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Urteil

5 K 4808/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0221.5K4808.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Das Vorhabengrundstück (Flurstück xxx) befindet sich etwa mittig in Höhe des Schriftzuges „X. Straße“. Die Klägerin betrieb zwischen dem Jahr 2007 und dem Jahr 2015 am Standort X1. . x, Flur xx, Flurstück xxx in Bochum einen kleinflächigen M. -Markt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. September 2015 – 5 K 2777/13 – verpflichtete die erkennende Kammer die Beklagte, der Klägerin für dieses Flurstück eine Baugenehmigung für einen Markt mit einer Verkaufsfläche von 928 Quadratmetern zu erteilen. Die Klägerin vergrößerte die Verkaufsfläche am Standort dementsprechend. In dem Urteil ging die Kammer von der Unwirksamkeit der für das Vorhabengebiet aufgestellten Bebauungspläne Nr. xxx „M1. Straße/X2.-----straße “, Nr. xxx und Nr. xxx aus und beurteilte die planungsrechtliche Zulässigkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB. Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 1. September 2016 – 10 D 45/14.NE – wurde der Bebauungsplan Nr. xxx „M1. Straße/X2.-----straße “ im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt. Die Klägerin begehrte mit am 8. März 2016 bei der Beklagten eingegangenem Antrag die Erteilung eines Bauvorbescheides für einen M. -Discountmarkt in C. -M2. , X2.-----straße x, Gemarkung M2. , Flur xx, Flurstück xxx, das sich südwestlich an das mit dem M. -Markt bebauten Flurstück xxx anschließt. Die Bauvoranfrage lautet, ob ein Neubau eines M. -Marktes mit einer Verkaufsfläche von 1200 Quadratmetern planungsrechtlich zulässig ist. Fragen des Rücksichtnahmegebotes – insbesondere der Einhaltung von im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente – sind ausgeklammert. Am 8. März 2016 beschloss der Ratsausschuss für Planung und Grundstücke der Beklagten, für den Vorhabenstandort einen Bebauungsplan aufzustellen. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 921 – M1. Straße/X2.-----straße – ist es, die vorhandene Gewerbefläche planerisch für produktionsorientierte Betriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen zu sichern, die Fläche des nicht mehr benötigten Kirmesplatzes für gewerbliche Nutzungen der v. g. Art bereitzustellen sowie eine Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs M2. durch die Ansiedlung weiteren Einzelhandels im Plangebiet zu verhindern. In der Sitzung vom 17. März 2016 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung in dem Gebiet. Nach § 3 Nr. 1 der Veränderungssperre dürfe in dem von der Veränderungssperre betroffenem Gebiet Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 921 und die Veränderungssperre wurden am 29. März 2016 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Vorbescheides ab und führte zur Begründung aus, dass dem Vorhaben die am 17. März 2016 vom Rat beschlossene Veränderungssperre entgegenstehe. Es sei mit der Zielsetzung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. xxx, weiteren Einzelhandel im Plangebiet zu verhindern, nicht vereinbar, so dass es auf Grundlage der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden könne. Der Bescheid wurde der Klägerin am 28. Juni 2016 zugestellt. Am 26. Juli 2016 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Der Vorbescheid sei auf der Grundlage von § 34 BauGB zu erteilen, wie die Kammer bereits im Urteil vom 24. September 2015 entschieden habe. Die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da die Geltungsdauer abgelaufen sei. Auf die Geltungsfrist seien die Zeit faktischer Zurückstellungen anzurechnen. Maßgeblich für die Berechnung faktischer Sperrzeiten sei „ein Baugesuch“. Das sei dasjenige aus dem Jahr 2013, das nach der Rechtsprechung der Obergerichte auf die faktische Sperrzeit anzurechnen sei. Die Veränderungssperre könne auch aus inhaltlichen Gründen nicht entgegen gehalten werden, weil ein Sicherungsbedürfnis iSd § 14 BauGB nicht bestehe. Die Planung sei von vornherein verfehlt. Sie sei weder städtebaulich gerechtfertigt, noch entspreche sie dem Gebot der Abwägung. Der Plan sehe einen vollständigen Einzelhandelsausschluss vor. Auch ein Annexhandel des produzierenden Gewerbes sei nicht möglich. Der Einzelhandelsausschluss sei städtebaulich nicht erforderlich, jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW seien die Eigentümerinteressen gesteigert zu berücksichtigen, wenn ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliege. In der Begründung des Bebauungsplanes Nr. xxx werde die Sicherung von Gewerbeflächen vergleichsweise kurz abgehandelt, während die Umsetzung des Masterplanes Einzelhandel 2017 weit größere Beachtung finde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Sicherung der Flächen für das produzierende Gewerbe eines bestehenden oder konkret erwartbaren Ansiedlungsdruckes erforderlich sein soll. Gewerbebetriebe hätten sich bis heute dort nicht angesiedelt. Eine konsistente Planung setze voraus, dass nicht nur Einzelhandelsnutzungen, sondern auch weitere Nutzungen, die dem Planziel entgegenstünden, ausgeschlossen werden. Das sei aber nicht der Fall. Darüber hinaus forciere die Beklagte die Ansiedlung einer Feuerwache. Dies sei keine Nutzung, für die die Gewerbeflächen vorgeblich vorgehalten werden sollen. Daher sei die Planung inkonsistent. Außerdem würden die Vorgaben des Masterplanes Einzelhandel nicht umgesetzt. Nach dessen Grundsatz 3 seien kleinflächige Einzelhandelsbetriebe auch außerhalb der im Masterplan Einzelhandel vorgesehenen zentralen Versorgungsbereiche zulässig. Dies soll nur für solche Gewerbegebiete nicht gelten, die keine Einzelhandelsvorprägung aufwiesen. Durch ihren bestehenden M. -Markt sei das Gewerbegebiet allerdings in diesem Sinne vorgeprägt. Das weiter aufgeführte Ziel des Bebauungsplanes, eine Gefährdung des Versorgungsbereiches M2. zu verhindern, vermöge die Planung nicht zu tragen. Soweit sich die Beklagte auf den Masterplan Einzelhandel 2017 sowie auf die gutachterliche Stellungnahme des Büros K. und L. beziehe, werde dies durch die Stellungnahme des Büros Stadt und Handel von September 2015 widerlegt. Für den Versorgungsbereich M2. stünden keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten. Außerdem sei der im Masterplan aufgeführte Versorgungsbereich M2. fehlerhaft ermittelt. Der M. -Markt sei fußläufig von der I. Straße zu erreichen. Daher habe sie bei der Offenlegung des Bebauungsplanes in der Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 angeregt, für den Vorhabenbereich ein Sondergebiet auszuweisen. Außerdem würden die Vorgaben des LEP NRW nicht hinreichend berücksichtigt. Eine Einbeziehung des Vorhabengrundstückes in die Nahversorgung des Stadtbezirkes Südwest dränge sich auf. Die Karte 97 des Masterplanes Einzelhandel verdeutliche, dass sich der klägerische Markt unmittelbar neben dem zentralen Versorgungsbereich befinde. Hieran schließe sich ein „Suchbereich Nahversorgung“ an, der nach Seite 243 des Masterplanes Versorgungslücken schließen soll. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft. Ihre privaten Eigentümerbelange seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob aktiver Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen sei, habe nicht stattgefunden. Auch die Festsetzung von Lärmimmissionskontingenten sei abwägungsfehlerhaft. Der Ansatz von Mischgebietswerten gehe fehl, anzusetzen sei der Wert eines allgemeinen Wohngebietes. Außerdem sei die Ansiedlung weiteren Gewerbes dadurch deutlich erschwert, dass der vorhandene M. -Markt bereits das Immissionskontingent ausschöpfe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 18. Mai 2016 zu verpflichten, den Bauvorbescheid zur Errichtung eines M. -Lebensmittel-Discountmarktes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebotes mit einer Verkaufsfläche von 1200 m² zu erteilen, hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 18. Mai 2016 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines positiven Vorbescheides hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebotes und der Frage, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen, für eine Verkaufsfläche von 1200 m² positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben der Klägerin entgegen. Ansatzpunkt für die Berechnung faktischer Sperrfristen in § 17 BauGB sei „das“ Baugesuch, hier definiert durch den beantragten Bauvorbescheid. Der Antrag stamme aus März 2016. Es reiche nicht irgendein Baugesuch, dessen Realisierung verhindert werde. Von einer sicherungsfähigen Planung sei auszugehen. Im Urteil des OVG NRW vom 12. Dezember 2013 – 10 A 332/08 – sei ein mit den Vorgaben eines Masterplanes begründeter Einzelhandelsausschluss in Ansehung eines konkreten Ansiedlungswunsches bestätigt worden. Die Planung diene der Flächensicherung für produzierendes Gewerbe. Seit Jahren bestehe im Gemeindegebiet eine Unterversorgung mit Gewerbeflächen. Eine fehlende Konsistenz der beabsichtigten Planung sei nicht ersichtlich, insoweit werde auf das Urteil des BVerwG vom 10. September 2015 – 4 CN 8.14 – verwiesen. Auch werde nicht gegen den Masterplan Einzelhandel verstoßen. Dieser lasse die Möglichkeit zu, kleinflächigen nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel zuzulassen. Wegen knapper Gewerbeflächen im Bochumer Süden sei der Einzelhandelsausschluss gerechtfertigt. Das Vorhabengrundstück befinde sich rund 400 m vom Versorgungsbereich entfernt. Städtebauliche Gesichtspunkte, den Standort in den zentralen Versorgungsbereich einzubeziehen, bestünden nicht. Diese Einbeziehung wäre fehlerhaft, da sich der Versorgungsbereich entlang der I. Straße etabliert habe. Auch innerhalb des Versorgungsbereichs sei ein moderner Lebensmittelmarkt etablierbar. Aktuell werde ein F. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.500 Quadratmetern unmittelbar an der I. Straße angesiedelt. Eine Auseinandersetzung mit § 1 Abs. 10 BauNVO habe nicht erfolgen müssen, da die klägerische Nutzung ein Fremdkörper sei. Zutreffend seien Mischgebietswerte bei der Geräuschkontingentierung zugrunde gelegt worden, da das Gebiet nordöstlich als Mischgebiet überplant sei. Der Rat der Beklagten hat die Veränderungssperre mit Beschluss vom 7. Februar 2018 um ein Jahr bis zum 29. März 2019 verlängert. Am 29. März 2018 wurde der Beschluss über die Verlängerung im Amtsblatt der Beklagten ortsüblich bekannt gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anzuwenden ist nach der Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 4 BauO NRW die Bauordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, da das Verwaltungsverfahren nach altem Baurecht begonnen worden ist. Nach den danach maßgeblichen Vorschriften ist ein Bauvorbescheid gemäß §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu erteilen, wenn ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Versagungsbescheid vom 18. Mai 2016 ist formell rechtswidrig erlassen worden, da die Klägerin vor Erlass entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht angehört worden ist. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des OVG NRW, insbesondere des 10. Senats, Beschluss vom 11. Juni 2018 – 10 A 699/17 –, juris Rn. 5; vgl. auch Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris Rn. 11 ff. kann der Anhörungsmangel allerdings durch den Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW). Voraussetzung ist, dass sich die Beklagte mit den Einwänden der Klägerin auseinandersetzt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, nachdem die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren mehrfach repliziert haben. Allerdings steht dem Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit der auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fußenden Veränderungssperre eine öffentlich-rechtliche Vorschriften iSd § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entgegen. Nach § 3 Nr. 1 der Veränderungssperre dürfen in dem von ihr betroffenen Gebiet Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. In formeller Hinsicht ist gegen die Veränderungssperre nichts zu erinnern. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 921 wurde ordnungsgemäß am 8. März 2016 vom Fachausschuss gefasst, eine Zuständigkeit des Rates gilt gemäß § 41 Abs. 1 g) GO NRW nur für abschließende Satzungsbeschlüsse nach dem BauGB, also den Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre. Diese wurde dementsprechend am 17. März 2016 vom Rat beschlossen. Der Oberbürgermeister hat die Beschlussfassung gemäß § 2 BekanntmVO bekanntgemacht. Gegen die gleichzeitige ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB) im Amtsblatt der Beklagten am 29. März 2016 ist ebenfalls nichts einzuwenden, vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 2014 – 3 S 1673/12 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 – 4 B 236/88 –, 1. Orientierungssatz 1, juris. Die Veränderungssperre ist materiell rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Die Voraussetzungen liegen vor. Der Veränderungssperre liegt eine sicherungsfähige Planung zugrunde (1.) und es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die gesicherte Planung in rechtmäßiger Weise in einem Bebauungsplan umgesetzt werden kann (2.). (1.) Eine Bauplanung ist hinreichend bestimmt und damit sicherungsfähig, wenn sie inhaltlich einen Stand erreicht, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes werden soll. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 – 4 BN 26.10 – und vom 1. Oktober 2009 – 4 BN 34.09 –, sowie Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 -; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. September 2009 – 5 L 790/09 -; jeweils zitiert nach juris. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hingegen nicht aus. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, da sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Eine Gemeinde wird sich im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können. Es ist gerade Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens – insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes – erst erarbeitet wird. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. September 2009 – 5 L 790/09 – m.w.N., zitiert nach juris. Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gegen den im Aufstellungsbeschluss zum Ausdruck kommenden Konkretisierungsgrad der Planung lässt sich vorliegend deshalb wenig einwenden, weil ausdrücklich beabsichtigt ist, die Festsetzungen des – vom OVG NRW aus formelle Gründen für unwirksam erklärten – Bebauungsplanes Nr. 921 (wieder) in Kraft zu setzen. Der Plan soll dessen Festsetzungen weitgehend übernehmen. Im Übrigen werden die Zielrichtungen im Aufstellungsbeschluss auch hinreichend konkret wiedergegeben. Sie beinhalten die Ansiedlung von Gewerbe, den Ausschluss nicht vereinbarer Nutzungen (Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle u. ä.), den Ausschluss von Einzelhandel im südlichen Teil; im nördlichen Teil soll wegen des vorhandenen M. -Marktes kleinflächiger Einzelhandel erlaubt werden; die Einschränkung des Emissionsverhaltens der Gewerbebetriebe wegen der angrenzenden Wohnbebauung sowie den Schutz des Versorgungsbereiches C. – M2. nach Maßgabe des Masterplanes Einzelhandel der Beklagten. (2.) Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bereits jetzt erkennbar wäre, dass die Umsetzung in einem Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig wäre. Insofern ist die Anwendung eines Sicherungsmittels dann ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nichts behebbar sind. Eine Veränderungssperre, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 -, zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, 4 CN 16/03, juris. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung als reines Sicherungsmittel keine antizipierte Normenkontrolle des erst noch zu beschließenden Bebauungsplanes erfolgt. Ob der – noch nicht beschlossene – Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird, ist nicht der Prüfungsmaßstab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 7 A 3851/06 – und Urteil vom 27. Februar 1996 – 11 A 3960/95 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 5 L 527/11 -; jeweils zitiert nach juris. Von diesem Erfordernis kann vorliegend nicht deshalb eine Ausnahme gemacht werden, weil der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan in Kürze zu erwarten steht und die Beklagte bereits detaillierte Unterlagen über den Bebauungsplan vorgelegt hat – inklusive einer 37 Seiten umfassenden Begründung des Bebauungsplanes. Prüfungsmaßstab des Gerichtes im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die – wie noch zu erörtern sein wird – geltende Veränderungssperre. Eine Orientierung der Prüfung an dem beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 921 verbietet sich bereits deshalb, weil er ohne Bekanntmachung nicht gilt. Es liegt in der Hand der Beklagten, vom Satzungsbeschluss abzusehen, ihn zu verschieben oder Änderungen vorzunehmen. Würde das Gericht die Prüfungsdichte erhöhen und die Veränderungssperre vor dem Hintergrund des beabsichtigten Bebauungsplanes überprüfen, würde es auch in Verkennung der verfassungsrechtlichen Gewaltengliederung exekutivisch tätig und – mittelbar, wenn Bedenken von der Gemeinde im Planaufstellungsverfahren aufgegriffen werden – am Zustandekommen von Gesetzen oder Bebauungsplänen mitwirken. Das ist nicht Aufgabe der Gerichte. Die übrigen von der Klägerin angeführten Argumente zielen in diesem Sinne gerade ab auf eine antizipierte Normenkontrolle. Ob die Eigentümerinteressen der Klägerin vor dem Hintergrund des bestehenden großflächigen Marktes fehlerfrei mit den öffentlichen Belangen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen worden sind, vgl. zu den planungsrechtlichen Abwägungsanforderungen für Einzelhandelsausschlüsse etwa: OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 – 10 D 92/08.NE –, juris, bleibt einer Prüfung des Bebauungsplanes vorbehalten. Entgegen dem Vortrag der Klägerin wird aber jedenfalls ausweislich des Planaufstellungsbeschlusses kein vollständiger Ausschluss von Einzelhandel erfolgen. Nach der Begründung des Aufstellungsbeschlusses – Seite 4 von 5 – sollen im nördlichen Plangebiet wegen des vorhandenen M. -Marktes kleinflächige Einzelhandelsnutzungen erlaubt werden. Auch ein Verstoß gegen den Masterplan Einzelhandel – Nachjustierung 2017 liegt nicht auf der Hand. Es spricht wenig dafür, dass der räumliche Geltungsbereich des Versorgungsbereiches M2. willkürlich festgesetzt worden wäre. Der Berichterstatter hat im Verfahren 5 K 2777/13 einen Ortstermin durchgeführt und die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Entsprechend den Ausführungen des Masterplanes Einzelhandel erstreckt sich der Versorgungsbereich M2. bandförmig entlang der I. Straße. In den kreuzenden Straßen sind allenfalls in den Kreuzungsbereichen gewerbliche Nutzungen vorhanden. Die Feststellungen im Ortstermin decken sich mit der räumlichen Definition des Versorgungsbereiches im Masterplan Einzelhandel. Er wird von der Kammerrechtsprechung – zuletzt im Urteil vom 24. September 2015 – 5 K 2777/13 – für rechtmäßig gehalten. Der Vorhabenstandort befindet sich dagegen Luftlinie rund 250 Meter von diesem Versorgungsbereich entfernt und damit außerhalb des Versorgungsbereiches. Obige Überlegungen gelten für die weiteren Argumente der Klägerin, der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan verstoße gegen die Vorgaben des LEP NRW, indem dessen Ausnahmeregelungen nicht hinreichend in den Blick genommen worden wären. Auch die Frage der fehlenden „Konsistenz“ der Planung ist eine Frage, auf die es bei der Überprüfung der Veränderungssperre nicht ankommt. Allerdings ist die Klägerin dem Argument der Beklagten, es herrsche im Bochumer Süden ein Mangel an (Gewerbe-)Flächen, auch nicht entgegen getreten. Es obliegt der Planungshoheit der Gemeinde, nach der städtebaulichen Erforderlichkeit Bauleitpläne aufzustellen. Nur, wenn Planungsziele nicht erreichbar oder offensichtlich unzulässig wären, würde dies auf die Rechtsmäßigkeit der Veränderungssperre durchschlagen. Hierfür bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Die Veränderungssperre ist auch nicht abgelaufen. Sie wurde im Amtsblatt der Beklagten am 29. März 2016 bekannt gemacht. Mit Beschluss des Rates vom 7. Februar 2018, im Amtsblatt bekannt gemacht am 29. März 2018, verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr. Damit gilt sie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch. Sie ist im Einzelfall nicht deshalb unwirksam geworden, weil entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB der auf die rechtswidrige Ablehnung des Bauvorbescheides im Verfahren – 5 K 2777/13 – entfallende Zeitraum angerechnet werden müsste. Nach dieser Vorschrift ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Der Zurückstellung steht die „faktische“ Zurückstellung gleich. Zeiträume „faktischer“ Zurückstellungen resultieren etwa auf der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuches. Vgl. BVerwG, NJW 1971, 445. Zwar ist der Argumentation der Klägerin im Grundsatz beizupflichten, dass anrechenbare Zeiten auch durch die „faktische“ Zurückstellung eines anderen Bauvorhabens ausgelöst werden können, hier die rechtswidrige Ablehnung des am 25. Februar 2013 bei der Beklagten eingegangenen Bauantrages für die Erweiterung der Verkaufsfläche für den vorhandenen M. -Markt. Der Wortlaut wird insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten von der Literatur und der überwiegenden Rechtsprechung als offen angesehen und als Argument herangezogen, dass auch andere Vorhaben diese Fristen auslösen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2003 – 4 B 9/03 –, juris Rn. 5 ff. (6): „Die Rede ist von „einem“, nicht von „dem“ Baugesuch. Diese Offenheit lässt darauf schließen, dass auf die Veränderungssperre jede für das Grundstück ergangene Zurückstellung ohne Rücksicht auf die Person des Bauantragstellers und das konkret beantragte Vorhaben anrechenbar sind. (…) Es mag gute Gründe dafür geben, der in der Literatur eindeutig vorherrschenden Meinung zu folgen.“; vgl. auch Stock in: Ernst-Zinkahn, BauGB-Kommentar, § 17 Rn. 15. Derartige Zeiträume sind vorliegend auch dadurch entstanden, dass die Beklagte erst durch Urteil der Kammer vom 24. September 2015 verpflichtet wurde, die bereits Anfang 2013 beantragte Baugenehmigung zu erteilen, so dass es zu iRd § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB berücksichtigungsfähigen Zeiten gekommen sein dürfte. Allerdings kommt diese Rechtsauffassung vorliegend nicht zum Tragen, da nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich eine grundstücksbezogene Betrachtung zu erfolgen hat. Eine – faktische – Zurückstellung, die nicht das eigene, sondern ein anderes Grundstück betrifft, scheidet als Anrechnungsgrund aus. So BVerwG, a. a. O. Rn. 4. Dabei ist der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff grundsätzlich deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Grundstücksbegriff, also dem Buchgrundstück. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991 – 4 C 51/87 –, juris Rn. 26. Da die angesprochenen Baugesuche der Klägerin andere Buchgrundstücke – u.a. das Flurstück 171 – betrafen, im vorliegenden Verfahren aber die Bebaubarkeit des Flurstücks 172 im Streit steht, für das bis dato in der letzten Zeit keine Verwaltungsverfahren stattgefunden haben, sind auf den Ablauf der Veränderungssperre mit Blick auf das Flurstück 171 keine Zeiten anzurechnen. Die Veränderungssperre läuft für dieses Flurstück damit noch. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz iVm Ziffern 3. b) und 5.) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 auf 135.000,00 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.