Beschluss
1 B 403/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0712.1B403.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den von ihm sinngemäß dahin verstandenen Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten eines Gruppenleiters beim ambulanten Sozialen Dienst der Justiz bei dem Landgericht C. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden worden ist, entscheidungstragend allein wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Antragsgegner bei der in Rede stehenden, lediglich eine nicht statusrelevante Besetzung eines Dienstpostens betreffenden Auswahlentscheidung an die Maßstäbe des Leistungsgrundsatzes gebunden, weil er sich durch Einleitung eines Auswahlverfahrens mit dem Ziel der Bestenauslese insoweit selbst gebunden habe; die angegriffene Auswahlentscheidung verstoße aber im Rahmen des hier relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht gegen den Leistungsgrundsatz und sei auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung aufweise. Denn der Beigeladene habe bei den aus Anlass der Bewerbung um den streitigen Dienstposten erstellten Beurteilungen des Präsidenten des Landgerichts C. , denen der Präsident des Oberlandesgerichts L. jeweils beigetreten sei, bei gleicher Leistungsbewertung – "gut (obere Grenze)" – die bessere Eignungsbewertung - "hervorragend geeignet" statt nur "besonders geeignet" – erhalten. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers seien unbegründet. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass er in der Leistungsbewertung dem Beigeladenen gegenüber eine Vorsprung aufweise. Zwar sei ihm die Leistungsnote "gut (obere Grenze)" in einem höheren Statusamt (A 12) zuerkannt worden als dem Beigeladenen (im Zeitpunkt der Beurteilung noch A 11). Der Antragsgegner habe aber den Noten beider das gleiche Gewicht beimessen dürfen, weil Maßstab der Beurteilung auch der Leistungen des Beigeladenen die Anforderungen (für ihn) höherwertiger, dem Statusamt A12 zuzuordnender Aufgaben gewesen sei. Der Antragsgegner habe dargelegt, dass beide Leistungsbeurteilungen sich jeweils auf dieselbe Funktionsebene bezögen. Er habe im einzelnen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsteller und der Beigeladene über einen prägenden Zeitraum hinweg gleichwertige Aufgaben mit gleichwertigen Anforderungen und einem entsprechenden Maß an Verantwortung wahrgenommen hätten. Beide nähmen seit geraumer Zeit die Aufgaben einer Fachkraft der ambulanten Sozialen Dienste in den Bereichen Bewährungshilfe und Führungsaufsicht wahr. Der Beigeladene sei außerdem – über seine Tätigkeit als Vertreter des Koordinators bzw. Leiters der Fachkräfte des ambulanten Dienstes hinaus – mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Koordinators bzw. des Gruppenleiters und damit nach Darstellung des Antragsgegners mit einer gegenüber den Aufgaben des Antragstellers höherwertigen Aufgabe betraut gewesen. Seit dem 18. Juli 2005 sei der Beigeladene ferner mit der nicht nur vertretungsweisen, sondern eigenständigen Regelung der Praktikantenzuweisung sowie der Verwaltung sämtlicher Dienststellen der Bewährungshilfen im Landgerichtsbezirk in sächlicher Hinsicht befasst gewesen und habe damit Tätigkeiten wahrgenommen, welche nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners üblicherweise Sozialamtsräten übertragen würden. Angesichts des danach anzunehmenden Leistungsgleichstands sei der Beigeladene aufgrund der besseren Eignungsnote als der besser geeignete Bewerber anzusehen. Die dem Beigeladenen erteilte Eignungsnote sei plausibel. Zwar könne die Eignungsnote nicht losgelöst von der Leistungsnote betrachtet werden, weil die Eignungsprognose auch auf den bislang gezeigten Leistungen fuße. Bei einer – wie hier – auf die Funktionsebene A 12 bezogenen Bewertung der Leistungen mit der Note "gut (obere Grenze)" sei aber eine bezogen auf einen Dienstposten A 12 vergebene Eignungsnote "hervorragend" nicht von vornherein zu beanstanden. Auch habe der Antragsgegner die dem Beigeladenen erteilte Eignungsnote während des Eilverfahrens in nicht zu beanstandender Weise weiter plausibilisiert. Aus dem danach anzunehmenden Umstand, dass sich der Beigeladene gerade während der mit Wirkung vom 1. Juni 2008 erfolgten Neustrukturierung des ambulanten Sozialen Dienstes in einer Führungs- und Leitungsfunktion bestens bewährt und dabei Aufgaben wahrgenommen habe, die denjenigen des zu vergebenden Dienstpostens entsprächen, dürfe auch geschlossen werden, der Beigeladene werde den gesteigerten Anforderungen, wie sie die Neuorganisation einer Behörde mit sich bringe, "hervorragend" gewachsen sein. Dass demgegenüber dem Antragsteller nur die nächstniedrigere Eignungsnote zuerkannt worden sei, sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. So sei der Antragsteller in der Vergangenheit nur weiterer, nicht aber – wie der Beigeladene – erstrangiger Vertreter des Koordinators der Bewährungshilfe gewesen; auch sei er anders als der Beigeladene nie mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Koordinators betraut gewesen. Die demgegenüber vom Beigeladenen in diesem Bereich erworbenen Kenntnisse zeichneten sich durch ihre Aktualität und Intensität sowie den Umstand aus, dass dieser sie im Zuge der noch andauernden Umstrukturierung erworben habe. Schließlich werde der Beigeladene in seiner Beurteilung mit näherer Begründung als "vorbildhafte Führungskraft" bezeichnet, während dem Antragsteller eine Führungsqualifikation gerade nicht bescheinigt werde. Die Auswahl des nach alledem besser geeigneten Beigeladenen sei schließlich auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Insbesondere komme den vom Antragsteller angeführten Kriterien der Dauer der Zugehörigkeit zum Statusamt und der Leistungsentwicklung keine Bedeutung (mehr) zu. Der Rechtsschutzantrag dürfte bereits deswegen abzulehnen sein, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. die Beschlüsse vom 9. März 2010 – 1 B 1472/09 –, vom 13. August 2009 – 1 B 1149/09 –, vom 2. April 2009 – 1 B 1465/08 – und vom 7. August 2006 – 1 B 653/06 –, juris Rn. 27 ff., Letzterer mit zahlreichen Nachweisen aus der Senatsrechtsprechung seit dem Jahre 2001, liegt in Fällen einer sogenannten reinen Dienstpostenkonkurrenz in aller Regel kein Anordnungsgrund zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs vor. Erfasst werden hiervon insbesondere auch die Fälle, in denen – wie hier – der erstrebte Dienstposten für beide Bewerber (d.h. den Antragsteller und den bei der Besetzungsentscheidung ausgewählten Mitbewerber) keinen Beförderungsdienstposten darstellt. In einem solchen Fall bedarf es nämlich zu der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil schon nicht der Eintritt "vollendeter Tatsachen" droht, wie es typischerweise nur der Fall ist, wenn die Besetzungsentscheidung mit einer zeitnah bevorstehenden Änderung des beamtenrechtlichen Status des ausgewählten Bewerbers (z.B. durch Beförderung) verbunden ist. Denn die Entscheidung, den ausgewählten Bewerber und nicht seinen Konkurrenten auf den in Rede stehenden Dienstposten umzusetzen, kann, sollte sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtwidrig erweisen, ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden. Ob der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers durchgreifen könnte, irreparable Rechtsnachteile ergäben sich für ihn durch die Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen aber deshalb, weil dieser (in Bezug auf Leitungsstellen wie hier unter Umständen auch im innegehabten Statusamt ohne eine konkret beabsichtigte Beförderung) auf dem neuen Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangen werde, kann jedenfalls vorliegend offen bleiben. Vgl. zu dieser Problematik allgemein näher den Senatsbeschluss vom 9. März 2010 – 1 B 1472/09 –. Denn ein aus dem Gesichtspunkt der durch bloße Dienstpostenübertragung drohenden erstmaligen Vermittlung eines Kompetenzvorsprungs abzuleitender Anordnungsgrund steht vorliegend deshalb nicht in Rede, weil ein erst noch zu erlangender Bewährungsvorsprung bei einer späteren Auswahlentscheidung voraussichtlich keine Rolle spielen müsste. Der Antragsgegner hat nämlich seinen zutreffenden Erkenntnissen entsprechend den Beigeladenen maßgeblich deswegen dem Antragsteller als besser geeignet vorgezogen, weil er sich – anders als der Antragsteller – bereits bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben in einer Umbruchsituation (Zusammenführung der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe in einem einheitlichen ambulanten Sozialen Dienst zum 1. Juni 2008) bewährt hat. Zu den dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben zählten nicht nur die des stellvertretenden Koordinators (seit dem 18. Juli 2005) bzw. die des ersten Vertreters des Leiters der Fachkräfte des ambulanten Dienstes im Landgerichtsbezirk C. (seit dem 5. August 2008), sondern auch einzelne zur ständigen Wahrnehmung zugewiesene Leitungsaufgaben (Regelung und Umsetzung der Zuteilung von Praktikantinnen und Praktikanten – zu dem Charakter dieser Aufgabe als Leitungsaufgabe vgl. Punkt A. V. der AV des Justizministeriums vom 25. Februar 2008 (4260 – III. 1) in der Fassung vom 13. November 2008 zur Organisation des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen – sowie Verwaltung sämtlicher Dienststellen der Bewährungshilfe im Landgerichtsbezirk C. in sächlicher Hinsicht). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhalt dafür, dass es dem Antragsgegner verwehrt sein könnte, gerade diese Umstände auch bei einer späteren Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat ungeachtet dessen jedenfalls keinen Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Dies setzt in Fällen der vorliegenden Art voraus, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Es genügt, wenn diese Bewertung nach dem Sach- und Streitstand, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbar ist, aufgrund nicht nur summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Zugleich müssen die Aussichten des Rechtsschutzsuchenden, in einem neuen Auswahlverfahren, welches insbesondere die gerichtlich festgestellten Fehler vermeidet, ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris, m.w.N. Zu Lasten des Antragsteller gehende Fehler der getroffenen Auswahlentscheidung hat dieser mit seiner fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründung vom 8. April 2010 nicht aufgezeigt. Die insoweit gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Sache beschränkt ist, soweit es um die begehrte Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, überzeugen vielmehr nicht. Die Auswahlentscheidung erweist sich auf der Ebene des Leistungsvergleichs nicht als zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft; es ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diesen Vergleich auf die aktuellen Anlassbeurteilungen gestützt und dabei einen Gleichstand beider Bewerber angenommen hat. Weder die Wahl der Vergleichsgrundlage noch die ohne weiteres nachvollziehbare Darstellung des Antragsgegners schon im erstinstanzlichen Verfahren, aus welchen Gründen er einen Leistungsgleichstand beider Bewerber zugrundelege, sind im Beschwerdeverfahren erschüttert worden. Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt, wie auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt, folgendes: Dem – auch vorliegend zu beachtenden – Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Der Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Für den gebotenen Leistungsvergleich maßgeblich ist dabei in erster Linie das von den Bewerbern in ihren – bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – aktuellen Beurteilungen jeweils erreichte Gesamturteil, also die zusammenfassende Gesamtnote. Neben den aktuellen Beurteilungen sind – vor der Anwendung sog. Hilfskriterien – als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien auch die Aussagen früherer dienstlicher Beurteilungen zu berücksichtigen, da diese Aufschluss über die Leistungsentwicklung sowie das Vorhandensein bestimmter (persönlicher) Eignungskriterien und damit zugleich für eine künftige Bewährung in dem Beförderungsamt bzw. auf dem zu übertragenden Dienstposten geben können. Sie bilden darüber hinaus auch einen gewissen Kontrollmaßstab für etwaige Bevorzugungen oder Benachteiligungen von Bewerbern bei aktuellen, insbesondere anlassbezogenen Beurteilungen. Der Entscheidung des Dienstherrn bleibt es bei der Auswertung der Beurteilungen insbesondere überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er – im Verhältnis zueinander – bei seinen Auswahlerwägungen das größere Gewicht beimisst (Gewichtungsspielraum). Es bewegt sich im Bereich der ureigenen Bewertungskompetenz des Dienstherrn, Leistung, Eignung und Befähigung von konkurrierenden Bewerbern nach den von ihm bestimmten, auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogenen Maßstäben zu beurteilen. Dieser Bereich der Bewertung entzieht sich weitgehend einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Der Dienstherr ist lediglich gehalten, seine Wertung auf substantiierte Einwendungen des Beamten hin zu plausibilisieren. Erweist sich hiernach die Bewertung durch den Dienstherrn als nachvollziehbar und erfüllt sie die übrigen Voraussetzungen, die an die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung geknüpft sind, so ist sie von den Verwaltungsgerichten zu akzeptieren und kann nicht durch eine andere Bewertung ersetzt werden. Vgl. insoweit nur das Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, RiA 2007, 271 = juris Rn. 31 ff., m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des BVerwG. Liegen einer personalbearbeitenden Stelle (Auswahlbehörde) in einem Verfahren um die Auswahl unter Bewerbern um einen Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Beurteilungen vor, so ist sie zu allen erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, um miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu erlangen. Zu diesem Zweck ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen. Vgl. den Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris Rn. 14 f., m.w.N. zu der Senatsrechtsprechung. Dies gilt u.a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass bei formal gleichlautenden Bewertungen der Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich ein größeres Gewicht zukommt als derjenigen des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, NVwZ 2007, 691 = ZBR 2008, 35 = juris Rn. 14 – 16, m.w.N.; Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, a.a.O., juris Rn. 44 ff., und Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris Rn. 19 f. Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der vorgenannte Grundsatz kann folglich nicht schematisch auf jeden Fall einer Konkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Die zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen gebotene zusätzliche Gewichtung durch den Dienstherrn im Rahmen des Auswahlverfahrens hat deshalb stets die Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen, die u.U. eine vom Grundsatz abweichende Gewichtung ermöglichen oder sogar gebieten können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, NVwZ 2007, 691 = ZBR 2008, 35 = juris Rn. 17 ff.; Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, a.a.O., juris Rn. 48 ff., und Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris Rn. 21 ff. So erweist sich die Bemessung des Gewichts einer Note bzw. des Gesamturteils nach dem Statusamt u.a. dann als regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn die Konkurrenten zwar formal unterschiedliche Statusämter innehaben, aber derselben Funktionsebene zuzuordnen sind. In einem solchen Fall wird nämlich in der Regel die Annahme nicht zutreffen können, dass mit dem höheren Statusamt auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Das gilt immer, wenn die Beamten in unterschiedlichen Statusämtern über einen prägenden Zeitraum hinweg gleichwertige Aufgaben mit ebensolchen Anforderungen und einem entsprechenden Maß an Verantwortung wahrgenommen haben. Vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris Rn. 23; zur Vereinbarkeit der bei der Beurteilung vorgenommenen Vergleichsgruppenbildung nicht nach Statusämtern der Beamten, sondern nach der Funktionsebene, der diese sämtlich zuzuordnen sind, d.h. nach der Innehabung von Dienstposten mit weitgehend ähnlichen Aufgaben und Leistungsanforderungen, mit Art. 33 Abs. 2 GG vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, BVerwGE 124, 356 = NVwZ 2006, 465 = juris Rn. 16 – 18, und (vorgehend) das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 – 1 A 3031/01 –, IÖD 2004, 149 = juris Rn. 51 ff. Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der im Einzelfall vorgenommenen gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde im Auswahlverfahren gilt insoweit, dass diese Entscheidung auf nachvollziehbare Erwägungen gestützt sein muss; die wertende Entscheidung selbst darf das Gericht aber nur begrenzt einer Kontrolle unterziehen, so insbesondere auf Willkürfreiheit. Vgl. Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, a.a.O., juris Rn. 50. Die Beschwerde zeigt zunächst nicht substantiiert auf, dass die dem Qualifikationsvergleich zugrundegelegten aktuellen Anlassbeurteilungen zu beanstanden wären. Die Rüge, der Präsident des Landgerichts versuche über das System der Regelbeurteilung hinaus, durch beschreibende, den Beigeladenen lobende und den Antragsteller "abqualifizierende" Äußerungen die gewünschte Stellenvergabe zu begründen, geht ersichtlich fehl. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte ist nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (AV des Justizministeriums vom 20. Januar 1972, 2000 – 1 B. 155.1, JMBl. NRW S. 399; dort insbesondere III.1.) verpflichtet, sich auf dem vorgesehenen Vordruck in freiem Text über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten zu äußern. Dabei kommt es darauf an, ein vollständiges und zutreffendes Gesamtbild von der Persönlichkeit des Beurteilten zu erhalten, und die wahrheitsgemäße Darstellung darf durch keinerlei Rücksichten eine Beeinträchtigung erleiden. Dass diesen Erfordernissen hier nicht genügt worden ist bzw. der Antragsgegner seine Werturteile nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Insbesondere ist die Feststellung, dass es dem Antragsteller im Umgang mit dem Dienstvorgesetzten in der Vergangenheit zuweilen an der gebotenen Zurückhaltung und Respekt gefehlt habe, für sich genommen nicht zu beanstanden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller gegen diese in etwas stärkerer Form schon in der Vorbeurteilung vom 18. April 2005 enthaltene Feststellung ebensowenig um Rechtsschutz nachgesucht hat wie gegen die aktuelle Anlassbeurteilung. Vor allem aber können die Einwände gegen diese Feststellung, welche der Antragsteller (nur) seinerzeit im Rahmen einer "Gegendarstellung" formuliert hatte, ersichtlich nicht durchgreifen. Der Einwand, das "subjektive Empfinden eines Vorgesetzten" habe in einem Befähigungsnachweis nichts zu suchen, verkennt nämlich, dass es, wie bereits ausgeführt, Aufgabe des Dienstvorgesetzten ist, ein umfassendes und wahrheitsgemäßes, durch keine falschen Rücksichten geprägtes Persönlichkeitsbild des Beurteilten zu zeichnen; zu einem solchen Bild kann und wird es selbstverständlich auch gehören, den Umgang des Beurteilten mit dem oder den Vorgesetzten näher zu charakterisieren. Soweit der Antragsteller seinerzeit ferner eingewendet hat, er nehme seine Pflicht zu konstruktiver Kritik "in dem zustehenden Rahmen wahr", hat er schlicht seine (abweichende) Wertung an die Stelle der Wertung des Dienstvorgesetzten gesetzt, was unbeachtlich ist. Die aktuelle Beurteilung des Beigeladenen ist entgegen dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen auch nicht etwa Zweifeln mangelnder Plausibilität ausgesetzt. Insbesondere ist kein Grund für die Annahme dargelegt oder sonst ersichtlich, der darin dokumentierte Qualifikationssstand des Beigeladenen müsste wegen fehlender Nachvollziehbarkeit aus den Vorbeurteilungen über eine Betrachtung der Leistungsentwicklung korrigiert werden. Zu diesem Gesichtspunkt vgl. das Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, juris Rn. 31 f, m.w.N., und den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2010 – 1 B 235/10 –. Dies gilt umso mehr, als der Beigeladene schon in der vorhergehenden, die angestrebte Übertragung des Amtes eines Sozialamtsrats betreffenden, bereits auf die Wahrnehmung von Aufgaben der selben Funktionsebene bezogenen Anlassbeurteilung vom 15. Mai 2006 die Leistungsgesamtnote "gut (obere Grenze)" erreicht hatte und die Auswertung der Leistungsentwicklung verdeutlicht, dass es sich bei dem Beigeladenen nach der Bewertung seines Dienstherrn um einen äußerst befähigten und deshalb schnell "aufsteigenden" Beamten handelt. In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze sind auch die im Antragsverfahren dargelegten, nach dem Vorstehenden zutreffend auf die aktuellen Anlassbeurteilungen gestützten Erwägungen des Antragsgegners zum Leistungsgleichstand des Antragstellers und des Beigeladenen nicht zu beanstanden, sondern – im Gegenteil – ohne weiteres nachvollziehbar; die gewichtende Entscheidung erweist sich deshalb auch als frei von Willkür. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass er die Leistungsbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen bezogen auf dieselbe Funktionsebene vorgenommen und deshalb die beiden zuerkannte Leistungsgesamtnote "gut (obere Grenze)" trotz des Statusunterschiedes (A 12 bzw. A 11) als gleich gewichtig bewertet habe. Dass sich der Maßstab bei den vorliegenden Beurteilungen nicht am jeweiligen Statusamt, sondern an der wahrgenommenen Funktion orientiert hat, ergibt sich bereits aus deren Wortlaut. Denn dort wird in der freitextlichen Äußerung des Dienstvorgesetzten jeweils in deren zweitem Absatz der Grad der Befähigung des betroffenen Beamten "für die Aufgaben einer Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes" (in den Vorbeurteilungen, ebenfalls statusamtsunabhängig: "für die Aufgaben eines Bewährungshelfers") festgestellt. Dass der Antragsgegner den Beigeladenen und den Antragsteller auch zutreffend derselben Funktionsebene zugeordnet hat, ist auf der Grundlage seiner glaubhaften, weil bis heute nicht ansatzweise substantiiert in Frage gestellten Darlegungen ohne weiteres plausibel. Denn er hat im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass beide Bewerber – wenn auch in unterschiedlichen Statusämtern – über einen prägenden Zeitraum hinweg gleichwertige Aufgaben mit gleichwertigen Anforderungen und einem entsprechenden Maß an Verantwortung wahrgenommen haben. Der Antragsteller übt seit vielen Jahren die Tätigkeit eines hauptamtlichen Bewährungshelfers bzw. – seit dem 1. Juni 2008 – einer Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes im Fachbereich Bewährungshilfe aus; gleiches gilt für den Beigeladenen, dem allerdings neben seinen Aufgaben aus dem Fachbereich Bewährungshilfe mit Wirkung vom 1. Juni 2008 auch Fälle aus dem Fachbereich Führungsaufsicht zugewiesen sind. Dieser Befund erlaubt bereits die Annahme der Gleichwertigkeit der übertragenen Aufgaben, gestellten Anforderungen und zu tragenden Verantwortung. Eine Betrachtung der jeweils hinzutretenden besonderen Aufgaben beider Bewerber legt sogar die Annahme nahe, der Beigeladene habe seit 2005 und damit über einen prägenden und zugleich hinreichend aktuellen Zeitraum hinweg insgesamt gesehen eine höherwertige Tätigkeit als der Antragsteller ausgeübt, rechtfertigt aber jedenfalls nachhaltig die o.g. Annahme der Gleichwertigkeit. Während nämlich der Antragsteller lediglich von Mai 1999 bis August 2005 zum Vertreter des damaligen Sozialarbeiters in der Führungsaufsichtsstelle und von Juni 1999 bis April 2005 zum (nur) weiteren Vertreter des Koordinators der Bewährungshilfe bestellt war, nimmt der Beigeladene seit dem 18. Juli 2005 die Aufgaben eines erstrangigen Vertreters des Koordinators bzw. seit dem 5. August 2008 die Aufgaben des Vertreters des Leiters der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes im Landgerichtsbezirk C. wahr. Darüberhinaus sind dem Beigeladenen – anders als dem Antragsteller – einzelne Leitungsaufgaben zugewiesen worden, die üblicherweise Sozialamtsräten übertragen werden. So ist der Beigeladene seit dem 18. Juli 2005 nicht nur mit der eigenständigen Regelung der Praktikantenzuweisung, sondern auch mit der Verwaltung sämtlicher Dienststellen der Bewährungshilfen im Landgerichtsbezirk C. in sächlicher Hinsicht (insbesondere: Hausverwaltung und Beschaffung) betraut. Die Einwände der Beschwerde gegen die Bewertung der wahrgenommenen Aufgaben und der damit verbundenen Anforderungen und Verantwortung als (jedenfalls) gleichwertig greifen nicht durch. Das Argument des Antragstellers, die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 6. August 2009 – Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris – seien vorliegend insbesondere deshalb nicht einschlägig, weil im Rahmen des damaligen Verfahrens die leistungsmäßig bessere Beurteilung des statusniedrigeren Beamten dessen Statusnachteil gegenüber dem schlechter beurteilten statushöheren Konkurrenten ausgeglichen habe, geht an der Sache vorbei. Dieser Einwand verkennt schon grundsätzlich, dass Unterschiede zwischen dem entschiedenen und hier zu entscheidenden Einzelfall nicht die Richtigkeit der abstrakten Obersätze zur vergleichenden Gewichtung solcher Beurteilungen berühren, welche bezogen auf dieselbe Funktionsebene vorgenommen worden sind. Abgesehen davon ergibt sich aus der zitierten Senatsentscheidung, dass ein Leistungsgleichstand letztlich nur unterstellt worden und die Entscheidung tragend allein auf die Erwägung gestützt worden ist, der Antragsgegner habe dem Beigeladenen (jedenfalls) aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen die bessere Eignung für den zu vergebenden Dienstposten zugesprochen. Immerhin hat der Senat aber deutlich seine Tendenz zu der Annahme zu erkennen gegeben, der dortige, im Statusamt A 12 befindliche Beigeladene sei derselben Funktionsebene zuzuordnen gewesen wie der ein Amt nach A 13 innehabende Antragsteller, was zur Folge habe, dass den Leistungsgesamtnoten beider Bewerber "dasselbe Gewicht" zu geben und damit der Beigeladene (Leistungsgesamtnote "8") als gegenüber dem mit der Leistungsgesamtnote "7" beurteilten Antragsteller leistungsstärker einzustufen sei. Auch der weitere (sinngemäße) Einwand des Antragstellers, ein prägender Zeitraum der Wahrnehmung gleichwertiger Aufgaben im Sinne der Senatsrechtsprechung liege hier in Bezug auf den Beigeladenen nicht vor, weil im Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 – ein Zeitraum von sechs Jahren in Rede gestanden habe, während der Beigeladene erst am 23. September 2005 zum Sozialamtmann befördert worden und ihm die herausgehobene Funktion "erst kürzlich" übertragen worden sei, überzeugt nicht. Zunächst hat der Senat in dem angeführten Beschluss erkennbar nicht die Aussage getroffen, das Erfordernis eines "prägenden Zeitraums", könne erst bei einer entsprechenden Tätigkeit über 6 Jahre hinweg vorliegen. Er hat vielmehr insoweit lediglich eine tatsächliche Feststellung getroffen und das Vorliegen eines "prägenden Zeitraums" unproblematisch bejaht. Darüberhinaus verkennt der Antragsteller, soweit er den Beginn gleichwertiger Tätigkeit auf den Zeitpunkt der Beförderung des Beigeladenen nach A 11 im Jahre 2005 festlegen will, dass es für die Betrachtung der Aufgabenwahrnehmung nach Funktionsebenen gerade nicht auf das innegehabte Statusamt, sondern auf die Wahrnehmung solcher Aufgaben ankommt, die einer bestimmten Funktionsebene zuzuordnen und deswegen gleichwertig sind. Soweit der Antragsteller den Beginn gleichwertiger Tätigkeit des Beigeladenen erst für den Zeitraum ab dem 18. Juli 2005 annehmen will, dürfte dies schon an der obigen Feststellung vorbeigehen, dass beide Bewerber schon vor dem genannten Zeitpunkt jedenfalls im Kern die gleichwertige Aufgabe eines hauptamtlichen Bewährungshelfers wahrgenommen haben. Jedenfalls aber ist auch der Zeitraum vom 18. Juli 2005 bis zum Ende des Anlassbeurteilungszeitraums am 30. September 2008 ohne weiteres als prägender Zeitraum im Sinne der Senatsrechtsprechung einzuordnen, weil diese mehr als dreijährige Zeitspanne bereits mehr als drei Viertel des Regelbeurteilungszeitraums von vier Jahren umgreift. Mit Blick auf die nach alledem beanstandungsfreie Annahme des Antragsgegners, beide Bewerber seien nach den aktuellen Anlassbeurteilungen im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen gleich qualifiziert, hat dieser dem Beigeladenen aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen die bessere Eignung für den zu vergebenden Dienstposten zugesprochen. Auch die dafür maßgebenden Erwägungen hat der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsteller hat zunächst nicht aufgezeigt, dass die Auswahlentscheidung daran leidet, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner weiteren Erwägungen nicht auf frühere dienstliche Beurteilungen der Bewerber zurückgegriffen hat. Allerdings sind u.a. bei einem Leistungsgleichstand neben den aktuellen dienstlichen Beurteilungen auch frühere dienstliche Beurteilungen als weitere leistungsbezogene Kriterien zu berücksichtigen. Aus ihnen ergeben sich keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung. Vielmehr vermitteln sie Erkenntnisse, die über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, ZBR 2003, 359 = juris Rn. 15; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, BVerwGE 118, 370 = ZBR 2004, 101 = juris Rn. 23. Eine Auswertung der älteren dienstlichen Beurteilungen führt hier aber jedenfalls nicht auf eine bessere Eignung des Antragstellers. So ergibt sich aus den dem Antragsteller erteilten letzen Vorbeurteilungen (Anlassbeurteilungen vom 18. April 2005 und vom 2. Oktober 2007; Gesamtnote jeweils noch "gut (obere Grenze)"), dass dieser sein früheres Leistungsniveau nicht hatte halten können. Ferner lässt sich beiden Beurteilungen entnehmen, dass der Dienstvorgesetzte den Antragsteller wegen des Leistungsbildes und auch wegen des persönlichen Auftretens und seines Verhaltens für das jeweils angestrebte Amt eines Sozialamtsrats als Koordinator in der Bewährungshilfe im Landgerichtsbezirk C. bzw. L. für nicht bzw. für nicht uneingeschränkt geeignet gehalten hat. Die Vorbeurteilungen des Beigeladenen ergeben insoweit ein deutlich anderes Bild. Den Anlassbeurteilungen vom 21. Juli 2005 – Gesamtnote: "gut" – und vom 15. Mai 2006 – Gesamtnote: "gut (obere Grenze)" – lässt sich insbesondere entnehmen, dass der Beigeladene sich schon seinerzeit durch eine herauszuhebende Einsatzbereitschaft (Antragsteller: "in der Regel angemessene Einsatzbereitschaft" bzw. "angemessene Einsatzbereitschaft") und durch ein – für die Ausfüllung von Führungspositionen bedeutsames – herauszuhebendes selbständiges und von Eigeninitiative geprägtes eigenverantwortliches Handeln (Antragsteller: Fehlanzeige) ausgezeichnet hat. Schon vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der vom Antragsteller hervorgehobenen "Leistungskonstanz" keine maßgebliche Bedeutung zukommen kann: Während der Beigeladene offenbar über ein erhebliches, Steigerungen (nach wie vor) zulassendes Leistungspotential verfügt, dieses auch abruft und deswegen sowohl im Hinblick auf zuerkannte Gesamtnoten als auch im Hinblick auf (die Tätigkeit auf derselben Funktionsebene allerdings nicht berührende) Beförderungen schnell "aufsteigt", hat der Antragsteller während eines mehrjährigen Zeitraums die aufgezeigten Leistungsschwächen gezeigt, die dazu geführt haben, dass ihm die Gesamtnote "gut (obere Grenze)" zwischenzeitlich nur noch mit der Einschränkung "noch" zuerkannt worden ist. Dass die von dem Antragsteller ferner ins Feld geführte längere Innehabung eines Statusamtes nach A 12 im Rahmen der vorliegenden Betrachtung keine Bedeutung haben kann, ergibt sich schon daraus, dass beide Bewerber seit vielen Jahren auf derselben Funktionsebene tätig sind. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Beigeladenen in der aktuellen Anlassbeurteilung als für den angestrebten Dienstposten "hervorragend geeignet" eingestuft, dem Antragsteller insoweit lediglich eine besondere Eignung attestiert und dementsprechend den Beigeladenen ausgewählt hat. Dass die dem Beigeladenen und dem Antragsteller zuerkannten Eignungsnoten ihrerseits plausibel sind, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt (amtlicher Umdruck, S. 6 f.). Auf diese Ausführungen, denen der Antragssteller im Beschwerdeverfahren nichts von Substanz entgegengesetzt hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO bzw. beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, etwa entstandene außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.