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Beschluss

8 B 1213/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1113.8B1213.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.223,36 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.223,36 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine rechtliche Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage bestünden, nicht in Frage. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war. a) Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter bzw. die Täterin des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2. Eine solche Anhörung begründet dabei für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Insofern ist es Aufgabe des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 8 B 306/11 -, NZV 2011, 470 = juris Rn. 6, und vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, NZV 2012, 148 = juris Rn. 6. Macht der Fahrzeughalter im Rahmen seiner Anhörung keine Angaben im vorstehenden Sinne, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass es der Behörde regelmäßig nicht mehr zuzumuten ist, noch weitergehende zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4, und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris Rn. 4. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeughalter etwa mit Blick auf ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten eines Familienangehörigen von einer Benennung des Täters oder zumindest des in Betracht kommenden Täterkreises absieht und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Liegen der Ermittlungsbehörde in einem solchen Fall auch ansonsten keine weiteren greifbaren Verdachtsmomente bezüglich der Täterschaft einer konkreten Person vor, ist sie vor allem nicht verpflichtet, durch weitergehende Ermittlungen etwa den Familienkreis des Fahrzeughalters - z. B. über das Einwohnermelde- oder Standesamt - erst noch aufzuklären und in diesem Kreis einen möglichen Fahrzeugführer - etwa durch Befragungen in der Nachbarschaft oder durch einen Abgleich des Tatfotos mit erst noch beizuziehenden Passbildern der Familienmitglieder - ausfindig zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 ‑ 8 A 666/13 -, Abdruck S. 3, vom 16. Mai 2013 - 8 B 481/13 -, Abdruck S. 4, und vom 4. August 2010 ‑ 8 B 881/10 -, Abdruck S. 3; S. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 11 ZB 10.2507 -, VD 2011, 347 = juris Rn. 8. Erst recht ist die Ermittlungsbehörde in einem solchen Fall nicht dazu verpflichtet, zu ermitteln, wo weitere Familienangehörige, die nicht unter der Anschrift des Halters gemeldet sind und eventuell als verantwortliche Fahrer des Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, wohnhaft sein könnten. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 23. August 1985 ‑ 19 A 755/85 -, NJW 1987, 394 = juris (Leitsatz 2). Dass im Übrigen die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - nicht entgegensteht, ist höchstrichterlich geklärt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 ‑ 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, VRS 90, 70 = juris Rn. 2 ff., und vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 = juris Rn. 2 f. b) Nach diesen Grundsätzen, die als solche durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht vorliegt. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, hat die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums L. den Antragsteller mit Zeugenfragebogen vom 12. April 2013 zu der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung vom 3. April 2013 zeitnah befragt und um Mitteilung der Personalien der auf dem Radarfoto abgelichteten weiblichen Fahrerin gebeten. Da der Antragsteller daraufhin lediglich mitgeteilt hat, dass er „ersichtlich nicht gefahren“ sei und im Übrigen keine Angaben zur Sache gemacht und auch sonst keinen Beitrag zur Fahrerfeststellung geleistet hat, war die Behörde nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen zu weitergehenden Ermittlungsnahmen nicht verpflichtet. Ungeachtet dessen wurde ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs jedenfalls ein Abgleich des Tatfotos mit einem Passfoto der Ehefrau des Antragstellers durchgeführt, wodurch eine Täterschaft der Ehefrau ausgeschlossen werden konnte. Weitere konkrete Ermittlungsansätze lagen der Behörde nicht vor; insbesondere hat der Antragsteller erst nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und Ablauf der Verjährungsfrist offengelegt, dass es sich bei der Fahrerin um seine in I. wohnhafte Tochter gehandelt hat. Da die Behörde zu weitergehenden Ermittlungen nicht gehalten war, kann es der Senat im Übrigen dahingestellt lassen, ob die im Familienkreis des Antragstellers durchgeführten weiteren Maßnahmen zur Täterermittlung zielfordernd waren und ob die in dem Aktenvermerk vom 21. Mai 2013 notierten „Ermittlungen im unmittelbaren Wohnumfeld“ sowie die Anfrage beim „Einwohnermeldeamt der Stadt C. “ bezüglich weiterer weiblicher Familienangehöriger des Halters tatsächlich durchgeführt wurden oder nicht. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, diese - von ihm bestrittenen - weiteren Ermittlungsmaßnahmen seien „nicht nachgewiesen“, ist insofern unerheblich. Erst recht kann der Antragsteller nach alledem nicht einwenden, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es der Bußgeldbehörde in L. bzw. der - im Rahmen der Amtshilfe tätig gewordenen - Polizei C. möglich und zumutbar gewesen wäre, über das Einwohnermeldeamt in I. die Existenz seiner Tochter und deren Täterschaft zu ermitteln. 2. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Einwände des Antragstellers gegen die Verhältnismäßigkeit der im Streit stehenden Fahrtenbuchauflage. a) Als Kriterium für die Verhältnismäßigkeit und insbesondere für die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist vor allem das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes von Bedeutung. Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h ‑ unabhängig davon, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer innerörtlichen Straße oder einer Bundes- oder Landesstraße erfolgt - nicht als lediglich geringfügige Verkehrsübertretung angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 49.77 -, VkBl. 1979, 209 = juris Rn. 23; dem folgend Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 11 ZB 08.3246 -, juris Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 -, VD 2010, 175 = juris Rn. 9; S. auch Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 8. Im Übrigen greift auch der Senat in ständiger Rechtsprechung für die Frage der Verhältnismäßigkeit und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurück. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 18 ff., vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NZV 2006, 223 = juris Rn. 32; S. auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2, sowie Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9 f. Hiergegen kann der Halter nicht mit dem Einwand durchdringen, sein Verkehrsverhalten sei in der Vergangenheit immer im Wesentlichen unfallfrei und unauffällig bzw. verkehrsgerecht gewesen. Zum einen lassen sich auch bei einem grundsätzlich sorgfältigen und rechtstreuen Kraftfahrer für die Zukunft einschlägige Vorkommnisse nicht von vornherein ausschließen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 ‑ 11 CS 09.2977 -, VRS 119, 176 = juris Rn. 17. Zum anderen setzt die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, dass künftig gerade der Fahrzeughalter als Führer seines Kraftfahrzeugs Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90.89 -, NJW 1989, 2704 = juris Rn. 8; Nds. OVG, Urteil vom 7. September 1995 - 12 L 4700/95 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. November 1997 - 10 S 2113/97 -, NZV 1998, 126 = juris Rn. 5; Beck/Berr, Owi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 335. Auch der Einwand eines Halters, er überlasse sein Fahrzeug allenfalls ausnahmsweise - und auch dann nicht leichtfertig und grundlos - Dritten, lässt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erscheinen, soweit und solange der Halter nicht gehindert ist, das Tatfahrzeug oder einen an dessen Stelle tretenden Wagen künftig einer anderen Person zu überlassen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 ‑ 11 CS 09.2977 -, VRS 119, 176 = juris Rn. 16; ebenso VG Mainz, Beschluss vom 22. November 2010 - 3 L 1381/10.MZ -, LKRZ 2011, 78 = juris Rn. 9, und dem folgend Beck/Berr, Owi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 335. b) Ausgehend hiervon ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, dass der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß - eine Geschwindigkeitsüberschreitung (nach Toleranzabzug) um 22 km/h auf einer Bundesautobahn - die Auferlegung der sechsmonatigen Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, rechlich nicht zu beanstanden; denn der mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangene Verkehrsverstoß wäre im Verkehrszentralregister mit 1 Punkt eingetragen worden. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass vorliegend - wie der Antragsteller meint - ausnahmsweise eine andere rechtliche Bewertung geboten sein könnte. Vor allem ist die Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage unter Beachtung der vorstehend dargelegten Maßstäbe nicht unter dem im Beschwerdeverfahren erneut thematisierten Aspekt zu beanstanden, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag „null Punkte“ im Verkehrsregister habe, seit 54 Jahren unfallfrei fahre und es überhaupt erstmals zu einem Verstoß mit seinem Fahrzeug ohne Fahrerfeststellung gekommen sei. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat sich das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich mit seinem Einwand befasst, dass es sich bei der Überlassung des Fahrzeugs an seine Tochter um eine absolute Ausnahmesituation gehandelt habe (S. 8 des Beschlussabdrucks). Wie aufgezeigt lässt auch dieser Einwand die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nach den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erscheinen. 3. Soweit der Antragsteller im Übrigen rügt, das Verwaltungsgericht sei nicht auf den wesentlichen Kern seines Vorbringens eingegangen, ist ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls dadurch geheilt, dass der Antragsteller seine Einwände im Beschwerdeverfahren vorbringen konnte. Denn der Senat prüft - innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens - den Rechtsfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2011 ‑ 6 CS 11.1338 -, juris Rn. 10. Wie aufgezeigt rechtfertigt das Vorbringen, mit welchem der Antragsteller nicht gehört worden sein will, im Ergebnis keine andere Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest; hinzu kommt ein Viertel der festgesetzten Kosten (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).