Urteil
10 D 42/09.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0412.10D42.09NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan der Stadt C. Nr. 337 b ‑ K. -C1. -Straße ‑ ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan der Stadt C. Nr. 337 b ‑ K. -C1. -Straße ‑ ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 337 b ‑ K. -C1. -Straße ‑ der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des im Plangebiet ‑ im GE 6 ‑ gelegenen Grundstücks K. -C1. -Straße 20 (Gemarkung H. , Flur 13, Flurstück 133). Das Grundstück ist mit einem Praktiker Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter bebaut. Die Verkaufsfläche im Gebäude beträgt circa 5.150 qm. Hinzu kommen Freiverkaufsflächen von circa 920 qm. Die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 1997 enthält keine Einschränkungen der zulässigen Sortimente. Das circa 28 ha große Plangebiet liegt in C. -H. im Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans Nr. 337 vom 16. März 1972, der für das Grundstück der Antragstellerin ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 festgesetzt hatte. Das Plangebiet grenzt im Norden an das Gewerbegebiet H. -Süd, im Osten an die H1. Straße, im Westen an den D. I.---weg und im Süden an die K. -C1. -Straße beziehungsweise südlich davon gelegene Grünflächen. Es handelt sich um einen überwiegend bebauten und gewerblich genutzten Bereich. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk B. , Teilabschnitt Oberbereiche C. und I1. , stellt das Plangebiet nördlich der K. -C1. -Straße als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) und südlich davon als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ dar. Zu Anlass, Erforderlichkeit und Zielsetzung der Planung führt die Planbegründung aus: Um das städtebauliche Gefüge zu erhalten und die Veränderungen im Einzelhandel in geordnete Bahnen zu lenken, sei es notwendig, die Ansiedlung jeglicher Einzelhandelsnutzungen räumlich und inhaltlich zu steuern. Das Plangebiet solle in den überwiegenden Teilbereichen für das produzierende beziehungsweise dienstleistende Gewerbe gesichert werden. Zum anderen sollten Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen werden, um so die umliegenden Stadtteil- und Nahversorgungszentren im Sinne des „Masterplans Einzelhandel“ zu schützen. Der Bebauungsplan setzt gegliederte Gewerbe- und Industriegebiete fest. In den Gebieten GE 1 bis GE 4 und den GI 1 bis GI 3 sind unter anderem Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen produzierenden Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten, „wenn sie nach Art und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur und Serviceleistungen der Betriebsstätten im Plangebiet stehen“. Nach der Planbegründung sollen durch den teilweisen Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen in den Gewerbe- und Industriegebieten Flächen für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe gesichert werden. Einzelhandelsbetriebe sollen in den zentralen Bereichen der Stadt C. und der Stadtteile konzentriert werden, um die Zentren mit einem ausgeweiteten Angebot an verschiedenen Einrichtungen und Dienstleistungen zu stärken und zu entwickeln. In den Baugebieten GE 5 bis GE 8 sind Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten zentrenrelevanten Hauptsortimenten unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen produzierenden Gewerbebetrieben unter denselben Voraussetzungen wie für den sogenannten Annex-Handel in den Baugebieten GE 1 bis GE 4. Nach der Planbegründung haben sich in dem fraglichen Bereich produzierende Betriebe, Handwerk, Büro- und Verwaltungseinrichtungen, Lagerflächen, Speditionen, Großhandels- und Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. In den Gewerbegebieten GE 5 bis GE 8 trete insbesondere der Schutz der Stadtteil- und Nahversorgungszentren in den Vordergrund. Durch die Einzelhandelssteuerung sollten negative städtebauliche Auswirkungen auf das Zentrengefüge sowie auf bestehende Nahversorgungsbereiche verhindert werden. Der im Gewerbegebiet GE 7 bestehende und genehmigte Getränkemarkt ist nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Änderungen und Erneuerungen werden ausnahmsweise zugelassen. Die Verkaufsfläche darf nicht erweitert werden. Darüber hinaus enthält der Plan ins Einzelne gehende Festsetzungen zu den in den Industriegebieten GI 1 bis GI 3 zulässigen Betrieben nach der Abstandsliste des Abstandserlasses. Nach Nr. 5 der textlichen Festsetzung sind (nur) Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die im Einzelnen angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 überschreiten. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr fasste am 15. November 2005 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Am 22. Dezember 2006 trat zur Sicherung der Bauleitplanung für den Planbereich eine Veränderungssperre in Kraft. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte vom 4. September 2007 bis zum 2. Oktober 2007. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 15. August 2007 unterrichtet. Die Planung wurde am 18. September 2007 in einer Bürgerversammlung erörtert. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 26. Mai 2008 bis zum 26. Juni 2008. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Antragstellerin wandte ein, dass der Bebauungsplan den Bau- und Heimwerkermarkt ohne jeden Sachgrund auf den Bestandsschutz setze. Eine Vorhaltung von Flächen für das produzierende oder dienstleistende Gewerbe könne auf ihrem Grundstück nicht erreicht werden. Auch das Ziel, Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten auszuschließen, werde insoweit verfehlt, weil der Bau- und Gartenmarkt solche Sortimente bereits führe. Der Bebauungsplan verstoße außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil nur für den Getränkemarkt bestandserhaltende Festsetzungen getroffen würden. Für das Gewerbegebiet GE 6 sei ein Schallleistungspegel von 58 db(A) nachts vorgesehen. Hierdurch könnten die Nutzungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt werden, obwohl sich in unmittelbarer Nähe zum Grundstück keine Wohnbebauung befinde. Der Rat stimmte in der Sitzung vom 27. November 2008 der Behandlung der eingegangenen Anregungen der Antragstellerin entsprechend dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 15. Dezember 2008. Die Antragstellerin hat am 17. April 2009 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Die Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten sei unbestimmt. Weder den textlichen Festsetzungen noch der Begründung des Bebauungsplans oder dem „Masterplan Einzelhandel“ lasse sich entnehmen, unter welchen Voraussetzungen es sich bei einem Sortiment um ein Hauptsortiment handele. Die Unwirksamkeit der Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten habe zumindest die Unwirksamkeit der als GE 5 bis GE 8 festgesetzten Teilbereiche des Bebauungsplans zur Folge. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten verstoße auch gegen das Gebot der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Die beabsichtigten Ziele könnten auf ihrem Grundstück nicht erreicht werden. Die Festsetzungen zum Lärmschutz seien widersprüchlich. Der Bebauungsplan sei auch nicht den Zielen der Raumordnung angepasst. Ihr Grundstück sei im Regionalplan als „Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ dargestellt. Handele es sich dabei nur um einen Grundsatz der Raumordnung, liege jedenfalls ein Abwägungsfehler vor. Ein weiterer Abwägungsfehler ergebe sich daraus, dass der Rat Umfang und Reichweite des Bestandsschutzes des bestehenden Bau- und Heimwerkermarktes mit Gartencenter verkannt und keine bestandserhaltende Festsetzung getroffen habe. Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials sei deshalb unvollständig, weil der Rat nicht erkannt habe, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zu einem drastischen Wertverlust des Baumarktgrundstücks führe. Auch die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zum Lärm sei unvollständig. Die Vorbelastung an den Immissionsorten sei nicht ermittelt worden. Die bestehende Lärmsituation aller im Plangebiet bereits vorhandenen gewerblichen Betriebe sei nicht untersucht worden. Der Rat sei ferner hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans erfülle, von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 337 b ‑ K. -C1. -Straße ‑ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Begriffe „Hauptsortiment“ und „Randsortiment“ seien hinreichend bestimmbar. Hauptsortimente seien diejenigen Sortimente, die entsprechend allgemeiner fachlicher Meinung einer bestimmten Einzelhandelsbranche typischerweise zuzuordnen seien. Die Zulässigkeit einer Einzelhandelssteuerung über die Benennung bestimmter Hauptsortimente sei durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Welche Branchen dabei im Einzelnen welche Hauptsortimente führten, könne allerdings nicht im Bebauungsplan selbst festgesetzt werden, sondern ergebe sich nach allgemeiner fachlicher Übereinkunft und werde im Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage der konkreten Betriebsbeschreibung überprüft. Randsortimente seien demgegenüber solche Warengruppen, die einem bestimmten Kernsortiment als Hauptsortiment sachlich zugeordnet, aber hinsichtlich des Angebotsumfangs deutlich untergeordnet seien. Der Ausschluss zentrenrelevanter Hauptsortimente sei auch für das Grundstück der Antragstellerin städtebaulich erforderlich. Ein branchenüblicher Baumarkt führe keine Hauptsortimente, die nach der C2. Sortimentsliste als zentrenrelevant einzustufen seien. Branchentypische Hauptsortimente eines Baumarktes müssten immer unmittelbaren Bezug zum Bauen, Renovieren, oder Sanieren haben. Dies treffe nach der eigenen Darstellung auf der Internetseite des Q. -Marktes auch auf den Baumarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin zu. Die von ihr genannten Sortimente könnten - wenn überhaupt - nur als Randsortiment eingestuft werden. Die Sortimentsgruppe „Lampen, Leuchten, Leuchtmittel“ sei zwar regelmäßig in Baumärkten zu finden, allerdings diene diese nicht direkt dem Zweck des Bauens, Renovierens oder Sanierens, sondern vielmehr dem des Einrichtens. Auch die weiteren Einwände der Antragstellerin seien unbegründet. Insbesondere bestehe der von der Antragstellerin behauptete Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Regionalplan nicht. Der Baumarkt werde auch nicht auf den reinen Bestandsschutz reduziert. Es handele sich um einen Betrieb, der auch innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes zulässig sei. Er führe keine zentrenrelevanten Hauptsortimente. Bei Zugrundelegung der branchenüblichen Randsortimente von circa 10 % der Verkaufsfläche werde insoweit die Schwelle der Großflächigkeit nicht erreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet und wendet sich unter anderem gegen Festsetzungen, die die Nutzung ihres Grundstücks einschränken. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in den Baugebieten GE 5 bis GE 8 ist unwirksam. Als Rechtsgrundlage für den sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss kommt allein § 1 Abs. 9 BauNVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung dürfen danach einzelne Einzelhandelsbranchen ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Die „besonderen städtebaulichen Gründe“ müssen nicht von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein. Die Vorschrift meint vielmehr, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, BRS 74 Nr. 2. Bei Festsetzungen zur Nutzungsart „Einzelhandel“ kann ‑ wie hier ‑ die Zentrenrelevanz eines Warensortiments ein spezieller Grund für eine Abgrenzung zum Einzelhandel mit sonstigen Warensortimenten sein, weil es etwa eines vollständigen Einzelhandelsausschlusses zur Umsetzung der einschlägigen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers nicht bedarf oder ein solcher aus anderen Gründen nicht gewollt ist. In der Planbegründung ist zur Begründung des Ausschlusses von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausgeführt: In den betroffenen Gebieten hätten sich produzierende Betriebe, Handwerk, Büro- und Verwaltungseinrichtungen, Lagerflächen, Speditionen, Großhandels- und Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. Der Schutz der Stadtteil- und Nahversorgungszentren trete hier in den Vordergrund. Durch den Einzelhandelsausschluss sollten negative städtebauliche Auswirkungen auf das Zentrengefüge sowie auf bestehende Nahversorgungsbereiche verhindert werden. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen einschließlich solcher nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten mit dem Ziel der Stärkung der Zentren der Stadt C. ist städtebaulich nicht gerechtfertigt. Die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ist grundsätzlich ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfertigen kann. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist der Plangeber zur Erreichung seines Ziels, die gemeindlichen Zentren zu stärken, nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist ihm auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die es in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, in anderen Teilen des Gemeindegebiets mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Sofern ein Gesamtkonzept in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen, bedarf es jedenfalls auf der Ebene eines Bebauungsplans, der dieses Konzept für einen bestimmten Bereich umsetzt, keiner weiteren Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung. Es bedarf daher anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschlusses in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 – BauR 2009, 1245. Der Plangeber braucht, sofern er mit dem Einzelhandelsausschluss jedenfalls auch die Stärkung der Zentren erreichen will, insbesondere keine konkreten Angaben dazu machen, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art, würde er im Plangebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebotes schädigen würde. Vgl. hierzu die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an einen sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO zum Zwecke des Zentrenschutzes . Ein schlüssiges Planungskonzept ist nach diesen Grundsätzen nicht erkennbar, weil die getroffenen Festsetzungen die ihnen zugedachte Funktion, den Einzelhandel im Plangebiet zum Zwecke der Zentrenstärkung weitgehend auszuschließen, nicht erfüllen. Der Senat hat hierzu bereits mit Urteil vom 7. Dezember 2010 – 10 A 332/08 – ebenfalls zu einem Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in einem Gewerbegebiet ausgeführt: „Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten in den Gewerbegebieten allgemein zulässig, ohne dass der Rat die zulässigen zentrenrelevanten Neben- oder Randsortimente künftiger Einzelhandelsbetriebe nach Art oder Umfang weiter eingeschränkt hätte. Die Einschränkung, die dem Begriff des Neben- beziehungsweise Randsortiments selbst zu entnehmen ist, beschreibt lediglich ein im Einzelnen unbestimmtes Verhältnis zum Hauptsortiment. Weder ergibt sich allein aus den Begriffen, ob die Statusabgrenzung anhand der für das jeweilige Sortiment vorgehaltenen Verkaufsfläche, anhand der auf die Sortimente entfallenden Umsätze oder in anderer Weise zu erfolgen hat, noch wie das Verhältnis zwischen den Sortimenten der Größenordnung nach mindestens ausgestaltet sein muss, um eine Einordnung nach Haupt- und Neben- beziehungsweise Randsortiment zu ermöglichen. Im Prinzip kann bei absoluter Betrachtung auch ein Sortiment, das weniger als die Hälfte der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs beansprucht und/oder weniger als die Hälfte zum Betriebsumsatz beiträgt, im Vergleich zu den übrigen Sortimenten des Betriebes als Hauptsortiment anzusehen sein. Für die als Gewerbegebiet festgesetzten Bauflächen bedeutet dies, dass dort beispielsweise Einzelhandelsbetriebe für Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenartikel und Möbel jedenfalls bis zu einer Geschossfläche von 1.200 qm (§ 11 Abs. 3 BauNVO) zulässig sind, die im Neben- beziehungsweise Randsortiment zentrenrelevante Waren in nennenswertem Umfang vertreiben dürfen ... Eine künftige Nutzung der Gewerbegebietsflächen in der vorstehend beschriebenen Art würde dort zentrenrelevante Sortimente in erheblichem Umfang binden, die für eine Neuansiedlung in den Zentren der Gemeinde nicht mehr zur Verfügung stünden, was wiederum mit dem mit dem Einzelhandelsausschluss verfolgten Ziel, diese Zentren auch durch Neuansiedlungen zu stärken, nicht zu vereinbaren wäre.“ Die im vorliegenden Verfahren gemachten Einwände der Antragsgegnerin stellen diese Rechtsprechung nicht in Frage. Soweit sie vorträgt, Hauptsortimente seien diejenigen Sortimente, die entsprechend allgemeiner fachlicher Meinung einer bestimmten Einzelhandelsbranche typischerweise zugehörten, wohingegen Randsortimente solche Warengruppen seien, die einem bestimmten Kernsortiment als Hauptsortiment sachlich zugewiesen, aber hinsichtlich des Angebotsumfangs deutlich untergeordnet seien, lässt sich daraus keine hinreichend bestimmte umfängliche Beschränkung zentrenrelevanter Randsortimente in den Baugebieten GE 5 bis GE 8 herleiten. Überdies erscheint es zweifelhaft, ob dieses Verständnis der Begriffe Haupt- und Randsortiment allgemein konsensfähig ist, und ob der Vortrag, aus den Erhebungen des statistischen Bundesamtes („Klassifikation der Wirtschaftszweige“) ergäben sich für weite Bereiche des Einzelhandels typische Kernsortimente, in dieser Allgemeinheit zutrifft. Abgesehen davon, dass die Festlegung der „allgemeinen fachlichen Meinung“ Probleme bereiten dürfte, ist sie jedenfalls ständigen Änderungen oder Modifizierungen unterworfen und daher als maßgebliche Auslegungshilfe für die Festsetzungen eines Bebauungsplans ungeeignet. Auch der Verweis auf die Branchentypik überzeugt letztlich nicht, da die Angebotsplanung – wie hier im Bereich des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels – selbstverständlich auch einen untypischen Branchenmix ermöglicht. Ein solcher Branchenmix ist auch in der Realität anzutreffen. Beispielsweise bieten Bau- und Heimwerkermärkte entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, dass branchentypische Hauptsortimente eines Baumarktes immer unmittelbaren Bezug zum Bauen, Renovieren, oder Sanieren haben müssten, zunehmend häufiger auch Unterhaltungselektronik, Haushaltswaren, Bekleidung und Spielwaren an. Dementsprechend wird in der Literatur vertreten, die planungsrechtliche Steuerung müsse diesem Faktum Rechnung tragen und die für solche Betriebe vorgesehenen Standorte an ihren regelmäßig zu erwartenden zentrenrelevanten Auswirkungen ausrichten. Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 57 f. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 ‑ 4 BN 31.98 ‑, BRS 60 Nr. 29, die sich zu dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO verhält, führt insoweit nicht weiter. Soweit die Antragsgegnerin das Urteil des 7a Senats des erkennenden Gerichts vom 22. Juni 1998 ‑ 7a D 108/96.NE ‑ zur Definition des Begriffs „Randsortiment“ anführt, sei lediglich darauf hingewiesen, dass in jenem Fall sowohl für das Kernsortiment als auch für die Randsortimente insgesamt sowie für die einzelnen Warengruppen innerhalb des zugelassenen Randsortiments Verkaufsflächenbegrenzungen festgelegt waren. In dem weiter angeführten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Mai 2001 ‑ 5 S 901/99 ‑, juris (Rz. 81), wurden die Begriffe „untergeordnete Fläche“ und „branchentypisches Randsortiment“ als auslegungsfähig bezeichnet. Als Anhaltspunkte für die Auslegung dienten in jenem Verfahren Hinweise, die den Festsetzungen beigefügt waren. Diese verhielten sich zu der Frage, wie groß eine untergeordnete Verkaufsfläche für ein branchentypisches Randsortiment im Einzelfall sein könne. Solche Hinweise sind im vorliegenden Verfahren nicht vorhanden. Der Ausschluss von nur zentrenrelevanten Hauptsortimenten widerspricht auch den Erkenntnissen des „Masterplans Einzelhandel“ und dem darin aufgestellten Grundsatz 4 zur zukünftigen räumlichen Steuerung und Entwicklung des Einzelhandels und der Zentren in C. (S. 207). Die Überschrift lautet: „Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel im Hauptgeschäftszentrum, in den Stadtbezirks-, Stadtteil- und Nahversorgungszentren und an den Sonderstandorten“. Zur Erläuterung führt der „Masterplan Einzelhandel“ aus: „Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel (bis zur Schwelle der Großflächigkeit) kann zwar grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet, wo Einzelhandel zulässig ist, zugelassen werden. Zum Erreichen und zur späteren Einhaltung des Zielsystems zur Einzelhandelsentwicklung für die Stadt C. sollten jedoch auch Ansiedlungen nicht zentrenrelevanter Sortimente (groß- und kleinflächig) räumlich gelenkt werden. Dafür bieten sich neben den städtebaulich funktionalen Zentren insbesondere bestehende Agglomerationen (Sonderstandorte) nicht zentrenrelevanter Einzelhandelsangebote an. Demzufolge sollte nur eine begrenzte Anzahl von Sonderstandorten im C2. Stadtgebiet Einzelhandelsbetriebe umfassen.Besondere Relevanz erhält dieser Grundsatz für bestehende Gewerbegebiete (ohne Einzelhandelsvorprägung), weil damit möglicherweise die Standortqualität bezogen auf andere gewerbliche Nutzungen sinkt beziehungsweise die Bodenpreise für andere Nutzungen zu stark erhöht werden, was dem Zielsystem zuwiderliefe. Angebote zentrenrelevanter Sortimente sollen darüber hinaus generell nicht in Gewerbegebieten verortet werden, wobei der Problematik von Randsortimenten eine besondere Bedeutung zukommt... Angesichts der bereits in C. vorhandenen Gewerbegebiete mit Einzelhandelsbesatz und deren räumlicher Verteilung sollte auch zukünftig eine Einzelhandelsnutzung zumindest aller Gewerbegebiete, die heute nicht über Einzelhandel verfügen, ausgeschlossen werden. Zur angemessenen Versorgung mit Angeboten nicht zentrenrelevanter Sortimente sind der Einzelhandelsbestand und die Sonderstandorte als zukünftige Konzentrationsbereiche innerhalb des Prognosehorizonts vollkommen ausreichend.“ Der Rat hat sich in der Planbegründung mit der Abweichung von diesem Grundsatz des „Masterplans Einzelhandel“ nicht auseinandergesetzt. Selbst wenn es sich bei dem in Rede stehenden Bereich wegen des vorhandenen Bau- und Gartenmarktes im Gewerbegebiet GE 6 und des Getränkemarktes im Gewerbegebiet GE 7 insgesamt um ein Gewerbegebiet mit Einzelhandelsvorprägung handeln würde, sollen nach den Maßgaben des „Masterplans Einzelhandel“ zentrenrelevante Sortimente generell nicht in Gewerbegebieten verortet werden. Die in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehobene besondere Bedeutung der Problematik von zentrenrelevanten Randsortimenten bleibt im Aufstellungsverfahren insoweit unerwähnt. Werden ‑ wie hier ‑ im Bebauungsplan Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels getroffen, deren städtebauliche Erforderlichkeit losgelöst von konkreten Untersuchungen allein damit begründet wird, dass das beschlossene Einzelhandelskonzept umgesetzt werden solle, muss sich der Rat jedoch ‑ quasi als Kehrseite zur erleichterten Begründung seiner Festsetzungen ‑ grundsätzlich an dieses Konzept halten und nachvollziehbar städtebaulich begründen, weshalb etwaige Abweichungen von diesem Konzept im Einzelfall den Zielen der gewollten Einzelhandelssteuerung insgesamt nicht schaden oder jedenfalls hinnehmbar sind. Vgl. Urteil des Senats vom 7. Dezember 2010, ‑ 10 A 332/08 ‑, a.a.O. Auf den Schutz der umliegenden Versorgungsbereiche als städtebaulichen Grund kann sich der Rat nicht stützen. Er hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art, würde er im Plangebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen im Stadtbezirkszentrum H. und in den Nahversorgungszentren I2. , L. und S. unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebotes schädigen würde. Darüber hinaus ist für die Ausnahmeregelungen in den textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 3 zur Zulässigkeit solcher Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen produzierenden Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten, wenn sie nach Art und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur und Serviceleistungen der Betriebsstätten im Plangebiet stehen, die gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderliche städtebauliche Rechtfertigung nicht gegeben. Die den so genannten „Annex-Handel“ regelnden Bestimmungen enthalten keine relative oder absolute flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten. Damit ist nicht gewährleistet, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Bedeutung haben wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2010 ‑ 10 D 15/08.NE ‑ m.w.N. Eine flächenmäßige Begrenzung des ausnahmsweise zugelassenen „Annex-Handels“ verstieße nicht gegen den Typenzwang der Baunutzungsverordnung. Die Größenbegrenzung dient nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem solchen Fall nicht der Beschreibung des Betriebstyps, sondern nur der Rechtsklarheit, indem sie von vornherein einen Missbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 – 4 C 16.88 -, BRS 49 Nr. 30. Die aufgezeigten Mängel haben die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtungültigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn zusätzlich der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 ‑ 4 BN 10.91 ‑, BRS 55 Nr. 30. Ein solcher Fall der nur teilweisen Unwirksamkeit liegt hier nicht vor. Die Unwirksamkeit des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten betrifft einen zentralen Regelungsbereich des Bebauungsplans. Außerdem ist nicht davon auszugehen, dass der Rat einen Bebauungsplan ohne die Ausnahmen von den festgesetzten Einzelhandelsausschlüssen beschlossen hätte. Es ging ihm unter anderem um die Neuansiedlung von Handwerks- und Gewerbebetrieben, für die er den Standort durch die Ermöglichung von „Annex-Handel“ offenkundig attraktiver gestalten wollte. Ein mutmaßlicher Wille des Rates, den Bebauungsplan auch ohne die unwirksamen Festsetzungen zu beschließen, lässt sich mithin nicht feststellen. Es kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan an weiteren Mängeln leidet. Insbesondere bedarf es keiner Vertiefung, ob die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB gewahrt sind. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, der Rat habe verkannt, dass der auf ihrem Grundstück vorhandene Baumarkt durch die Festsetzungen zur Einzelhandelssteuerung auf den Bestandsschutz gesetzt worden sei. Die entsprechenden Einwendungen der Antragstellerin hat der Rat mit der Begründung abgewogen, erhebliche Einschränkungen seien objektiv betrachtet nicht zu erwarten und eine Bestandsschutzsicherung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO daher nicht erforderlich. Der Bau- und Gartenmarkt führe keine zentrenrelevanten Hauptsortimente. Diese Einschätzung erscheint schon im Ausgangspunkt zweifelhaft, weil ‑ wie bereits dargelegt ‑ offen bleibt, was der Rat der Antragsgegnerin unter einem Hauptsortiment eines Bau- und Gartenmarktes versteht und ab welcher Größe der Verkaufsfläche eines Sortiments von einem Hauptsortiment im Sinne der textlichen Festsetzungen auszugehen ist. Der Rat hat insoweit auch nicht ermittelt, in welcher Größenordnung etwaige zentrenrelevante Sortimente in dem Baumarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin tatsächlich angeboten werden. Ob das Unterbleiben entsprechender Ermittlungen und/oder bestandsschützender Festsetzungen einen beachtlichen Abwägungsmangel darstellt, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss ‑ wie oben ausgeführt ‑ unwirksam ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.