Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die beiden am 5. November 2007 für den Kreis X. ausgeschriebenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO/Entgeltgruppe 13 TV-L nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie hat einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin glaubhaft gemacht, der in der sich aus dem Tenor ergebenden Form zu sichern ist. Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtswidrig. Die schriftliche Niederlegung der für diese Auswahlentscheidung wesentlichen Erwägungen genügt nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die insoweit bestehende Dokumentationspflicht des Dienstherrn zu stellen sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178. Das Schreiben, mit dem die Bezirksregierung E. die Antragstellerin vom Ausgang des Auswahlverfahrens in Kenntnis gesetzt hat, ist im Hinblick auf die Auswahlerwägungen nichtssagend. Darin heißt es: "Die Auswahlentscheidung erfolgte unter Zuhilfenahme der Kriterien dienstliche Beurteilung sowie Dienstalter". Eine solche Mitteilung versetzt den unterlegenen Bewerber nicht in die Lage, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Ihr ist nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass und auf welcher Grundlage die Bezirksregierung bezogen auf die Antragstellerin und beide Beigeladenen von einem Qualifikationsgleichstand ausgegangen ist und die Auswahlentscheidung daher allein anhand des Hilfskriteriums "Dienstalter" getroffen hat. Ebenso wenig sind die wesentlichen Auswahlerwägungen in den Verwaltungsvorgängen hinreichend schriftlich fixiert, sodass sich die Antragstellerin auch durch Akteneinsicht keine Kenntnis davon verschaffen, sondern allenfalls Vermutungen anstellen konnte. Dass sich der Dienstherr die Einschätzung des schulfachlichen Dezernenten RSD T. in dessen Stellungnahme vom 9. Juni 2008 zu eigen gemacht hat, wonach mangels signifikanter Unterschiede bei den vorgelegten dienstlichen Beurteilungen keine Auswahl im Wege der Binnendifferenzierung getroffen werden könne, ist an keiner Stelle ausdrücklich vermerkt. Da die dienstlichen Beurteilungen, auf Grund derer RSD T. seine Einschätzung abgegeben hat, weder nach Datum noch sonst irgendwie gekennzeichnet sind, kann nur vermutet werden, dass es sich ausschließlich um die jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen der in die nähere Wahl einbezogenen Bewerber gehandelt hat. Ob der Dienstherr darüber hinaus auch zurückliegende dienstliche Beurteilungen geprüft hat, um einen möglichen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers zu ermitteln, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht. Wie das Dienstalter der Bewerber als Hilfskriterium für die Beförderungsentscheidung berechnet worden ist, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die dort aufgenommenen Berechnungsbögen "Berechnung Probezeit/Anstellung/Nachteilsausgleich" werfen als Ergebnis zwei Daten aus, nämlich das Datum, an dem die laufbahnrechtliche Probezeit des jeweiligen Beamten endet und das Datum der planmäßigen Anstellung nach Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs gemäß § 9 LVO NRW. Welches dieser Daten für die Berechnung des Dienstalters als Hilfskriterium maßgeblich sein soll, erschließt sich nicht. Zudem ist der für die Beigeladene zu 1. erstellte Berechnungsbogen in sich widersprüchlich. Das Datum, an dem ihre laufbahnrechtliche Probezeit laut Eintragung geendet hat, ist der 27. April 1997. Darunter ist handschriftlich lediglich notiert: "- 4 J. Vordienstzeiten = 27/04/1993". Auf Seite 2 des Berechnungsbogens sind in der dafür vorgesehenen Tabelle keine Vordienstzeiten eingetragen. Als Datum der planmäßigen Anstellung nach Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs gemäß § 9 LVO NRW ist der 27. Februar 1998 vermerkt. Soweit die Beschwerde darüber hinaus die Auswahlentscheidung in der Sache bemängelt, vermag der Senat keinen Fehler zu erkennen. Dass sich aus den Texten der der Antragstellerin und den Beigeladenen erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung für die Antragstellerin herleiten lässt, belegt die Beschwerde in keiner Weise. Drängt sich der Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers im Vergleich mehrerer dienstlicher Beurteilungen nicht auf, kann es der Dienstherr bei der Feststellung belassen, dass die Bewerber nach diesen Beurteilungen gleich qualifiziert sind. Was die Beschwerde meint, wenn sie "die inhaltliche Ausschöpfung der vorliegenden Beurteilungen unter Beachtung eines Stellenprofils, eines Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für die zukünftige Aufgabe" vermisst, vermag der Senat mit Blick auf den konkreten Streitfall nicht nachzuvollziehen. Inwieweit sich bei der Betrachtung zurückliegender dienstlicher Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin ergeben könnte, legt die Beschwerde nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).