Urteil
12 A 2924/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0120.12A2924.09.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2008 verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2008 verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am 1979 in Q. /Kasachstan geboren. Seine Großmutter, die am 1938 geborene und 1941 aus dem Gebiet T. in die Region Altai zwangsumgesiedelte I. X. , reiste am 26. Juli 1995 in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin i.S.v. § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG). Seine Mutter, die am 1956 geborene H. S. , beantragte am 5. Januar 1996 ihre Aufnahme nach dem BVFG unter Einbeziehung ihres 1954 geborenen Ehemannes B. , des Kläger und dessen älteren Bruders F. S. , geboren am 1977. Hierbei legte sie nachträglich im Jahr 1995 ausgestellte Geburtsurkunden ihrer Söhne sowie einen Inlandspass aus dem Jahr 1995 vor. In diesen Dokumenten war die Mutter des Klägers mit deutscher Nationalität eingetragen. Diesen Aufnahmeantrag lehnte die Beklagte wegen nicht ausreichender Sprachkompetenz der Mutter des Klägers ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie zurück. Darauf erhoben der Kläger und seine Familie beim Verwaltungsgericht Köln – 19 K 6112/99 – Klage. Unabhängig hiervon beantragte der Kläger am 29. November 2000 seine eigene Aufnahme nach dem BVFG. Dabei legte er einen am 2. Oktober 1996 ausgestellten Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag vor sowie eine nachträglich am 28. September 1995 ausgestellte Geburtsurkunde, in der beide Elternteile mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen sind. Er gab unter anderem an, Deutsch ab dem vierten Lebensjahr im Elternhaus gesprochen und von Eltern und Großeltern gelernt zu haben, wobei das Sprachvermögen für ein einfaches Gespräch ausreiche. Nach der Schule habe er von 1995 bis 1999 ein Montage-College besucht. Im Jahr 2002 erhielt der Kläger einen Militärausweises mit deutschem Nationalitätseintrag. Am 28. August 2003 wurde mit ihm in Q. ein Sprachtest durchgeführt, der für ihn mit dem Ergebnis II positiv verlief ("ein Gespräch war trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich; ein Sprachvermittler war nicht erforderlich."). Der Kläger verwandte keinen Dialekt, war aber in der Lage, auf Nachfrage mehr als zwei Dutzend Wörter und Begriffe in Dialektform auszusprechen. Er führte an, die deutsche Sprache sei ihm von Mutter, Vater, Großvater (väterlicherseits), Großmutter (mütterlicherseits) und Urgroßmutter (mütterlicherseits) vermittelt worden. Desweiteren gab der Kläger an, der von ihm vorgelegte Inlandspass sei sein erstausgestellter Inlandspass. Seine Mutter habe die ursprüngliche Geburtsurkunde, in der sie mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei, bei einer Busfahrt verloren. Näheres dazu wisse er nicht. Über diesen Antrag wurde zunächst nicht entschieden. Auf die beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Klage – 19 K 6112/99 – hingegen wurde die Beklagte durch Urteil vom 10. Februar 2004 – nach auch die Beklagte insoweit zufriedenstellender Anhörung der Mutter des Klägers zu ihren Sprachkenntnissen in der mündlichen Verhandlung – unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Mutter des Klägers einen Aufnahmebescheid zu erteilen und deren Ehemann sowie den Kläger und seinen Bruder in diesen einzubeziehen. Der dagegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung durch das damals noch beteiligte Bundesland wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2006 – 12 A 2015/04 – abgelehnt. Die Beklagte erteilte daraufhin "auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 2004" unter dem 13. Juni 2006 einen entsprechenden Aufnahmebescheid, in den auch der Kläger einbezogen wurde. Nach dem Ergebnis eines von der Beklagten eingeleiteten Rechtshilfeersuchens an das kasachische Außenministerium vom 6. Juli 2006 war die Mutter des Klägers in den Registern betreffend ihre Heirat im Jahr 1978 und die Geburten des Klägers und seines Bruders mit russischer Nationalität geführt worden, wobei der entsprechende Eintrag im Register betreffend die Geburt des Bruders des Klägers nachträglich aufgrund Kabinettsbeschluss vom 17. Februar 1992 hinsichtlich beider Elternteile in "Deutsche/r" geändert wurde. Eine auf diese Erkenntnisse gestützte Wiederaufnahmeklage der Beklagten wurde vom Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 5. April 2007 – 19 K 3709/06 – rechtskräftig abgewiesen. Eine anschließend erfolgte Rücknahme des Aufnahmebescheides vom 13. Juni 2006 durch Bescheid vom 28. Juni 2007, gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, hob die Beklagte während des diesbezüglichen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Minden – 10 K 2666/07 – wieder auf. Unter Schilderung dieses Verfahrensverlaufs – und mit einem Hinweis darauf, dass seine Großmutter Spätaussiedlerin sei, – fragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 11. Januar 2008 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B1. an, ob der Aufnahmebescheid zur Erteilung eines Visums für die Aufnahme der Familie der Mutter des Klägers nach dem BVFG diene, was von dort bestätigt wurde. Der Bruder des Klägers erwarb ein Goethe-Zertifikat A 1, Prüfungsdatum 8. Juni 2008. Der Kläger, seine Mutter und sein Bruder reisten am 12. August 2008 gemeinsam, aber ohne ihren Vater/Ehemann, in das Bundesgebiet ein und beantragten Verteilung gemäß § 8 BVFG. Die Beklagte lehnte dies sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 BVFG mit Bescheid vom 22. August 2008 mit der Begründung ab, die Mutter des Klägers erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedlerin, weil sie sich nicht durchgehend zur deutschen Nationalität bekannt habe. Der Kläger könne deshalb von ihr als einziger in Betracht kommender Bezugsperson nicht die Abkömmlingseigenschaft ableiten. Dagegen erhob der Kläger am 25. August 2008 Widerspruch, mit der Begründung, dass noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes anwendbar und seine Aufnahme im Bundesgebiet auch als Abkömmling seiner Großmutter erfolgt sei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2008 mit der Begründung zurück, allein der Besitz eines wirksamen Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheides führe nicht automatisch zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG. Zwar sei die Großmutter Spätaussiedlerin, der Kläger sei jedoch nicht in deren Aufnahmebescheid einbezogen worden. Maßgeblich sei die im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme geltende Gesetzeslage. Der Kläger hat mit Mutter, Großmutter und Bruder am 19. Dezember 2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden – 11 K 3569/08 – erhoben, die zwischenzeitlich als Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat geführt wird – 12 A 2923/09 –. Nachdem die Beklagte den eigenen Aufnahmeantrag des Klägers durch Bescheid vom 18. Mai 2009, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, der Kläger habe ein durchgängiges Bekenntnis zur deutschen Nationalität nicht glaubhaft gemacht – denn ein erster Inlandspass hätte bereits bei Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt und bei Aufnahme des Studiums zumindest die originäre Geburtsurkunde vorgelegt werden müssen – hat der Kläger diese Bescheide in das Verfahren einbezogen. Das vorliegende Verfahren betreffend eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und einen Aufnahmebescheid ist daraufhin abgetrennt worden. Der Kläger hat eine Kopie seines Aufnahmeantrages vom 20. Juni 1995 für die Montagefachschule vorgelegt, laut der er als Nationalität Deutscher angegeben, an Unterlagen lediglich Medizinisches Attest, Charakteristik und Zeugnis vorgelegt hatte und die Aufnahme im ersten Studienjahr am 25. August 1995 erfolgt war. Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Registerbehörden hätten bei der Ausstellung seiner Geburtsurkunde vom 28. September 1995 nach dem schon 1992 herbeigeführten Kabinettsbeschluss betreffend seinen Bruder und seine Mutter, bei ihm von einem solchen abgesehen. In den Reorganisations-/ Perestrojka-Zeiten seien die alten Passformulare nicht mehr gültig gewesen und die neuen habe es noch nicht gegeben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen, hilfsweise ihm einen Aufnahmebescheid zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihren Standpunkt verteidigt. Mit Urteil vom 25. November 2009 hat das Verwaltungsgericht – unter Zulassung der Berufung – die Klage als unbegründet abgewiesen, ausgehend von der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt. Ein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG scheide aus, da § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG Sperrwirkung entfalte. Ein Einbeziehungsbescheid ermögliche keine sog. "Höherstufung". Anspruch auf nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides – im Härtewege – habe der Kläger jedoch nicht. Mit Rücksicht auf das Verbleiben des Vaters des Klägers im Aussiedlungsgebiet ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein über das Aussiedlungsvorhaben selbst hinausgehender Schutz auch der nachträglichen Familienzusammenführung des volljährigen Klägers mit seiner Großmutter. Eine besondere Härte liege auch nicht in der gemeinsamen Ausreise mit Mutter und Bruder, weil beide gerade keinen Anspruch auf einen Status nach dem BVFG hätten. Allein aus der Einreise des Klägers mit einem Einbeziehungsbescheid könne sich keine besondere Härte ergeben, da § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG sonst funktionslos wäre. Sein Zweck, gerade keine "Höherstufung" bei Einreise mit einem Einbeziehungsbescheid zu ermöglichen, würde vollständig umgangen. Ob die sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vorlägen, bleibe offen, wobei aus Rechtsgründen dem Kläger nicht möglich gewesen sein dürfte, bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses die deutsche Nationalität zu wählen. Gegen das am 17. Dezember 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 28. Dezember 2009 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, insbesondere habe er sich nur zur deutschen Nationalität bekannt. Im September 1995 habe er seinen ersten Inlandspass beantragt, der ihm im Oktober 1996 unter Eintragung der deutschen Nationalität ausgestellt worden sei. Für die Ausstellung habe er eine zweite Geburtsurkunde vom 28. September 1995 vorgelegt, in der seine Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei. Um die Änderung der diesbezüglich anders lautenden ersten Geburtsurkunde habe er sich ab Anfang 1995 bemüht. Die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG greife nicht, da er vor dem 1. Januar 2005 in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen worden und zwar einen Aufnahmeantrag gestellt habe, dieser aber nicht abgelehnt worden sei. Zur anzuwendenden Rechtslage nimmt er auf die Ausführungen in seinem Berufungsverfahren betreffend eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG – 12 A 2923/09 – Bezug. Jedenfalls aber sei ihm ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen, weil er legal im Bundesgebiet aufgenommen worden sei und nachträgliche Umstände einen Härtefall ausgelöst hätten. Es wäre eine unerträgliche Situation, wenn er abgeschoben würde, obwohl er schon vor seiner Einreise Anspruch auf einen Aufnahmebescheid gehabt habe, den er durchgesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass seine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter nicht zu einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG führen würde. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2008 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, unabhängig davon, ob Voraussetzung für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung an Personen mit Einbeziehungsbescheid ein zuvor erteilter Aufnahmebescheid oder nur ein nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnter Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler sei, sei jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG erfüllt seien. Eine Härte liege jedoch nicht vor. Zudem sei nicht dargelegt, wie der Kläger an eine hinsichtlich der Nationalität seiner Mutter vom Geburtsregister abweichende Geburtsurkunde habe gelangen können. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2011 den Kläger zum Erwerb der deutschen Sprache durch familiäre Vermittlung angehört, worauf die Beklagte dieses Tatbestandsmerkmal unstreitig gestellt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, über den der Senat mit Beschluss entschieden hat. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll, auf das Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie der Verfahren 12 A 2923/09 und 12 A 2925/09 (abgetrenntes Verfahren des Bruders des Klägers) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge aller drei Verfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet. Der Bescheid vom 22. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2008 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Dafür ist mangels Übergangsvorschrift auf die aktuelle – auch schon im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme geltende – Rechtslage, d.h. die seit dem 24. Mai 2007 gültige Fassung der Norm, abzustellen, ohne dass insoweit verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Vgl. jeweils m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 B 41/08 u.a. –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 12 A 65/08 –, juris; Beschluss vom 15. Januar 2008 – 12 A 698/05 –, juris. Hieran ändert sich auch nichts durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 2004 – 19 K 6112/99 – und die Umstände der Einreise des Klägers. Diesbezüglich wird auf das Urteil vom heutigen Tage im Berufungsverfahren betreffend eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG für den Kläger – 12 A 2923/09 – Bezug genommen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG hingegen stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BVFG). § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entfaltet gegenüber dem Kläger, der die Aufnahme am 29. November 2000 beantragt hat, keine Sperrwirkung. Aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass einem Spätaussiedler im Sinne von Abs. 1 der Norm regelmäßig ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist. Dies ist konsequent, da diese Personen vor ihrer Ausreise aus den Aussiedlungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Anspruch auf einen solchen hatten und nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG für ihren Statuserwerb die Aussiedlungsgebiete gerade im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen müssen. § 15 Abs. 2 BVFG hingegen trifft Regelungen für die Personen, die – wie der Kläger – in einen Aufnahmebescheid einbezogen sind. Selbst wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG dahingehend zu verstehen ist, dass diese Personen generell – auch wenn sie wie der Kläger keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG erhalten haben – eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur erhalten, wenn zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, folgt daraus für den Kläger nichts Nachteiliges. Dies bedeutet nämlich nicht, dass die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zwingend die vorherige Erteilung eines Aufnahmebescheides voraussetzt. Derartiges gibt weder der Wortlaut, noch der Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BVFG her. Es ging dem Gesetzgeber nur darum, diejenigen von der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung auszuschließen, bei denen fest steht, dass der Anspruch auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides nicht besteht, oder die einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht gestellt haben. Anders sei es hingegen, sofern – wie hier – über den (eigenen) Aufnahmebescheid noch nicht abschließend entschieden und das Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der beschleunigten gemeinsamen Aussiedlung mit Hilfe des Instituts der Einbeziehung verlassen worden sei. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, BT-Drucks. 15/420, Seite 119. Auch darauf, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG für die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Härtegesichtspunkten vorliegen, kommt es nicht an. Dies ist nur relevant, wenn – anders als hier – erstmals nach der Ausreise ein Antrag auf Aufnahme aus eigenem Recht gestellt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2007 – 5 C 30/06 –, NVwZ-RR 2007, 814, juris; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV) Ziffer 2.2 zu § 15. Der Kläger hat jedoch bereits rund acht Jahre vor seiner Ausreise die Erteilung eines Aufnahmebescheides für sich beantragt – unabhängig von dem seit 1996 betriebenen Verfahren gerichtet auf einen Aufnahmebescheid für seine Mutter unter Einbeziehung des Klägers. Die Ablehnung seines Aufnahmeantrages vom 29. November 2000 durch Bescheid vom 18. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 ist auch noch nicht bestands- oder rechtskräftig, da der auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Hilfsantrag im vorliegenden Verfahren noch im Wege der objektiven (Eventual-)Klagehäufung rechtshängig ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 44 Rn. 1; zu einer Stufenklage: OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2003 – 12 A 5381/00 –, NVwZ-RR 2003, 532. Der Kläger ist auch Spätaussiedler. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die hier in Rede stehenden Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor 1. seit dem 8. Mai 1945 oder 2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder 3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hatte seit seiner vor dem 1. Januar 1993 liegenden Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Er stammt von seiner Großmutter – ausreichend als Bezugsperson sind insoweit ausdrücklich auch "Voreltern" – ab, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 erfüllt. Kasachstan hat er nach dem 31. Dezember 1992 – als Einbezogener – im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten in der Bundesrepublik seinen ständigen Aufenthalt genommen. Er ist auch deutscher Volkszugehöriger. Wer – wie der Kläger – nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist dies gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Dies ist der Fall. Der Kläger stammt von einer deutschen Volkszugehörigen, seiner Großmutter, ab, wie sich aus deren Anerkennung als Spätaussiedlerin ergibt. Auch im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die Abstammung nicht auf die Eltern begrenzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 – 5 C 8/07 –, BVerwGE 130, 197. Er hat sich – zur vollen Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – auch durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum bekannt. Zu fordern ist insoweit, sich im Aussiedlungsgebiet von der Bekenntnisfähigkeit an ausschließlich und durchgängig zum deutschen Volkstum zu bekennen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 5 B 49/09 –, NVwZ 2010, 1162, juris, m.w.N. Ernsthafte Zweifel daran bestehen hinsichtlich des Klägers nicht. Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, wendet sie sich damit zwar nach außen einem anderen Volkstum zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 25/06 –, NVwZ-RR 2008, 428. Unstreitig ist jedoch in dem am 2. Oktober 1996 ausgestellten Inlandspass des Klägers als Volkszugehörigkeit Deutscher aufgenommen. Der Beweisantrag der Beklagten, Beweis zu erheben zu der Frage, mit welcher Nationalität der Kläger in seinem ersten Inlandspass geführt wurde und ob dies die deutsche Nationalität gewesen sei, durch Einholung einer Auskunft des kasachischen Außenministeriums über das Auswärtige Amt, war schon in Ermangelung eines hinreichend bestimmten Beweisthemas als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen. Die Beklagte hat insofern nicht dargelegt, welches Ergebnis von der Beweisaufnahme erwartet werden könne, d.h. welche bestimmte Tatsache bewiesen werden solle. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 1 B 131/00 –, NVwZ-RR 2002, 311, juris, Urteile vom 8. Februar 1983 – 9 C 598/82 –, MDR 1983, 869, juris, und 29. August 1963 – VIII C 248.63 –, DVBl. 1964, 193, juris (nur Leitsatz). Die Beklagte hat überdies keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass der Kläger bereits zuvor einen Pass ohne deutschen Nationalitätseintrag erhielt. Seine Bekenntnisfähigkeit ist unstreitig erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres am 1995 eingetreten. Insofern könnte ihm noch nicht einmal entgegengehalten werden, wenn er – wie von der Beklagten angenommen – bei seiner Studienaufnahme im August/Sep-tember 1995 damals erforderliche Papiere mit russischer Volkszugehörigkeit vorgelegt hätte. Allerdings ist dafür auch nichts ersichtlich. Ausweislich seines Anmeldebogens hat er sich dort bereits mit Deutscher Nationalität gemeldet und keine Passpapiere oder Geburtsurkunden vorgelegt. Dass es sich dabei um eine Fälschung handeln sollte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit es um den Zeitraum von rund neun Monaten ab Eintritt der Bekenntnisreife bis zur Ausstellung des Passes am 2. Oktober 1996 geht, erscheint die vom Kläger vorgetragene lange Bearbeitungszeit bzw. Nichtverfügbarkeit von Passformularen nachvollziehbar. Dass Reorganisations-/ Perestrojka-Zeiten zu Engpässen bei den Passformularen und Verzögerungen bei der Ausstellung sogar von über einem Jahr führen konnten, ist nicht gänzlich ungewöhnlich. Vgl. zur erstmaligen Passausstellung 18 Monate nach Bekenntnisreife: Bay. VGH, Urteil vom 16. April 2007 – 11 B 05.1378, 11 B 05.1381 –, juris. Zudem ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb ein bloß theoretisch möglicher, Ende 1995/Anfang 1996 beantragter und ausgestellter Pass des Klägers eine andere als die deutsche Nationalität enthalten haben sollte. Bereits seit dem 28. September 1995 – vor seiner Bekenntnisreife – verfügte der Kläger nämlich unstreitig über eine Geburtsurkunde, in der seine Eltern mit deutscher Nationalität aufgeführt sind. Auch wenn diese nicht mit dem Geburtsregister übereinstimmt, hat sie ihm letztlich die Erlangung eines Passes mit seinerseits deutschem Nationalitätseintrag ermöglicht. Nachvollziehbar erläutert ist, dass die zuständigen Behörden auch beim Kläger von deutscher Nationalität seiner Eltern ausgingen, da der Geburtsregistereintrag betreffend den Bruder des Klägers bereits 1992 förmlich geändert worden war. Unstreitig verfügten auch Mutter und Bruder jeweils spätestens ab 1995 über einen Pass mit deutschem Nationalitätseintrag. Da dies wegen der genannten nachträglich ausgestellten Geburtsurkunde vom 28. September 1995 nur Zeiträume vor der Bekenntnisreife des Klägers betrifft, kann dahinstehen, ob der Kläger beim Sprachtest wissentlich unrichtige Angaben bezüglich des Nationalitätseintrags seiner Eltern in der angeblich 1995 bei einer Autobusfahrt verlorengegangenen ersten Geburtsurkunde tätigte. Überdies ist nicht ausgeschlossen, dass Papiere 1995 auf diese Weise verlorengingen, der damals höchstens 15-jährige Kläger eine bis dahin vorhandene Geburtsurkunde niemals bewusst auf die elterliche Nationalität hin betrachtet hatte und einfach den Angaben seiner Mutter vertraute oder er sogar schon vor 1995 über eine (zweite) Geburtsurkunde mit deutschem Nationalitätseintrag seiner Eltern verfügte, angesichts des den kasachischen Behörden auch später ohne förmliche Änderung seines Geburtsregisters genügenden Kommissionsbeschlusses bereits aus dem Jahr 1992. Für einen späteren Wechsel des einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist angesichts des weiter betriebenen Aufnahmeverfahrens und des Nationalitäteneintrags im Militärausweis des Klägers nichts ersichtlich. Aufgrund des bereits im Jahr 2003 durchgeführten Sprachtests ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Kläger bei Einreise in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Maßgeblich ist dieser Zeitpunkt und nicht derjenige der hier ausnahmsweise später liegenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag des Klägers, denn die Sprachkompetenz wird naturgemäß zu einem Zeitpunkt festgestellt, der vor der Aussiedlung liegt. Systematik, Sinn und Zweck sowie Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG verdeutlichen, dass selbst wenn sich der Spätaussiedlerbewerber – ohne dass über einen Aufnahmeantrag entschieden wurde – gegebenenfalls schon längere Zeit in Deutschland aufhält, die familiär vermittelten Sprachkenntnisse bereits vor Aussiedlung vorliegen müssen, um das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigen zu können. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Siebten Gesetz zur Änderung des BVFG, BT-Drucks. 16/4017, Seiten 11. Diese vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache sind dem Kläger auch familiär vermittelt worden. Schon 2003 und ebenso in der – auch die Beklagte überzeugenden – Anhörung in der mündlichen Verhandlung verfügte er auf Nachfrage über umfangreiche Dialektkenntnisse. Die Umstände der familiären Sprachvermittlung insbesondere durch die Großmutter mütterlicherseits konnte er bei seiner Anhörung auch nachvollziehbar darlegen. Diese ist Spätaussiedlerin mit entsprechenden Sprachkenntnissen. Überdies spricht die weitere Familiensituation für die Vermittlung deutscher Sprache in der Familie. Das Verwaltungsgericht Köln gelangte in seinem Urteil vom 10. Februar 2004 – 19 K 6112/99 – nach Anhörung der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit der Beklagten dazu, dass auch diese aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen vermochte. Der Bruder des Klägers konnte vor der Ausreise immerhin ein Goethe-Zertifikat A 1 erwerben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn streitig zwischen den Beteiligten ist lediglich die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG.