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Beschluss

12 A 1780/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1103.12A1780.20.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der vom Vater der Klägerin für sie sinngemäß gestellte (isolierte) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten, durch einen nicht benannten Rechtsanwalt zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Mai 2020 hat keinen Erfolg. Zwar kann ein Beteiligter, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, fristgemäß einen dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Antrag auf Berufungszulassung zu stellen, zunächst (nur) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Insoweit lässt der Senat dahinstehen, ob der Vater der Klägerin überhaupt zur Stellung des Prozesskostenhilfeantrags bevollmächtigt war, obwohl die ihm von der Klägerin erteilte Vollmacht vom 22. November 2019 nur auf eine Vertretung als Prozessbevollmächtigter in ihrer Klage beim Verwaltungsgericht Köln bezogen war. Der Antrag ist vorliegend jedenfalls unbegründet. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Mai 2020 dürfte bereits unzulässig sein, da er die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht wahrt und auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO für eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nicht vorliegen dürften. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung würde voraussetzen, dass die Klägerin innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles Zumutbare getan hätte, um das in ihrer Mittellosigkeit bestehende Hindernis für eine fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels zu beheben. Dazu gehört, dass innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) eingereicht wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004- 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar hat der Vater der Klägerin mit seinem innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten Prozesskostenhilfeantrag auch eine am 24. Juni 2020 unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu den Gerichtsakten gereicht. Insoweit ist aber bereits fraglich, ob es sich im Sinne von § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO um eine Erklärung der Partei, also der Klägerin handelt. Denn das Formular ist von ihrem Vater unterzeichnet, der die Eintragungen dementsprechend als seine Angaben angesehen hat und deren Richtigkeit versichert hat. Inwieweit die Erstellung der Erklärung durch einen gewillkürten Vertreter überhaupt ausreichend ist, kann dahinstehen. Weder ist der Vater der volljährigen Klägerin ihr gesetzlicher Vertreter noch ist insoweit eine Bevollmächtigung ersichtlich. Abgesehen davon ist die Erklärung jedenfalls auch unvollständig und unschlüssig und schon deshalb nicht geeignet, die Bedürftigkeit der Klägerin nachzuweisen. So sind in dem Formular unter Abschnitt E Einnahmen sowohl aus nichtselbständiger Arbeit als auch aus selbständiger Arbeit (u. a.) jeweils mit "Ja" angekreuzt, ohne dass hierzu Angaben erfolgt sind. Eindeutige Angaben zur Höhe dieser Einkünfte ergeben sich auch nicht aus den beigefügten Belegen. Hinsichtlich der geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht, dass die Klägerin selbst diese aufwendet. Versicherungsnehmer der privaten Beihilfe-Ergänzungsversicherung, durch die sie - über die Beihilfeberechtigung ihres Vaters hinaus - versichert ist, ist ihr Vater; aus den eingereichten Kontoauszügen ist auch nicht ersichtlich, dass sie selbst die Beiträge zahlt. Ferner erschließt sich ohne weitere Angaben nicht, dass die Frage unter Abschnitt C nach "Angehörigen, die Ihnen gegenüber gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind (auch wenn tatsächlich keine Leistungen erfolgen)", mit "Nein" beantwortet worden ist. Zu dem nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen kann auch ein aus §§ 1610 Abs. 2, 1360a Abs. 4 BGB abgeleiteter Anspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gehören. Ein solcher Anspruch setzt zunächst voraus, dass das volljährige Kind sich noch in der Ausbildung befindet und keine selbständige Lebensstellung erreicht hat. Weitere Voraussetzung ist, dass - wie hier - ein Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit geführt wird und die Eltern in zumutbarer Weise in der Lage sind, den Prozesskostenvorschuss zu zahlen. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 ‑ 12 E 1457/10 ‑, juris Rn. 2 f., m. w. N., und vom 2. November 2015 ‑ 19 E 780/15 ‑. Dementsprechend wird mit den in der Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) vorgesehenen Ausfüllhinweisen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auch volljährige Kinder in der Regel einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern haben, solange sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium befinden, und dass das Gericht dann zusätzliche Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsverpflichteten Personen benötigt. Solche Angaben sind hier nicht gemacht worden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Eltern der Klägerin ihr nicht grundsätzlich die (weitere) Berufsausbildung gewähren müssten. Die Klägerin ist zwar volljährig und hat vor dem in H. aufgenommenen Master-Studium offenbar ein vorangegangenes Studium abgeschlossen. Das bei Antragstellung noch laufende, zum 23. September 2019 begonnene Masterstudium der Fachrichtung " " an der V. T. stellt sich aber als Weiterbildung im bisherigen Ausbildungsweg dar. Es knüpft inhaltlich erkennbar an das bis Juli 2019 an der V. F. B. in O. durchgeführte Studium der Fachrichtung " " an, für das die Klägerin seit September 2016 bereits Ausbildungsförderung erhalten hat, und liegt auch noch innerhalb der Förderungshöchstdauer. Daher kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht ihrer Eltern in Betracht, vgl. z. B. OLG Hamm, Urteil vom 15. Mai 2018 - II-7 UF 18/18, 7 UF 18/18 -, juris Rn. 28, was darin seine Bestätigung findet, dass die Eltern der Klägerin ihr Auslandsstudium weiter durch Übernahme der Mietkosten und monatliche Unterstützungsleistungen mit finanziert haben. Dass ein Prozesskostenvorschuss gegenüber den Eltern zur Finanzierung eines Berufungszulassungsverfahrens aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit der Eltern von vornherein ausgeschlossen war, ist nach Aktenlage nicht anzunehmen. Hat die Klägerin somit innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch angebracht und dementsprechend nicht alles Zumutbare getan, um das in ihrer Mittellosigkeit bestehende Hindernis für eine fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels zu beheben, kann offen bleiben, inwieweit ihre etwaige Mittellosigkeit zwischenzeitlich durch eine Veränderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Masterstudiums - z. B. durch Berufsaufnahme - entfallen ist. Würde sich ein noch zu stellender Zulassungsantrag demnach als unzulässig erweisen, weil der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Rechtsmittelfrist gewährt werden könnte, kann schließlich auch dahinstehen, inwieweit ihre Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Begründetheit eines Zulassungsantrags - namentlich auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO - hinreichende Aussicht auf Erfolg böte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).