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Beschluss

12 E 765/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1012.12E765.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im angegriffenen Beschluss (Nr. 1) richtet, ist sie nicht statthaft. Die Entscheidung über die Kosten ist nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe (Nr. 2) ist die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet. Die besonderen Voraussetzungen, die an eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von den Beteiligten für erledigt erklärte Klageverfahren zu stellen sind, liegen nicht vor. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014- 12 E 404/14 -, m. w. N. Der jeweilige Antragsteller muss insoweit mit seinem Antrag bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens bereits alles getan haben, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich war. Er muss insbesondere einen ordnungsmäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 166 Rn. 45, m. w. N., was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert. Unter dieser Voraussetzung kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommen, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was daneben erfordert, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs hinreichende Aussichten auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 und 17 m. w. N. Davon ausgehend kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erledigung nicht ordnungsgemäß dargelegt waren. Die von der Klägerin vorgelegte Prozesskostenhilfeerklärung vom 27. März 2017 erwies sich nicht nur deshalb als unzureichend, weil ein Beleg für den angegebenen Kontostand ihres bei der Stadtsparkasse E. geführten Girokontos fehlte. Vor allem fehlte es an der notwendigen Darlegung, wie die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestritt, da sie in ihrer Erklärung keinerlei Einnahmen und Vermögenswerte angegeben hatte. Ohne weitere Angaben erwies sich auch als unschlüssig, weshalb die Klägerin die Frage nach „Angehörigen, die Ihnen gegenüber gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind (auch wenn tatsächlich keine Leistungen erfolgen)“, mit „Nein“ beantwortet hatte. Die Klägerin ist zwar volljährig, hat aber nach den Erkenntnissen, die sich aus dem Verwaltungsvorgang ergeben, keine abgeschlossene Berufsausbildung, so dass ein Anspruch gegen ihre Eltern auf Gewährung von Ausbildungsunterhalt weiterhin in Betracht kommt. Anhand der vorliegenden Unterlagen ließ sich nicht feststellen, dass ein solcher Anspruch gegenüber beiden Elternteilen aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen war. Dabei ist zu beachten, dass zu dem nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen auch ein aus §§ 1610 Abs. 2, 1360a Abs. 4 BGB abgeleiteter Anspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gehören kann. Ein solcher Anspruch setzt zunächst voraus, dass das volljährige Kind sich noch in der Ausbildung befindet und keine selbständige Lebensstellung erreicht hat. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit geführt wird und die Eltern in zumutbarer Weise in der Lage sind, den Prozesskostenvorschuss zu zahlen. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 ‑ 12 E 1457/10 ‑, juris Rn. 2 f., m. w. N., und vom 2. November 2015 ‑ 19 E 780/15 ‑. Dementsprechend wird mit den in der Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) vorgesehenen Ausfüllhinweisen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auch volljährige Kinder in der Regel einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern haben, solange sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium befinden, und dass das Gericht dann zusätzliche Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsverpflichteten Personen benötigt. Solche Angaben hat die Klägerin nicht gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).