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Beschluss

6 B 43/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0328.6B43.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Realschulkonrektors.

Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten kann der Dienstherr grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Es ist danach nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Dienstherr das Dienstalter als Hilfskriterium heranzieht und bei dessen Berechnung Dienstzeiten außer Betracht lässt, die vor einer Entlassung aus einem früheren Beamtenverhältnis liegen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Realschulkonrektors. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten kann der Dienstherr grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Es ist danach nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Dienstherr das Dienstalter als Hilfskriterium heranzieht und bei dessen Berechnung Dienstzeiten außer Betracht lässt, die vor einer Entlassung aus einem früheren Beamtenverhältnis liegen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle des Realschulkonrektors an der Abendrealschule S. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist, ist unbegründet. Mit der Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Auswahlentscheidung für die Besetzung der Stelle des stellvertretenden Schulleiters bzw. der stellvertretenden Schulleiterin am Weiterbildungskolleg S. sei aufgrund der nicht hinreichend aktuellen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 30. Januar 2004 und somit rechtswidrig erfolgt. Hier liege jedoch ein Missverständnis vor. Aufgrund eines bürotechnischen Versehens sei dem Gericht die aktuelle dienstliche Beurteilung der Bezirksregierung L. vom 22. Mai 2009 für die Antragstellerin nicht vorgelegt worden. Beide Bewerber verfügten damit über eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung, die jeweils mit dem Ergebnis "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" abschließe. Aufgrund dessen sei die Auswahlentscheidung unter Heranziehung von Hilfskriterien erfolgt. Hier sei die Öffnungsklausel des § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW zur Anwendung gekommen, weil der Mitbewerber über ein um mehr als fünf Jahre höheres Beförderungsdienstalter verfüge. Unter Berücksichtigung dessen hat die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Für die Darlegung der rechtlichen Maßgaben für einen solchen Anspruch in der gegebenen beamtenrechtlichen Konkurrenzsituation kann ebenso wie für die Feststellung, dass den formellen Anforderungen genügt ist, zunächst auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen werden. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine mangelnde Beteiligung des Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten unter Hinweis darauf berufen, diese hätten jeweils unzureichende Informationen über die Bewerberkonkurrenz erhalten. Dem Personalrat ist mit einem begleitenden Anschreiben vom 25. August 2010 eine Bewerberübersicht zugeleitet worden. Daraus geht hervor, dass die dienstlichen Beurteilungen beider Bewerber im Gesamtergebnis auf "üdA" lauteten und wegen des danach anzunehmenden Qualifikationsgleichstands die Auswahl anhand des Hilfskriteriums Beförderungsdienstalter getroffen werde, für das bei der Antragstellerin auf das Datum 22. Januar 2007 und für den Beigeladenen auf den 6. Dezember 2001 abgestellt werde. Die gleichen Informationen hat die Gleichstellungsbeauftragte erhalten. Zwar lässt sich anhand der Verwaltungsvorgänge nicht feststellen, ob ihr ebenfalls die Bewerberübersicht nebst Anschreiben oder aber der Vermerk vom 19. August 2010, an den sie das Kürzel "K.g." gesetzt hat, zur Kenntnis gegeben worden ist. Es kommt darauf aber nicht an, weil sich jenem Vermerk dasselbe (und Weiteres) entnehmen lässt. Diese Angaben sind, worauf noch einzugehen ist, zutreffend. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich aus dem Umstand, dass dem Personalrat bzw. der Gleichstellungsbeauftragten weitere Informationen, namentlich die betreffenden dienstlichen Beurteilungen nicht vorgelegen haben, eine Verletzung der Beteiligungsrechte ergibt, weil es regelmäßig rechtlich unbedenklich ist, wenn die Unterrichtung in kurzer und knapper Form unter Mitteilung der für eine sachgerechte Entscheidung unabdingbaren Informationen erfolgt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2004 - 2 B 54.05 - und vom 12. Oktober 2006 - 2 B 31.06 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2011 - 6 B 60/11 -. Unabhängig davon kann sich die Antragstellerin auf einen eventuellen Mangel nicht berufen, weil der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte dies nicht beanstandet haben. Grundsätzlich kann sich der einzelne Beschäftigte auf das Vorliegen von für den Personalrat erkennbaren, aber von ihm nicht beanstandeten Mängeln bei der Einleitung des Mitbestimmungs- bzw. des hier gemäß §§ 72 Abs. 1 Nr. 2, 69 LPVG durchzuführenden Mitwirkungsverfahrens nicht berufen. Wie das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren dient auch das Mitwirkungsverfahren nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns. Der Personalrat hat als Repräsentant aller Bediensteten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu vertreten. Unterlässt es - wie hier - der Personalrat, Einwendungen im Hinblick auf die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens zu erheben, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitwirkungsverfahrens nicht mehr beanstanden. Ein möglicher Mangel wird damit auch im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Beamten unbeachtlich. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17 ff. LGG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2010 - 6 B 1249/10 -, IÖD 2011, 6. Die Auswahlentscheidung ist ferner nicht deshalb unzureichend dokumentiert, weil sich die dienstlichen Beurteilungen vom 22. Mai 2009 für die Antragstellerin und vom 30. November 2009 für den Beigeladenen nicht bei den zunächst übersandten Akten befunden haben. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2008 - 6 B 1416/08 -, IÖD 2009, 88. Welche Erwägungen für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren, ist hier in den Verwaltungsvorgängen, namentlich in dem Besetzungsvermerk vom 19. August 2010 sowie der undatierten Bewerberübersicht, noch hinreichend niedergelegt. Dem lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner - zusammengefasst - von einem Qualifikationsgleichstand der Konkurrenten ausgegangen ist, weil das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung beider Bewerber jeweils auf "üdA" laute und eine inhaltliche Ausschöpfung nicht möglich sei. Mit Rücksicht auf das deutlich höhere Beförderungsdienstalter des Beigeladenen (6. Dezember 2001 gegenüber 22. Januar 2007) hat er die Öffnungsklausel des § 20 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW angewandt und die Gleichstellungsregelung als Hilfskriterium zurücktreten lassen. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich dabei auch, dass der Antragsgegner sich, wie er nunmehr - anders als noch in der Antragserwiderung vom 7. Oktober 2010 - angibt, für seine Entscheidung auf die Beurteilungen der Antragstellerin vom 22. Mai 2009 bzw. des Beigeladenen vom 30. November 2009 gestützt hat. Zunächst ist in der Bewerberübersicht als Ergebnis der für ausschlaggebend erachteten dienstlichen Beurteilungen beider Bewerber "üdA" genannt; dies steht offensichtlich für "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen". So lautet das Ergebnis der beiden genannten Beurteilungen, nicht jedoch das Ergebnis der sonst in Betracht kommenden und jeweils besser ausgefallenen Beurteilungen der Antragstellerin vom 30. Januar 2004 ("Die Leistungen übertreffen die Anforderungen deutlich") sowie des Beigeladenen vom 21. April 2010 ("Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße"). Dass der Antragsgegner sich nicht auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 21. April 2010 gestützt hat, geht ferner aus den Vermerken auf den Klebezetteln hervor, die der bei den Akten befindlichen Kopie dieser Beurteilung angeheftet sind. Darauf haben verschiedene Bearbeiter handschriftliche Notizen zur Frage ihrer Verwertbarkeit für das streitgegenständliche Auswahlverfahren gemacht, die mit dem Vermerk "Keine für dieses Verfahren verwertbare Beurteilung" enden. Hat sich der Antragsgegner aber auf jene Beurteilung nicht gestützt, kommt als Beurteilung, die im Hinblick auf den Beigeladenen Grundlage für die Angabe in der Bewerberübersicht sein kann, nur diejenige vom 30. November 2009 in Betracht; die Beurteilung vom 15. November 2001 beschränkt sich auf eine Bewährungsfeststellung ohne Note. Schließlich ergibt sich aus einer in den Verwaltungsvorgängen abgelegten Mail vom 9. April 2010 - zu jenem Zeitpunkt bemühte sich die Sachbearbeiterin K. noch, den Verbleib der Personalakte des Beigeladenen zu ermitteln -, dass die Beurteilung des Beigeladenen vom 30. November 2009 dem Antragsgegner lange vor der Auswahlentscheidung bekannt war; in der Mail heißt es, der Beigeladene habe "eine gültige Beurteilung vom 30.11.2009 mit der Note 2 (Bewerbung um eine RKR-Stelle)". Der Umstand, dass ein Teil der Verwaltungsvorgänge, dabei vor allem die maßgeblichen Beurteilungen, zunächst der Antragstellerin und auch dem Gericht versehentlich nicht zugeleitet wurden, hätte zu einer Kostentragungspflicht des Antragsgegners gemäß § 155 Abs. 4 VwGO führen können, wenn die Antragstellerin im Anschluss an die Behebung des Versäumnisses das Verfahren für erledigt erklärt hätte; diese mangelhafte Sachbehandlung begründet aber keine unzureichende Dokumentation der Entscheidung. Die Auswahlentscheidung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat eine dem Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW, § 9 BeamtStG genügende Entscheidung getroffen. Er hat im Ausgangspunkt zutreffend aufgrund der identischen Gesamtergebnisse der vorliegenden, hinreichend aktuellen Beurteilungen vom 22. Mai 2009 für die Antragstellerin und vom 30. November 2009 für den Beigeladenen einen Qualifikationsgleichstand zwischen diesen angenommen und rechtsfehlerfrei unter Heranziehung des Hilfskriteriums Dienstalter entschieden. Die Annahme eines Qualifikationsgleichstands unterliegt keinen Beanstandungen. Sie ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner die gebotene inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen unterlassen hätte. Der Senat geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dies gilt zunächst für die aktuellen Beurteilungen und - wenn nicht bereits auf dieser Ebene ein Qualifikationsvorsprung feststellbar ist - subsidiär für ältere Beurteilungen. Vgl. nur Beschlüsse vom 15. November 2007- 6 B 1254/07 -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 159, vom 23. Februar 2010 - 6 B 1815/09 -, juris, vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen, sowie vom 25. November 2010 - 6 B 749/10 -, juris. Der Antragsgegner ist dem indessen gerecht geworden. Er hat sich der Frage zugewandt, ob sich trotz des identischen Gesamtergebnisses anhand der Einzelfeststellungen der frei formulierten Beurteilungen ein Vorsprung eines Bewerbers ermitteln lässt. Er hat dazu festgehalten, dies sei "wegen der Zufälligkeit der Wortwahl der unterschiedlichen Beurteiler" nicht möglich. Diese Einschätzung des Antragsgegners lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - unter Umständen erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 -, und vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, jeweils juris. Hiernach führt der Umstand, dass der Antragsgegner in seiner Beförderungsentscheidung das Gesamtergebnis der maßgeblichen Beurteilungen für ausschlaggebend erachtet hat, ohne eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen vorzunehmen, nicht auf die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Wenn es im Grundsatz auch nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Dienstherr bei frei formulierten dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften anhand der darin getroffenen Einzelfeststellungen zu einer differenzierten Qualifikationseinschätzung gelangt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 6 B 679/05 -, juris, mit weiteren Nachweisen, ist die Einschätzung hier vertretbar. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen ist zwar ausführlicher ausgefallen als die der Antragstellerin und enthält insoweit auch eine größere Zahl überwiegend positiver Feststellungen. Da die Beurteilungen aber von unterschiedlichen Verfassern stammen, ist nicht auszuschließen, dass diese Unterschiede lediglich auf deren Neigung zu knapperer oder eingehenderer Darstellung und ihren stilistischen Vorlieben beruhen. Im Übrigen dürfte sich jedenfalls kaum plausibel begründen lassen, den Beurteilungen einen Vorsprung der Antragstellerin zu entnehmen. Im Streitfall war zudem ein Leistungsvergleich der Konkurrenten anhand älterer Beurteilungen nicht möglich. Da dienstliche Beurteilungen den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen sollen, müssen die erhobenen Daten vergleichbar, mithin die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211; OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 6 B 366/07 -, juris. Im Streitfall fehlt es an in diesem Sinne zeitlich und inhaltlich vergleichbaren Beurteilungen. Dabei muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob der Beigeladene anlässlich seiner Bewerbung um ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO im Jahre 2007 beurteilt worden ist; denn es gibt jedenfalls keine Beurteilung der Antragstellerin, die damit verglichen werden könnte. Die Beurteilungen zur Bewährungsfeststellung des Beigeladenen vom 15. November 2001 bzw. der Antragstellerin vom 30. Januar 2004 sind vor allem inhaltlich nicht vergleichbar: Die betreffende Beurteilung des Beigeladenen beschränkt sich auf eine in eher knapper Form erläuterte Bewährungsfeststellung, während diejenige der Antragstellerin deutlich ausführlichere Einzelfeststellungen nebst zugeordneten Punktwerten enthält und mit einer sich aus der Gesamtpunktzahl ergebenden Notenstufe als Gesamturteil abschließt. Weiter ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Auswahlentscheidung unter Heranziehung des von ihm so bezeichneten "Beförderungsdienstalters" (gemeint ist damit das allgemeine Dienstalter) getroffen und hierfür bei dem Beigeladenen den Zeitpunkt 6. Dezember 2001 und für die Antragstellerin den 22. Januar 2007 zugrunde gelegt hat. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten kann der Dienstherr - nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Eine starre Reihenfolge möglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht; das Willkürverbot erfordert aber, dass der Dienstherr eine einmal eingeschlagene und noch fortbestehende Praxis bei der Anwendung von Hilfskriterien durchgängig befolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 -, juris. Es führt danach nicht zur Annahme eines Rechtsfehlers, dass der Antragsgegner die Dienstzeit der Antragstellerin im öffentlichen Schuldienst in S1. -Q. bei der Berechnung des Beförderungsdienstalters nicht einbezogen hat. Dem Antragsgegner ist nicht vorgeschrieben, welchen Begriff des Dienstalters er als Hilfskriterium heranzieht, sofern er sich dabei in den genannten Grenzen der Sachgerechtigkeit und Willkürfreiheit hält. Wenn auch eine gegenteilige Festlegung vertretbar gewesen wäre, erscheint es weder unsachlich noch willkürlich, bei der Berechnung Dienstzeiten außer Betracht zu lassen, die vor der - die Rechtsbeziehungen zwischen Beamten und Dienstherrn zunächst beendenden - Entlassung aus einem früheren Beamtenverhältnis liegen. Der Antragsgegner hat auch erkannt, dass dem Hilfskriterium der Gleichstellung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW entscheidende Bedeutung zukommt, und die Bestimmung rechtfehlerfrei angewendet. Zur rechtlichen Einordnung und Handhabung des Gesichtspunktes der Frauenförderung nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. November 1997 - C-409/95 -, Slg. 1997, Seite I-6383, hat der Senat wiederholt entschieden, dass bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe sich gegenüber dem Gesichtspunkt der Frauenförderung nur dann durchsetzen und zu einer Anwendung der Öffnungsklausel des § 20 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW führen, wenn deutliche Unterschiede zu Gunsten des männlichen Bewerbers bestehen. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn sich die Zurücksetzung des Mannes als krasse, besonders schwere Benachteiligung darstellt. Maßgeblich ist letztlich eine Einzelfallbetrachtung, die von den auch sonst in der Entscheidungspraxis der Ernennungsbehörde herangezogenen Hilfskriterien auszugehen hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 -, NWVBl 2007, 57, und vom 27. November 2007 - 6 B 1493/07 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dass der Antragsgegner die Bedeutung der Gleichstellungsregelung des § 20 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW erkannt hat, ist insbesondere dem Besetzungsvermerk vom 19. August 2010 zu entnehmen. Darin ist unter anderem - zutreffend - ausgeführt, dass der Antragsgegner zunächst - noch von einem deutlich höheren Dienstalter der Antragstellerin ausgehend - beabsichtigte, in Anwendung der genannten Bestimmung dieser den Vorzug zu geben; erst, nachdem er von der Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis in S1. -Q. erfahren und deshalb das Dienstalter abweichend berechnet hatte, hat er den Standpunkt eingenommen, "die Frauenförderung als Hilfskriterium" könne "einen Vorsprung" der Antragstellerin "nicht mehr befürworten". Aus den Stellungnahmen des Antragsgegners geht schließlich hervor, dass es seiner Praxis entspricht, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber und einem Unterschied im Dienstalter von mehr als fünf Jahren den Gesichtspunkt der Gleichstellung zurücktreten zu lassen. Gegen die Anwendung der Öffnungsklausel des § 20 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein um fünf Jahre höheres Dienstalter eines männlichen Konkurrenten bereits einen Anhaltspunkt für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW a.F. (jetzt: § 20 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW) darstellen kann, auch wenn es sich hierbei nicht um eine starre Grenze handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 -, NWVBl 2007, 57, mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostentragungspflicht umfasst auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil dieser sich einem entsprechenden Kostenrisiko ausgesetzt hat, indem er - in beiden Instanzen - einen förmlichen Antrag gestellt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)