Beschluss
14a A 1400/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0923.14A.A1400.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.371,11 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.371,11 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Solche Zweifel werden nicht dadurch begründet, dass die Klägerin § 13 Abs. 3 Satz 3 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt I. vom 10. November 2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. Dezember 2007 (VStS) für unwirksam hält und meint, es liege deshalb keine Rechtsgrundlage für die angefochtenen Steuerbescheide vor. Allerdings trifft die Auffassung der Klägerin zu, dass die genannte Norm unwirksam ist. Diese regelt, dass die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt. Diese Regelung widerspricht § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Danach steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Es handelt sich somit bei Steueranmeldungen entgegen der Satzung weder um vorbehaltlose Steuerfestsetzungen, noch hängt deren Charakter als Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung davon ab, ob sie unbeanstandet entgegengenommen werden. Die genannte Satzungsregelung misst somit der Steueranmeldung eine unzulässige Eigenschaft unter unbestimmten Voraussetzungen bei und führt daher zur Nichtigkeit der Regelung des Steuerfestsetzungsverfahrens ausschließlich durch Steueranmeldung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2009 14 A 680/07 -, NRWE Rn. 31. Damit werden jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geweckt. Das Verwaltungsgericht hält die Norm zwar für unbedenklich, stellt jedoch darauf ab, dass die denkbare Nichtigkeit der Norm nicht entscheidungserheblich sei, weil hier keine Steueranmeldungen, sondern Steuerbescheide angefochten seien. Dem tritt die Klägerin mit der Auffassung entgegen, die Nichtigkeit der in Rede stehenden Norm ziehe die Gesamtnichtigkeit der Satzung nach sich, so dass es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einer Satzungsgrundlage für die ergangenen Bescheide fehle. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Frage, ob eine Teil- oder Gesamtnichtigkeit der Satzung vorliegt, bemisst sich unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches danach, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, NVwZ 2009, 255 (257). Diese Prüfung ist anhand einer Auslegung der Satzung vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1982 4 CB 8.82 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 40. Die Prüfung führt hier zur bloßen Teilnichtigkeit der Satzung. Die alleinige Unwirksamkeit des § 13 Abs. 3 Satz 3 VStS belässt es bei einer sinnvollen Restregelung des Verfahrens der Erhebung der Spielgerätesteuer: Es verbleibt bei der Pflicht zur Steueranmeldung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 VStS. Diese Steueranmeldung hat kraft Gesetzes die Qualität einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 168 Satz 1 AO). Eines Steuerbescheides bedarf es nach § 13 Abs. 4 Satz 1 VStS nur, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. Es verbleibt also eine Regelung, die identisch mit der Regelung der Satzung unter Einschluss der nichtigen Norm ist mit den einzigen Unterschieden, dass eine Steueranmeldung keine vorbehaltlose Steuerfestsetzung, sondern eine solche unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist und dass diese Qualität der Steueranmeldung nicht davon abhängt, dass sie unbeanstandet entgegengenommen wird. Diese sinnvolle Restregelung entspricht auch dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers, der damit sein verfahrensrechtliches Hauptziel, nämlich bei Selbstversteuerung der Pflichtigen nur in Ausnahmefällen einen Steuerbescheid erlassen zu müssen, erreicht, wobei nur die genannten Unterschiede zur beschlossenen nichtigen Regelung vorhanden sind. Die auf die genannte Norm beschränkte Teilnichtigkeit führt dazu, dass diese nur entscheidungserheblich ist, wenn eine Steueranmeldung angefochten wird, der die nichtige Norm unbestimmt und fehlerhaft die Rechtsqualität einer vorbehaltlosen Steuerfestsetzung beimisst. Demgegenüber ist die Teilnichtigkeit entscheidungsunerheblich für - wie hier - erlassene Steuerbescheide, mit denen die Steuer festgesetzt wird, sei es nach erfolgter, sei es nach nicht erfolgter Steueranmeldung. Mit einer solchen Festsetzung gibt die Behörde zu erkennen, dass sie das Steuerrechtsverhältnis in Bezug auf Steuerfestsetzung und Leistungsgebot - bei erfolgter Steueranmeldung unter deren Ersetzung - nur durch den Steuerbescheid geregelt wissen will, und zwar, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Vgl. BFH, Urteil vom 2. Dezember 1999 V R 19/99 , BFHE 190, 288 (291). Die Rechtmäßigkeit eines solchen Steuerbescheides wird durch die nichtige Norm, mit der der Steueranmeldung unbestimmt und fehlerhaft ein bestimmter Inhalt beigemessen wird, nicht berührt. Die Auffassung, vorliegend werde mit Blick auf die einschlägigen Satzungsbestimmungen in unzulässiger Weise das Halten der Geräte besteuert, an keiner Stelle der Satzung sei zu erkennen, dass der Spieler steuerpflichtig gemacht werde, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Diese Auffassung verkennt den Unterschied zwischen Steuerpflichtigem und Steuerträger: Der Geräteaufsteller darf der Vergnügungssteuerpflicht unterworfen werden, maßgeblich ist alleine, dass die Steuer auf den Steuerträger, den sich vergnügenden Spieler, abgewälzt werden kann. Das ist, wie später ausgeführt werden wird, der Fall. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden auch nicht mit den Ausführungen zur vermeintlichen Unbestimmtheit des Besteuerungszeitraums geweckt. Bei verständiger Auslegung der Satzung ist der Kalendermonat der Besteuerungszeitraum, und zwar - wie der Begriff "angefangener" verdeutlicht - auch dann, wenn das Gerät nur einen Teil des Monats gehalten wird. Die Einwände gegen § 13 VStS unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Regelung eines Vorbehalts der Nachprüfung führen nicht zur Zulassung. Die Vorschrift regelt gerade keinen Vorbehalt der Nachprüfung, sondern misst der Steueranmeldung entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 168 Satz 1 AO die Wirkung einer vorbehaltlosen Steuerfestsetzung zu. Zwar verweist § 12 KAG erst seit dem GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) ausdrücklich auf § 164 AO. Die gesetzliche Wirkung der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung existiert jedoch bereits seit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Art. III Nr. 6 Buchst. a des Gesetzes vom 18. Dezember 1996 (GV.NRW. S. 586), die am 19. Dezember 1996 in Kraft trat. Die Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Sie führt nämlich nicht dazu, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Das ergibt sich aus den überzeugenden und durch das Antragsvorbringen nicht erschütterten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, namentlich zur Entwicklung des Bestands von Spielgeräten. Entgegen dem Antragsvorbringen stellt diese Entwicklung ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden. Bezüglich der Geldspielgeräte in Spielhallen ist das Gegenteil der Fall. Die Entwicklung stützt vielmehr die Annahme, dass noch nicht einmal eine legitime - Lenkungswirkung zur erwünschten Verminderung des Bestands eingetreten ist. Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 98 ff. Dieser Befund wird nicht durch die Behauptung der Klägerin entkräftet, dass die Zahl der Gaststättenspielgeräte dafür rückläufig sei und außerdem viele Aufsteller nur wegen der Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide wirtschaftlich überlebten. Verschiebungen zwischen den verschiedenen Aufstellorten (Gaststätten und Spielhallen) sind Marktverschiebungen, die mit einer vermeintlichen Erdrosselungswirkung der Steuer nichts zu tun haben. Vgl. zu den denkbaren Ursachen des Rückgangs von Spielgeräten in Gaststätten OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 103. Ob die angeblich häufig vorkommende Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden ursächlich für das bisherige wirtschaftliche Überleben der Aufsteller ist, wird sich erst nach Wegfall der Aussetzung zeigen und ist bislang nur eine nicht auf Tatsachen gestützte Vermutung der Klägerin. Die hier erhobene Steuer ist auch, was auf Grund der Eigenschaft der Steuer, örtliche Aufwandsteuer zu sein, erforderlich ist, auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler, abwälzbar. Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind dem Automatenaufsteller zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. Diese wirtschaftliche Möglichkeit ist gegeben, wie sich aus den Ausführungen zur fehlenden Erdrosselungswirkung der Steuer ergibt. Zwar haben Abwälzbarkeit und Erdrosselungsverbot unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte: Während das Erfordernis der Abwälzbarkeit aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer folgt (Art. 105 Abs. 2a GG), stellt das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche Grundrechtsschranke dar (Art. 12 Abs. 1 GG). Sie decken sich aber in dem wirtschaftlichen Punkt, dass die Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer eine bloße Kostenposition sein darf, die er auf den Spieler überwälzen können muss, wie sie andererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs sind, die insgesamt im Regelfall durch das Entgelt der Spieler erwirtschaftet werden können müssen. Deshalb sind diese unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch. Vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 126 ff. Da keine Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer vorliegen, bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der Abwälzbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht keiner weiteren Sachaufklärung. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin bezeichnet keine in einem Berufungsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.