Urteil
5 K 478/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0114.5K478.10.00
2mal zitiert
21Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für einen Hund der Klägerin. 3 Die Klägerin ist seit dem Jahr 2002 Halterin eines Hundes der Rasse Pitbull Terrier, der im Jahr 200 erfolgreich eine Verhaltensprüfung bestanden hatte. 4 Mit dem Hundesteuerbescheid vom 29.1.2010 setzte die Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2010 für dieses Tier auf 280 EUR fest. Dabei legte sie den erhöhten Steuersatz nach § 2 Abs. 2 lit. a) der Hundesteuersatzung der Stadt H. vom 18.12.2009 (im Folgenden: HStS) für einen sogenannten gefährlichen Hund zugrunde. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der zum 1.1.2010 in Kraft getretenen Satzung sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzung untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Diese Hunderassen werden ebenfalls in § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeshundegesetz (LHundG NRW) - vom 18.12.2002 (GV NRW, S. 656) aufgeführt, der die so genannten gefährlichen Hunde definiert. Wegen der erfolgreich bestandenen Verhaltensprüfung reduzierte die Beklagte diese Hundesteuer sodann gem. § 2 Abs. 5 HStS auf jährlich 280,00 EUR. 5 Am 25.2.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. 6 Sie trägt im Wesentlichen vor: Der angegriffene Hundesteuerbescheid sei rechtswidrig, soweit sie dadurch zu einer höheren Hundesteuer für das Halten eines gefährlichen Hundes herangezogen werde. Die der höheren Besteuerung zugrundeliegende Satzung sei diesbezüglich unwirksam. Die Beklagte habe sich bei der Satzungsgebung an den Einstufungen und Rassenlisten des Landeshundegesetzes NRW orientiert, was aber nur zulässig sei, wenn kein offensichtlicher Fehler vorliege. Hier liege jedoch ein offensichtlicher Fehler vor, weil für die Differenzierung nach Hunderassen kein sachlicher Grund mehr bestehe, so dass die Übernahme der landesrechtlichen Einstufungen durch die Beklagte willkürlich sei. Es gebe neuere Erkenntnisse dazu, dass Hunde der Rasse Pitbull Terrier zu Unrecht als gefährlich eingestuft seien: zum einen aus dem Gutachten von Gregor von Dungen und zum anderen aus der Dissertation von Roman Mikus, der festgestellt habe, dass bei der Beißhäufigkeit Mischlinge mit 30 % und Hunde der Rasse des deutschen Schäferhundes mit 13,8 % deutlich häufiger in Erscheinung treten würden als die als gefährlich eingestuften Hunderassen. Schließlich ergebe sich auch aus der Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2008 bis 2009 in Nordrhein-Westfalen erfassten Hunde, die vom Ministerium für Umwelt-, Naturschutz-, Landwirtschaft- und Verbrauchschutz am 12.4.2010 erstellt wurde, dass andere Hunderassen viel häufiger als die aufgelisteten als Kampfhunde bezeichneten Hunderassen auffällig würden. Darüber hinaus seien die Rassenlisten deswegen fehlerhaft, weil zum einen die auf der Liste befindliche Hunderasse Rottweiler ebenso als Gebrauchshund sozial akzeptiert sei wie der deutsche Schäferhund und weil es zum anderen die ebenfalls gelistete Hunderasse Alano gar nicht gebe, was das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW bereits festgestellt habe. Schließlich verstoße die Satzung gegen das Rechtstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG, denn der Satzungsgeber habe keine das Vertrauen schützenden Bestandsschutzregelungen für diejenigen Halter von als gefährlich eingestuften Hunden vorgesehen, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses der die erhöhte Hundesteuer einführenden Satzung Halter eines solchen Hundes waren und auf ein Unterbleiben einer deutlichen Erhöhung der Hundesteuer vertraut haben. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.1.2010 insoweit aufzuheben, soweit in diesem Hundesteuern festgesetzt werden, die einen Jahressteuerbetrag in der Höhe von 70,00 EUR übersteigen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor: Die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Festsetzungen seien nicht zu beanstanden. Die zugrundeliegende Satzung sei wirksam. Das Ziel der Satzung sei neben der Einnahmeerzielung auch die Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund abstrakten Gefährdungspotentials einzudämmen. Dazu habe sich der Satzungsgeber an den Einstufungen und Rasselisten des Landeshundegesetzes orientiert, was grundsätzlich zulässig sei. Es seien keine eigenen Erhebungen über die Gefährlichkeit anzustellen gewesen. Denn es lägen keine offensichtlichen Fehler bei der Einstufung durch den Landesgesetzgeber vor. Die Differenzierung nach der Rasse sei zulässig und es gebe keine neuen Erkenntnisse, dass die Rasselisten des Landeshundegesetzes fehlerhaft seien. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die angefochtene Steuerfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage der Steuerfestsetzung ist die Hundesteuersatzung der Stadt H. vom 18.12.2009. Sie ist auf der Grundlage des § 7 GO NRW erlassen worden und steht im Einklang mit Art. 105 Abs. 2a GG, weil es sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt. 16 1. Die Regelungen dieser Satzung sind, jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung sind, wirksam. Die Satzung ist nicht ermessensfehlerhaft und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 17 a) Die von der Satzung vorgesehene höhere Besteuerung von Hunden der Rasse Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. 18 Nach Art. 3 Abs. 1 GG muss der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9.12.2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, BVerfGE 122, 210 (230); BVerwG, Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 (272). 19 Unter Anlegung dieses Maßstabs ist es unbedenklich, Hunde der Rasse Pitbull Terrier einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Es ist zulässig, zum Zwecke der Besteuerung für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse anzuknüpfen. 20 Vgl. BVerfG, Urteil vom 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110,141; s.a. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, a.a.O. sowie OVG NRW, Urteil vom 17.6.2004 - 14 A 953/02 - und Beschluss vom 19.10.2004 - 14 B 829/04 -. 21 Es besteht zwar in der Fachwissenschaft weitgehend Einigkeit, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein von seiner Rasse abhängt, jedoch sind Rassemerkmale ein Element neben anderen dafür. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.6.2010 - 14 A 3021/08 -. 23 Zweifel an diesem grundlegenden Befund, dass auch die Rassezugehörigkeit Einfluss auf die Gefährlichkeit eines Hundes hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird dieser Befund nicht durch die von der Klägerin angeführte Dissertation von Roman Mikus und das Gutachten von Gregor von Dungen erschüttert. Mikus führt in seiner Untersuchung vielmehr aus, dass die Aggressivität und Gefährlichkeit auch durch Erbanlagen beeinflusst werden und schließt eine Kausalität von Rassenzugehörigkeit und Gefährlichkeit nicht ausdrücklich aus (S. 11 f.). Von Dungen führt zwar aus, dass die Rassezugehörigkeit bei übersteigerten Angriffs- und Aggressionsverhalten keine Rolle spielt (S. 2), belegt dies aber nicht mit eigenen empirischen Erhebungen, sondern gibt nur Erkenntnis einer anderen Wissenschaftlerin wieder, die - ausweislich der in Fußnote 5 zitierten Quelle - jedoch aus den Jahr 2002 stammt und damit bereits Eingang in die allgemeine Erkenntnislage gefunden hat, die der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. 24 Bei der Bestimmung derjenigen Rassen, die eine Gefährlichkeit (mit-)begründen, war der Satzungsgeber auch nicht gehindert, die normativen Wertungen des Landesgesetzgebers im Landeshundegesetz in den eigenen Rechtsetzungswillen aufzunehmen und Hunde der Rasse Pitbull Terrier allgemein der Kategorie "gefährliche Hunde" zuzurechnen. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangen, dass jede Gemeinde komplexe und strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen jeweils für sich selbst erheben muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen offensichtlich falsch sind. Denn der Satzungsgeber darf nicht gleichsam sehenden Auges eine in erheblicher Weise auf offensichtlich unrichtigen Annahmen beruhende Regelung übernehmen. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.7.2005 - 10 B 35.05 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. 26 Die Stadt H. hat sich bei der Übernahme der landesgesetzlichen - nicht etwa verordnungsrechtlichen - Vorgaben des LHundG NRW in ihr kommunales Satzungsrecht innerhalb der Grenzen ihres weiten ortsgesetzgeberischen Ermessens gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden in § 3 Abs. 2 LHundG NRW, auf die die hier streitige Satzung abstellt, auf offensichtlich unrichtigen Annahmen beruht, sind nicht ersichtlich. 27 Im Gegenteil steht nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der Kammer fest, dass Hunde der Rasse Pitbull Terrier ein genetisches Potential in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Gewicht und Beißkraft - und Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise geeignet sind, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur näheren Begründung auf die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - und des VGH Baden-Württemberg vom 26.3.2009 - 2 S 1619/08 - verwiesen, die Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung waren und denen die Kammer folgt. 28 Es besteht auch kein Anlass, an der Richtigkeit der tatsächlichen Annahmen und Erkenntnisse zu zweifeln, die der Entscheidung des Landesgesetzgebers zugrunde lagen. 29 Zum Gesetzgebungsverfahren und den dort verwerteten fachwissenschaftlichen Erkenntnissen siehe im Einzelnen: VG Aachen, Urteil vom 14.2.2008 - 4 K 1225/06 -, und VG Münster, Urteil vom 17.10.2007 - 9 K 263/07 -. 30 Die von den der Klägerin angeführten wissenschaftlichen Abhandlungen von Mikus und von von Dungen sind nicht geeignet, die ursprüngliche gesetzgeberische Bewertung in Frage zu stellen oder gar die bisherigen Erkenntnisse zur abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Pitbull Terrier als offensichtlich falsch zu bewerten. 31 Dazu ist die Dissertation von Mikus mit dem Titel "Statistische Auswertung von Sachverständigengutachten über Hunde mit Beißvorfällen in Bayern" aus dem Jahr 2006 schon von ihrem Ansatz her nicht geeignet. Ziel der Untersuchung ist es, zu ermitteln, welche Hunde und Hunderassen am häufigsten in den Jahren 1997 bis 2004 in Beißvorfälle in Bayern verwickelt waren. Es handelt sich damit bei der Arbeit von Mikus nur um eine - den in NRW geführten Beißstatistiken vergleichbare - statistische Erhebung, deren Ziel es nicht ist, eine rassebedingte Gefährlichkeit zu prüfen (S.1). Zwar erhebt Mikus bei seiner Zusammenstellung der Beißvorfälle auch die Rassezugehörigkeit, dies ist aber nur ein Merkmal unter vielen: Daneben hat er auch u.a. Halter, Haltung, Erziehung, Größe und Fellfarbe des Hundes ermittelt. Aber auch inhaltlich lassen die Ergebnisse der Dissertation keine Zweifel an der bisherigen Erkenntnislage aufkommen. Mikus kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die häufigsten Beißvorfälle in Bayern von Mischlingen und Schäferhunden verursacht wurden und dass die Hunde der in der bayrischen Hundeverordnung gelisteten Rassen, zu denen auch der Pitbull Terrier zählt, nur einen geringe Beißhäufigkeit zeigten (S. 46, 59). Da er aber nur die absoluten Zahlen erhoben hat, erklärt Mikus die Beißhäufigkeit der Mischlinge und Schäferhunde mit deren großer Population, während er ausdrücklich offen lässt, ob die niedrige Beißhäufigkeit der gelisteten Hunde auf dem Erfolg der Hundeverordnung oder einer geringeren als vermuteten Gefährlichkeit der Hunderassen beruht (S. 59). 32 Ebenfalls vom Ansatz her nicht geeignet, die gesetzgeberische Bewertung in Frage zu stellen, ist das Gutachten von von Dungen mit dem Titel "Mythos Kampfhund". In dieser Bearbeitung wird zwar behauptet, Hunde der Rassen American Staffordshire terrier, Staffordshire Bullterrier, Pitbull Terrier und Bullterrier seien nicht gefährlicher als Hunde anderer Rassen namentlich des Schäferhunds (S. 3). Von Dungen bringt dafür aber keine eigenen Nachweise, sondern bezieht sich nur auf Untersuchungen anderer Autoren (S. 4-7) - namentlich die von Mittmann, Johann, Böttjer und Hirschfelder -. Diese wiederum sind ihrerseits nicht geeignet, die vom Gesetzgeber getroffene Wertung der erhöhten Gefährlichkeit von Hunden der gelisteten Rassen in Zweifel zu ziehen. Dies hat die Kammer bereits festgestellt. 33 Vgl. VG Minden, Urteil vom 20.9.2010 - 5 K 241/09 -. 34 Dass die durch den Satzungsgeber vorgenommene Einstufung der Hunde der Rasse Pitbull Terrier als gefährlich zumindest nicht offensichtlich unzutreffend ist, wird zudem auch durch den Bericht der Landesregierung zu den Auswirkungen des LHundG NRW vom 18.11.2008 bestätigt. Dort wird in dem erläuternden Teil ausgeführt, dass einige Sachverständige zu der Einschätzung gelangen seien, dass gewisse Rassen (z.B. bulltypische Hunderassen) überrepräsentiert an sog. Sicherheitsstörungen beteiligt seien (S. 24 des Berichts). Auch das in diesem Bericht vorgelegte Zahlenmaterial gibt keine Veranlassung zu der Annahme, Hunde der Rasse Pitbull Terrier seien zu Unrecht als abstrakt gefährlich eingestuft worden. 35 Vgl. für einen Mischlingshund der Rassen American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2010 - 14 A 731/10 -. 36 Denn trotz einer in dem Bericht eingeräumten gewissen Ungenauigkeit des Datenpools, weil nur amtlich gemeldete Beißvorfälle erfasst werden (S. 24 des Berichts), lässt sich aus dem ermittelten Zahlenwerk unschwer erkennen, dass bezogen auf die jährlich gemeldete Population Hunde der Rasse Pitbull Terrier in den Jahren 2003 bis 2007 überproportional häufig an Beißvorfällen mit Verletzungen und sonstigen Vorfällen beteiligt waren (siehe Grafiken auf S. 14 und 15 sowie die Anlage zum Bericht). So weisen Hunde der Rasse Pitbull Terrier schon bei Vorfällen gegenüber Menschen - im Vergleich zu nicht als gefährliche Hunde eingestuften Rassen wie Dobermann, Schäferhund - in den meisten Jahren höhere Werte auf. Zwar sind in zwei Jahren die Zahlen der Beißvorfälle auch geringer (etwa für 2007 0,22 zu 0,32 (Schäferhund) bzw. 0,39 (Dobermann)), in anderen dafür jedoch deutlich höherer (etwa für 2005 1,25 zu jeweils 0,40 bei Schäferhund und Dobermann). Darüber hinaus liegen Hunde der Rassen Pitbull Terrier bei den Vorfällen gegenüber Tieren und vor allem bei den sonstigen Vorfällen regelmäßig teils deutlich über den für Hunde der Rassen Schäferhund und Dobermann gemeldeten Zahlen. Bei dem Durchschnittswert für alle Vorfallsarten und den gesamten Zeitraum 2003 bis 2007 liegen schließlich Zahlen für Hunde der Rasse Pitbull Terrier deutlich vor den Hunden der Rassen Schäferhund und Dobermann (2,707 zu 1,560 bzw. 1,584) (vgl. Grafik S. 14). Bei diesen Zahlen muss zudem berücksichtigt werden, dass Hunde der Rasse Pitbull Terrier anders als solche der Rassen Schäferhund und Dobermann dem strengen Haltungsregime des LHundG NRW - vor allem der Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums und der Pflicht, sie innerhalb eines befriedeten Besitztums so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können (§ 5 LHundG NRW) - unterworfen sind, das Beißvorfälle verhindern soll. Aufgrund dieser Sicherungsregeln dürften grundsätzlich bei den so gehaltenen Hunden Beißvorfälle erschwert sein. Wenn dann dennoch die Beißvorfallquote etwa genauso hoch wie die bei den Hunden der oben genannten anderen Rassen (Schäferhund, Dobermann) ist, die nicht diesen strengen Vorgaben bezüglich der Haltung unterliegen, deutet dies nicht auf eine nur gleich hohe Gefährlichkeit hin, sondern indiziert vielmehr eine erhöhte Gefährlichkeit der Hunde der Rasse Pitbull Terrier. 37 So auch zu Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier OVG NRW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 -. 38 Dieses Ergebnis wird auch durch die neue vom Landesumweltministerium herausgegebenen "Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2008-2009 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde" vom 12.4.2010 erhärtet. Die darin dargestellten, auf den Berichten der Kommunen und Städte für 2009 beruhenden Zahlen erfassen auch den Zeitraum 2008 und 2009 und zeigen weiterhin eine etwa gleich hohe Beißvorfallquote von Hunden der Rasse Pitbull Terrier gegenüber denen anderer großer Hunde gängiger Rassen wie Schäferhund und Dobermann. So sind für die Jahre 2008 und 2009 bereits die Zahlen der Beißvorfällen gegenüber Menschen für Hunde der Rasse Pitbull Terrier etwa genauso hoch wie bei Hunden der Rasse Schäferhund und Dobermann (Quote 0,264 bzw. 0,348 gegenüber 0,327 bzw. 0,215 für den Schäferhund und 0,270 bzw. 0,267 für den Dobermann), bei den Vorfällen gegenüber Tieren findet sich aber für das Jahr 2009 eine deutlich höhere Quote (1,045) als bei den Hunden der Rassen Schäferhund (0,433) und Dobermann (0,409). Zudem sind Zahlen der sonstigen gefährlichen Vorfälle in beiden Jahren mit einer Quote von 1,318 und 0,871 deutlich höher die beim Schäferhund (0,479 und 0,220) und Dobermann (0,318 und 0,283). 39 Bei diesen Zahlen der beiden Auswertungen muss zudem berücksichtigt werden, dass in dem Erhebungszeitraum die Hunde der Rasse Pitbull Terrier anders als solche der Rassen Schäferhund und Dobermann dem strengen Haltungsregime des LHundG NRW - vor allem der Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums und der Pflicht, sie innerhalb eines befriedeten Besitztums so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können (§ 5 LHundG NRW) - unterworfen waren. Aufgrund dieser Sicherungsregeln dürften grundsätzlich bei den so gehaltenen Hunden Beißvorfälle erschwert sein. Wenn dann dennoch die Beißvorfallquote etwa genauso hoch wie die bei den Hunden der oben genannten anderen Rassen (Schäferhund, Dobermann) ist, die nicht diesen strengen Vorgaben bezüglich der Haltung unterliegen, deutet dies nicht auf eine nur gleich hohe Gefährlichkeit hin, sondern indiziert vielmehr eine erhöhte Gefährlichkeit der Hunde der Rasse Pitbull Terrier. 40 So auch zu Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier OVG NRW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 -. 41 Daran ändert auch der Umstand nur wenig, dass gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW nach dem Bestehen einer "Verhaltensprüfung" nach § 5 Abs. 3 LHundG von Teilen dieser Verpflichtungen nach § 5 Abs. 2 LHundG - insbesondere dem Maulkorbzwang - befreit werden können. Denn zum einen betreffen die nach § 5 Abs. 3 LHundG möglichen Befreiungen nur einen Ausschnitt der verschärften Haltungsbedingungen und zum anderen wird eine Maulkorbbefreiung gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Wenn trotz dieser Individualprüfung, der sich andere Hunde wie solche der Rassen Schäferhund und Dobermann nicht zu unterziehen brauchen, die Beißvorfallquote der Hunde der Rasse Pitbull Terrier gleich hoch oder sogar höher ist wie bei diesen Hunderassen, bleibt es beim Indiz einer erhöhten Bissigkeit jener Hunderasse, selbst wenn sie größtenteils von der Maulkorbpflicht befreit sein sollten. 42 Vgl. zu Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier OVG NRW, Urteil vom 8.6.2010 - 14 A 3021/08 -; und Rottweiler Urteile vom 19.10.2010 - 14 A 1847/09 - sowie - 14 A 1027/10 -. 43 Schließlich war bei der Bezugnahme auf diese Beißstatistiken zudem noch zu berücksichtigen, dass eine abnehmende Beißhäufigkeit allein noch nicht bedeutet, dass diese Rasse schon als ungefährlich eingestuft werden könnte. Der Satzungsgeber ist daher nicht verpflichtet, mechanisch eine Beißstatistik, die nur einen kurzen Zeitraum abdeckt, entsprechend den von Jahr zu Jahr wechselnden Ergebnissen in den Rasselisten nachzuvollziehen. Nur bei durchgreifend neuen Erkenntnissen kann einer bisher gerechtfertigten Einstufung einer Hunderasse gegenüber anderen die Grundlage entzogen werden. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2010 - 14 A 138/07 -. 45 Dafür bieten die hier vorliegenden Unterlagen - die von der Klägerin benannte Dissertation von Roman Mikus, das Gutachten von Gregor von Dungen und die Beißstatistiken - keinen Anlass. 46 b) Soweit die Klägerin einwendet, die Satzung sei deshalb fehlerhaft, weil zu den gelisteten Rassen auch die Rassen Rottweiler und Alano zählten, bezüglich derer Zweifel an der Zulässigkeit der Aufnahme in die Liste bestünden, so vermag dies ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn der Einwand richtig sein sollte, woran zumindest bezüglich der Rasse Rottweiler Zweifel bestehen, 47 vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.10.2010 - 14 A 1847/09 - und - 14 A 1027/10 -, 48 so führte dies allenfalls zu einer Teilnichtigkeit der Hundessatzung der Stadt H. , die lediglich die zu Unrecht aufgenommenen Hunderassen erfasst. Die Frage, ob eine Teil- oder Gesamtnichtigkeit der Satzung vorliegt, bemisst sich unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches danach, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. 49 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.2008 - 9 B 40.08 -, NVwZ 2009, 255 (257); OVG NRW, Beschluss vom 23.9.2010 - 14a A 1400/10 -. 50 Diese Prüfung führt hier nur zu einer Teilnichtigkeit der Satzung für die - eventuell - zu Unrecht gelisteten Hunderassen. Die alleinige Unwirksamkeit der Regelungen über die Hunderassen Rotteiler und Alano belässt eine sinnvolle Restregelung für das Verfahren der Festsetzung von erhöhten Hundesteuern für die anderen gelisteten Hunderassen, zu denen die hier streitige Rasse Pitbull Terrier zählt. 51 c) Schließlich ist die streitgegenständlich Hundesteuersatzung auch nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Prinzip der Rechtssicherheit nichtig. Zwar ist der Gesetzgeber - vorliegend also der Satzungsgeber - nicht völlig frei, die Rechtsfolge eines Gesetzes zwar nach Verkündung der Norm eintreten zu lassen, aber tatbestandlich Sachverhalte zu erfassen, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung). Verfassungsrechtlich wird aber in diesen Fällen dem allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor den jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Vielmehr muss es dem Gesetzgeber möglich sein, Normen, die auch in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und durch Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis ergeben sich dabei aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl. 52 Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (300 f.); Urteil vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 (181 f.); BVerwG, Urteil vom 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 (47 f.). 53 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht kein Verbot, die Hundesteuer auch für solche Hunde zu erhöhen, die bereits vor der Erhöhung angeschafft wurden. Allein der Umstand, dass ein Hundehalter seinen Hund bereits zuvor angeschafft hatte, vermag für ihn eine schutzwürdige Vertrauensposition nicht zu begründen. Die Erwartung nämlich, der bisherige steuerliche Zustand werde jedenfalls im Großen und Ganzen unverändert bleiben, reicht dafür nicht aus. Der Gesetzgeber hat, wie ausgeführt, einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, bestehende Gesetze zu ändern und neue Pflichten zu begründen. Dementsprechend darf der Bürger nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass die Gesetzeslage unverändert bestehen bleibt. Dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer und die Änderung eines Steuertarifs. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 (270). 55 Solche sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr war angesichts der schon seit längerem andauernden Diskussion über erhöhte Hundesteuer für so genannte Kampfhunde und der ebenfalls bekannten finanziellen Situation vieler nordrhein-westfälischer Kommunen damit zu rechnen, dass auch in der Stadt H. eine entsprechende erhöhte Steuer eingeführt wird. 56 Vgl. zur Zulässigkeit rückwirkender Hundesteuersatzungen OVG NRW, Urteil vom 8.6.2010 - 14 A 3021/08 -. 57 2. Die Beklagte hat die einschlägigen Bestimmungen der wirksamen Satzung zutreffend angewandt. Da der gehaltene Pitbull Terrier nach der Satzung zu den gefährlichen Hunden zählt, war die Steuer insoweit auf 540,00 EUR jährlich festzusetzen, wobei diese Festsetzung wegen der bestandenen Verhaltensprüfung entsprechend § 2 Abs. 5 der Satzung auf 280,00 EUR zu reduzieren war. 58 3. Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen, zum Beweis der Tatsache, dass Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier keine größeren Beißkräfte haben, keine höhere Aggressivität aufweisen und nicht häufiger durch Beißvorfälle auffallen als Hunde anderer Rassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts wie beispielsweise Schäferhund oder Dobermann, zum einen Herrn Gregor von Dungen und Frau E1. E2. als sachverständige Zeugen zu vernehmen (Antrag zu 1.) und zum anderen ein Sachverständigengutachten einzuholen (Antrag zu 2.), war nicht zu entsprechen. 59 Der Antrag zu 1. war bereits deshalb abzulehnen, weil er unsubstantiiert ist. Ein Beweisantrag gerichtet auf die Vernehmung eines Zeugen ist unsubstantiiert, wenn in ihm nicht angegeben wird, welche beweiserheblichen Tatsachen im einzelnen der Zeuge - aus eigenem Erleben oder vom Hörensagen - bei seiner Vernehmung bekunden soll. 60 BVerwG, Beschluss vom 20.7.1998 - 9 B 10/98 -. 61 Dies trifft sowohl auf den als sachverständigen Zeugen benannten Gregor von Dungen als auch auf die als sachverständige Zeugin benannte E1. E2. zu. Bezüglich des Antrags auf Vernehmung von Herrn von Dungen ist nicht zu erkennen, welchen weiteren Erkenntnisgewinn dessen Befragung über das hinaus, was er schon in seinem Gutachten "Mythos Kampfhund" ausgeführt hat, bieten soll. Bezüglich des Antrags auf Vernehmung von Frau E2. ist von der Klägerin schon gar nicht vorgetragen worden, was diese im Detail an Tatsachen zu der Beweisfrage vorbringen kann. 62 Der Beweisantrag zu 2. war abzulehnen, weil die Beweisfrage nicht entscheidungserheblich ist. Sie ist in ihrer Einkleidung als Frage nach den Beißkräften, der Aggressivität und den Beißvorfällen auf die Feststellung einer nicht erhöhten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Pitbull Terrier gegenüber solchen anderer Rassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts gerichtet und zielt damit auf die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Hundesteuersatzung, der die Wertungen des LHundG NRW über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen zugrunde liegen, ab. Wie oben ausgeführt, darf der Satzungsgeber sich an den auf fachwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden landesrechtlichen Wertungen orientieren und diese übernehmen, soweit diese nicht offensichtlich fehlerhaft sind. Der Kammer liegen trotz des Vortrags der Klägerin aus den oben dargestellten Quellen ausreichende Erkenntnisse vor, um die Frage beantworten zu können, ob die vom Landesgesetzgeber getroffene und vom Satzungsgeber übernommene Wertung, Hunde der Rasse Pitbull Terrier weisen ein besonderes Gefährdungspotential auf, offensichtlich fehlerhaft ist. Gegen diese von der Kammer herangezogenen Erkenntnisquellen hat die Klägerin auch keine detailierten und substantiierten Beanstandungen erhoben. 63 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.