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Beschluss

8 A 666/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1022.8A666.13.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.492,53 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.492,53 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. I. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. 1. Der Einwand des Klägers, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht unmöglich gewesen im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, ist unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist „Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2. Macht der Fahrzeughalter im Rahmen einer solchen Anhörung keine Angaben insbesondere zu der auf einem übersandten Foto erkannten Person, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass es der Behörde regelmäßig nicht mehr zuzumuten ist, noch weitere zeitraubende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4, und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris Rn. 4. Dies gilt auch dann, wenn sich der Fahrzeughalter mit dem Hinweis darauf, dass sich es bei dem Fahrer um ein Familienmitglied handelt, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Liegen der Ermittlungsbehörde in einem solchen Fall keine weiteren greifbaren Ermittlungsansätze bezüglich der Täterschaft einer konkreten Person vor, ist sie nicht verpflichtet, durch weitergehende Ermittlungen den Familienkreis des Fahrzeughalters erst noch aufzuklären und in diesem Kreis einen möglichen Fahrzeugführer - etwa durch Befragungen in der Nachbarschaft oder durch einen Abgleich des Tatfotos mit erst noch beizuziehenden Passbildern mehrerer Familienmitglieder - ausfindig zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 8 B 481/13 -, Entscheidungsabdruck S. 4, und vom 4. August 2010 - 8 B 881/10 -, Entscheidungsabdruck S. 3. Ausgehend hiervon stellt es kein Ermittlungsdefizit dar, dass die Ermittlungsbehörde die Familienverhältnisse des Klägers - etwa über das Einwohnermelde- oder Standesamt - nicht weiter aufgeklärt hat, nachdem dieser gegenüber einem Ermittlungsbeamten u. a. gesagt haben will, dass er nicht bereit sei, „seine Kinder ans Messer zu liefern“. Die im Anschluss an dieses Gespräch noch unmittelbar vor Ort durchgeführten Maßnahmen zur Täterermittlung - namentlich die Inaugenscheinnahme des anwesenden Sohnes - waren sachgerecht und ausreichend. 2. Ebenso bleibt die Rüge des Klägers ohne Erfolg, dass die Fahrtenbuchauflage in Anbetracht des grundrechtlichen Schutzes der Familie gemäß Art. 6 GG unangemessen und ermessensfehlerhaft sei, da es nicht mit Art. 6 GG in Einklang zu bringen sei, von einem Vater zu verlangen, seine Kinder zu denunzieren. Dieser Einwand geht bereits von seinem Ausgangspunkt her fehl. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten eines Familienangehörigen berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieses Rechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156 = juris Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568 = juris Rn. 7 (zur Verfassungsmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage). Greift die behördliche Maßnahme aber schon nicht in den Schutzbereich des Grundrechts ein, lassen sich hieraus auch keine Wertungen für die behördliche Ermessensentscheidung entnehmen. II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127. Darzulegen sind insoweit die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 211. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen Frage. Überdies kommt es auf die Erwägungen des Klägers zum Schutzgehalt des Art. 6 Abs. 1 GG - wie ausgeführt - nicht in entscheidungserheblicher Weise an. III. Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der - sinngemäß - geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung eines übergeordneten Gerichts zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 158. Erforderlich ist insoweit die Darlegung, von welchem konkreten Rechtssatz eines übergeordneten Gerichts das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 215 ff. Der pauschale Hinweis des Klägers, dass der angegriffene Gerichtsbescheid von der „Morpheus-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofes abweiche, erfüllt diese Anforderungen nicht ansatzweise. IV. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung lässt schon nicht erkennen, welcher Verfahrensfehler vom Verwaltungsgericht begangen worden sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- € zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).