Beschluss
12 A 1384/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1021.12A1384.11.00
18Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Beklagte mit keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe durchzudringen vermag. 3 Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, inwieweit die Rügen der Beklagten gegen die Ermittlung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht eher die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 VwGO und damit die Geltendmachung einer wohl im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – zu prüfenden Verletzung sachlichen Rechts beinhalten, 4 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 124, Rn. 7b; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124, Rn. 190 und 191; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124, Rn. 45; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhl-faut/v. Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 124, Rn. 13 und 16, jeweils m.w.N., 5 oder inwieweit die Beklagte mit ihren Rügen eher thematisieren will, welchen Anforderung das verwaltungsgerichtliche Verfahren, etwa die Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO), entsprechen muss und die Rügen daher dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnen sind. Eine Zulassung der Berufung kommt unter keinem dieser Gesichtspunkte in Betracht. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Es vermag die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, sich bei der Feststellung des Vorliegens der medizinisch-psychologischen Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unter Verzicht auf ein weiteres kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten mit der fachärztlichen Stellungnahme des den Kläger behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, Herrn C. K. , vom 8. April 2011 begnügt zu haben, nicht in Frage zu stellen. 6 Ob eine weitere Sachverhaltsermittlung erforderlich oder der entscheidungserhebliche Sachverhalt – etwa durch ein bereits vorliegendes fachärztliches Gutachten – schon hinreichend aufgeklärt ist, fällt – ebenso wie die Würdigung der Erkenntnismittel als solche – unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Da die richterliche Überzeugung als innere Einstellung einen höchstpersönlichen Charakter hat, folgt im Hinblick auf die Kontrolle der Überzeugungsbildung, dass dem entscheidenden Gericht jedenfalls ein gewisser Wertungsrahmen und eine Entscheidungsprärogative zustehen. Die Überzeugungsbildung kann daher nicht allein deshalb in Frage stehen, weil etwa der Rechtsmittelführer bei der Würdigung der selben Umstände möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommt. Der Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –; Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126/09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N., 8 Zu derartigen Mängeln in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts, die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seien mit der Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie C. K. vom 8. April 2011 – im Anschluss an die Stellungnahme des Dr. med. C1. K1. vom 20. November 2009 und im Zusammenhang mit weiteren Attesten des Herrn K. – hinreichend geklärt und es bedürfe keines zusätzlichen fachärztlichen Gutachtens, trägt die Zulassungsbegründung hingegen nichts Entscheidendes vor. Namentlich die Vorbehalte der Beklagten gegenüber dem Facharzt C. K. sind nicht geeignet, den Vorwurf der Willkürlichkeit zu tragen. Der Verzicht des Verwaltungsgerichts auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist auch nicht deshalb widersprüchlich oder irrational, weil es der Beklagten nach Auffassung des Senates in seinem Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes vom 27. Oktober 2010 – 12 B 974/10 – an sich unbenommen sein sollte, zu einem späteren Zeitpunkt durch Einholung eines erneuten fachärztlichen Berichts Feststellungen zu der anspruchsrelevanten seelischen Beeinträchtigung zu treffen, die Beklagte dementsprechend seit März 2011 versucht hat, das Einverständnis der Eltern zu einer fachärztlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Begutachtung des Klägers zu erlangen, und beim Verwaltungsgericht letztmalig noch mit Schreiben vom 7. April 2011 angeregt hat, die fachärztliche Untersuchung des Klägers gerichtlicherseits anzuordnen. Bereits im Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes vom 6. Juni 2011 – 12 B 601/11 – hat der Senat insoweit ausgeführt: 9 "Schon der Vorwurf, eine erneute fachärztliche Begutachtung des Antrag-stellers mit fadenscheinigen Argumenten verweigert zu haben, erweist sich aber vor dem Hintergrund der Empfehlungen sowohl des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie C. K. in seiner fachlichen Stellungnahme vom 8. April 2011 als auch der Dipl.-Hp. O. C2. – Kinder- und Psychotherapeutin i. A. – in ihrer Kurzstellungnahme vom 16. Mai 2011, die beide von der Belastung des Antragstellers durch eine weitere psychologische Begutachtung abraten, als haltlos". 10 Auch nach dem Attest des Facharztes Dr. med. C1. K1. vom 28. März 2011, in dessen Behandlung der Kläger früher stand, sollten zusätzliche Untersuchungen des Klägers über eine Stellungnahme seines aktuellen Therapeuten hinaus so weit als möglich vermieden werden, da sie in jedem Fall eine weitere Belastung für den Probanden darstellten. Die Beklagte wird allerdings zu prüfen haben, ob diese Einschätzung es rechtfertigt, auch im Hinblick auf die Hilfegewährung für das Schuljahr 2012/2013 von der Anfertigung einer weiteren fachärztlichen Stellung-nahme – ggfs. durch einen unabhängigen Gutachter – abzusehen. Dass der Facharzt C. K. noch am 8. April 2011 zu einer fachärztlichen Stellung-nahme zur seelischen Behinderung des Klägers, deren Entwicklung und den aus ihr hervorgehenden Anforderungen in der Lage war, ist dem Umstand geschuldet, dass er inzwischen der behandelnde Facharzt des Klägers ist und deshalb nicht als außenstehender Gutachter in Erscheinung trat, sondern seine Feststellungen im Rahmen der begleitenden Therapierung des Klägers treffen konnte. 11 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ergänzend rügt, zumindest hätte das Verwaltungsgericht Herrn K. in der mündlichen Verhandlung anhören und zudem den Kläger selbst in Augenschein nehmen müssen, um sich davon zu überzeugen, dass beim Kläger tatsächlich die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII gegeben seien, und auch die Dipl.-Psychologin O. C2. , die die psychologischen Stellungnahmen vom 6. April 2011 und vom 8. April 2011 verfasst habe, sei zum Termin vom dem Verwaltungsgericht zu laden gewesen, um sich von der Objektivität der Berichte zu überzeugen, gilt das oben Stehende entsprechend. Die Beklagte bringt lediglich ihre subjektiven Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der genannten Fachleute zu der Person des Klägers ein, ohne stichhaltige objektive Gründe dafür vorzutragen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Vorgehensweise die Grenzen des für seine richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Wertungsrahmens überschritten hätte. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird auch insoweit nicht substantiiert dargetan. Es reicht nicht aus, wenn die Beklagte aufzeigt, welche Darlegungen sie in den Urteilsgründen zur Beseitigung ihrer eigenen Zweifel für erforderlich gehalten hätte. Damit ersetzt die Beklagte lediglich die richterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung unter Verkennung der Entscheidungsgewalt der Gerichte durch die eigene Wertung. 12 Die Berufung kann auch deshalb nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden, weil die auf eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO abzielende Aufklärungsrüge voraussetzt, dass sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 – 12 A 1328/10 –, vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 – und vom 7. April 2010 – 12 A 2649/09 –, m. w. N. 14 Davon kann in Anbetracht der kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2011 mit Faxschreiben vom 12. Mai 2011 von Klägerseite überreichten Unterlagen 15 – namentlich der fachärztlichen Stellungnahme von Herrn C. K. vom 8. April 2011 und des von einer weiteren psychologischen Begutachtung des Klägers abratenden Attestes des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie Dr. med. C1. K. vom 23. März 2011 – sowie unter Berücksichtigung der nachgereichten Stellungnahme der Dipl.-Hp. O. C2. vom 16. Mai 2011 jedoch nicht die Rede sein. Darüber hinaus setzt die mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 17 – 12 A 1328/10 –, vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 –, vom 14. Dezember 2009 – 12 A 560/08 –, vom 31. Ja-nuar 2008 – 12 A 3497/06 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –. 18 Dafür ist hier ebenfalls nichts ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2011 anwesende Prozessvertreterin der Beklagten hat ausweislich des Sitzungsprotokolls keine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes angemahnt oder entsprechende Beweisanträge gestellt. 19 Nach dem Vorstehenden kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. 20 Soweit die Beklagte mit ihrem am 7. September 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. September 2011 ihren früheren – bereits im Beschluss des Senates vom 27. Oktober 2010 – 12 B 974/10 – bedienten – Einwand wiederholt, es handele sich bei dem M. T. C3. nicht um eine zur Erbringung der geschuldeten Eingliederungshilfe geeignete Einrichtung, ist dieser Vortrag als Berufungszulassungsgrund von vornherein nicht berücksichtigungsfähig, weil er nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 22 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).