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Beschluss

12 E 1457/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1209.12E1457.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Klägerin nach wie vor keine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat. Die im Prozesskostenhilfeverfahren unterbreiteten Unterlagen entbehren nachvollziehbarer Angaben dazu, inwieweit die Eltern ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig sein sollen. Dies zu erläutern, ist die Klägerin vom Verwaltungsgericht schon mit Verfügung vom 18. Juni 2010 aufgefordert worden. Zu dem nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen kann auch ein aus den §§ 1610 Abs. 2, 1360a Abs. 4 BGB abgeleiteter Anspruch gegen ihre Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gehören. Auch dem volljährigen Kind steht ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern zu, wenn es sich noch in der Ausbildung befindet und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat. Voraussetzung ist, dass ein Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit geführt wird und die Eltern in zumutbarer Weise in der Lage sind, den Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Septem-ber 2010 – 19 E 447/09 – und vom 18. Februar 2010 – 19 E 139/10 –, jeweils mit weiteren Nachweisen. Da die Unterkunft eines Menschen zu seinem notwendigen Lebensbedarf zählt, kommt als wichtige persönliche Angelegenheit auch die Bewilligung von Wohngeld in Betracht. Unterlagen, die einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihre Eltern oder zumindest deren diesbezügliche Leistungsfähigkeit ausgeschlossen erscheinen lassen, vgl. dazu, dass gegebenenfalls eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern vorgelegt werden muss, OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2008 – 2 E 1267/07 –. hat die Klägerseite jedoch nicht zu ihrem Prozesskostenhilfegesuch nachgereicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).