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Urteil

10 A 101/09

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0526.10A101.09.0A
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Leitsätze
Keine Verfolgungsgefahr für Iraner, die exilpolitisch aktiv sind, ohne sich dabei besonders herauszuheben (Rn.29) - (Rn.34) - hier Monarchisten, CPI(Rn.37) (Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Verfolgungsgefahr für Iraner, die exilpolitisch aktiv sind, ohne sich dabei besonders herauszuheben (Rn.29) - (Rn.34) - hier Monarchisten, CPI(Rn.37) (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25.02.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Kläger haben weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu I.). Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 5, 7 AufenthG liegen nicht vor (dazu II.). Dementsprechend ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig (dazu III.). I. Die Kläger sind weder politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG noch Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Hinsichtlich Art. 16 a Abs. 1 GG kann daher offenbleiben, ob die Kläger bereits deshalb nicht als Asylberechtigte anerkannt werden können, weil nicht der Nachweis erbracht ist, dass sie ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Deutschland eingereist sind (vgl. Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG). 1. Verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist derjenige, dem bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Maßnahmen drohen, die mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit, wirtschaftliche Existenz oder andere Menschenrechte oder Grundfreiheiten verbunden sind. Eine Verfolgung ist politischer Natur, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, 2 BvR 502/86 u.a., E 80, 315 ff.). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II 1953, S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft, nach Satz 4 der Vorschrift kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, nach Satz 5 der Vorschrift sind Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Amtsblatt EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. 2. Soweit die Kläger sich auf ihre Gefährdung bei Rückkehr in den Iran durch jenen ... berufen, der die Klägerin zu 2) während ihrer Haftzeit im Oktober/November 2006 vergewaltigt haben soll, hat sich das Gericht nicht die Überzeugung bilden können, dass sie als Asylberechtigte anzuerkennen oder ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. a) Die von ihnen geäußerte Furcht bezieht sich schon nicht auf eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, aber auch nicht auf eine Verfolgung in Anknüpfung an das Geschlecht im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, sondern schlicht auf eine kriminelle Bedrohung durch eine Einzelperson; diese wäre – bestünde sie tatsächlich – allenfalls im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entscheidungsrelevant. b) Ungeachtet dessen kann den Klägern aber auch nicht einmal Glauben geschenkt werden, soweit es die Umstände betrifft, die sie zur Ausreise veranlasst haben sollen und aus denen sie ihre Furcht vor einer künftigen Bedrohung durch den Vergewaltiger herleiten. Dabei bleibt ausdrücklich offen, ob ihnen die Inhaftierung im Iran für etwa eine Woche bzw. etwa eineinhalb Monate und die Vergewaltigung der Klägerin zu 2) während ihrer Haftzeit geglaubt werden kann. Insofern haben allerdings beide Kläger relativ präzise, in sich stimmige Angaben – auch in zeitlicher Hinsicht und zur Abfolge der Ereignisse – gemacht und war ihre Darstellung auch durchaus nachvollziehbar. Indes war das Vorbringen zu den Geschehnissen in der Zeit nach der Haftentlassung der Klägerin zu 2) zu der fortdauernden Bedrohung durch den Vergewaltiger bis zu ihrer Ausreise unglaubhaft. Den Klägern ist es schon nicht gelungen, insoweit einen widerspruchsfreien Zeitrahmen hinsichtlich des Geschehens darzulegen – ihre zeitlichen Darlegungen sind nicht harmonisiert und gehen jedenfalls bei der Klägerin zu 2) rechnerisch nicht auf. Auffällig ist sodann, dass bis zur Haftentlassung der Klägerin zu 2) konkrete Daten genannt werden können, für die späteren einschneidenden Ereignisse jedoch keinerlei konkrete Daten genannt werden können, nicht einmal das Datum, an dem der Vergewaltiger die Klägerin zu 2) wieder getroffen haben soll, was die Kläger dann zum Anlass genommen haben wollen, Teheran sofort zu verlassen und sich in ein Versteck zu begeben. In diesem Zusammenhang ist auch das ausweichende Aussageverhalten der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Befragung durch das Gericht von Bedeutung. Sie vermieden es, sich festzulegen, gaben auf insistierende Nachfragen vage Antworten oder beriefen sich auf Erinnerungslücken. Sie konnten dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln, dass es sich bei diesem Teil ihrer Angaben um die Schilderung von wirklich erlebtem Geschehen handelte. Wenig plausibel ist auch, dass der Vergewaltiger nach der Haftentlassung der Klägerin zu 2) sich zunächst mit Telefonkontakten begnügt haben will, die dann für einige Monate ausblieben, um dann doch wieder aufzuleben. Dass eine angebliche Dienstreise des Vergewaltigers nicht die Ursache hierfür sein kann, liegt auf der Hand. Das Gericht hat daher die Überzeugung gewonnen, dass eine Bedrohungslage jedenfalls mit der Haftentlassung der Klägerin zu 2) geendet hatte. c) Aber auch ein Fortbestehen der Bedrohungslage bis zur Ausreise der Kläger hätte nicht zum Erfolg ihres Begehrens geführt, weil jedenfalls davon auszugehen wäre, dass heute – fast drei Jahre nach dem letzten Treffen der Klägerin zu 2) mit dem Vergewaltiger – dieser kein Interesse mehr an ihr haben wird. Er hat offenbar schon in der Zeit nach dem Treffen und dem Untertauchen der Kläger keine weiteren Nachforschungen mehr über die Kläger angestellt; sie wussten jedenfalls von solchen – etwa bei Verwandten – nichts zu berichten. Er würde auch die Kläger bei deren Rückkehr selbst nach Teheran, einer Millionenstadt mit über 13 Mio. Einwohnern in der Metropolregion, nicht einmal bemerken, geschweige denn ausfindig machen können, zumal er als offenbar einfacher Gefängnisbeamter, der die Vernehmung wenig bedeutsamer Gefangener durchzuführen hatte, über keine besonderen Einflussmöglichkeiten verfügen dürfte. Ungeachtet dessen hätten die Kläger es in der Hand, bei Rückkehr in den Iran sich in andere Landesteile zu begeben, um auch so jegliche Befürchtungen auszuschließen. 3. Soweit der Kläger zu 1) sich auf eine Gefährdung bei Rückkehr in den Iran wegen seiner in Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat sich das Gericht nicht die Überzeugung bilden können, dass eine solche Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich besteht. a) Die Gefährdung von iranischen Staatsangehörigen wegen exilpolitischer Betätigung stellt sich für das Gericht in Auswertung der hierzu in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen im Grundsatz wie folgt dar: Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland, also auch in Deutschland, tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten (vgl. bereits seit längerem die Lageberichte des Auswärtigen Amtes über den Iran; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 04.04.2006; Deutsches Orient-Institut vom 10.10.2005; Bundesamt für Verfassungsschutz vom 25.05.2004, 09.09.2005). Mögen iranische Stellen die oppositionellen Exilgruppen sogar umfangreich bespitzeln und ausforschen, so bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Gefährdung für Teilnehmer an exiloppositionellen Veranstaltungen und Aktionen unterschiedslos bestünde, kehrten sie in den Iran zurück. Nach Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (vgl. z.B. die Auskünfte vom 04.01.1999, 23.08.2000, 01.03.2001, 28.01.2003 und 25.05.2004) sieht der Iran grundsätzlich alle oppositionellen Gruppen im Exil sowie regimekritische Einzelpersonen als potentielle Bedrohung an, wobei es zunächst unerheblich sei, welche Bedeutung diesen Gruppen im breit gefächerten Spektrum oppositioneller Kräfte zukomme. Allerdings sei der Grad der Ausforschung oppositioneller Tätigkeiten um so höher, je größer der Umfang der oppositionellen Aktivitäten sei; der Verfolgungsdruck sei bei den Organisationen am größten, die aufgrund von Guerillatätigkeiten im Iran als terroristisch eingestuft würden. Dagegen sei die bloße, wenn auch regelmäßige Teilnahme an politischen Veranstaltungen ohne Wahrnehmung herausgehobener Funktionen für die iranischen staatlichen Stellen ohne Relevanz. Nach neueren Auskünften des Bundesamtes für Verfassungsschutz entscheiden iranische Stellen je nach Bedeutung der Person bzw. der Organisation, der politischen Lage im Lande und der außenpolitischen Situation, ob und ggf. wie gegen dort interessierende Personen vorgegangen wird (vgl. Auskünfte vom 09.09.2005, 22.03., 03.07. und 30.08.2006). Auch nach den Einschätzungen des Deutschen Orient-Instituts (vgl. dessen Stellungnahmen vom 19.10., 16.11.2004, 05.10.,10.10.2005, 04. und 05.01.2006, 03.02.2006, 17.05.2006, 05. und 06.07.2006) reichen untergeordnete und vereinzelte Erscheinungsformen regimekritischen Verhaltens im Ausland für sich genommen regelmäßig nicht dazu aus, das gezielte Interesse iranischer Verfolger zu erwecken; vielmehr werde solches Verhalten im Iran im allgemeinen als zielgerichtet auf die Erlangung eines Aufenthaltsrechtes verstanden und akzeptiert. Auch wenn die Ausforschung exilpolitischer Aktivitäten durch den iranischen Geheimdienst als Faktum angenommen werde, sei bei der Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, welche Opposition der Iran für bedrohlich halte. Schließlich hängt auch nach Einschätzung von amnesty international (vgl. Stellungnahmen vom 18.12.2000, 15.03.2001 und 03.02.2004) die Verfolgungswahrscheinlichkeit bei exilpolitischer Betätigung davon ab, welche Auswirkungen auf die innere Stabilität des Iran den Aktivitäten von den iranischen Stellen beigemessen werden. Die ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sprechen weiterhin relativ übereinstimmend davon, dass exilpolitische Aktivitäten – jedenfalls außerhalb von Gruppierungen, die aktiv auf den Sturz des gegenwärtigen iranischen Systems hinarbeiten – nur dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungsgefahr führen, wenn die einzelne Person nicht nur einfaches passives Mitglied ist, sondern sich in gewisser Weise exponiert (vgl. z.B. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 05.09.2000, 16.11.2000, 03.02.2004 und 27.07.2005; amnesty international vom 24.03.2004; Stellungnahmen des Deutschen Orient-Instituts vom 27.06.2001, 26.05.2003, 19.04.2004, 07.06.2005, 10.10.2005 und 03.02.2006; ebenfalls in diesem Sinne differenzierend Kompetenz-Zentrum Orient-Okzident Mainz vom 24.06.2004, 20.03.2006). Das Bundesamt für Verfassungsschutz erachtet in seinen Stellungnahmen vom 23.08.2000, 11.12.2000 und 28.01.2003 z.B. die Wahrnehmung von Führungs- oder Funktionsaufgaben in einer gegen das iranische Regime tätigen Exilorganisation (insbesondere als Vorstandsmitglied) und die Teilnahme an Veranstaltungen, die führenden Mitgliedern der Organisation vorbehalten sind, als Beispiele für exponierte oppositionelle Betätigung. Erkenntnisse, die nachvollziehbar darlegen, dass Aktivitäten unterhalb dieses Profils mit einer ernsthaften Gefährdung bei Rückkehr in den Iran verbunden wären, liegen dem Gericht nicht vor. Soweit Auskünfte des Kompetenz-Zentrums Orient-Okzident Mainz (etwa vom 24.06.2004, 10. und 22.08.2005 sowie 03. und 24.11.2006 – betr. linke Gruppierungen) auf etwas anderes hinzudeuten suchen scheinen, misst das Gericht dem keine Überzeugungskraft bei angesichts der geringen Substanz dieser Auskünfte, die ohne weitere Differenzierung und tatsächliche Absicherung der Einschätzung bleiben. Die danach geltenden Voraussetzungen für die Prognose, dass für iranische Staatsangehörige mit exilpolitischen Aktivitäten gegen das iranische Regime eine Gefährdung verbunden ist, legen seit geraumer Zeit auch die für Verfahren iranischer Asylbewerber zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Hamburg ihrer ständigen Rechtsprechung zugrunde. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.04.2008, 1 Bf 80/08.AZ und 1 Bf 87/08.AZ; Beschlüsse vom 28.07.2008, 5 Bf 95/06.AZ und 5 Bf 96/06.AZ; Beschluss vom 20.12.2007, 1 Bf 364/07.AZ; Beschluss vom 04.01.2007, 1 Bf 5/07.AZ; Beschluss vom 26.09.2007, 1 Bf 298/07.AZ; Urteil vom 18.06.2004, 1 Bf 123/02.A; Urteil vom 21.10.2005, 1 Bf 298/01.A; zuletzt Urteil vom 13.01.2010, 5 Bf 393/05.A in juris) sowie der – soweit ersichtlich – einhelligen Rechtsprechung anderer Obergerichte (VGH Kassel, Urteil vom 23.11.2005, 11 UE 3311/04.A; OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2004, 2 A 475 und 478/03.A, Urteil vom 09.01.2008, 2 A 176/06.A; OVG Schleswig, Urteil vom 23.05.2003, 3 LB 2/03; OVG Bautzen, Urteil vom 05.06.2002, A 2 B 117/01; Urteil vom 09.07.2008, A 2 B 296/07; Urteile vom 10.11.2009, A 2 A 571 und 572/08; OVG Münster, Beschluss vom 16.04.1999, 9 A 5338/98.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.10.1999, 5 L 3180/99; VGH München, Beschluss vom 14.08.2003, 14 ZB 01.31205, Beschluss vom 22.11.2007, 14 ZB 07.30660; Urteil vom 11.11.2009, 14 B 08.30321; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2009, 3 B 12/07). b) Gemessen an diesen Vorgaben ist – aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände – nicht ersichtlich, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Denn seine Aktivitäten können nicht als herausgehoben bewertet werden. Der Kläger ist erst seit zwei Jahren Mitglied der monarchistisch ausgerichteten Gruppierung CPI. Er wurde sofort mit organisatorischen Aufgaben betraut und ist seit März 2010 stellvertretendes Vorstandsmitglied der Hamburger Sektion der CPI – gewählt mit zwei bis drei Stimmen auf einer Versammlung mit fünf bis sechs Teilnehmern. Er nimmt an Demonstrationen und Infotischaktionen teil. Damit gehört der Kläger nicht zum Kreis derjenigen Personen, denen durch ihre exilpolitischen Aktivitäten ernsthafte Gefährdung bei Rückkehr in den Iran droht. Seine Wahl zum stellvertretenden Vorstandsmitglied der Hamburger Sektion der CPI macht ihn nicht zu einem herausgehobenen Vertreter der iranischen Exilopposition. Das folgt schon aus der geringen Zahl der CPI-Mitglieder, die ihn gewählt haben; er ist auch erst seit zwei Jahren überhaupt Mitglied der CPI. Diese Einschätzung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urt. v. 16.01.2007, 10 A 276/04; Urt. v. 13.11.2007, 10 A 111/06; Urt. v. 13.03.2008, 10 A 894/06; Urt. v. 06.11.2008, 10 A 526/07; Urt. v. 18.03.2009, 10 A 332/08). Auch die vom Kläger zu 1) tatsächlich, also über seine nominelle Funktion hinaus, ausgeübte Aktivität für die CPI hebt ihn nicht aus dem großen Kreis derjenigen heraus, die sich hier zwar gegen das iranische Regime engagieren, damit aber nicht die Gefahr ihrer Verfolgung in Kauf nehmen müssen, wenn sie in den Iran zurückkehren. Der Kläger nimmt als mit eher technischen Aufgaben, nämlich der Vorbereitung und Organisation von Veranstaltungen, und ähnlichen Dringen Betrauter eher untergeordnete, jedenfalls nicht unmittelbar politisch verantwortliche Aufgaben wahr. Mit weitergehenden Aufgaben mit überörtlicher oder überregionaler Bedeutung, etwa der Wahrnehmung überregionaler Führungs- und Funktionsaufgaben ist er nicht betreut. Er war nicht an bedeutsamen, nur Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligt, trägt nicht an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange seiner Organisation oder hält an verantwortlicher Stellung Kontakt zu den Zentralen der monarchistischen Exilopposition in den USA (vgl. hierzu VGH Kassel, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.; ferner OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2004, 2 A 475/03.A). Auch die sonstigen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in Deutschland heben ihn nicht aus der großen Zahl derjenigen heraus, die solche Aktivitäten ebenfalls entfalten, ohne dass sie deshalb Gefahr laufen, bei Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden. Wenn der Kläger an einigen Demonstrationen, Infotischaktionen und ähnlichen Veranstaltungen teilgenommen hat, er auf veröffentlichten Fotos von Veranstaltungen seiner Organisation abgebildet ist, gewinnt er damit nicht das Profil einer herausgehobenen und deshalb gefährdeten Person des iranischen Exilwiderstandes. Alle diese Erscheinungsformen gehen nicht über eine allgemeine, nicht besonders exponierte exilpolitische Tätigkeit hinaus, die noch nicht zu einer beachtlichen Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Iran führt (vgl. OVG Bremen, a.a.O, VGH Kassel, a.a.O.). II. Bei dieser Sachlage lassen sich für die Kläger auch weder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 bzw. Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG feststellen. Umstände, die unabhängig von dem bereits zu Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG Ausgeführten die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot erfüllen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung folgt aus §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 AufenthG. IV. Für die Tochter der Kläger, die Klägerin zu 3), gilt nichts anderes. Sie hat als Kleinkind keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Gewährung von Abschiebungsschutz. Nach eigenen, nicht belegten Angaben reisten die Kläger im Oktober 2007 auf dem Luftweg aus dem Iran ein. Sie stellten am 29.10.2007 Asylantrag und wurden am 31.10. und 05.11.2007 angehört. Sie machten im Wesentlichen geltend, im Iran gefährdet zu sein, da ein Gefängnismitarbeiter die Klägerin zu 2) während ihrer Haft im Herbst 2006 mehrfach vergewaltigt, sie bedroht und sie nach ihrer Freilassung zur Frau begehrt habe und sie noch begehre und erforderlichenfalls ihren Ehemann, den Kläger zu 1), töten wolle. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.02.2009 ab, weil sie das Vorbringen für unglaubhaft hielt. Wegen der weiteren Begründung und der weiteren Regelungen wird auf den am 27.02.2009 zugestellten Bescheid verwiesen. Die Kläger haben am 09.03.2009 Klage erhoben. Wegen ihrer Begründung wird auf den Schriftsatz vom 25.06.2009 verwiesen. Außerdem wird auf die Schriftsätze vom 01. und 28.04.2010 nebst Anlagen verwiesen, in denen der Kläger zu 1) geltend macht, im Iran gefährdet zu sein wegen seiner in Deutschland entfalteten exiloppositionellen Betätigungen für die monarchistische Gruppierung CPI. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2009 die Beklagte zu verpflichten, sie als asylberechtigt anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, äußerst hilfsweise, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Sachakte der Beklagten hat dem Gericht vorgelegen. Sie ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird ergänzend auf ihren Inhalt sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Kläger zu 1) und 2) sind in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2010 angehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen.