Beschluss
12 A 5381/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gemeinden führen das Asylbewerberleistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen als Selbstverwaltungsaufgabe durch; daher war die kommunale Behörde zuständig, den Widerspruchsbescheid zu erlassen.
• Eine isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheids nach §79 Abs.2 Satz2 VwGO setzt voraus, dass der Bescheid auf der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift beruht und die Widerspruchsbehörde über einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
• Bei der Gewährung einmaliger Beihilfen nach §21 Abs.1a BSHG i.V.m. §2 Abs.1 AsylbLG ist das Ermessen der Behörde an den Zweck der Vorschrift zu binden; die Verweisung auf preisgünstige gebrauchte Geräte kann zulässig sein, wenn diese den notwendigen Bedarf decken.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Gemeinde bei Asylbewerberleistungen und ermessensfehlerfreie Bewilligung einer Beihilfe • Die Gemeinden führen das Asylbewerberleistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen als Selbstverwaltungsaufgabe durch; daher war die kommunale Behörde zuständig, den Widerspruchsbescheid zu erlassen. • Eine isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheids nach §79 Abs.2 Satz2 VwGO setzt voraus, dass der Bescheid auf der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift beruht und die Widerspruchsbehörde über einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt. • Bei der Gewährung einmaliger Beihilfen nach §21 Abs.1a BSHG i.V.m. §2 Abs.1 AsylbLG ist das Ermessen der Behörde an den Zweck der Vorschrift zu binden; die Verweisung auf preisgünstige gebrauchte Geräte kann zulässig sein, wenn diese den notwendigen Bedarf decken. Die Kläger, nigerianische Asylbewerber, lebten seit 1995 in Deutschland und bezogen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie beantragten Anfang 1996 eine einmalige Beihilfe zum Kauf einer Waschmaschine; der Beklagte bewilligte 245 DM und wies auf dort vorrätige gebrauchte Geräte hin. Die Kläger legten Kostenvoranschläge über 790 DM und 950 DM vor und wandten ein, dass die preisgünstige Maschine von schlechter Beschaffenheit und später reparaturanfällig sei. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügen die Kläger die fehlende Zuständigkeit der Gemeinde und Ermessensfehler bei der Höhe der Beihilfe und verlangen ergänzend 278,65 EUR (545 DM). • Zuständigkeit: Die Zuständigkeit ergibt sich aus den organisationsrechtlichen Vorschriften; das Land NRW hat durch das Ausführungsgesetz zum AsylbLG die Durchführung mit wenigen Ausnahmen den Gemeinden übertragen und als selbstverwaltungsrechtliche Aufgabe ausgestaltet. • Auslegung des Ausführungsgesetzes: §1 AG AsylbLG enthält keine Weisungsunterwerfung der Gemeinden; Unterschiede zu anderen Ausführungsgesetzen und der gesetzgeberische Wille sprechen für Weisungsfreiheit und damit Selbstverwaltungscharakter. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Übertragung an die Gemeinden verletzt nicht den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung und ist sachlich gerechtfertigt; Erstattungsregelungen des Landes stehen dem nicht entgegen. • Rechtsschutzbedürfnis bei isolierter Anfechtung: Eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids kommt nur in Betracht, wenn die Widerspruchsbehörde über Ermessen verfügt und das Verfahren durch die behauptete Verfahrensverletzung das Ergebnis zuungunsten der Kläger beeinflusst haben könnte. • Ermessen und materielle Entscheidung: Die Entscheidung des Beklagten über die Höhe der Beihilfe ist Ermessen verbunden (§2 Abs.1 AsylbLG i.V.m. §4 Abs.2 BSHG). Die Behörde hat sich an Zweck und Grenzen des Ermessens orientiert und zureichende Anknüpfungspunkte dargelegt, dass vor Ort gebrauchte, funktionsfähige Geräte zum bewilligten Preis verfügbar waren. • Angemessenheit des gebrauchten Geräts: Die Verweisung auf ein preisgünstiges Gebrauchtgerät ist zulässig, wenn es den notwendigen Bedarf deckt; mögliche erhöhte Betriebs- oder Reparaturkosten begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf teureres Neugerät, zumal Sonderbedarf und Regelsatzregelungen greifen können. • Beweiswürdigung: Die Behauptungen der Kläger zu Mängeln und erhöhten Folgekosten wurden nicht substantiiert bewiesen; die Erkundigung des Beklagten bei einem Händler stützt seine Annahme, dass marktgerecht verfügbare Geräte dem Bedarf entsprachen. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kläger erhalten keine zusätzliche Beihilfe. Das Gericht bestätigt die Zuständigkeit der Gemeindebehörde für Widerspruchsentscheidungen nach dem AG AsylbLG und hält die Ermessensentscheidung des Beklagten über die Höhe der einmaligen Beihilfe für rechtmäßig. Eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids ist nicht gerechtfertigt, weil der Bescheid nicht auf einer wesentlichen Verfahrensverletzung beruht. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.