Beschluss
12 A 2357/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0923.12A2357.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Das Zulassungsvorbringen begründet zum einen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gewährung eines Integrationshelfers für den Besuch der Offenen Ganztagsschule sei im Fall des Klägers eine erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen der Beklagten, der Einsatz eines Integrationshelfers zur Ermöglichung des Besuchs der Offenen Ganztagsschule stelle keine Hilfe für eine angemessene Schulbildung i.S.d. § 12 Nr. 1 EinglhV dar, weil die Offene Ganztagsschule ein freiwilliges schulisches Angebot sei und das Bildungsziel auch ohne ihren Besuch erreicht werden könne, so dass der Einsatz eines Integrationshelfers nicht erforderlich sei, um den Schulbesuch in Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, führt nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Mit diesem pauschalen Vorbringen setzt sich die Beklagte nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass auch für den Fall, dass die Offene Ganztagsschule nicht als Teil der schulischen Bildung zu betrachten sei, ihr Besuch jedenfalls im vorliegenden Einzelfall erforderlich sei, um dem Kläger überhaupt den Schulbesuch an einer Regelschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang gegen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass das Gericht die Notwendigkeit des Besuchs der Offenen Ganztagsschule darauf gestützt habe, dass der Kläger Sozialkompetenz erlerne und übe, und damit nicht auf die Erreichung des vom Kläger angestrebten Bildungsziels, sondern auf seine soziale Integration abgestellt habe, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Kläger die im Rahmen der Offenen Ganztagsschule zu erlernende Sozialkompetenz angesichts der beschriebenen Verhaltensweisen während des Schulbesuchs gerade auch „im Schulbereich“ benötigt und der Integrationshelfer daher eine wichtige Voraussetzung für einen erfolgreichen Besuch der Regelschule darstellt. Zudem setzt die Beklagte sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Integrationshelfer auch erforderlich sei, damit der Kläger im Rahmen der Offenen Ganztagsschule die Hausaufgabenbetreuung nutzen könne, die die Eltern des Klägers wegen dessen Auffälligkeiten nicht leisten könnten. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 12 A 915/09 -, juris. Hinsichtlich der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Schulbegleitung beim Besuch einer Offenen Ganztagsschule eine Leistung der Eingliederungshilfe darstellt, fehlt es an der allgemeinen Bedeutung der Sache, weil - wovon die Beklagte in ihren Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO selbst ausgeht - die Beantwortung dieser Frage ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).