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Beschluss

1 B 1072/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0729.1B1072.21.00
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Leitsätze

Maßgebend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beförderungsauswahl durch die Verwaltungsgerichte ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angegriffenen Auswahlentscheidung des Dienstherrn.

Wird ein Auswahlverfahren zur Vergabe einer Beförderungsstelle fortgesetzt, nachdem eine fehlerbehaftete (erste) Auswahlentscheidung aufgehoben wurde, ist dementsprechend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung abzustellen.

Die den Verwaltungsgerichten obliegende Kausalitätsprüfung, ob die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass der unterlegene, um Rechtsschutz nachsuchende Bewerber bei einer beanstandungsfreien künftigen Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, ist hingegen auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung vorzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.649,24 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgebend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beförderungsauswahl durch die Verwaltungsgerichte ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angegriffenen Auswahlentscheidung des Dienstherrn. Wird ein Auswahlverfahren zur Vergabe einer Beförderungsstelle fortgesetzt, nachdem eine fehlerbehaftete (erste) Auswahlentscheidung aufgehoben wurde, ist dementsprechend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung abzustellen. Die den Verwaltungsgerichten obliegende Kausalitätsprüfung, ob die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass der unterlegene, um Rechtsschutz nachsuchende Bewerber bei einer beanstandungsfreien künftigen Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, ist hingegen auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung vorzunehmen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.649,24 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Wiederholung der Beförderungsrunde 2018/2019 nach Besoldungsgruppe A 9_vz+Z die Beigeladenen auf der Beförderungsliste "0185_GHQ-nT" zu befördern, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs in dem angegriffenen Beschluss verneint und zur Begründung im Kern ausgeführt: Offen bleiben könne, ob die angegriffene erneute Auswahlentscheidung vom 23. Juni 2020 entsprechend den Rügen der Antragstellerin deswegen rechtswidrig sei, weil der Betriebsrat nicht erneut beteiligt worden sei und die zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig seien. Ein Anordnungsanspruch stehe der Antragstellerin nämlich jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie im Falle einer erneuten, etwaige Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen chancenlos wäre. Der entsprechende Leistungsvergleich sei auf den (künftigen) Zeitpunkt einer erneuten Auswahlentscheidung zu beziehen und daher an den aktuellen dienstlichen Beurteilungen auszurichten, wobei es für die Frage der Aktualität auch mit Blick auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht auf den Zeitpunkt der (Neu-)Erstellung der Beurteilungen, sondern auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum ankomme. Maßgeblich seien hier daher nicht die Regelbeurteilungen, die unter dem 16. Juni 2020 für den Zeitraum von Juni 2015 bis August 2017 (Stichtag: 31. August 2017) neu erstellt worden seien, sondern die nach der erneuten Auswahlentscheidung erteilten Regelbeurteilungen für den folgenden Regelbeurteilungszeitraum (September 2017 bis August 2019, Stichtag: 31. August 2019). Allein der Umstand, dass die im vorliegenden Verfahren streitigen Beförderungsplanstellen im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/2019 bereitgestellt worden seien, erlaube es nicht, den nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Leistungsvergleich auf eine veraltete Beurteilungslage zu stützen. Betrachte man die beiden Parameter, die die Notenvergabe in dem bei der Deutschen Telekom AG praktizierten Beurteilungssystem zulässigerweise steuerten und daher von den Beurteilern maßgeblich zu berücksichtigen seien (Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte sowie der Grad, um den die Wertigkeit der im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommenen Funktion von der Wertigkeit des inngehabten Statusamts abweicht) für den Regelbeurteilungszeitraum 2017 bis 2019, so sei die Antragstellerin gegenüber den Beigeladenen ohne Auswahlchance. Das ergebe sich aus den entsprechenden (sodann von der Kammer eingerückt wiedergegebenen) Ausführungen in dem rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2021, der im Verfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 15 L 2117/20 ergangen sei und die Beförderungsrunde 2020/2021 betreffe. An dieser rechtlichen Bewertung halte das Gericht auch im vorliegenden Verfahren fest. Dem hält die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde entgegen: Ein Anordnungsanspruch sei sehr wohl glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht habe die Auswahlchancen zu Unrecht anhand der zum Stichtag 31. August 2019 bestehenden Beurteilungslage beurteilt. Damit habe es verkannt, dass Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle die Rechtmäßigkeit der hier am 23. Juni 2020 getroffenen Auswahlentscheidung sei, zu deren Zeitpunkt die herangezogenen Beurteilungen (Stichtag 31. August 2019) noch nicht einmal vorhanden gewesen seien. Richtigerweise hätte es auf die dienstlichen Beurteilungen mit dem Stichtag aus 2017 abstellen müssen. Diesen könne die hinreichende Aktualität nicht abgesprochen werden. Insoweit müsse nicht einmal auf den Zeitpunkt ihrer Neuerstellung (16. Juni 2020) abgestellt werden, weil sie angesichts des Beurteilungsstichtags (31. August 2017) am 23. Juni 2020 noch nicht drei Jahre alt gewesen seien. Daher habe die Antragsgegnerin sie entsprechend ihrer Praxis, in die das Gericht nicht eingreifen dürfe, ihrer Auswahlentscheidung auch völlig korrekt und namentlich ohne Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG zugrunde gelegt. Zu bedenken sei insoweit auch, dass eine hinreichend aktuelle Beurteilung, auf deren Grundlage eine Auswahlentscheidung getroffen worden sei, ihre Aktualität nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch ein nachfolgendes Rechtsschutzverfahren verliere. Auch der beschließende Senat habe in Entscheidungen, die die Wiederholung von Beförderungsentscheidungen beträfen, auf neu erstellte Beurteilungen mit deutlich zurückliegendem Beurteilungsstichtag abgestellt. Nach der "Denklogik" des Verwaltungsgerichts dürfte hier jedenfalls dann, wenn eine weitere Auswahlentscheidung zu treffen sein sollte, auch nicht mehr auf die Regelbeurteilungen 2019 zurückgegriffen werden, weil schon in Kürze die zum Stichtag 31. August 2021 zu erteilenden Regelbeurteilungen vorliegen würden. Dies alles zugrunde gelegt, habe die Antragstellerin sehr wohl eine Beförderungschance. Stelle man auf die Regelbeurteilungen 2021 ab, so seien die Auswahlchancen völlig offen. Lege man hingegen – richtigerweise – die Beurteilungen 2017 zugrunde, so sei es nicht anders. Da die maßgeblichen Beurteilungen wegen unzureichender Begründung der Vergabe der Ausprägungsgrade neu zu erstellen seien, die Antragstellerin aber die gleiche Gesamtnote ("Hervorragend Basis") erhalten habe wie die Beigeladenen (jeweils "Hervorragend ++"), könne ihr eine Auswahlchance nicht abgesprochen werden, zumal auch offen sei, wie sich der zu beteiligende Betriebsrat geäußert hätte. In Bezug auf die Beigeladene zu 2. sei besonders zu berücksichtigen, dass diese während des gesamten Beurteilungszeitraums auf einem um eine Besoldungsstufe niedriger bewerteten Arbeitsposten eingesetzt gewesen sei, was eine rechtssichere Prognose unmöglich mache. Dieses Beschwerdevorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei auch bei einer erneuten, die gerügten Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen chancenlos, nicht durchgreifend in Frage. 1. Die möglicherweise erhobene Rüge der Antragstellerin (vgl. die Beschwerdebegründung S. 8), das Verwaltungsgericht hätte nicht offen lassen dürfen, ob der Betriebsrat bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung erneut zu beteiligen gewesen wäre, greift nicht durch. Selbst wenn eine solche Beteiligung geboten gewesen wäre, obwohl die erneute Auswahlentscheidung nicht zur Auswahl zusätzlicher oder anderer Beamter als den Beigeladenen geführt hat, und daher der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt sein sollte, wäre die Antragstellerin nicht bereits deshalb im Rahmen einer neuen fehlerfreien Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung nämlich nur aus einem der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 77 Abs. 2 BPersVG jeweils in der bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (nunmehr § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 78 Abs. 5 BPersVG) abschließend genannten Gründe versagen, während die hier nur inmitten stehende Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausschließlich Sache des Dienstherrn ist und der Personal- bzw. hier der Betriebsrat nicht die Befugnis hat, sein Werturteil an die Stelle desjenigen des Dienstherrn zu setzen Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1979– 6 P 38 –, DÖV 1980, 563, und vom 27. März 1990 – 6 P 34.87 –, juris, Rn. 27, sowie OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 1 B 431/21 –, juris, Rn. 14 bis 18; ferner Rehak, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u. a., BPersVG, Stand: Update 07/2021, § 77 Rn. 54, 77 und 113 ff., und Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anh. 7 Rn. 2 und 5 ff. insb. Rn. 8. 2. Auch in Ansehung des Beschwerdevortrags wäre die Antragstellerin im Falle einer Wiederholung der (zweiten) Auswahlentscheidung, die die von ihr geltend gemachten Rechtsfehler meidet, im Verhältnis zu den Beigeladenen ohne Auswahlchance. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., vom 7. Januar 2021 – 1 B 994/20 –, juris, Rn. 11 f., und vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 17 f. So liegt der Fall hier. Diese Bewertung ergibt sich aus den dem Kammerbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Mai 2021 – 15 L 2117/20 – entnommenen, mit der Beschwerde nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass und aus welchen Gründen die Antragstellerin bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung im Vergleich zu den Beigeladenen in Ansehung der jeweiligen einschlägigen Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte und der Wertigkeiten der im maßgeblichen Zeitraum jeweils wahrgenommenen Funktionen klar erkennbar chancenlos wäre. Zu der Zulässigkeit der Bewertung der Beurteilungschancen aus den genannten beiden Parametern vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2021– 1 B 470/21 –, juris, Rn. 16, und vom 14. August 2019 – 1 B 612/09 –, juris, Rn. 58. Die mit der Beschwerde erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht auf die Beurteilungslage zum 31. August 2019 abstellen dürfen, sondern die zum 31. August 2017 gegebene Lage zugrunde legen müssen, greift nicht durch. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass maßgebend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung durch die Verwaltungsgerichte grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angegriffenen Auswahlentscheidung des Dienstherrn ist – vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2017– 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 32 und 52 ff.; ferner etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2021, BBG 2009 § 22 Rn. 39a, m. w. N.; zu der nur eingeschränkten Bindung des Dienstherrn an eine von ihm getroffene Auswahlentscheidung, die danach insoweit keine "zeitliche Zäsur" begründet, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 2 C 12.20 –, juris, Rn. 23 –, wobei die Überprüfung unter Beachtung des Beurteilungsermessens des Dienstherrn stattzufinden hat. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Auswahlverfahren zur Vergabe einer Beförderungsstelle fortgesetzt wird, nachdem eine fehlerhafte Auswahlentscheidung aufgehoben wurde, ist dementsprechend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung (hier: vom 23. Juni 2020) abzustellen, weshalb auch das zu diesem Zeitpunkt aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber in den Blick zu nehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2016– 1 WB 27.15 –, juris, Rn. 18 (zu militärischen Dienstposten), und Urteil vom 4. November 2010– 2 C 16.09 –, juris, Rn. 58 (für das Dienstrecht der Beamten und Richter); ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2018 – 6 B 462/18 –, juris, Rn. 17, vom 20. August 2019 – 6 B 274/19 –, juris, Rn. 49, und vom 14. Juni 2021 – 1 B 431/21 –, juris, Rn. 24 (jeweils für das Dienstrecht der Beamten und Richter). Auch trifft das Beschwerdevorbringen zu, dass dienstliche, der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilungen, die – wie hier die Regelbeurteilungen 2017 – im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die zeitliche Grenze des § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG gewahrt haben, ihre Aktualität nicht nachträglich durch Zeitablauf infolge der Einlegung eines Widerspruchs oder anderer Rechtsmittel während des Vorverfahrens verlieren, weshalb auch die Auswahlentscheidung insoweit nicht nachträglich rechtswidrig werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017– 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 53. Hier steht aber nicht die Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der letzten Auswahlentscheidung in Rede, sondern die – die Rechtswidrigkeit dieser Auswahlentscheidung zugrunde legende – Prüfung, ob die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass die Antragstellerin bei einer weiteren – dritten – Auswahlentscheidung, die die gerügten Fehler der zweiten Auswahlentscheidung meidet, ausgewählt werden wird ( Kausalitätsprüfun g). Eine solche, naturgemäß erst den Verwaltungsgerichten obliegende Kausalitätsprüfung ist auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung vorzunehmen. Der Zeitpunkt der für das Bestehen des Anordnungsanspruchs maßgeblichen Sach- und Rechtslage bestimmt sich grundsätzlich danach, welcher Zeitpunkt für die Prüfung des Anspruchs im Klageverfahren maßgeblich ist. Dies ist bei allen Klagearten mit Ausnahme der Anfechtungsklage– die bei einem Antrag nach § 123 VwGO, wie er hier vorliegt, jedoch nie die für die Hauptsache richtige Klageart ist – grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind daher also regelmäßig die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung maßgeblich. Vgl. etwa Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 78, m. w. N., und Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 Rn. 17. Dem zufolge sind hier die zwar noch nicht bei der (zweiten) Auswahlentscheidung vom 23. Juni 2020, wohl aber bei deren gerichtlicher Überprüfung bereits vorliegenden, zum Stichtag 31. August 2019 erteilten dienstlichen Beurteilungen nebst Stellungnahmen der jeweiligen Führungskräfte zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz wird – anders als bei der gerichtlichen Überprüfung der im Beurteilungsermessen des Dienstherrn stehenden und zu dokumentierenden Auswahlentscheidung – in Bezug auf die Kausalitätsprüfung nicht durch eine abweichende Regelung des materiellen Rechts durchbrochen. Es ist kein Grund dafür erkennbar, dass die (erst) den Verwaltungsgerichten obliegende, sich prognostisch auf eine in der Zukunft liegende weitere Auswahlentscheidung beziehende Kausalitätsprüfung an den insoweit bereits zurückliegenden Zeitpunkt der Auswahlentscheidung gebunden sein sollte. Im Gegenteil spricht gerade der Zweck der Kausalitätsprüfung für die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung. Die Kausalitätsprüfung betrifft die Fälle, in denen das Gericht es als glaubhaft gemacht ansieht oder – wie hier – unterstellt, dass die Auswahlentscheidung rechtlich fehlerhaft ist und daher den Bewerbungsverfahrensanspruch des um Eilrechtsschutz nachsuchenden erfolglosen Bewerbers verletzt. Sie zielt im Sinne einer zügigen Besetzung der in Rede stehenden Stelle und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung darauf ab, dem Dienstherrn eine neue Auswahlentscheidung nur dann abzufordern, wenn die Auswahl des erfolglosen Bewerbers bei Meidung der angenommenen Fehler der Auswahlentscheidung möglich erscheint, und verneint der Sache nach (rechtsvernichtend) den Anordnungsanspruch in den Fällen, in denen klar auf der Hand liegt, dass eine neue, in der Zukunft liegende Auswahlentscheidung für den Rechtschutzsuchenden nutzlos wäre. Zur Zuordnung der Kausalitätsprüfung zum Anordnungsanspruch vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 1 B 403/10 –, juris, Rn. 12, m. w. N.; ferner Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külp-mann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1354 und 1358, und Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Kap. 6 Rn. 26. Würde vorliegend eine Sicherungsanordnung ergehen und die Antragsgegnerin daher verpflichtet sein, über die Beförderung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden, so müsste sie nach den weiter oben dargestellten Grundsätzen ohne weiteres auf die im Zeitpunkt ihrer erneuten (hier: dritten) Auswahlentscheidung vorliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen zurückgreifen. Das wären hier, da die zum 31. August 2021 zu erstellenden Regelbeurteilungen noch nicht vorliegen, nach der gegenwärtigen Sachlage die Regelbeurteilungen 2019. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten, die den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil diese insoweit keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 17. Juni 2021) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2021 auf 46.596,96 Euro (3.883,08 Euro x 12), wobei der angesetzte Monatsbetrag die– schon ohne Umrechnung nach § 78 Abs. 1 BBesG, nämlich anhand der einschlägigen Bekanntmachung vom 13. November 2018, BGBl. I S. 1905 ff., zu ermittelnde – Summe des Grundgehalts nach A 9 BBesO, Erfahrungsstufe 8 (3.575,57 Euro) und des Betrags der begehrten Amtszulage A 9 BBesO (307,51 Euro) ist; ein Viertel des sich ergebenden Jahresbetrags ist der festgesetzte Streitwert. Von einer Änderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) sieht der Senat ab. Zwar hat das Verwaltungsgericht bei seiner Festsetzung den maßgeblichen Jahresbetrag 2020 fehlerhaft mit 11.630,48 Euro angesetzt, weil es die erst ab März 2020 erhöhte monatliche Amtszulage für das ganze Jahr in seine Berechnung eingestellt hat. Der zutreffend festzusetzende Streitwert (11.628,87 Euro) fällt aber in dieselbe Streitwertstufe (bis 13.000,00 Euro) wie der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.