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Beschluss

12 A 2803/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0209.12A2803.10.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er nicht in der vorgeschriebenen Weise glaubhaft gemacht hat, nach seinen persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Zur Glaubhaftmachung ihrer Mittellosigkeit muss eine Partei gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO ihrem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege bei-fügen. Der notwendige Inhalt der Erklärung ergibt sich dabei insbesondere auch aus dem gemäß § 117 Abs. 2 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung eingeführten Formular, dessen sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO bedienen muss. Daran gemessen hat der Kläger hier eine unvollständige Erklärung abge-geben, ohne dass sich ein hinreichend zuverlässiges Bild über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aus den zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen im Übrigen gewinnen lässt. Der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind trotz ausdrücklichen Hinweises im Formularvordruck keinerlei Belege über seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und über die geltend gemachten Wohnkosten beigefügt. Trotz erneuten Hinweises des Gerichts in der Eingangsverfügung vom 4. Januar 2011 sind derartige Unterlagen auch nicht nach-gereicht worden. Das gilt auch im Hinblick auf eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse des Vaters K. L. des Klägers, der ihn auch im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren auf der Grundlage der in den Gerichtsakten befindlichen Vollmacht vom 15. Februar 2007 vertritt. Zu dem nach § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen der Partei kann nämlich auch ein Anspruch gegen Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gehören. Ein solcher steht nach deutschem Unterhaltsrecht gegebenenfalls auch einem schon volljährigem Kind zu, das noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat, wenn es einen Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit betrifft und die Eltern in zumutbarer Weise in der Lage sind, den Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Vgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 12 E 1457/10 – m.w.N. K. L. hat anläßlich des Prozesskostengesuches auch seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, seinem Sohn finanziell bei der Rechtsverfolgung zu helfen, und lediglich auf das Fehlen ausreichender eigener Mittel verwiesen. Eine abschließen-de Beurteilung, ob der Kläger einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seinen Vater besitzt, ist dem Senat jedoch schon deshalb nicht möglich, weil mit dem unvollständigen Berechnungsbogen über den Bezug von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld zum Bescheid vom 5. August 2010 nur eine punktuelle – seit dem 1. Februar 2011 ohnehin auch nicht mehr aktuelle – Angabe zur Bedarfssituation von K. L. vorliegt, nicht aber zu vorhandenem Einkommen und zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Übrigen, insbesondere zum Vorhandensein einzusetzenden Vermögens. In dem für den Kläger verwendeten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse heißt es bezeichnender Weise einschränkend, dass bei Bezug von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, an dessen Stelle in-zwischen das SGB II und XII getreten sind, lediglich auf die Angaben zu "E" bis "J" verzichtet werden kann, und dies auch nur, wenn der (vollständige) Bescheid beigefügt wird. Letztendlich entbehrt die für den Kläger eingereichte Erklärung über seine persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere aber auch seiner persönlichen Unterschrift, denn sie ist erkennbar von seinem Vater unterzeichnet. Die eigenhändige Unterzeichnung des Formulars durch die Prozesskostenhilfe beantragende Partei ist indes grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung der Formularerklärung. Vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sax, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rnr. 130. Dem Kläger kann die Erklärung einschließlich Unterschrift auch nicht als eigene zu-gerechnet werden, weil sich K. L. im Erklärungsformular als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes bezeichnet. Mit der Volljährigkeit des Klägers kann grundsätzlich nur noch ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis bestehen. Der Senat vermag gleichfalls auf sonstige Weise nicht unzweifelhaft festzustellen, dass der Kläger sich als Urheber und zur Richtigkeit der Erklärung bekennt. Siehe zu dieser Ausnahme: Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sax, a.a.O. mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 10. Juli 1985 – IV b ZB 47/85 -, MDR 1986, 302, und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Dezember 1995 – 2 WF 145/95 -, FamRZ1996, 805. Der Kläger hat nämlich im gesamten Prozesskostenhilfeverfahren auch im Übrigen nicht eine eigene, persönliche Erklärung abgegeben. Vielmehr bringt der Vater als sein Vertreter im Schriftsatz vom 27. Dezember 2010 deutlich zum Ausdruck, "dass das geführte Prozess ist vor allem auch sein Prozess". Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.