OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 60/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und das Rechtsmittel des Antragsgegners eingelegt wurde. • Die vorbehaltlose Zustimmung des Personalrats nach den Verfahrensvorschriften schließt formelle Bedenken gegen eine Entlassungsverfügung aus, sofern der Personalrat über die wesentlichen Umstände informiert wurde. • Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG ist zulässig, wenn nach summarischer Prüfung kein Raum für Ermessen verbleibt, weil ein weiterer Prüfungsversuch ausgeschlossen ist und Gleichheitsgrundsätze entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf trotz früherer Bewerbung — Mitwirkung des Personalrats ausreichend • Prozesskostenhilfe ist für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und das Rechtsmittel des Antragsgegners eingelegt wurde. • Die vorbehaltlose Zustimmung des Personalrats nach den Verfahrensvorschriften schließt formelle Bedenken gegen eine Entlassungsverfügung aus, sofern der Personalrat über die wesentlichen Umstände informiert wurde. • Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG ist zulässig, wenn nach summarischer Prüfung kein Raum für Ermessen verbleibt, weil ein weiterer Prüfungsversuch ausgeschlossen ist und Gleichheitsgrundsätze entgegenstehen. Die Antragstellerin war Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und wurde durch die Bezirksregierung N. mit Verfügung vom 15.09.2010 entlassen. Die Entlassung stützte sich darauf, dass die Antragstellerin zuvor in Niedersachsen zweimal die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hatte und deshalb kein dritter Prüfungsversuch in Nordrhein-Westfalen möglich sei. Die Antragstellerin rügte u. a. unzureichende Unterrichtung des Personalrats und behauptete, die unvollständigen Angaben in der Bewerbung beruhten nicht auf eigener Täuschung. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte hatten im Verfahren erklärt, dass ein technischer Fehler Ursache der unvollständigen Angaben gewesen sei und keine vorsätzliche Täuschung vorliege. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Entlassungsverfügung; der Antragsgegner erhob Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. • Prozesskostenhilfe: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO ist der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat. • Formelle Beteiligung: Die Mitwirkung des Personalrats nach §§ 74 Abs. 3, 69 Abs. 1 LPVG war erforderlich und hat stattgefunden; die Unterrichtung genügte, weil sie die zur sachgerechten Mitwirkung erforderlichen Informationen enthielt und der Personalrat in der Erörterung ergänzende Klarstellungen erhielt. • Informationsumfang: Es reicht regelmäßig, den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme, betroffene Person, Art, Zeitpunkt und die maßgeblichen Gründe zu informieren; weitergehende Detailforderungen sprengen die gebotene kurze Form und können von der Personalvertretung selbst aufgeklärt werden. • Gleichstellungsbeauftragte: Die Beteiligung nach § 18 Abs. 2, § 17 LGG erfolgte ordnungsgemäß; Hinweise, dass die Antragstellerin vorsätzlich gehandelt habe, wurden im Verfahren zurückgewiesen. • Materiell-rechtliche Prüfung: Nach § 23 Abs. 4 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden; hier ist der weitere Prüfungsversuch wegen § 41 OVP ausgeschlossen, so dass kein Ermessen verbleibt und die Entlassung gerechtfertigt ist. • Gleichheitsgrundsatz: Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, anderen Referendaren keinen zusätzlichen Prüfungsversuch zu gewähren; dies rechtfertigt die Beendigung des Vorbereitungsdienstes, wenn ein weiterer Prüfungsversuch nicht zulässig ist. • Ermessenserwägungen: Allgemeine vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Fragen zu Einzelfall-Erwägungen bleiben ohne Einfluss, solange rechtlich kein Ermessen mehr besteht. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Beschwerde des Antragsgegners war begründet; die angegriffene Entlassungsverfügung erweist sich in der summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Das Gericht hat die Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben und die einstweilige Abwehr der Vollziehung abgelehnt; die Entlassungsverfügung bleibt vorläufig vollziehbar, weil bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Rechts- oder Verfahrensmängel erkennbar sind. Dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten wurden ausreichend Informationen zur Mitwirkung übermittelt, insbesondere zur Ursache der unvollständigen Bewerbungsangaben, sodass formelle Beteiligungsrechte nicht verletzt wurden. Materiell rechtfertigt § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 41 OVP die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, weil der Antragstellerin kein weiterer Prüfungsversuch zugestanden werden kann und der Gleichheitsgrundsatz dem entgegensteht. Die Antragstellerin erhält Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, trägt jedoch die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.