, zu ihrem rechtlichen Verhältnis zum KKH C. sowie zur Zusammensetzung der dort Behandelten bezogen auf Eigen- und Fremdversicherte – über die die Klägerin verfügen musste, sodass es ihr grundsätzlich möglich sein sollte, sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Selbst wenn die Frist zur Stellungnahme zu kurz bemessen gewesen sein sollte und die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW durchgeführte Anhörung deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt sein sollte, wäre dieser Mangel jedenfalls im Laufe des Klageverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden, indem die Klägerin ihre Argumente mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 10. Februar 2015 sowie in der Klageschrift vorgebracht und die Beklagte sich damit in der Klageerwiderung auseinandergesetzt hat. Der Wortlaut in § 45 Abs. 2 VwVfG NRW, wonach u.a. eine unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, lässt sowohl eine Heilung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch eine solche im Gerichtsverfahren zu. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält. Die Heilung kann vielmehr auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn. 7 ff. m.w.N. Diese Funktion ist vorliegend durch den Austausch der Schriftsätze erfüllt worden. Der Klägerin waren die für die Beklagte entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aus den Anhörungsschreiben bekannt. Im Schreiben vom 10. Februar 2015 sowie zur Klagebegründung konnte sie darauf eingehen. In der Klageerwiderung hat sich die Beklagte mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung von deren Argumenten an der getroffenen Entscheidung festgehalten. Der Gebührenbescheid genügt auch den Begründungsanforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW. Aus der im Bescheid enthaltenen schriftlichen Kostenentscheidung zusammen mit der anliegenden Gebührenberechnung ergeben sich das Bauaufsichtsamt der Beklagten als kostenerhebende Behörde, die Klägerin als Kostenschuldnerin, die Erteilung der „Nachtragsbaugenehmigung“ als kostenpflichtige Amtshandlung, der als Gebühr zu zahlende Betrag in Höhe von 12.102,50 €, Einzelheiten, wo, wann und wie, dieser Betrag zu zahlen ist, die von der Beklagten zugrunde gelegte Rechtsgrundlage und die Berechnung der Gebühr. 3. Der Gebührenbescheid ist materiell rechtswidrig. Die Klägerin ist von den erhobenen Gebühren befreit. a) Die Gebührenfreiheit dürfte sich allerdings nicht aus dem GebG NRW ergeben. aa) Die von der Beklagten geltend gemachte Gebührenschuld ist nach § 11 Abs. 1 GebG NRW dem Grunde nach entstanden. Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Erteilung einer „Nachtragsbaugenehmigung“, wie die Klägerin sie erhalten hat, ist eine antragsbedürftige Amtshandlung in diesem Sinne. Durch eine Nachtragsbaugenehmigung kann eine bereits erteilte Baugenehmigung ergänzt werden. Um eine bloße Ergänzung handelt es sich, sofern das Vorhaben nicht in seinem Wesen geändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung ist als akzessorischer Verwaltungsakt in ihrer Wirksamkeit von der Wirksamkeit der Ursprungsbaugenehmigung abhängig. Baugenehmigung und Nachtragsbaugenehmigung bilden genehmigungsrechtlich eine Einheit. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: 1. Dezember 2016, § 75 Rn. 306 ff. Allerdings ist die Erteilung eines Nachtrags nicht bereits mit der Ursprungsgenehmigung mit beantragt. Mit der Erteilung der Baugenehmigung ist das auf deren Erteilung gerichtete Verwaltungsverfahren beendet (§ 9 VwVfG NRW). Damit wirkt der ursprüngliche Antrag nicht mehr fort. Die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung setzt einen neuen, gerade auf sie gerichteten bescheidungsfähigen Antrag nach § 69 BauO NRW voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 – 10 A 1075/08 –, juris Rn. 29 ff. Die Erteilung der „Nachtragsbaugenehmigung“ hat die Klägerin bei Auslegung am objektiven Empfängerhorizont, der auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001- 8 C 17/01 -, BVerwGE 115, 302 = juris Rn 40, vgl. auch Kammer, Urteil vom 28. Oktober 2014 – 9 K 6204/12 –, Rn. 18, juris, konkludent mit Einreichung der zur Erteilung dieser Genehmigung erforderlichen Unterlagen am 18. September 2014 gestellt. Damit ist die Gebührenschuld in diesem Zeitpunkt dem Grunde nach entstanden. Bereits in diesem Zeitpunkt lag mit § 14 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW i.V.m. § 1 AVerwGebO NRW sowie den Tarifstellen 2.4.2.4 c) und 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs in der vom 8. März 2014 bis zum 28. Januar 2015 geltenden Fassung ein wirksamer Gebührentatbestand vor. bb) Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW Schuldnerin der von der Beklagten geltend gemachten Gebühren. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Beide Tatbestandsvarianten erfüllt die Klägerin. Sie ist Verursacherin der gebührenpflichtigen Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung. Wer Verursacher im Sinne der ersten Variante des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist, bestimmt sich nicht nach den Regeln eines naturwissenschaftlichen Kausalitätsbegriffs. In Fällen, in denen – wie hier – eine Amtshandlung durch einen auf die Amtshandlung gerichteten Antrag oder anderen Willensakt herbeigeführt wird, ist Verursacher nicht ohne weiteres derjenige, der den Antrag stellt oder den Willensakt vornimmt, sondern nur derjenige, dem der Antrag oder der Willensakt auch zuzurechnen ist. Die Zurechnung ergibt sich aus dem Recht, dem der Antrag oder der Willensakt unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2012 – 9 A 1786/10 –, juris Rn. 31 f. m.w.N. Hier ist der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nach den Regeln des Bauordnungsrechts der Klägerin zuzurechnen, denn sie hat – (ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme) nach dem zwischen ihr und der KKH C. GmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag – den Bauantrag im eigenen Namen gestellt und ist dabei als Bauherrin aufgetreten. Bauherr ist, wer – zum Beispiel, aber nicht nur durch die Stellung eines Bauantrags – nach außen zu erkennen gibt, dass er ein bestimmtes Vorhaben auf seine Verantwortung verwirklicht oder verwirklichen lassen will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 C 6/08 –, juris Rn. 19; Hellhammer-Hawig, in: Schönenbroicher-Kamp, BauO NRW, 2012, § 57 Rn. 3. Dies definiert die BauO NRW nicht ausdrücklich. Nach seinem Wortlaut setzt der insbesondere in den §§ 56, 57 und 69 Abs. 2 BauO NRW verwendete Begriff des Bauherrn aber einen „Bau“ sowie ein herrschendes, also maßgeblich steuerndes, Element voraus. Nach § 56 BauO NRW ist bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen der Bauherr dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach § 57 BauO NRW hat er bestimmte Beauftragungs-, Anzeige- und Nachweispflichten. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW hat er den Bauantrag gemeinsam mit dem Entwurfsverfasser zu unterschreiben. Nach diesen Vorschriften hat er damit als einziger der am Bau Beteiligten eine umfassende Verantwortung. Diese Verantwortung ist nach dem gesetzlichen Regelungssystem maßgeblich. Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende Eigentümer und/oder Inhaber eines privaten Nutzungsrechts an dem Baugrundstück oder dem zu errichtenden Bauwerk ist. Für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken kann die Bauaufsichtsbehörde zwar die Zustimmung des Grundeigentümers zu dem Bauvorhaben fordern (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW). Die fehlende Zustimmung ist aber nur ein verfahrensrechtlicher Grund, die beantragte Genehmigung zu versagen. Die BauO NRW hat die öffentlich-rechtliche Rechtsstellung des Bauherrn damit von den mit dem Grundstück verbundenen privaten Nutzungsrechten (§ 903 Satz 1 BGB) weitestgehend entkoppelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 C 6/08 –, juris Rn. 19. Diese umfassende Verantwortung für das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben hat vorliegend die Klägerin wahrgenommen, indem sie den Bau als Auftraggeberin im eigenen Namen hat errichten lassen. In Wahrnehmung dieser Verantwortung hat sie den Bauantrag gestellt, der damit ihr selbst zuzurechnen ist, und so wiederum zurechenbar die gebührenpflichtige Amtshandlung verursacht. Darauf, dass sie an dem Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits ein Erbbaurecht zugunsten der KKH C. GmbH bestellt hatte, sodass diese ein dingliches Recht an den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden mit dessen Eintragung erworben hat (§ 1 Abs. 1 Gesetz über das Erbbaurecht – ErbbauRG), aufgrund dessen diese die (nachtragsgenehmigten) Gebäude nach deren Errichtung nutzt, kommt es nicht an. Die Klägerin ist auch Begünstigte der erteilten Baugenehmigung im Sinne der zweiten Variante des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW. Die Regelung zielt auf eine unmittelbare Begünstigung ab. Vgl. LT-Drs. 7/821, S. 29. Mittelbare Vorteile genügen nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2012 – 9 A 1786/10 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze NRW, GebG, Stand: September 2013, § 13, S. 114e, 115. Dies entspricht dem im Abgabenrecht allgemein geltenden, dem Erfordernis der Abgrenzbarkeit dienenden Grundsatz der Eindeutigkeit und Klarheit belastender Regelungen. Dieser verlangt, eine Belastung mit Abgaben, darunter Verwaltungsgebühren, ausdrücklich zu regeln. Vgl. Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze NRW, GebG, Stand: September 2013, § 13, S. 114e, 115. Unmittelbar Begünstigter einer behördlichen Amtshandlung ist lediglich deren Adressat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2012 – 9 A 1786/10 –, juris Rn. 45 m.w.N. Adressatin der von der Beklagten erteilten Baugenehmigung ist die Klägerin. Darauf, dass die KKH C. GmbH als Erbbauberechtigte und spätere Nutzerin der zu errichtenden baulichen Anlage von der Erteilung mittelbar profitiert, kommt es nicht an. cc) Die Klägerin dürfte sich bezüglich der geltend gemachten Gebühr nicht mit Erfolg auf persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 GebG NRW berufen können. Zwar ist die Klägerin nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, von Verwaltungsgebühren im Sinne des § 1 GebG NRW befreit. Im vorliegenden Fall dürfte diese Befreiung aber nach § 8 Abs. 2 Alt. 1 GebG NRW nicht eintreten, weil die Klägerin berechtigt ist, die von ihr verlangte Gebühr einer Dritten, nämlich der KKH GmbH, aufzuerlegen. Dritter im rechtlichen Sinn ist jede natürliche oder juristische Person, die neben zwei Parteien in einem Rechtsverhältnis eigene Rechte und Pflichten haben kann. Die KKH C. GmbH war im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld dem Grunde nach – dem Eingang des Antrags auf Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung vom 18. September 2014 bei der Beklagten – bereits existent. Sie war mit Eintragung in das Handelsregister am 12. Mai 2014 errichtet (vgl. § 11 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG). Mit ihrer Errichtung ist die KKH C. GmbH Dritte im Sinne des § 8 Abs. 2 GebG NRW. Sie ist eine von der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts zu unterscheidende juristische Person des Privatrechts. Als solche kann sie Trägerin eigener Rechte und Pflichten sein und sie ist es auch, wie die verschiedenen zwischen der Klägerin und der GmbH geschlossenen Verträge zeigen. Eine andere Betrachtungsweise ist nicht deswegen geboten, weil die KKH-GmbH, wie die Klägerin geltend macht, deren 100 %ige Tochter ist, die in ihrem Lager stehe, von ihr weisungsabhängig und „nur“ aufgrund einer Beanstandung des Bundesversicherungsamts rechtlich verselbstständigt worden sei. Wie sich aus dem vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt, hindern diese Umstände die Klägerin nicht, sich von der KKH C. GmbH die ihr im Zusammenhang mit dem Generalunternehmerauftrag entstehenden Aufwendungen, insbesondere soweit sie durch Vergütungsansprüche des Generalunternehmers entstehen, ersetzen zu lassen (§ 3) sowie eine Vergütung für von ihr erbrachte Architekten- und Ingenieurleistungen zu verlangen (§ 4). In diesem Zusammenhang betrachtet die Klägerin selbst die KKH C. GmbH als von ihr selbst zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit, die ihr gegenüber Aufwendungsersatz- und Vergütungspflichten hat, auf deren Erfüllung sie sie in Anspruch nehmen kann. Warum die Betrachtung in Bezug auf Aufwendungen, die durch eine Gebührenpflichtigkeit entstehen, eine andere sein soll, erschließt sich nicht. Die Klägerin ist auch im Sinne des § 8 Abs. 2 Alt. 1 GebG NRW berechtigt, die für die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung erhobene Gebühr der KKH GmbH aufzuerlegen. Dafür ist ausreichend, dass die rechtliche Möglichkeit besteht, die betreffende Gebühr an Dritte weiterzureichen. Ob der Gebührenschuldner von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich. Vgl. LT-Drs. 12/3730, S. 117; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2018 – 9 A 948/17 –, juris Rn. 6. Nach § 5 Nr. 3 des Einbringungsvertrages übernimmt die KKH GmbH die Kosten für bauliche und sonstige investive Maßnahmen, die vor der Überlassung begonnen oder in Auftrag gegeben wurden. Der Geschäftsbesorgungsvertrag enthält weitere Regelungen speziell für die Baumaßnahmen für den „Anbau West“. Danach kann die Klägerin von der KKH C. GmbH die ihr im Zusammenhang mit dem Generalunternehmervertrag entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen. Die für die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Anbau West“ entstehenden Gebühren sind Aufwendungen. Selbst wenn sie nicht bereits unter die im Geschäftsbesorgungsvertrag mit der KKH GmbH geregelten Aufwendungen fallen sollten, wäre es der Klägerin jedenfalls möglich sie in eine vertragliche Regelung mit aufzunehmen. b) Letztlich bedarf die Frage der Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GebG NRW keiner Entscheidung. Die Klägerin ist von den von ihr für die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung verlangten Gebühren jedenfalls nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X befreit. Nach dieser Vorschrift sind „Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden“, von Gebühren befreit. Die Vorschrift ist gegenüber der Baubehörde der Beklagten anwendbar und die Voraussetzungen der Gebührenfreiheit sind erfüllt. aa) § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X findet zu Gunsten der Klägerin Anwendung unabhängig davon, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung, die Erteilung einer (Nachtrags-)Baugenehmigung, nicht dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelten Anwendungsbereich des ersten Kapitels dieses Gesetzes unterfällt. Die Vorschrift gilt über den in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelten Anwendungsbereich dieses Gesetzes hinaus auch für Behörden, die nicht unter die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs fallen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1978 – 8 C 70/85 –, juris Rn. 15 = BVerwGE 77, 364, und vom 18. Dezember 1987 – 7 C 95/86 –, juris Rn. 8 = BVerwGE 78, 363 ff. Dem folgend: OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2011 – 9 A 1174/08 –, juris Rn. 22; Roos, in: Schütze, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 8. Auflage 2014 –, § 1 Rn. 4, § 64 Rn. 6; Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, Lieferung 1/15, § 64 Rn. 1 und 12; Timme, in: Diering/Timme, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 4. Auflage 2016, § 64 Rn. 4. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des die §§ 1 bis 66 erfassenden ersten Kapitels des SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Diese allgemeine Festlegung des Anwendungsbereichs schließt einen erweiterten Anwendungsbereich einzelner Normen des SGB X nicht aus. Für § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X ergibt sich dies aus seiner Systematik und Entstehungsgeschichte. § 64 SGB X setzt sich an mehreren Stellen über die in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X getroffene Festlegung des Anwendungsbereichs hinweg und nimmt damit eine Ausweitung des Anwendungsbereichs vor: Die Befreiung von Gerichtskosten (Abs. 2 Satz 2), von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten (Abs. 2 Satz 3) und von Kosten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Abs. 3 Satz 1) betrifft – nahezu ausschließlich – nicht „Verwaltungstätigkeit(en) der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt" werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dafür, dass Absatz 2 Satz 1 ebenfalls eine solche Ausweitung beabsichtigt, spricht sein Verhältnis zum ersten Absatz. Da dieser vom Gesetzgeber vorangestellte und insofern mit seiner Aussage übergeordnete erste Absatz bereits sämtliche „Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch" für gebührenfrei erklärt, bliebe für eine Heranziehung von Abs. 2 Satz 1, wenn er keinen in dem hier erörterten Sinne erweiterten Anwendungsbereich hätte, ausschließlich bei Verfahren Raum, die nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X), dennoch aber keine „Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch“ sind (§ 64 Abs. 1 SGB X). Sollte sich das als Auslegungsergebnis nicht schon um seiner selbst willen verbieten, gibt zugunsten des ausgeweiteten Anwendungsbereichs jedenfalls die Entstehungsgeschichte den Ausschlag. Ausweislich der Gesetzesmaterialien liegt dem § 64 SGB X die Vorschrift des § 118 BSHG als Vorbild zugrunde, vgl. Amtliche Begründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren –, BT-Drucks. 8/2034 S. 36. § 118 Abs. 1 Halbs. 1 BSHG, der mit § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X weitgehend wörtlich übereinstimmt, erstreckte die in ihm geregelte Kostenfreiheit auf die Geschäfte und Verhandlungen vor Behörden aller Verwaltungen, insbesondere auch der inneren Verwaltung. Diese Regelung sollte mit § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X beibehalten werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1978 – 8 C 70/85 –, juris Rn. 15 = BVerwGE 77, 364, und vom 18. Dezember 1987 – 7 C 95/86 –, juris Rn. 8 = BVerwGE 78, 363 ff. bb) Die Voraussetzungen der Norm sind erfüllt. (1) Die Klägerin ist als Sozialleistungsträgerin taugliche Begünstigte des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Die in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X angeordnete Kostenfreiheit soll nicht nur zugunsten des Bürgers sein, sondern auch zugunsten der Sozialleistungsträger. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der die Kostenfreiheit auf Verfahren bezieht, die aus Anlass nicht nur der Beantragung, sondern auch der Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig werden. Sozialleistungen werden von den Sozialleistungsträgern erbracht und an diese erstattet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1978 – 8 C 70/85 –, juris Rn. 16 = BVerwGE 77, 364, und vom 18. Dezember 1987 – 7 C 95/86 –, juris Rn. 8 = BVerwGE 78, 363 ff.; Roos, in: Schütze, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 8. Auflage 2014 –, § 1 Rn. 8a, § 64 Rn. 6; Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, Lieferung 1/15, § 64 Rn. 15; Timme, in: Diering/Timme, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 4. Auflage 2016, § 64 Rn. 4. Sozialleistungsträger sind nach der Legaldefinition in § 12 Satz 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil – (SGB I) die in den §§ 18 bis 29 des SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden. Darunter fällt die Klägerin nach § 21 Abs. 2 SGB I als gesetzliche Krankenversicherung. (2) Die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung an die Klägerin war ein Geschäft, im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Die Begriffe „Geschäfte“ und „Verhandlungen“ im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind untechnische Begriffe, mit denen der Wortlaut weit gefasst ist. „Geschäfte“ sind sämtliche Amtshandlungen. Erfasst ist die gesamte Verwaltungstätigkeit, die mit der Durchführung der Gesetze verbunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 – 7 C 95/86 –, juris Rn. 10; Roos, in: Schütze, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 8. Auflage 2014 –, § 1 Rn. 9; Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, Lieferung 1/15, § 64 Rn. 14; Timme, in: Diering/Timme, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 4. Auflage 2016, § 64 Rn. 4. Darunter fällt auch die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung für die Errichtung des Anbaus an das KKH C. . (3) Die Erteilung der Nachtragsgenehmigung für die Errichtung des Anbaus an das KKH C. wurde „aus Anlass der Erbringung einer Sozialleistung nötig“. (a) „Sozialleistungen“ sind solche Leistungen, die der Verwirklichung eines der in §§ 3 bis 10 SGB I genannten Rechte dienen, im SGB geregelt sind und die ihrem Inhaber dadurch zugutekommen, dass bei ihm eine vorteilhafte Rechtsposition begründet wird. Vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 23/07 R –, juris Rn. 19. Eine solche Sozialleistung ist die Krankenhausbehandlung. Zu den in §§ 3 bis 10 SGB I genannten Rechten gehören insbesondere diejenigen auf und aus der Sozialversicherung. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB I hat der, der in der Sozialversicherung versichert ist, im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit sowie auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Dabei gehört zu den Leistungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden können, bei Krankheit die Krankenbehandlung, insbesondere die Krankenhausbehandlung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 d) SGB I). Diese Sozialleistung erbringt die Klägerin für ihre Versicherten unter anderem in den Knappschaftskrankenhäusern, darunter das KKH C. . (b) Die Erteilung der Nachtragsgenehmigung für die Errichtung des Anbaus an das KKH C. wurde „aus Anlass“ der Erbringung dieser Sozialleistung nötig. Der mit dem Begriff „aus Anlass“ geforderte Zusammenhang ist weit zu verstehen. Der Wortlaut legt keine Einschränkung nahe. Zudem spricht der mit der Kostenfreiheit verfolgte Zweck, Leistungsträger und Leistungsempfänger im Bereich der Sozialleistungen von vermeidbaren Kostenbelastungen freizuhalten, um die verfügbaren, der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienenden Mittel (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB I) möglichst ungeschmälert ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen, für ein weites Verständnis, das die Kostenfreiheit nicht auf den engen Bereich der eigentlichen Leistungsgewährung beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 – 7 C 95/86 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2011 – 9 A 1174/08 –, juris Rn. 25; Roos, in: Schütze, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 8. Auflage 2014 –, § 1 Rn. 10; Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, Lieferung 1/15, § 64 Rn. 15. Das bedeutet zum einen, dass die Amtshandlung nicht mit einer konkreten Leistungsabwicklung in Zusammenhang stehen muss. Ein abstrakter Zusammenhang mit der gesetzlichen Tätigkeit des Leistungserbringers reicht aus. Zum anderen sind nicht nur unmittelbar, sondern auch lediglich mittelbar mit der Erbringung von Sozialleistungen in Zusammenhang stehende Amtshandlungen erfasst. Vgl. Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, Lieferung 1/15, § 64 Rn. 15. Nach diesen Maßstäben ist die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung an die Klägerin aus Anlass der Erbringung einer Sozialleistung erfolgt. Der „Anbau West“, den die Nachtragsbaugenehmigung betrifft, dient mit Krankenhausküche, Stroke-Unit, Intensivstation, Pflegestationen und Hubschrauberlandeplatz der Erbringung von Krankenhausleistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 d) SGB I durch die Klägerin an bei ihr versicherte Leistungsnehmer. Damit steht die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung mittelbar im Zusammenhang mit der Erbringung von Sozialleistungen durch die Klägerin. Der Anlasszusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin im KKH C. lediglich zu 49 % Eigenversicherte versorgt, während zu 51 % Fremdversicherte behandelt werden. Eine Veranlassung setzt nicht voraus, dass der Anlass einziger Beweggrund ist. Sie entfällt erst dann, wenn sich der fragliche Beweggrund als einem anderen Beweggrund vollständig untergeordnet oder als im Gesamtzusammenhang unwesentlich darstellt. Daher ist vorliegend nicht erforderlich, dass die Amtshandlung ausschließlich oder überwiegend zur Erbringung von Sozialleistungen des Sozialleistungsträgers erfolgt. Aus Anlass der Erbringung einer Sozialleistung erfolgt eine Amtshandlung deshalb schon dann, wenn sie zumindest auch und nicht nur unwesentlich durch diese veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist angesichts der zu 49 % Eigenversicherten, für die die Klägerin im KKH C. die Sozialleistung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 d) SGB I erbringt, erfüllt. Der Anlasszusammenhang zwischen der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung und der Erbringung von Sozialleistungen durch die Klägerin ist nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin das KKH C. nicht mehr als Eigenbetrieb unterhält, sondern es als GmbH rechtlich verselbstständigt hat. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass die KKH-C. GmbH der Erbringung von Sozialleistungen, namentlich der Krankenhausbehandlung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 d) SGB I, durch Sozialversicherungsträger, nämlich die Klägerin als derzeitiger Alleingesellschafterin, dient. Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist alleiniger Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb des Knappschaftskrankenhauses C. und des Reha-Zentrums Q. am Knappschaftskrankenhaus C. einschließlich deren Nebenbetrieben. Ihr alleiniger Zweck ist nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen. Nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages dürfen die Mittel der Gesellschaft nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Nach § 3 Abs. 3 a.E. des Gesellschaftsvertrages dient die Gesellschaft der Aufgabenstellung des an ihr (derzeit allein) beteiligten Sozialversicherungsträgers im Sinne des § 30 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung – (SGB IV), der damit insbesondere auf die Aufgaben zur Erbringung von Sozialleistungen nach §§ 11, 18 bis 29 SGB I verweist. Dieser Zweck ist durch § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages abgesichert, wonach stets mindestens 50 % der Geschäftsanteile der GmbH in der Hand von Sozialversicherungsträgern bleiben müssen. Aufgrund dieser vertraglichen Regelungen sowie angesichts der Gesamtumstände bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anlasszusammenhang dadurch unterbrochen sein könnte, dass sich die Beantragung der Nachtragsbaugenehmigung durch die Klägerin, die zur Vornahme einer Amtshandlung gegenüber ihr als im Leistungsbereich gebührenbefreiter Sozialleistungsträgerin geführt hat, rechtsmissbräuchlich gewesen wäre, weil sie lediglich zur Umgehung einer Gebührenpflicht der KKH C. GmbH erfolgt ist. Die Klägerin hat die Erteilung der Ausgangsbaugenehmigung als Bauherrin rund fünf Monate vor Entstehen der KKH C. GmbH beantragt. Die Eigenschaft der Bauherrin hat sie aufgrund der Gesamtumstände nach Gründung der KKH C. GmbH und Bestellung des Erbbaurechts behalten. In dieser Eigenschaft hat sie – ohne dass Anhaltspunkte für eine eigens zum Erhalt der Gebührenfreiheit gewählte Konstruktion bestehen – die Nachtragsbaugenehmigung beantragt und erhalten. Denn aus den Vorbemerkungen des Geschäftsbesorgungsvertrages ergibt sich plausibel, dass die Baumaßnahme „Anbau West“ von der Klägerin zur Behebung von im KKH C. bestehenden Defiziten bereits vor Übergang des KKH C. auf die KKH C. GmbH geplant und durch den Bauantrag und die Eröffnung des Vergabeverfahrens eingeleitet worden ist, und von ihr zweckmäßiger Weise zu Ende gebracht werden sollte. (c) Die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung wurde aus Anlass der Erbringung einer Sozialleistung „nötig“. Auch dieser Begriff ist dem Zweck des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X entsprechend weit zu verstehen. Erforderlich ist nicht eine objektiv nachprüfbare Notwendigkeit der Amtshandlung für die Erbringung der Sozialleistung. Vielmehr steht dem Sozialleistungsträger ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Wird eine Behörde auf Ersuchen (nicht eines Bürgers, sondern) eines Sozialleistungsträgers tätig, ist die Notwendigkeit stets zu bejahen und bedarf keiner weiteren Prüfung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1978 – 8 C 70/85 –, juris Rn. 18 = BVerwGE 77, 364. II. Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.102,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ist als Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet. a) Auf Rückzahlung des am 12. Februar 2015 gezahlten Betrags in Höhe von 12.102,50 € hat die Klägerin einen Anspruch aus § 21 Abs. 1 GebG NRW. Nach dieser Vorschrift sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat die Gebühren in Höhe von 12.102,50 € von der Klägerin zu Unrecht erhoben, weil die Klägerin nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X von den Gebühren befreit war. Die Kostenentscheidung ist nicht unanfechtbar geworden, denn die Klägerin hat sie rechtzeitig angefochten. b) Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit steht der Klägerin in analoger Anwendung des § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die Rechtshängigkeit ist mit Eingang des den Zahlungsantrag enthaltenden Schriftsatzes am 31. März 2015 eingetreten. Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 BGB finden entsprechende Anwendung. Nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Rechtshängigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der VwGO ergänzt durch die ZPO. Gemäß § 261 Abs. 2 ZPO tritt die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Der Zustellung bedarf es bei entsprechender Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Die Zustellung des Zahlungsantrags ist bei entsprechender Anwendung der Vorschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für dessen Rechtshängigkeit nicht erforderlich (vgl. § 90 VwGO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.