Beschluss
14 A 899/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0516.14A899.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 39.074,96 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. 4 Solche Zweifel werden mit den Ausführungen zur vermeintlichen Gesamtnichtigkeit der Satzung (S. 4 f. der Antragsbegründung) nicht geweckt. Das Verwaltungsgericht hat die zutreffenden Maßstäbe zur bloßen Teilnichtigkeit einer Satzung zugrunde gelegt. 5 Vgl. zu den anzulegenden Maßstäben OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2009 - 14a A 1400/10 -, NRWE Rn. 7 ff. 6 Soweit sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Steuer sei abwälzbar (S. 5 der Antragsbegründung), ist nicht dargelegt, welcher Zulassungsgrund angesprochen sein und warum dieser vorliegen soll. Die Ausführungen erschöpfen sich darin, die vermeintlich nicht ausreichende Breite der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu beklagen. 7 Die Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt (S. 5 bis 29 der Antragsbegründung). Sie führt nämlich nicht dazu, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Das ergibt sich aus den überzeugenden und durch das Antragsvorbringen nicht erschütterten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, namentlich zum niedrigen Steuersatz und zur Entwicklung des Bestands von Spielgeräten und Spielhallen. Entgegen dem Antragsvorbringen stellt diese Entwicklung ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden. Daher hat das Verwaltungsgericht entgegen der Meinung der Klägerin eine zutreffende Subsumtion des festgestellten Sachverhalts vorgenommen. Bezüglich der Spielhallen und der dort aufgestellten Geldspielgeräte ist eine solche Tendenz zum Absterben nämlich nicht erkennbar. Die Entwicklung stützt vielmehr die Annahme, dass noch nicht einmal eine - legitime - Lenkungswirkung zur erwünschten Verminderung des Bestands eingetreten ist. 8 Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 98 ff. 9 Der Vortrag der Klägerin zu weiteren Faktoren, die im Einzelfall die Bestandszahl von Spielhallen und Spielgeräten beeinflussen können, ohne Ausdruck einer vorhandenen oder nicht vorhandenen Erdrosselungswirkung der Steuer zu sein, erschüttert nicht den hier eindeutigen Befund fehlender Erdrosselungswirkung der Steuer. 10 Wenn mit der Auffassung der Klägerin, eine echte Rückwirkung sei "in jedem Fall unzulässig" (S. 30 der Antragsbegründung), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden sollen, ist der Einwand falsch. 11 Vgl. nur BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 3. September 2009 1 BvR 2384/08 , NVwZ 2010, 313. 12 Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. 13 Der Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die Antragsbegründung legt keine in einem Berufungsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage dar. 14 Der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. In der Antragsschrift wird kein solcher Satz aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung benannt, mit dem das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz aus einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts abgewichen sein soll. 15 Soweit die Klägerin auf nicht erhobene Beweise verweist, legt sie keinen Zulassungsgrund dar. Sollte der Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht werden, wird nicht dargelegt, welche konkrete Ermittlungsmaßnahme sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsaufassung hätte aufdrängen müssen. Zur angeblichen Erdrosselungswirkung war jedenfalls keine weitere Sachverhaltsaufklärung nötig, da jene auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zweifelsfrei zu verneinen war. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.