OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 901/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1025.1B901.10.00
142mal zitiert
27Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde wird die Nummer 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde wird die Nummer 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg (nachfolgend 1.); die Anschlussbeschwerde hingegen ist zulässig und begründet (nachfolgend 2.). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle des Referatsleiters/der Referatsleiterin im Referat K 25 "Neue Länder; Baukultur; Denkmalschutz; Minderheiten" beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, nur insoweit stattgegeben, als es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, die streitige Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG (richtig: § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG) erfolgt ist; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Im Umfang der Stattgabe habe die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (und einen Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht. Denn die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei insoweit zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft, als ausweislich der Verfahrensakte eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß der genannten Vorschrift unterblieben sei. Dies führe allerdings nur zu der tenorierten Teilstattgabe, nicht aber zu einer vollständigen Erfolg des Eilantrags, weil die fehlende Verfahrenshandlung hier noch nachgeholt werden könne. Im Übrigen sei der Antrag abzulehnen gewesen, weil ein weitergehender Anordnungsanspruch dahingehend, den streitgegenständlichen Dienstposten bis zu einer vollständigen Neuentscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin freizuhalten, nicht glaubhaft gemacht sei. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei nämlich abgesehen von dem aufgezeigten Verfahrensfehler sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich lasse die Auswahlentscheidung keine Verstöße gegen den Grundsatz der Bestenauslese erkennen. Da die maßgebliche Stellenausschreibung keine Merkmale eines konstitutiven Anforderungsprofils enthalte, welche die Beigeladene mit der Folge des Ausscheidens aus dem Bewerberfeld nicht erfülle, sei der deshalb gebotene Leistungsvergleich hier in erster Linie unter Heranziehung der aktuellen Beurteilungen der beiden Bewerberinnen vorzunehmen. Auf der Ebene der in den Anlassbeurteilungen vom 18. April/19. November 2008 (Antragstellerin) bzw. vom 15./22. Dezember 2008 (Beigeladene) vergebenen Gesamtnoten habe noch keine Auswahl getroffen werden können, da beide Bewerberinnen die Gesamtnote "A 1" erzielt hätten. Die Antragsgegnerin habe deshalb (1) auf die vorangegangenen Beurteilungen in Gestalt einer Betrachtung der Leistungsentwicklung abgestellt und sodann (2) die Ausprägung der im fakultativen Anforderungsprofil geforderten Leistungsmerkmale anhand der dienstlichen Beurteilungen verglichen. Anschließend (3) habe sie anhand der Vorverwendungen der Bewerberinnen geprüft, in welchem Maße sie über Erfahrungen und Kenntnisse in den sogenannten "Z-Bereichen" (Haushalt, Organisation und Personal) verfügen. Schließlich (4) habe die Antragsgegnerin noch das Ergebnis der Auswahlgespräche aus April 2009 zur Abwägung herangezogen. Diese Vorgehensweise sei – für sich gesehen – rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es gebe keine festen Vorgaben dafür, wie die Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern zu erfolgen habe, bei denen nach den Gesamtergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Leistungsgleichstand gegeben sei. Es liege im weiten Ermessen des Dienstherrn, nach welchen Kriterien er den Leistungsvergleich vornehme, wenn diese nur dem Leistungsgrundsatz gerecht und nachvollziehbar dargelegt würden. Gemessen daran gelte im Einzelnen Folgendes: (1) Das in erster Linie erfolgte Abstellen auf die Leistungsentwicklung beider Konkurrentinnen unterliege keinen Bedenken, weil die Beigeladene insoweit einen deutlichen Vorsprung aufweise. (2) Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Beigeladene deshalb für besser (geeignet) halte, weil diese bei den sechs Kriterien aus dem fakultativen Anforderungsprofil, die zugleich Beurteilungsmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen seien, nach einer Auszählung insgesamt besser abgeschnitten habe. Während die Beigeladene insoweit bei zwei Merkmalen (Belastbarkeit und Verhandlungsgeschick) eine überdurchschnittliche Bewertung und bei den vier weiteren Merkmalen (Fähigkeit zur Bearbeitung komplexer Sachverhalte, Kreativität, Teamfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein) eine durchschnittliche Bewertung erreicht habe, habe die Antragstellerin eine überdurchschnittliche Bewertung nur bei einem der genannten Merkmale (Verhandlungsgeschick) erzielt. Außerdem sei bei ihr das Merkmal der Teamfähigkeit mit der Note "unterschreitet die Anforderungen" bewertet worden. Bedenken gegen die Verwertbarkeit der zuletzt genannten Einzelnote bestünden nicht. Trotz Ankreuzens zweier sogenannter "Klickboxen" und damit zweier unterschiedlicher Noten in der Beurteilung sei nach dem Inhalt der hierzu abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen des Erst- und des Zweitbeurteilers klar, dass die schlechtere Note habe vergeben werden sollen, was anhand der textlichen Ausführung hierzu bereits in der Beurteilung selbst auch nachvollziehbar sei. Die Rüge der Antragstellerin, die weiteren Kriterien des Anforderungsprofils "Durchsetzungsvermögen" und "Führungskompetenz" seien bei dem angestellten Vergleich zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, gehe fehl. Hinsichtlich des Merkmals der Führungskompetenz habe der Dienstherr in Ermangelung entsprechender Bewertungen in den Beurteilungen einen normalen Ausprägungsgrad bei beiden Bewerberinnen annehmen dürfen, zumal gegenteilige Anhaltspunkte nicht vorlägen und sich ein eindeutiger Vorsprung der Antragstellerin auch nicht anhand eines Vergleichs der Verwendungsvorschläge ergebe. Auch in Bezug auf das Merkmal "Durchsetzungsvermögen" sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin insoweit jeweils einen normalen Ausprägungsgrad angenommen habe. (3) Das Abstellen auf die praktischen Erfahrungen und Kenntnisse in den sogenannten "Z-Bereichen" und die insoweit zugunsten der Beigeladenen erfolgte Wertung seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Generell liege es im weiten organisatorischen Ermessen der Antragsgegnerin, entsprechende Anforderungen an einen Referatsleiter zu stellen. Insbesondere sei es nicht willkürlich, diesem Erfahrungen und Kenntnisse auch bezogen auf den Bereich "Haushalt" abzuverlangen, weil – wie die Antragsgegnerin vorgetragen habe und die Übersicht über die Vorverwendungen der Konkurrentinnen belege – grundsätzlich jedes Referat selbst die haushaltsrechtlichen Bezüge von Projekten bewältigen müsse und vom Grundsatzreferat hierfür nur Hilfestellung in Problemfällen erfragen solle. Dass dieses Kriterium hier in Wahrheit keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung habe, könne nicht aus der das Referat K 45 betreffenden Besetzungsentscheidung hergeleitet werden. Zwar sei dort ein Historiker ohne haushaltsrechtliche Kenntnisse ausgewählt worden; es bleibe aber der Antragsgegnerin überlassen, inwieweit sie auf diesem Gebiet erworbene, nicht dem konstitutiven Anforderungsprofil zugeordnete Kenntnisse im Verhältnis zu anderen Vorzügen eines Bewerbers gewichte. Die Annahme, keine der Konkurrentinnen habe Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich "Personal" vorzuweisen, sei fehlerfrei, zumal die personalvertretungsrechtlichen Tätigkeiten der Antragstellerin insoweit nicht berücksichtigt werden könnten. In Bezug auf den Bereich "Haushalt" könne die Kammer mit Blick auf die in den Beurteilungen aufgeführten Tätigkeitsgebiete und Aufgabenschwerpunkte der Bewerberinnen zwar ansatzweise die Rüge der Antragstellerin nachvollziehen, ihre einschlägigen Erfahrungen und Kenntnisse würden gegenüber denen der Beigeladenen grundsätzlich "kleingeredet". Abgesehen davon, dass es sich hierbei nur um einen von mehreren Punkten im Rahmen der Auswahlentscheidung handele, habe die Antragsgegnerin unter Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums insoweit aber maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beigeladene ihre Kenntnisse jedenfalls auch im Rahmen verschiedener Fortbildungen erweitert habe, während die Antragstellerin nur an einem einzigen Lehrgang zum Haushaltsrecht teilgenommen habe. Nicht fehlerhaft sei schließlich die Annahme der Antragsgegnerin, der Beigeladenen komme wegen ihrer Kenntnisse im Bereich der Stellenbewertung bei Zuwendungsempfängern im Bereich "Organisation" ein Vorsprung gegenüber der Antragstellerin zu. Die Antragsgegnerin habe hierzu weiter ausgeführt, dass das Fachreferat durchschnittliche Fälle abschließend und in eigener Verantwortung bearbeite und das nötige Bewusstsein für problematische Fälle entwickeln müsse, in welchen die Hilfe des grundsätzlich für derartige Stellenbewertungen zuständigen Referats K 13 eingeholt werde. Den Einwand der Antragstellerin, dieses Referat werde lediglich von einem Mitarbeiter des gehobenen Dienstes geleitet, so dass die in Rede stehenden Aufgaben nicht der Referatsleiterebene zuzuordnen seien, habe die Antragsgegnerin entkräftet. (4) Schließlich sei auch die von der Antragsgegnerin ausdrücklich nur noch zur Abrundung ihrer Entscheidung erfolgte Heranziehung des Ergebnisses des Auswahlgesprächs nicht zu beanstanden. 1. Die von der Antragstellerin gegen die teilweise Ablehnung ihres Eilantrags in dem insoweit angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Sache beschränkt ist, soweit es um die erstrebte Änderung der angefochtenen Entscheidung geht, rechtfertigen es nicht, der Beschwerde stattzugeben. Es fehlt auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes bzw. Dienstpostens dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Hinzukommen muss, dass die Auswahl des betreffenden Bewerbers in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint, wozu es ausreicht, dass die Aussichten, ausgewählt zu werden, (mindestens) "offen" sind. Vgl. namentlich zu Letzterem: BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 (428), vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, ZBR 2008, 164 (165), und vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 –, ZBR 2008, 162 (163); OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 B 1/09 – (n.v.). Vorliegend fehlt es an beiden aufgezeigten Voraussetzungen. Die Antragstellerin hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die getroffene Auswahlentscheidung sie in ihrem Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt. Maßstab für die erforderliche umfassende Prüfung der Auswahlentscheidung ist (auch gegenüber der Beigeladenen) Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dieser Verfassungsnorm hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Werden die subjektiven Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der betroffene Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des betroffenen Bewerbers selbst als auch in derjenigen des erfolgreich konkurrierenden Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 20. September 2007 – 2 BvR 1972/07 –, ZBR 2008, 167 (168), und vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433, sowie Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, ZBR 2008, 164; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 –, juris, vom 16. Februar 2009 – 1 B 1918/08 –, juris, und vom 28. Mai 2009 – 1 B 1/09 – (n.v.). Für den gebotenen Vergleich maßgeblich ist dabei in erster Linie das von den Bewerbern in ihren – bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – aktuellen Beurteilungen jeweils erreichte Gesamturteil, also die zusammenfassende Gesamtnote. Sind die Bewerber um einen Beförderungsdienstposten bzw. um ein Beförderungsamt – wie hier die Antragstellerin und die Beigeladene – im Gesamturteil der zugrundeliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen – ohne ausdrückliche Binnendifferenzierung in der vergebenen Notenstufe – hinsichtlich der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen gleich beurteilt worden, bedeutet dies noch nicht zwangsläufig, dass auch im Ergebnis von einem aktuell gegebenen Qualifikationsgleichstand auszugehen wäre. Vielmehr ist der Dienstherr in einer solchen Situation nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, vorrangig vor einem Rückgriff auf ältere (nicht unmittelbar den aktuellen Qualifikationsstand widerspiegelnde) Beurteilungen den weiteren Inhalt der maßgeblichen aktuellen Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich aus ihm Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber gewinnen lassen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 – 1 B 2760/06 – (n.v.), und vom 21. November 2005 – 1 B 1202/05 –, ZBR 2006, 200 = juris, Rn. 3 f.; zum Vorrang einer Auswertung der aktuellen Beurteilungen vor einer (ergänzenden, Aufschluss über die Leistungsentwicklung sowie das Vorhandensein bestimmter [persönlicher] Eignungskriterien gebenden) Heranziehung früherer Beurteilungen der Bewerber vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 – 1 B 2760/06 – (n.v.), 17. Oktober 2008 – 1 B 676/08 –, juris, Rn. 14, und 28. Mai 2009 – 1 B1/09 – (n.v.). Gerade dies trägt dem Grundsatz der Bestenauslese besser Rechnung und rechtfertigt sich zudem in Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausschöpfung von (namentlich eignungsrelevanten) Aussagen in älteren Beurteilungen. Vgl. zu dem letztgenannten Argumentationsansatz insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/03 –, NVwZ-RR 2004, 626 = juris, Rn. 11 ff., mit Zitaten zur Rechtsprechung des BVerwG; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 – 1 B 1202/05 –, a.a.O. Bei der insoweit gebotenen Auswertung bzw. inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen kommt dem Dienstherrn grundsätzlich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungs- bzw. Gewichtungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist deshalb im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in welchem der Dienstherr sich frei bewegen kann, verkannt oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Es bleibt dem Dienstherrn ferner überlassen, welchen Einzelfeststellungen er – im Verhältnis zueinander – bei seinen Auswahlerwägungen das größere Gewicht beimisst. Es bewegt sich im Bereich der ureigenen Bewertungskompetenz des Dienstherrn, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von konkurrierenden Bewerbern nach den von ihm bestimmten, auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogenen Maßstäben zu beurteilen. Dieser Bereich der Bewertung entzieht sich weitgehend einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Der Dienstherr ist lediglich gehalten, seine Wertung auf substantiierte Einwendungen des Beamten hin zu plausibilisieren. Erweist sich hiernach die Bewertung als nachvollziehbar und erfüllt sie die übrigen Voraussetzungen, die an die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung geknüpft sind, so ist sie von den Verwaltungsgerichten zu akzeptieren und kann nicht durch eine andere Bewertung ersetzt werden. Vgl. insoweit insbesondere das Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, RiA 2007, 271 = juris Rn. 31 ff., m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des BVerwG; ferner Senatsbeschlüsse vom 30. Dezember 2009 – 1 B 1460/09 – (n.v.), 12. Juli 2010 – 1 B 403/10 –, juris, Rn. 16, und 8. Oktober 2010 – 1 B 930/10 –, juris, Rn. 54 f. Voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt allerdings die Frage, ob der Dienstherr seine Entscheidung an einer von ihm zuvor im Rahmen seines weiten Organisationsermessens getroffenen Festlegung über die Anforderungen an die Wahrnehmung des in Rede stehenden Dienstpostens (etwa in Form einer Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung oder eines Anforderungsprofils) ausgerichtet hat. Denn die zuständige Stelle ist im Auswahlverfahren und deshalb auch im Rahmen einer gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen an solche Festlegungen gebunden, weil sie andernfalls in Widerspruch zu dem Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung geriete. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 39.07 –, BVerwGE 133, 1 = juris, Rn. 41 f.; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2010 – 1 B 477/10 – (n.v.). Gemessen an diesen Maßstäben enthält die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin keine das Begehren der Antragstellerin stützenden Rechtsfehler. Die Antragstellerin kann zunächst nicht mit Erfolg einwenden, die Antragsgegnerin habe entgegen gefestigter Rechtsprechung und durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht unbeanstandet zur Begründung des angenommenen Eignungsvorsprungs der Beigeladenen zuvorderst die Leistungsentwicklung beider Bewerberinnen verglichen, statt – wie es geboten sei – zunächst eine weitergehende inhaltliche Auswertung der aktuellen Beurteilungen vorzunehmen. Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass der bei gleichlautenden Gesamturteilen erforderliche weitere Qualifikationsvergleich grundsätzlich vorrangig anhand einer Auswertung der aktuellen Beurteilungen erfolgen muss und frühere Beurteilungen der Bewerber erst nachrangig herangezogen werden dürfen. Dieser Gesichtspunkt ist hier aber nicht entscheidungserheblich. Denn die Auswahlentscheidung wird bereits von der durch die Antragsgegnerin gleichrangig angestellten und, wie auszuführen sein wird, rechtsfehlerfreien Überlegung der Antragsgegnerin getragen, dass die Beigeladene nach Maßgabe der für das Anforderungsprofil relevanten Beurteilungsmerkmale in den aktuellen Beurteilungen sowie gemessen an den vom Anforderungsprofil geforderten Kenntnissen und Erfahrungen in den "Z-Bereichen" die besser geeignete Bewerberin sei. Auf die im Verhältnis zu diesen Kriterien nachrangigen Gesichtspunkte ("Vorbeurteilungen"; "Auswahlgespräch") kommt es demzufolge nicht mehr an. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hält die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Gegenüberstellung der Kriterien aus dem Anforderungsprofil, die zugleich Merkmale der aktuellen Beurteilungen seien, belege insgesamt die bessere Eignung der Beigeladenen, der rechtlichen Überprüfung stand. Die Antragstellerin wendet sich insoweit nicht gegen die angestellte numerische Betrachtung, nach welcher die Beigeladene mit zwei überdurchschnittlichen und vier durchschnittlichen Einzelnoten besser geeignet ist als die Antragstellerin, welche nur eine überdurchschnittliche, vier durchschnittliche und eine unterdurchschnittliche Bewertung erreichen konnte. Sie macht vielmehr allein geltend, dass eine unterdurchschnittliche Bewertung des Merkmals "Teamarbeit" tatsächlich nicht vorliege und, wenn deren Vorliegen unterstellt werde, jedenfalls fehlerhaft sei. Damit verkennt sie schon, dass sie auch dann bei der nicht angegriffenen numerischen Betrachtung insgesamt weniger geeignet wäre, wenn sie hinsichtlich des Einzelmerkmals "Teamarbeit" mit einer durchschnittlichen Note bedacht worden wäre, weil den zwei überdurchschnittlichen Noten der Beigeladenen dann immer noch lediglich eine überdurchschnittliche Note der Antragstellerin gegenüberstünde. Unabhängig davon greift das soeben wiedergegebene Beschwerdevorbringen auch der Sache nach nicht durch. Die Ansicht, eine unterdurchschnittliche Bewertung des Merkmals "Teamarbeit" liege tatsächlich überhaupt nicht vor, ist nicht nachvollziehbar. Zwar trifft es zu, dass in der aktuellen Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 18. April/19. November 2008 zu dem unter Punkt 4.1.3 aufgeführten Beurteilungsmerkmal "Teamarbeit" zwei unterschiedliche Noten angekreuzt worden sind und deshalb bei vordergründiger Betrachtung insoweit eine widersprüchliche Bewertung durch Erst- und Zweitbeurteiler vorliegt. Dass nicht die Bewertung "entspricht in jeder Hinsicht den Anforderungen", sondern die Note "unterschreitet die Anforderungen" zuerkannt werden sollte und zuerkannt worden ist, ergibt sich für einen vernünftigen Durchschnittsbetrachter mit großer Klarheit aber schon aus dem Umstand, dass allein die vergebene unterdurchschnittliche Note mit einer hierzu passenden individuellen Begründung versehen ist. An der maßgeblichen Stelle ist nämlich ausgeführt: " ...unterschreitet die Anforderungen, indem sie/er punktuell im Interesse der Aufgabe das Team hintanstellt und die Interessen des Hauses dadurch sichert, dass sie sozusagen am Team vorbei 'vorprescht'". Bekräftigt wird die Richtigkeit dieser Sichtweise durch die unter Punkt 5.2 b) der Beurteilung enthaltene Zusammenfassung der Schwächen der Antragstellerin. Denn dort wird gerade auch ihre Teamarbeit bzw. -fähigkeit thematisiert, nämlich ausgeführt, dass sie hin und wieder der Versuchung erliege, sich im Interesse der Sache und im Sinne einer zügigen Lösung von Problemen eher als "Einzelkämpferin" denn als Mitglied eines Teams zu verstehen. Bestätigung findet dieses Verständnis der Bewertung zu Punkt 4.1.3 durch die dienstlichen Erklärungen, welche die beiden Beurteiler zu dieser Frage abgegeben haben. Der Erstbeurteiler, Ministerialrat C. , hat unter dem 13. Oktober 2010 klarstellend erklärt, bei der Beurteilung zu Punkt 4.1.3 versehentlich zwei "Klick-Boxen" angekreuzt zu haben, was das System nicht verhindert habe. Maßgeblich sei die mit dem ausdrücklichen Kommentar versehene Aussage. Der Zweitbeurteiler, Ministerialdirigent Dr. S. , hat in seiner dienstlichen Erklärung vom 16. Oktober 2010 dementsprechend und angesichts des Vorstehenden ohne weiteres nachvollziehbar erklärt, die (von ihm für zutreffend erachteten) Ausführungen des Erstbeurteilers zu Merkmal 4.1.3 dahingehend verstanden zu haben, dass die Bewertung "unterschreitet die Anforderungen, indem sie (...)" laute. Das gegen ein solches Verständnis der Bewertung gerichtete weitere Vorbringen der Antragstellerin, die Begründung der Notengebung sei schon in sich nicht schlüssig, geht ersichtlich fehl. Denn um zu erkennen, dass die unterdurchschnittliche Note vergeben werden sollte, kommt es bereits nicht maßgeblich darauf an, ob die beigefügte Begründung inhaltlich überzeugt; ausreichend ist insoweit vielmehr schon die Zuordnung der Begründung zu dem Feld, das die Vergabe der unterdurchschnittlichen Note vorsieht. Unabhängig davon führt die in der Begründung (auch) enthaltene positive Aussage, dass die Antragstellerin im Interesse der Aufgabe bzw. des Hauses handele, nicht zur Unschlüssigkeit der (negativen) Bewertung der Teamarbeit. Sie veranschaulicht vielmehr in gleicher Weise wie die zusammenfassende Bewertung der Schwächen der Antragstellerin die der Bewertung zugrundeliegende Verhaltensweise der Antragstellerin, gelegentlich am Team vorbei zu agieren. Die Antragstellerin macht ferner geltend, die Begründung unter Punkt 4.1.3 der Beurteilung stehe im Widerspruch zu Punkt 3 der "Tätigkeitsbeschreibung", welche ausdrücklich selbständiges Arbeiten von der Antragstellerin fordere. Von ihr werde geradezu erwartet, dass sie ihre Arbeitsergebnisse weitgehend eigenständig und ohne Unterstützung durch Dritte erfülle; außerdem sei bei den zu erledigenden Vorgängen zum Teil Eilbedürftigkeit bei der Entscheidungsfindung gegeben gewesen. Dieses Vorbringen ist gerade auch in Ansehung des Vorstehenden ersichtlich nicht geeignet, die tatsächliche Vergabe einer unterdurchschnittlichen Bewertung in Zweifel zu ziehen. Aber auch dann, wenn mit ihm die erfolgte Benotung als an den Anforderungen vorbeigehend und insoweit als fehlerhaft gerügt werden soll, überzeugt dies nicht. Denn der behauptete Widerspruch besteht nicht. In welchem Maße Aufgaben selbständig wahrgenommen werden, ist – wie die Antragsgegnerin zutreffend erwidert hat – ein Kennzeichen der Arbeitsweise und persönlichen Leistungsvoraussetzungen (Punkt 4.3 der Beurteilung) und wird im Beurteilungsformular unter Punkt 4.3.9 (Selbständigkeit und Arbeitsverhalten) bewertet. Dort werden beispielhaft Kriterien für die Ausprägung der Selbständigkeit aufgeführt, so z.B. die Ausschöpfung von Befugnissen im eigenen Aufgabenbereich, die Nutzung von Entscheidungsspielräumen im Sinne der Arbeitsziele und das Erreichen von Arbeitszielen und Problemlösungen ohne besondere Anleitung und Kontrolle. Demgegenüber steht das Merkmal der Teamarbeit im Kontext des sozialen Verhaltens (Punkt 4.1. des Beurteilungsformulars) und gibt Auskunft darüber, inwiefern der Betroffene eigene Interessen im Teaminteresse zurückstellt und sich auch ohne hierarchische Strukturen einbinden lässt. Es ist demnach keineswegs ein Widerspruch, selbständig und zugleich teamorientiert zu arbeiten. Die Antragstellerin hat auch schon selbst nicht behauptet, überhaupt keine solchen Tätigkeiten im maßgeblichen Zeitraum ausgeübt zu haben, die eine Berücksichtigung der Interessen des Teams verlangen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin plausibel und im Übrigen unwidersprochen ferner erwidert, dass sich die Bewertung der Teamarbeit selbstverständlich nur auf Beobachtungen bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben beziehe, bei denen es zu einer Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern des Referats oder anderer Referate gekommen sei oder hätte kommen sollen. Das weitere (sinngemäße) Beschwerdevorbringen [I. 1. a) dd) und ee)], eine unterdurchschnittliche Benotung der Teamarbeit der Antragstellerin verkenne die durch das Personalentwicklungskonzept bzw. nach § 11 Abs. 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien an die Beschäftigten bzw. an die (angehenden) Führungskräfte des Öffentlichen Dienstes gestellten Anforderungen (ergebnisorientierte und effiziente Arbeit, Selbständigkeit, eigenständige Bearbeitung von Projekten; eigene Verantwortung für die sach- und zeitgerechte sowie wirtschaftliche Bearbeitung der übertragenen Aufgaben, initiatives und eigenständiges Arbeiten in den Angelegenheiten des zugewiesenen Aufgabengebiets), liegt deutlich neben der Sache. Denn der behauptete Umstand, dass die Antragstellerin diesen der Arbeitsweise und den persönlichen Leistungsvoraussetzungen zuzuordnenden Anforderungen im Beurteilungszeitraum voll entsprochen habe, besagt ersichtlich nichts für die Frage, welches Sozialverhalten die Antragstellerin unter dem Teilaspekt der Teamarbeit in diesem Zeitraum gezeigt hat. Die vergebene Benotung kann auch nicht mit dem Vortrag erfolgreich in Zweifel gezogen werden, die vom Personalentwicklungskonzept verlangten regelmäßigen Dienstbesprechungen fänden im Dezernat K 42 so gut wie nicht statt. Denn ein Bezug zu der Frage, wie sich die Teamarbeit der Antragstellerin dargestellt hat, ist insoweit nicht erkennbar. Im Übrigen dürfte gerade das Fehlen institutionalisierter, auch der Arbeitskoordination dienender regelmäßiger Dienstbesprechungen es erforderlich machen, eine teamorientierte Zusammenarbeit mit den Kollegen des Referats, soweit durch die Sache geboten, anderweitig sicherzustellen. Die Mutmaßung der Antragstellerin, die Bewertung der Teamarbeit könne darauf zurückzuführen sein, dass ihr unmittelbarer Vorgesetzter sich nicht ausreichend informiert und durch ihre "schnellen Arbeitsergebnisse" überrascht fühle, überzeugt ebenfalls nicht. Denn diese Umstände weisen keinen Bezug zum Merkmal der Teamarbeit auf, sondern sind dem Gesichtspunkt der Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten (Punkt 4.1.2 des Beurteilungsformulars) zuzuordnen, welche im Übrigen mit der Note "entspricht in jeder Hinsicht den Anforderungen" bewertet worden ist. Das weitere Vorbringen, es sei der Antragstellerin nicht einmal nachvollziehbar, welcher Personenkreis überhaupt mit "Team" gemeint sein könne, hat die Antragsgegnerin dahin erläutert, dass unter "Team" unterschiedliche Personenkreise zu verstehen seien, welche jeweils bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben zusammenwirkten. Dies ist mit Blick auf die Arbeitsweise der Ministerialbürokratie ohne weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund spricht es für sich, wenn bei der Antragstellerin insoweit Unklarheiten bestehen. Die Behauptung der Antragstellerin, ihr Kollege Dr. N. habe sich 2008 in ihre Aufgaben eingemischt, hat ersichtlich keine Relevanz für die Frage der Teamfähigkeit der Antragstellerin. Die Rüge der Antragstellerin, sie sei fürsorgepflichtwidrig und im Widerspruch zum Personalentwicklungskonzept nicht vor erfolgter Beurteilung (durch Mitarbeitergespräche) auf etwaige Mängel in der Kooperation oder in der Teamfähigkeit hingewiesen worden [Punkt I. 1. a) hh) und jj)], ist für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung schon im Ansatz ohne Bedeutung. Das Unterbleiben eines im Stadium der Leistungserbringung zu führenden Gesprächs könnte allenfalls dazu führen, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht hat. Für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen (hier: Teamfähigkeit) ist der behauptete Mangel hingegen ohne Belang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, BVerwGE 124, 356 = NVwZ 2006, 465 = juris, Rn. 10, und Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 28.83 –, ZBR 1986, 330 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 2283/06 – (UA S. 11; n.v.). Aus diesem Grund kommt es hier auch nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob Ministerialrat C. – wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Erinnerungsmail von Frau B. an Herrn C. vom 7. Mai 2009 behauptet – generell keine Mitarbeitergespräche für das Jahr 2008 geführt oder – so die Antragsgegnerin – dies sehr wohl getan und der Antragstellerin die Führung von Mitarbeitergesprächen mehrfach erfolglos angeboten hat. Unabhängig davon überzeugt das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin nicht. Ministerialrat C. hat in seiner dienstlichen Erklärung vom 25. August 2010 substantiiert angegeben, die Gespräche mit den Mitarbeitern seines Referats im Zeitraum von Oktober 2008 bis Februar 2009 und in Einzelfällen auch schon vor diesem Zeitraum geführt zu haben; die Antragstellerin habe seine drei Terminangebote mit der Begründung abgelehnt, "sie sehe in solchen Gesprächen keinen Sinn", was ihn wegen der Frage des weiteren Vorgehens sogar zu einer Rücksprache mit dem damaligen Leiter des Personalreferats veranlasst habe. Ferner hat die Antragsgegnerin ohne weiteres nachvollziehbar erläutert, dass die Erinnerungsmail betreffend die "Rückläufe bezüglich der Mitarbeitergespräche 2008" nur besagt habe, dass nun die – von Ministerialrat C. zuvor gesammelten – Gesprächsbögen dem Personalreferat übersandt werden sollten. Ferner hat die Beigeladene mit ihrem an das Beschwerdegericht gerichteten Schreiben vom 2. September 2010 bestätigt, dass der Referatsleiter mit ihr (am 23. April 2008 und erneut im Februar 2009) und mit den übrigen Kollegen Mitarbeitergespräche geführt habe. Vor dem Hintergrund der substantiierten und – was die Begründung der Ablehnung anbetrifft – sich gut in das durch die Beurteilung gezeichnete Persönlichkeitsprofil der Antragstellerin einfügenden Angaben des Ministerialrats C. und deren Stützung durch die Beigeladene nimmt der Senat der Antragstellerin ihren gegenteiligen, sich weiterhin auf ein bloßes Bestreiten beschränkenden Vortrag nicht ab. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, in ihrer Beurteilung würden "erhebliche Defizite im Verantwortungsbereich der Vorgesetzten" sowie negative Erfahrungen der Antragstellerin "mit der Dienststelle" eingeräumt, geht ungeachtet seiner rechtlichen Relevanz für das vorliegende Verfahren offensichtlich fehl. In der von der Antragstellerin insoweit herangezogenen Passage der Beurteilung heißt es zu ihren Schwächen: "Geprägt durch negative Erfahrungen in der Vergangenheit erliegt Frau Dr. T. hin (und) wieder der Versuchung, sich im Interesse der Sache und im Sinne einer zügigen Lösung von Problemen eher als 'Einzelkämpferin' denn als Mitglied eines Teams zu verstehen." Dem ist nur zu entnehmen, dass die Antragstellerin die Teamarbeit deshalb vernachlässigt hat, weil sie zu irgendeinem früheren Zeitpunkt mit dieser – also (vor allem) mit Kollegen – schlechte Erfahrungen gemacht hatte. Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, hinsichtlich der sowohl von ihr als auch von der Beigeladenen geforderten selbständigen (juristischen) Arbeit habe die Antragsgegnerin unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angelegt. Die überdurchschnittliche Bewertung der Ausdauer und Belastbarkeit der Beigeladenen in deren dienstlicher Beurteilung vom 15./22. Dezember 2008 ist damit begründet worden, dass die Beigeladene über einen längeren Zeitraum auch Mehrbelastungen aufgefangen habe, die nicht zuletzt aus der Tatsache resultiert hätten, dass der vorherige Referatsleiter kein Jurist gewesen sei, und sie bei gesetzgeberischen Arbeiten daher oft eigenständig und ohne Rückkoppelung mit dem Referat habe arbeiten müssen. Wenn die Antragstellerin selbst bei diesem Merkmal nur eine durchschnittliche Benotung erzielt hat, kann dies zwanglos damit erklärt werden, dass bei ihr solche – sich nicht nur aus der fehlenden Rückkoppelung ergebenden ("nicht zuletzt") – Mehrbelastungen nicht zu verzeichnen gewesen sind. Dass die Teamarbeit trotz einer – was Selbständigkeit des Arbeitens und fehlende Rückkoppelung mit der Referatsleitung angeht – vergleichbaren Arbeitssituation beider Konkurrentinnen durchaus unterschiedlich stark ausgeprägt sein kann, bedarf keiner näheren Begründung. Neben der Sache liegt das weitere Vorbringen der Antragstellerin, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Verwendungsempfehlung in ihrer Beurteilung und der Benotung ihrer Teamarbeit, weil von einer Referatsleiterin ausweislich der üblichen Ausschreibungstexte auch die Erfüllung des Merkmals der Teamfähigkeit gefordert werde; mit der Verwendungsempfehlung sei ihr also hinreichende Teamfähigkeit attestiert worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Verwendung der Antragstellerin als Referatsleiterin schon nicht Inhalt der genannten Empfehlungen ist. Eine solche Verwendung wird vielmehr nur als Wunsch der Antragstellerin wiedergegeben, und für den Fall, dass eine Realisierung dieses Wunsches kurzfristig nicht in Betracht komme, vorgeschlagen zu erwägen, sie Erfahrungen in Personalführung etwa im Rahmen der Leitung einer hausinternen Arbeitsgruppe gewinnen zu lassen. Unabhängig davon ist die Empfehlung, einen Beamten künftig als Referatsleiter zu verwenden, von einer Gesamtbetrachtung seiner auf eine solche Funktion bezogenen Qualifikation abhängig, so dass verbliebene Schwächen bezüglich eines einzelnen Merkmals (z.B.: Teamarbeit) eine solche Empfehlung nicht notwendigerweise hindern müssten und diese folglich auch nicht im Widerspruch zu einer unterdurchschnittlichen Bewertung dieses Merkmals stünde. Soweit die Antragstellerin der ihr zuerkannten Bewertung der Teamarbeit das Ergebnis der 2003 in Bezug auf ihre Person für die Zielposition Referatsleiterin K 24 angefertigten "Potentialanalyse" entgegensetzen will, überzeugt auch dies nicht. Das gilt schon deshalb, weil diese Analyse keine Aussage zu der Teamarbeit bzw. Teamfähigkeit der Antragstellerin trifft. Die einschlägige Passage hebt vielmehr allein hervor, dass die Antragstellerin über "hoch ausgeprägte Durchsetzungsstärke und Team führungs kompetenz" (Hervorhebung durch den Senat) verfüge. Diese Merkmale betreffen ersichtlich nicht die hier in Rede stehende Frage, inwieweit die Antragstellerin ggf. eigene Interessen im Teaminteresse zurückstellt und sich auch ohne hierarchische Struktur einbinden lässt (vgl. die Erläuterungen im Beurteilungsformular zu Punkt 4.1.3), sondern legen in der festgestellten Ausprägung sogar eher das Gegenteil nahe. Abgesehen davon fußt die Analyse ersichtlich auch nicht auf einer von den zuständigen Beurteilern erfolgten längerfristigen Beobachtung und Bewertung dienstlicher Tätigkeit, sondern lediglich auf einer Befragung der Antragstellerin und der Durchführung verschiedener Tests. Unabhängig von dem Vorstehenden sind die Feststellungen der "Potentialanalyse" mit Blick auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung schließlich auch nicht für die Beurteilung der Frage relevant, welche Leistungen die Antragstellerin im zeitlich wesentlich später liegenden Beurteilungszeitraum erbracht hat. Dem kann auch nicht die Formulierung in der "Potentialanalyse" entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin auf bestimmte bereits gemachte Führungserfahrungen "jederzeit zurückgreifen" könne. Denn die von der Antragstellerin daraus abgeleitete Folgerung, die mittlerweile sieben Jahre alten Feststellungen beanspruchten gewissermaßen für alle Zeit und damit auch gegenwärtig Geltung, ergibt sich hieraus nicht und wäre angesichts möglicher Verhaltensänderungen so auch nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin in der letzten Regelbeurteilung aus dem Jahre 2005 in Bezug auf das Merkmal Teamarbeit noch eine bessere, nämlich durchschnittliche Note erzielt hatte, was die Annahme einer nach diesem Zeitpunkt und damit auch nach der "Potentialanalyse" eingetretenen Verhaltensänderung nahelegt. Auch die unter Punkt I. 1. b) aa) bis cc) des Schriftsatzes vom 22. Juli 2010 ausgeführte Beschwerdebegründung greift nicht durch. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, ihr Recht auf Chancengleichheit werde dadurch verletzt, dass all jene Gesichtspunkte in der im Auswahlvermerk vorgenommenen Abwägung ausgeblendet worden seien, die ihre gegenüber der Beigeladenen bessere Eignung für den angestrebten Dienstposten belegten. So habe sie in der Anlassbeurteilung fünf überdurchschnittliche Noten erzielt (Merkmale: Verhandlungsgeschick; Arbeitsgüte; Analysefähigkeit, flexibles Denken; Fachkenntnisse; Sorgfalt), während die Beigeladene nur dreimal überdurchschnittlich abgeschnitten habe (Verhandlungsgeschick; Ausdauer und Belastbarkeit; Arbeitsmenge). Nicht nur das Merkmal "Problemlösungsverhalten", sondern auch das Merkmal "Analysefähigkeit, flexibles Denken", bei dem sie anders als die Beigeladene eine überdurchschnittliche, unter Punkt 5.2 der Beurteilung noch erläuterte Beurteilung erzielt habe, korrespondiere mit dem Merkmal des Anforderungsprofils, "komplexe Sachverhalte systematisch zu bearbeiten und praxisgerechte Lösungen anzubieten". Ferner wäre bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen, dass sie ausweislich der maßgeblichen Beurteilungen bessere Fachkenntnisse und eine größere Verwendungsbreite aufweise als die Beigeladene und dass diese bei dem Merkmal "Effektivität des Mitteleinsatzes" anders als die Antragstellerin nur eine unterdurchschnittliche Bewertung erreicht habe. Mit diesem Vorbringen wird zunächst nicht aufgezeigt, dass das Anforderungsprofil, dessen Aufstellung im weiten organisatorischen Ermessen der Antragsgegnerin steht, willkürlich gestaltet worden wäre. Vgl. hierzu im einzelnen und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 1 B 930/10 –, juris, Rn. 15 f. Namentlich ist nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass es willkürlich sein könnte, der bisherigen Verwendungsbreite, der Benotung des Einzelmerkmals "Effektivität des Mitteleinsatzes" und dem Umfang der (juristischen) Fachkenntnisse im Rahmen dieses im März 2009 aufgestellten Anforderungsprofils keine maßgebliche Bedeutung beizumessen und nur die dort hervorgehobenen Merkmale in Ansatz zu bringen. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Anforderungsprofil gerade auf die Beigeladene zugeschnitten sein könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzustellen, dass die Antragstellerin ausweislich ihres an den Personalrat gerichteten Schreibens vom 7. April 2009 die Auffassung vertreten hat, die Ausschreibung sei rechtswidrig auf die (frühere) Bewerberin Frau M. – also gerade nicht auf die Beigeladene – zugeschnitten gewesen. Ferner wird mit dem hier behandelten Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung nicht an dem von ihr aufgestellten, nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Anforderungsprofil ausgerichtet hat. In der maßgeblichen Ausschreibung wird – neben überdurchschnittlichen Kenntnissen und möglichst praktischen Erfahrungen in den Querschnittsbereichen Haushalt, Organisation und Personal – eine Person "mit ausgeprägtem Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen" verlangt, "die die Fähigkeit besitzt, komplexe Sachverhalte systematisch zu bearbeiten und praxisgerechte Lösungen anzubieten. Führungskompetenz, Kreativität und Teamfähigkeit" seien weitere Voraussetzungen für eine erfolgreiche Aufgabenerledigung. Der Umfang der Aufgaben erfordere "eine belastbare Persönlichkeit von hohem Verantwortungsbewusstsein". Das Konzept der Antragsgegnerin in der Auswahlentscheidung, den Merkmalen des (zutreffend unstreitig nicht konstitutiven) Anforderungsprofils jene Merkmale aus den Anlassbeurteilungen gegenüberzustellen, die inhaltlich mit ersteren korrespondieren und bewertet worden sind, ist dem Grunde nach ersichtlich nicht zu beanstanden und wird, soweit es um die inhaltliche Übereinstimmung geht, von der Antragstellerin auch nicht angegriffen. Dies gilt auch für die weitere Erwägung der Antragsgegnerin, alle Merkmale seien für die Leitung des Referats K 25 von großer Bedeutung, so dass es keiner abstufenden Gewichtung bedürfe. Es ist aber auch nicht sachwidrig, das in der Auswahlentscheidung berücksichtigte Merkmal des Anforderungsprofils, nach welchem die Fähigkeit zur systematischen Bearbeitung komplexer Sachverhalte und zum Angebot praxisgerechter Lösungen gegeben sein muss, allein anhand der zum Merkmal "Problemlösungsverhalten" jeweils vergebenen (für die Antragstellerin und die Beigeladene gleichlautenden, durchschnittlichen) Benotungen zu messen, insoweit nicht aber auch die (für die Antragstellerin bessere) Benotung des Merkmals "Analysetätigkeit, flexibles Denken" mit heranzuziehen. Denn der Schwerpunkt des Anforderungsmerkmals liegt ersichtlich darauf, dass komplexe Sachverhalte auf der Grundlage systematischer Bearbeitung einer praxisgerechten Lösung zugeführt werden müssen, was sich weitgehend mit dem Beurteilungsmerkmal "Problemlösungsverhalten" deckt. Dieses wird nämlich in dem Beurteilungsformular dahingehend erläutert, dass der Beamte komplexe Sachverhalte selbständig, sachgerecht und folgerichtig durchdenkt, Alternativen nachvollziehbar abwägt und Fern- und Nebenwirkungen (der angebotenen Lösung) beachtet. Demgegenüber wird mit dem Beurteilungsmerkmal "Analysetätigkeit" ausweislich der Erläuterungen im Beurteilungsformular lediglich das Erfassen neuer Sachverhalte bewertet, was allenfalls einen geringfügigen Teil der nach dem Anforderungsmerkmal erwarteten Tätigkeit ausmacht. Das (sinngemäße) Beschwerdevorbringen, ein in der Auswahlentscheidung zu berücksichtigender eindeutiger Vorsprung der Antragstellerin resultiere daraus, dass diese eine uneingeschränkte Verwendungsempfehlung für die kurzfristige Übertragung einer Referatsleiterfunktion erhalten habe, während für die Beigeladene nur eine Empfehlung für die (Mit-) Leitung einer hausinternen Arbeitsgruppe erhalten habe, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar trifft es zu, dass für die Beigeladene (nur) die Empfehlung ausgesprochen worden ist, ihr mit Blick auf künftige Verwendungen die Möglichkeit zu geben, konkrete Führungserfahrungen zu sammeln, "zum Beispiel auch im Rahmen der künftigen Leitung einer Arbeits- oder Projektgruppe". Nicht richtig ist aber die Behauptung der Antragstellerin, sie selbst habe eine uneingeschränkte Verwendungsempfehlung für die kurzfristige Übertragung einer Referatsleiterfunktion erhalten. Der Senat hat bereits weiter oben ausgeführt, dass im Rahmen der die Antragstellerin betreffenden Verwendungsempfehlungen nur deren – u.U. nicht kurzfristig realisierbarer – Wunsch, eine Referatsleitung zu übernehmen, wiedergegeben und ferner nur erwogen worden ist, ob die Antragstellerin "in anderen Konstellationen Erfahrungen in Personalführung gewinnen kann, z.B. im Rahmen der Leitung einer hausinternen Arbeitsgruppe. Damit ist aber der behauptete eindeutige Vorsprung der Antragstellerin nicht gegeben. Unabhängig davon wäre aber auch ein solcher – unterstellter – Vorsprung der Antragstellerin nicht geeignet, die nach diesem Beschluss nach allen sonstigen Gesichtspunkten nicht zu beanstandende Annahme der Antragsgegnerin in Frage zu stellen, die Beigeladene sei gemessen an dem Anforderungsprofil die besser geeignete Bewerberin. Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, der (sinngemäßen) Annahme der Antragsgegnerin, bei den in den Anlassbeurteilungen nicht bewerteten, dem Führungsverhalten zuzurechnenden Anforderungsmerkmalen "Durchsetzungsvermögen" und "Führungskompetenz" liege ein Gleichstand bzw. lägen keine nennenswerten Unterschiede vor, stehe das Ergebnis der bereits erwähnten "Potentialanalyse" entgegen, welches in die Auswahlerwägungen einzubeziehen gewesen sei. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen die "Potentialanalyse" weder aktuell ist noch auf entsprechenden längeren Beobachtungen und Bewertungen der dienstlichen Tätigkeit der Antragstellerin durch die zuständigen Beurteiler beruht. Unabhängig davon ist angesichts der Regelung im Personalentwicklungskonzept (Punkt III. 9., Fortbildung), nach welcher Mitarbeiter, die eine Führungsposition anstreben, an einer "Potentialanalyse" teilnehmen "sollen", auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, alle Betroffenen einer solchen "Potentialanalyse" zu unterziehen, was indes Voraussetzung dafür gewesen wäre, den übrigen Bewerbern und namentlich der Beigeladenen insoweit gleiche Chancen wie der Antragstellerin einzuräumen; auch existiert nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. September 2010 keine entsprechende Verwaltungspraxis bei dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und sind solche Analysen nur im Jahre 2003 durchgeführt worden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist ferner die Annahme der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, die Beigeladene sei auch gemessen an den vom Anforderungsprofil geforderten Kenntnissen und Erfahrungen in den "Z-Bereichen" die besser geeignete Bewerberin. Die Antragstellerin hält die Auswahlentscheidung auch insoweit für rechtsfehlerhaft und macht zunächst – gleichsam vor die Klammer gezogen – geltend, es könnten nur solche Erfahrungen verlangt werden, welche in einem Förderbereich – also einem Arbeitsbereich, in dem Ausgaben für Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nach Maßgabe der §§ 23, 44 BHO vergeben werden – gesammelt werden können. Diese durch nichts begründete Ansicht überzeugt ungeachtet der Frage ihrer rechtlichen Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund haushaltsrechtliche oder die Bereiche Organisation oder Personal betreffende Erfahrungen, die ein Bewerber nicht in einem Förderreferat gesammelt hat, für die Leitung eines solchen Referats nicht von Nutzen sein sollten oder bei einer entsprechenden Besetzungsentscheidung unberücksichtigt bleiben müssten. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Auswahlvermerk zunächst die Einschätzung zugrundegelegt, keine der beiden Bewerberinnen verfüge im Personalbereich über einschlägige Kenntnisse oder Erfahrungen. Dem hält die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde entgegen, sie habe "auf einer Vielzahl von dienstlichen Verwendungen den Referatsleiter vertreten und damit schon Führungsverantwortung für Mitarbeiter und Personal übernommen". Hiermit wird indes die gegenteilige, die Festlegung des Anforderungsprofils betreffende, von der Antragstellerin als "zu eng" gerügte, aber schon mit Blick auf die notwendige Kommunikation einer jeden Referatsleitung mit dem Personalreferat jedenfalls nicht willkürliche Auffassung der Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Frage gestellt, wonach die erforderlichen Erfahrungen im Personalbereich nicht schon durch die zeitweise Vertretung der Referatsleitung erworben werden können, sondern eine Befassung mit den allgemeinen Personalangelegenheiten im Hinblick auf beamten- und tarifrechtliche Fragestellungen verlangen. Weshalb die "allumfassend" als sehr gut bewerteten rechtlichen Kenntnisse der Antragstellerin oder der Beginn ihres beruflichen Werdegangs beim Bundesarbeitsministerium die Annahme von Kenntnissen oder Erfahrungen im so zu verstehenden Personalbereich auch nur nahelegen könnten, erschließt sich nicht. Gleiches gilt für den Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sie 2003/2004 die insgesamt neuntägige Fortbildungsveranstaltung "Führung kompakt" (vgl. Beiakte 9, Blatt 129) besucht hat, bei der auch Kenntnisse über Personalführung und Management vermittelt worden seien. Denn der insoweit in Betracht zu ziehende Bereich der "Personalführung" hat die zielorientierte Einbindung der Mitarbeiter und Führungskräfte in die Aufgaben der Behörde zum Inhalt und betrifft mithin andere Gesichtspunkte als die hier verlangten. Abgesehen davon hat die Antragstellerin auch nur behauptet, aber nicht belegt, dass bei der genannten Veranstaltung in einem mehr als nur unerheblichem Maße (nach dem Vorstehenden nicht einschlägige) Kenntnisse über Personalführung vermittelt worden seien. Die Antragsgegnerin hat in ihre Auswahlerwägungen ferner eingestellt, dass die Beigeladene bezogen auf den Bereich Organisation einen Vorsprung gegenüber der Antragstellerin habe. Denn während die Antragstellerin mit Fragen der Organisation noch nicht befasst gewesen sei, besitze die Beigeladene Kenntnisse und Erfahrungen, die sich auf einen für die Leitung des Referats K 25 wichtigen Teilbereich bezögen, nämlich die Stellenbewertung bei Zuwendungsempfängern. Dem hält die Antragstellerin mit der Beschwerde entgegen, die Beigeladene könne die ihr zugesprochenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht haben, weil die Stellenbewertung bei Zuwendungsempfängern referatsübergreifend für alle Zuwendungsempfänger ausschließlich durch einen Sachbearbeiter im Referat K 13 (Organisation, Informationsmanagement) vorgenommen werde, in welchem die Beigeladene noch nicht gearbeitet habe. Dies greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat insoweit schon mit Schriftsatz vom 4. März 2010 vorgetragen, dass die Förderreferate zwar bei speziellen Fragen Unterstützung durch das Haushalts-, Personal- oder Organisationsreferat erhielten; vorgelagert sei aber die Bearbeitung im Förderreferat selbst, welches normale Vorgänge abschließend und in eigener Zuständigkeit bearbeite und dementsprechend auch das nötige Bewusstsein für problematische – eine Einschaltung des Querschnittsreferats erforderlich machende – Fälle entwickeln müsse. Außerdem stehe das Referat K 13 unter der Leitung von Frau Regierungsdirektorin M. und sei bis zu deren Bestellung von einem Referenten des höheren Dienstes vertretungsweise geleitet worden. Diesen schon erstinstanzlich geleisteten Vortrag der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin in der Folgezeit unwidersprochen gelassen. Schließlich hat die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung damit begründet, dass die Beigeladene auch haushaltsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen in höherem Maße als die Antragstellerin besitze und deshalb auch unter diesem Aspekt besser geeignet sei. Zugunsten der Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass sie ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilungen über praktische Erfahrungen im Zuwendungsrecht und im Bereich Stellenbewirtschaftung verfüge. In der Beurteilung vom 5. Juni 2003 sei dargestellt, dass sie mit der Konzeptionierung verschiedener neuer Förderungen befasst gewesen sei, und aus der Beurteilung vom 12. Juli 2004 ergebe sich ihre Befassung mit Kürzungen bei den Museen der "Blauen Liste", d.h. Wirtschaftsplanverhandlungen mit den Ländern und Zuwendungsempfängern, sowie mit der Kündigung des Mitwirkungsabkommens der Kulturstiftung der Länder (KLS), d.h. Einstellung der Förderung und Abwicklung. Zudem habe die Beigeladene an mehreren einschlägigen Fortbildungen teilgenommen: Haushaltsrecht und -management für Führungskräfte, Grundlagen des Haushaltsrechts bei Zuwendungen (u.a. im Oktober 2009), Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie Kosten- und Leistungsrechnung und Erfolgskontrolle. Demgegenüber habe die Antragstellerin nur die Fortbildungsveranstaltung "Grundlagen des Haushaltsrechts bei Zuwendungen" (im Oktober 2009) besucht. Auch ihre praktischen Erfahrungen seien geringer als die der Beigeladenen. Die Antragstellerin sei bei einer früheren Verwendung im BMI mit der Rückabwicklung von Zuwendungsbescheides befasst gewesen und habe auch auf anderen Dienstposten punktuell Berührung mit haushaltsrechtlichen Fragen gehabt (Teilnahme an Wirtschaftsplanverhandlungen bei der KLS, Bewilligung von Zuwendungen). Ihre Erfahrungen seien jedoch weniger breit angelegt als die der Beigeladenen. Dass diese Erwägungen sich außerhalb des bereits angesprochenen Beurteilungsspielraums des Dienstherrn bewegen, namentlich von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen bzw. auf entsprechende Einwendungen der Antragstellerin hin nicht plausibel gemacht worden sind, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Antragstellerin macht insoweit zunächst geltend, die Auswahlentscheidung sei, soweit Erfahrungen der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Kündigung des Mitwirkungsabkommens berücksichtigt worden seien, auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage getroffen worden (Punkt II. 1.). Denn (sogar) die Beigeladene sehe dies (ausweislich der entsprechenden Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 8. Juni 2010) anders. Es trifft zwar zu, dass die Beigeladene in dem angeführten Schriftsatz vorgetragen hat, nicht sie, sondern die Antragstellerin sei mit der Kündigung des Mitwirkungsabkommens der KSL befasst gewesen. Diese Befassung stelle ihrer Meinung nach außerdem nur eine punktuelle Berührung mit dem Haushaltsrecht dar. Der Vortrag der Antragstellerin vermag aber gleichwohl einen Erfolg der Beschwerde nicht zu begründen. Der Senat folgt insoweit der Erwiderung der Antragsgegnerin, welche hierzu auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 25. Juni 2010) verweist. Danach ist die Beigeladene insoweit einem Missverständnis bzw. Irrtum unterlegen, weil – so der zutreffende Vortrag – ihre entsprechende Tätigkeit in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 12. Juli 2004 ausdrücklich festgehalten worden ist. Die Einschätzung des Senats wird zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass die Antragstellerin selbst trotz ansonsten schon zuvor umfänglicher Auseinandersetzung mit der Auswahlentscheidung keinen Anlass gesehen hatte, "korrigierend" ihre eigene Befassung mit der Kündigung des Mitwirkungsabkommens zu behaupten. Eine deutliche Sprache spricht insofern auch die Art ihres jetzigen Vorbringens. Sie beschränkt sich nämlich auf die – wahrheitsgemäße – Behauptung, die Beigeladene sehe den fraglichen Sachverhalt anders, behauptet aber nicht selbst, dass sie und nicht die Beigeladene mit der Kündigung des Mitwirkungsabkommens befasst gewesen sei. Dass die Beigeladene aus der Befassung mit der Kündigung des Mitwirkungsabkommens – gleichgültig, durch wen sie erfolgt ist – nur eine punktuelle Berührung mit dem Haushaltsrecht ableiten zu können meint, ist vorliegend ohne Belang. Denn die wertende, maßgeblich auf Einmaligkeit und Bedeutung des Vorgangs abstellende Betrachtung ist insoweit allein dem Dienstherrn überlassen, und gegen sie ist in Anlegung der o.g. Maßstäbe nichts zu erinnern. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass die Bewertung, die Beigeladene verfüge über bessere Erfahrungen im Haushaltsbereich, durch eine "Verschiebung" der bei der Kündigung des Mitwirkungsabkommens gemachten Erfahrungen bei der Abwägung auf die Seite der Antragstellerin das Gesamtergebnis – bessere Erfahrungen der Beigeladenen im Haushaltsbereich – in Frage gestellt werden könnte. Denn die Breite (und Aktualität) der verbleibenden einschlägigen Erfahrungen der Beigeladenen im Vergleich zu den dann zu berücksichtigenden Erfahrungen der Antragstellerin erlaubte es der Antragsgegnerin noch immer, rechtsfehlerfrei von einem entsprechenden Vorsprung der Beigeladenen auszugehen. Die Antragstellerin behauptet mit ihrer Beschwerde ferner [Punkt I. 2. b)]: An der haushaltsrechtlichen Fortbildungsveranstaltung im September 2009 hätten alle betroffenen Mitarbeiter auf Weisung des Dienstherrn teilgenommen; diese Weisung habe das Ziel verfolgt, einen einheitlich hohen Kenntnisstand der Mitarbeiter – also auch der Antragstellerin – zu erreichen. An einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen könne es ihr nicht gemangelt haben, weil in ihren Beurteilungen keine entsprechenden Fortbildungsempfehlungen enthalten gewesen seien. Im Übrigen habe sie sich schon während der 90iger Jahre im BMI intensiv mit Fragen des Haushaltsrechts und des Zuwendungsrechts in der praktischen Anwendung befasst, so dass ein Fortbildungsbedarf bei ihr während ihrer Tätigkeit bei dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien insgesamt gar nicht mehr bestanden habe. Mit diesem Vorbringen will die Antragstellerin sinngemäß wohl behaupten, die Antragsgegnerin habe die wesentlich breiteren Fortbildungsaktivitäten der Beigeladenen zu Unrecht zu ihren – der Antragstellerin – Lasten gewichtet. Hiermit kann sie aber nicht gehört werden. Dass die Fortbildungsveranstaltung im Jahr 2009 verpflichtend war und zudem zum Ziel hatte, einen einheitlich hohen Kenntnisstand der betroffenen Mitarbeiter sicherzustellen, wirkt sich nicht auf den Umstand aus, dass die Beigeladene neben dieser Veranstaltung – im Gegensatz zu der Antragstellerin – etliche weitere Fortbildungen zum Haushaltsrecht besucht hat, und erlaubt angesichts unterschiedlicher Vorkenntnisse der Teilnehmer der verpflichtenden Fortbildungsveranstaltung selbstverständlich auch nicht den Schluss, dass alle Betroffenen schon durch Teilnahme an dieser einen Veranstaltung tatsächlich über einen einheitlichen Kenntnisstand verfügt hätten. Der Umstand, dass in den Beurteilungen der Antragstellerin keine Empfehlungen zu einer Fortbildung im Haushaltsbereich ausgesprochen worden sind, besagt für sich genommen für den Kenntnisstand der Antragstellerin nichts, zumal auch in den Beurteilungen der Beigeladenen solche Empfehlungen nicht enthalten sind. Das weitere Vorbringen, sich schon während der Tätigkeit bei dem BMI intensiv mit den einschlägigen Fragen und ihrer praktischen Anwendung auseinandergesetzt zu haben, ist schon substanzlos. Außerdem verkennt es, dass – zum einen – die dortige konkrete, Jahre zurückliegende Tätigkeit im Auswahlvermerk berücksichtigt worden ist und dass – zum anderen – Fortbildungen auch der Aktualisierung (u.U. bereits veralteten) Wissens und ferner dem Erfahrungsaustausch dienen. Das Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin steuere die Personalauswahl in langjähriger Praxis durch Zuschneiden des jeweiligen Anforderungsprofils auf den gewollten Bewerber und lege insoweit auch jeweils unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe an, greift nicht durch. Der Umstand, dass die Ausschreibungen der Dienstposten eines Referatsleiters/einer Referatsleiterin für die Förderreferate K 22 und K 23 in den Jahren 2004 bzw. 2005 Kenntnisse und Erfahrungen im Haushaltsrecht nicht thematisiert haben, ist hier bedeutungslos. Die Antragsgegnerin hat hierzu unter Vorlage einer aktuellen, überdurchschnittliche Kenntnisse und möglichst praktische Erfahrungen in den fraglichen Querschnittsbereichen verlangenden Ausschreibung der Referatsleitung im Förderreferat K 22 – für den Senat überzeugend – geltend gemacht, dass das Anforderungsprofil für jede Funktion unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben und nicht mit Blick auf einen vorausgewählten Bewerber bestimmt werde; selbstverständlich sei ferner, dass dabei Erfahrungen im Zusammenhang mit früheren Personalentscheidungen berücksichtigt würden, so dass es zu Fortentwicklungen komme. Die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin schneide seit Jahren die Anforderungsprofile zu dem genannten Zweck rechtswidrig zu (und habe dies auch hier getan), gewinnt an Plausibilität auch nicht durch das im Zusammenhang mit der Besetzung der Referatsleitung K 45 im Jahre 2009 stehende Vorbringen. Zwar trifft es zu, dass in der zugrundeliegenden, im Jahr 2008 formulierten Ausschreibung (übrigens bereits anders als noch in den von der Antragstellerin herangezogenen Ausschreibungen aus den Jahren 2004 und 2005) vertiefte Erfahrungen in dem Bereich Haushalt verlangt worden sind, welche der damalige Bewerber und heutige Ministerialrat Dr. M1. nicht erfüllt hat. Seine gleichwohl erfolgte Auswahl ist aber darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin die nicht konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils zulässigerweise – vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2008 – 1 B 910/08 –, ZBR 2009, 276 = juris, Rn. 13 ff. und 29 – während des Auswahlverfahren konkretisiert und angesichts des politisch besonders sensiblen Aufgabenbereichs – Zusammenarbeit mit dem Bund der Vertriebenen und Landsmannschaften – zugunsten des geforderten politischen und historischen Verständnisses gewichtet hat (vgl. insoweit schon das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben der Abteilungsleiterin Dr. C1. -N1. an die Gleichstellungsbeauftragte vom 18. März 2009). Vor diesem Hintergrund erschließt sich schließlich auch die Behauptung der Antragstellerin nicht, an sie würden, was haushaltsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen angehe, wesentlich strengere Bewertungsmaßstäbe angelegt als an die übrigen Bewerber dieses und anderer Auswahlverfahren. 2. Die mit Schriftsatz vom 28. Juli 2010 außerhalb der Beschwerdefrist erhobene und deshalb als unselbständige Anschlussbeschwerde aufzufassende Anschlussbeschwerde ist zulässig und begründet. Es entspricht, soweit ersichtlich, allgemeiner Auffassung, dass die Anschlussbeschwerde trotz fehlender ausdrücklicher Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich statthaft ist. Während dieses Ergebnis teilweise auf eine analoge Anwendung der Regelung über die Anschlussberufung, d.h. des § 127 VwGO gestützt wird, – so Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 127 Rn. 49, und Martin Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 146 Rn. 12 – wird überwiegend in Anwendung des § 173 Satz 1 VwGO die Vorschrift des § 567 Abs. 3 ZPO für einschlägig gehalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 – 1 B 1382/07 – (n.v.); Guckelberger, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 47, 48; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 146 Rn. 46; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 32; Meyer/Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 146 Rn. 18a, 18b (mit ergänzender Anwendung einiger Grundsätze zur Anschlussberufung); für eine Rechtsanalogie zu § 127 VwGO und den §§ 567 Abs. 3, 574 Abs. 3 ZPO OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 8 B 259/07 – (n.v.), und OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 3 Bs 112/06 –, NVwZ 2007, 604 = juris, Rn. 24. Die insoweit aufgeworfenen dogmatischen Fragen bedürfen hier indes keiner näheren Erörterung. Praktisch relevant sind sie nur bei der (überwiegend im verneinenden Sinne erfolgenden) Beantwortung der Frage, ob die Anschlussbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO (oder des § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO) fristgebunden ist, also nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerdebegründungsschrift eingelegt werden kann. Diese Frage ist hier aber unerheblich, weil die Antragsgegnerin, der die Beschwerdebegründung am 26. Juli 2010 zur Kenntnis gegeben worden ist, die Anschlussbeschwerde schon drei Tage später – am 29. Juli 2010 – eingelegt und damit die in Betracht kommende Frist gewahrt hat. Der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde steht auch nicht die Regelung des § 158 Abs. 1 VwGO entgegen, nach welcher die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtmittel eingelegt wird. Dabei kann hier die Frage unerörtert bleiben, ob – wie die Antragsgegnerin geltend macht – diese Vorschrift bereits nicht auf das Anschlussrechtmittel anzuwenden ist. In diesem Sinne etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Mai 1998 – 12 A 12501/97 –, NVwZ 1999, 198 = juris, Rn. 18, und Kopp/Schenke, a.a.O., § 158 Rn. 3, jeweils m.w.N.; a.A. Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 158 Rn. 27. Denn die Antragsgegnerin wendet sich nicht lediglich gegen die erstinstanzliche, ihr die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegende Kostenentscheidung, sondern zugleich auch gegen den dieser Kostenentscheidung zugrunde liegenden, sie belastenden Sachausspruch, mit welchem ihr untersagt worden ist, den streitigen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG erfolgt ist. Zwar hat die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Anschlussbeschwerde sinngemäß die Ansicht vertreten, dass sie nach erfolgter erneuter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten am 8. Oktober 2010 wegen eingetretener Erledigung nur noch durch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts beschwert sei. Tatsächlich erschöpft sich ihr Begehren hierin aber nicht. Denn sie rügt, wie die weitere Begründung der Anschlussbeschwerde zeigt, zugleich auch die zu einem Teilobsiegen der Antragstellerin führende Feststellung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft, die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht in der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG gebotenen Weise frühzeitig an der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung beteiligt worden. Das Antragsbegehren der Antragstellerin wird in Wahrheit auch nicht von der erneuten Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses berührt, so dass insoweit Erledigung nicht eingetreten sein kann. Die erneute Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten geht nämlich ins Leere und vermag eine Erledigung nicht herbeizuführen. Denn die Beauftragte ist ausweislich des Besetzungsvorgangs in Bezug auf die streitgegenständliche Auswahlentscheidung bereits in der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG gebotenen Weise frühzeitig beteiligt worden. Das ergibt sich aus der in den Verwaltungsakten enthaltenen Leitungsvorlage des Personalreferats vom 11. Januar 2010 an den Herrn Staatsminister (Beiakte 4, Blatt 120 – 122). Unter Punkt 2 dieses Schreiben, welches zu dem Betreff "Auswahlverfahren Referatsleitung K 25, hier: Neue Auswahlentscheidung nach dem Beschluss des VG L. vom 19. November 2009" gefertigt worden ist und in der Anlage sämtliche auswahlrelevanten Unterlagen einschließlich des Auswahlvermerks vom 11. Januar 2010 enthält, hat die Gleichstellungsbeauftragte die neue Auswahlentscheidung nämlich schon unter dem 11. Januar 2010 mitgezeichnet. Dementsprechend hat die Gleichstellungsbeauftragte auch in ihrer von der Antragsgegnerin unter dem 21. Juli 2010 vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 8. Juli 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die streitige erneute Auswahlentscheidung bereits am 11. Januar 2010 auf der entsprechenden Leitungsvorlage mitgezeichnet habe und deshalb davon ausgehe, dass es sich um ein Missverständnis des Verwaltungsgerichts handele. Die Anschlussbeschwerde ist schließlich auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses kann namentlich nicht dem Umstand entnommen werden, dass die Antragsgegnerin einerseits offenbar davon ausgeht, es liege mit Blick auf die am 8. Juli 2010 erfolgte (erneute) Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten eine "Erledigung zwischen den Instanzen" vor, andererseits aber keine Erledigungserklärung abgegeben hat. Denn eine solche Erledigung ist, wie der Senat soeben ausgeführt hat, in Wahrheit nicht gegeben. Mit den vorstehenden Ausführungen zu einer frühzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist zugleich begründet, dass die Anschlussbeschwerde auch der Sache nach Erfolg haben muss: Aus den - wie gesehen – zutreffenden Darlegungen der Antragsgegnerin ergibt sich ohne weiteres, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin zu Unrecht teilweise stattgegeben hat und der angefochtene Beschluss folglich im Sinne einer Antragsablehnung in vollem Umfang abzuändern ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO bzw. beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit der Antragstellerin aufzuerlegen und damit erstattungsfähig, weil die Beigeladene mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich deshalb insoweit dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Eine entsprechende Billigkeitsentscheidung kommt hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hingegen nicht in Betracht, weil es insoweit an einer entsprechenden Antragstellung fehlt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.