Beschluss
1 B 345/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0728.1B345.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den von ihm sinngemäß dahin verstandenen Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten eines Gruppenleiters beim ambulanten Sozialen Dienst der Justiz bei dem Landgericht C. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden worden ist, entscheidungstragend allein wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Antragsgegner bei der in Rede stehenden, lediglich eine nicht statusrelevante Besetzung eines Dienstpostens betreffenden Auswahlentscheidung an die Maßstäbe des Leistungsgrundsatzes gebunden, weil er sich durch Einleitung eines Auswahlverfahrens mit dem Ziel der Bestenauslese insoweit selbst gebunden habe; die angegriffene Auswahlentscheidung verstoße aber im Rahmen des hier relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht gegen den Leistungsgrundsatz und sei auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung aufweise. Denn der Beigeladene habe bei den aus Anlass der Bewerbung um den streitigen Dienstposten erstellten Beurteilungen des Präsidenten des Landgerichts C. , denen der Präsident des Oberlandesgerichts L. jeweils beigetreten sei, bei gleicher Leistungsbewertung – "gut (obere Grenze)" – die bessere Eignungsbewertung - "hervorragend geeignet" statt nur "besonders geeignet (obere Grenze)" – erhalten. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers seien unbegründet. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass er in der Leistungsbewertung dem Beigeladenen gegenüber eine Vorsprung aufweise. Zwar sei ihm die Leistungsnote "gut (obere Grenze)" in einem höheren Statusamt (A 12) zuerkannt worden als dem Beigeladenen (im Zeitpunkt der Beurteilung noch A 11). Der Antragsgegner habe aber den Noten beider das gleiche Gewicht beimessen dürfen, weil Maßstab der Beurteilung auch der Leistungen des Beigeladenen die Anforderungen (für ihn) höherwertiger, dem Statusamt A12 zuzuordnender Aufgaben gewesen sei. Der Antragsgegner habe dargelegt, dass beide Leistungsbeurteilungen sich jeweils auf dieselbe Funktionsebene bezögen. Er habe im einzelnen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsteller und der Beigeladene über einen prägenden Zeitraum hinweg gleichwertige Aufgaben mit gleichwertigen Anforderungen und einem entsprechenden Maß an Verantwortung wahrgenommen hätten. Beide nähmen seit geraumer Zeit die Aufgaben einer Fachkraft der ambulanten Sozialen Dienste in den Bereichen Bewährungshilfe und Führungsaufsicht wahr. Der Beigeladene sei außerdem – über seine Tätigkeit als Vertreter des Koordinators bzw. Leiters der Fachkräfte des ambulanten Dienstes hinaus – mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Koordinators bzw. des Gruppenleiters und damit nach Darstellung des Antragsgegners mit einer gegenüber den Aufgaben des Antragstellers höherwertigen Aufgabe betraut gewesen. Seit dem 18. Juli 2005 sei der Beigeladene ferner mit der nicht nur vertretungsweisen, sondern eigenständigen Regelung der Praktikantenzuweisung sowie der Verwaltung sämtlicher Dienststellen der Bewährungshilfen im Landgerichtsbezirk in sächlicher Hinsicht befasst gewesen und habe damit Tätigkeiten wahrgenommen, welche nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners üblicherweise Sozialamtsräten übertragen würden. Angesichts des danach anzunehmenden Leistungsgleichstands sei der Beigeladene aufgrund der besseren Eignungsnote als der besser geeignete Bewerber anzusehen. Die dem Beigeladenen erteilte Eignungsnote sei plausibel. Zwar könne die Eignungsnote nicht losgelöst von der Leistungsnote betrachtet werden, weil Bestandteil der Eignungsprognose gerade die bislang gezeigten Leistungen seien. Bei einer – wie hier – auf die Funktionsebene A 12 bezogenen Bewertung der Leistungen mit der Note "gut (obere Grenze)" sei aber eine bezogen auf einen Dienstposten A 12 vergebene Eignungsnote "hervorragend" nicht von vornherein zu beanstanden. Auch habe der Antragsgegner die dem Beigeladenen erteilte Eignungsnote während des Eilverfahrens in nicht zu beanstandender Weise weiter plausibilisiert. Aus dem danach anzunehmenden Umstand, dass sich der Beigeladene gerade während der mit Wirkung vom 1. Juni 2008 erfolgten Neustrukturierung des ambulanten Sozialen Dienstes in einer Führungs- und Leitungsfunktion bestens bewährt und dabei Aufgaben wahrgenommen habe, die denjenigen des zu vergebenden Dienstpostens entsprächen, dürfe auch geschlossen werden, der Beigeladene werde den gesteigerten Anforderungen, wie sie die Neuorganisation einer Behörde mit sich bringe, "hervorragend" gewachsen sein. Dass demgegenüber dem Antragsteller nur die schwächere Eignungsnote "besonders geeignet, obere Grenze" zuerkannt worden sei, sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Zwar habe der Antragsteller in der Vergangenheit Führungsaufgaben auch schon wahrgenommen und werde er in seiner Beurteilung als auch in der Personalführung sehr erfahrene, kenntnisreiche und tüchtige Kraft bezeichnet, die ohne jeden Zweifel zu den Leistungsträgern im Geschäftsbereich gehöre. Die demgegenüber vom Beigeladenen in diesem Bereich erworbenen Kenntnisse zeichneten sich durch ihre Aktualität und Intensität sowie den Umstand aus, dass dieser sie im Zuge der noch andauernden Umstrukturierung erworben habe. Schließlich werde gerade der Beigeladene in seiner Beurteilung mit näherer Begründung als "vorbildhafte Führungskraft" bezeichnet, an der sich die Fachkräfte aller Bereiche orientieren könnten. Die Auswahl des nach alledem besser geeigneten Beigeladenen sei schließlich auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden, etwa auch nicht deswegen, weil in der Überbeurteilung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts L. hinsichtlich der Eignungsnote der aus den Vorstellungsgesprächen gewonnene Eindruck erwähnt werde. Nach den hier vorliegenden Umständen spreche alles dafür, dass dieser Eindruck nur der Abrundung des Gesamtbildes gedient habe. Der Rechtsschutzantrag dürfte bereits deswegen abzulehnen sein, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. die Beschlüsse vom 12. Juli 2010 – 1 B 403/10 -, vom 9. März 2010 – 1 B 1472/09 –, vom 13. August 2009 – 1 B 1149/09 –, vom 2. April 2009 – 1 B 1465/08 – und vom 7. August 2006 – 1 B 653/06 –, juris Rn. 27 ff., Letzterer mit zahlreichen Nachweisen aus der Senatsrechtsprechung seit dem Jahre 2001, liegt in Fällen einer sogenannten reinen Dienstpostenkonkurrenz in aller Regel kein Anordnungsgrund zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs vor. Erfasst werden hiervon insbesondere auch die Fälle, in denen – wie hier – der erstrebte Dienstposten für beide Bewerber (d.h. den Antragsteller und den bei der Besetzungsentscheidung ausgewählten Mitbewerber) keinen Beförderungsdienstposten darstellt. In einem solchen Fall bedarf es nämlich zu der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil schon nicht der Eintritt "vollendeter Tatsachen" droht, wie es typischerweise nur der Fall ist, wenn die Besetzungsentscheidung mit einer zeitnah bevorstehenden Änderung des beamtenrechtlichen Status des ausgewählten Bewerbers (z.B. durch Beförderung) verbunden ist. Denn die Entscheidung, den ausgewählten Bewerber und nicht seinen Konkurrenten auf den in Rede stehenden Dienstposten umzusetzen, kann, sollte sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtwidrig erweisen, ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden. Ob der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers durchgreifen könnte, irreparable Rechtsnachteile ergäben sich für ihn durch die Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen aber deshalb, weil dieser (in Bezug auf Leitungsstellen wie hier unter Umständen auch im innegehabten Statusamt ohne eine konkret beabsichtigte weitere Beförderung) auf dem neuen Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangen werde, kann jedenfalls vorliegend offen bleiben. Vgl. zu dieser Problematik allgemein näher den Senatsbeschluss vom 9. März 2010 – 1 B 1472/09 –. Denn ein aus dem Gesichtspunkt der durch bloße Dienstpostenübertragung drohenden erstmaligen Vermittlung eines Kompetenzvorsprungs abzuleitender Anordnungsgrund steht vorliegend deshalb nicht in Rede, weil ein erst noch zu erlangender Bewährungsvorsprung bei einer späteren Auswahlentscheidung voraussichtlich keine Rolle spielen müsste. Der Antragsgegner hat nämlich seinen zutreffenden Erkenntnissen entsprechend den Beigeladenen maßgeblich deswegen dem Antragsteller als besser geeignet vorgezogen, weil er sich – anders als in entsprechendem Umfang der Antragsteller – bereits bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben in einer Umbruchsituation (Zusammenführung der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe in einem einheitlichen ambulanten Sozialen Dienst zum 1. Juni 2008) bewährt hat. Zu den dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben zählten nicht nur die des stellvertretenden Koordinators (seit dem 18. Juli 2005) bzw. die des ersten Vertreters des Leiters der Fachkräfte des ambulanten Dienstes im Landgerichtsbezirk C. (seit dem 5. August 2008), sondern auch einzelne zur ständigen Wahrnehmung zugewiesene Leitungsaufgaben (Regelung und Umsetzung der Zuteilung von Praktikantinnen und Praktikanten – zu dem Charakter dieser Aufgabe als Leitungsaufgabe vgl. Punkt A. V. der AV des Justizministeriums vom 25. Februar 2008 (4260 – III. 1) in der Fassung vom 13. November 2008 zur Organisation des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen – sowie Verwaltung sämtlicher Dienststellen der Bewährungshilfe im Landgerichtsbezirk C. in sächlicher Hinsicht). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhalt dafür, dass es dem Antragsgegner verwehrt sein könnte, gerade diese Umstände auch bei einer späteren Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat ungeachtet dessen jedenfalls keinen Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Dies setzt in Fällen der vorliegenden Art voraus, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Es genügt, wenn diese Bewertung nach dem Sach- und Streitstand, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbar ist, aufgrund nicht nur summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Zugleich müssen die Aussichten des Rechtsschutzsuchenden, in einem neuen Auswahlverfahren, welches insbesondere die gerichtlich festgestellten Fehler vermeidet, ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris, m.w.N. Zu Lasten des Antragsteller gehende Fehler der getroffenen Auswahlentscheidung hat dieser mit seiner fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründung vom 12. April 2010 nicht aufgezeigt. Die insoweit gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Sache beschränkt ist, soweit es um die begehrte Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, überzeugen vielmehr nicht. Die Auswahlentscheidung erweist sich auf der Ebene des Leistungsvergleichs nicht als zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft; es ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diesen Vergleich auf die aktuellen Anlassbeurteilungen gestützt und dabei einen Gleichstand beider Bewerber angenommen hat. Weder die Wahl der Vergleichsgrundlage noch die ohne weiteres nachvollziehbare Darstellung des Antragsgegners schon im erstinstanzlichen Verfahren, aus welchen Gründen er einen Leistungsgleichstand beider Bewerber zugrundelege, sind im Beschwerdeverfahren erschüttert worden. Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt, wie auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt, folgendes: Dem – auch vorliegend zu beachtenden – Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Der Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Für den gebotenen Leistungsvergleich maßgeblich ist dabei in erster Linie das von den Bewerbern in ihren – bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – aktuellen Beurteilungen jeweils erreichte Gesamturteil, also die zusammenfassende Gesamtnote. Neben den aktuellen Beurteilungen sind – vor der Anwendung sog. Hilfskriterien – als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien auch die Aussagen früherer dienstlicher Beurteilungen zu berücksichtigen, da diese Aufschluss über die Leistungsentwicklung sowie das Vorhandensein bestimmter (persönlicher) Eignungskriterien und damit zugleich für eine künftige Bewährung in dem Beförderungsamt bzw. auf dem zu übertragenden Dienstposten geben können. Sie bilden darüber hinaus auch einen gewissen Kontrollmaßstab für etwaige Bevorzugungen oder Benachteiligungen von Bewerbern bei aktuellen, insbesondere anlassbezogenen Beurteilungen. Der Entscheidung des Dienstherrn bleibt es bei der Auswertung der Beurteilungen insbesondere überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er – im Verhältnis zueinander – bei seinen Auswahlerwägungen das größere Gewicht beimisst (Gewichtungsspielraum). Es bewegt sich im Bereich der ureigenen Bewertungskompetenz des Dienstherrn, Leistung, Eignung und Befähigung von konkurrierenden Bewerbern nach den von ihm bestimmten, auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogenen Maßstäben zu beurteilen. Dieser Bereich der Bewertung entzieht sich weitgehend einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Der Dienstherr ist lediglich gehalten, seine Wertung auf substantiierte Einwendungen des Beamten hin zu plausibilisieren. Erweist sich hiernach die Bewertung durch den Dienstherrn als nachvollziehbar und erfüllt sie die übrigen Voraussetzungen, die an die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung geknüpft sind, so ist sie von den Verwaltungsgerichten zu akzeptieren und kann nicht durch eine andere Bewertung ersetzt werden. Vgl. insoweit insbesondere das Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, RiA 2007, 271 = juris Rn. 31 ff., m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des BVerwG; ferner zuletzt den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 – 1 B 403/10 -. Liegen einer personalbearbeitenden Stelle (Auswahlbehörde) in einem Verfahren um die Auswahl unter Bewerbern um einen Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Beurteilungen vor, so ist sie zu allen erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, um miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu erlangen. Zu diesem Zweck ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen. Vgl. den Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris Rn. 14 f., m.w.N. zu der Senatsrechtsprechung. Dies gilt u.a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass bei formal gleichlautenden Bewertungen der Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich ein größeres Gewicht zukommt als derjenigen des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, NVwZ 2007, 691 = ZBR 2008, 35 = juris Rn. 14 – 16, m.w.N.; Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, a.a.O., juris Rn. 44 ff., und Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris Rn. 19 f. Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der vorgenannte Grundsatz kann folglich nicht schematisch auf jeden Fall einer Konkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Die zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen gebotene zusätzliche Gewichtung durch den Dienstherrn im Rahmen des Auswahlverfahrens hat deshalb stets die Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen, die u.U. eine vom Grundsatz abweichende Gewichtung ermöglichen oder sogar gebieten können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, NVwZ 2007, 691 = ZBR 2008, 35 = juris Rn. 17 ff.; Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, a.a.O., juris Rn. 48 ff., und Senatsbeschlüsse vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris Rn. 21 ff., und vom 12. Juli 2010 – 1 B 403/10 -. So erweist sich die Bemessung des Gewichts einer Note bzw. des Gesamturteils nach dem Statusamt u.a. dann als regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn die Konkurrenten zwar formal unterschiedliche Statusämter innehaben, aber derselben Funktionsebene zuzuordnen sind. In einem solchen Fall wird nämlich in der Regel die Annahme nicht zutreffen können, dass mit dem höheren Statusamt auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Das gilt immer, wenn die Beamten in unterschiedlichen Statusämtern über einen prägenden Zeitraum hinweg gleichwertige Aufgaben mit ebensolchen Anforderungen und einem entsprechenden Maß an Verantwortung wahrgenommen haben. Vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris Rn. 23; zur Vereinbarkeit der bei der Beurteilung vorgenommenen Vergleichsgruppenbildung nicht nach Statusämtern der Beamten, sondern nach der Funktionsebene, der diese sämtlich zuzuordnen sind, d.h. nach der Innehabung von Dienstposten mit weitgehend ähnlichen Aufgaben und Leistungsanforderungen, mit Art. 33 Abs. 2 GG vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, BVerwGE 124, 356 = NVwZ 2006, 465 = juris Rn. 16-18, und (vorgehend) das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 – 1 A 3031/01 –, IÖD 2004, 149 = juris Rn. 51 ff. Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der im Einzelfall vorgenommenen gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde im Auswahlverfahren gilt insoweit, dass diese Entscheidung auf nachvollziehbare Erwägungen gestützt sein muss; die wertende Entscheidung selbst darf das Gericht aber nur begrenzt einer Kontrolle unterziehen, so insbesondere auf Willkürfreiheit. Vgl. Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, a.a.O., juris Rn. 50. Die Beschwerde zeigt indes nicht etwa auf, dass die dem Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zugrundegelegten aktuellen Anlassbeurteilungen bezogen auf das jeweils ausgeworfene Leistungs(gesamt)urteil zu beanstanden wären. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte ist nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (AV des Justizministeriums vom 20. Januar 1972, 2000 – 1 B. 155.1, JMBl. NRW S. 399; dort insbesondere III.1.) verpflichtet, sich auf dem vorgesehenen Vordruck in freiem Text über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten zu äußern. Dabei kommt es darauf an, ein vollständiges und zutreffendes Gesamtbild von der Persönlichkeit des Beurteilten zu erhalten, und die wahrheitsgemäße Darstellung darf durch keinerlei Rücksichten eine Beeinträchtigung erleiden. Dass diesen Erfordernissen hier nicht genügt worden ist bzw. der Antragsgegner seine Werturteile nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Grund für die Annahme dargelegt oder sonst ersichtlich, der in seiner aktuellen Beurteilung dokumentierte Qualifikationsstand des Beigeladenen müsste wegen fehlender Nachvollziehbarkeit aus den Vorbeurteilungen über eine Betrachtung der Leistungsentwicklung korrigiert werden. Zu diesem Gesichtspunkt vgl. das Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, juris Rn. 31 f, m.w.N., und den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2010 – 1 B 235/10 –. Dies gilt umso mehr, als der Beigeladene schon in der vorhergehenden, die angestrebte Übertragung des Amtes eines Sozialamtsrats betreffenden, bereits auf die Wahrnehmung von Aufgaben der selben Funktionsebene bezogenen Anlassbeurteilung vom 15. Mai 2006 die Leistungsgesamtnote "gut (obere Grenze)" erreicht hatte und die Auswertung der Leistungsentwicklung verdeutlicht, dass es sich bei dem Beigeladenen nach der Bewertung seines Dienstherrn um einen äußerst befähigten und deshalb schnell "aufsteigenden" Beamten handelt. In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze sind auch die im Antragsverfahren dargelegten, nach dem Vorstehenden zutreffend auf die aktuellen Anlassbeurteilungen gestützten Erwägungen des Antragsgegners zum Leistungsgleichstand des Antragstellers und des Beigeladenen nicht zu beanstanden, sondern – im Gegenteil – ohne weiteres nachvollziehbar; die gewichtende Entscheidung erweist sich deshalb auch als frei von Willkür. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass er die Leistungsbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen bezogen auf dieselbe Funktionsebene vorgenommen und deshalb die beiden zuerkannte Leistungsgesamtnote "gut (obere Grenze)" trotz des Statusunterschiedes (A 12 bzw. A 11) als gleich gewichtig bewertet habe. Dass sich der Maßstab bei den vorliegenden Beurteilungen nicht am jeweiligen Statusamt, sondern an der wahrgenommenen Funktion orientiert hat, ergibt sich bereits aus deren Wortlaut. Denn dort wird in der freitextlichen Äußerung des Dienstvorgesetzten jeweils in deren zweitem Absatz der Grad der Befähigung des betroffenen Beamten "für die Aufgaben einer Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes" (in den Vorbeurteilungen, ebenfalls statusamtsunabhängig: "für die Aufgaben eines Bewährungshelfers" und – im Falle des Antragstellers zusätzlich – "eines Sozialarbeiters in der Führungsaufsichtsstelle") festgestellt. Dass der Antragsgegner den Beigeladenen und den Antragsteller auch zutreffend derselben Funktionsebene zugeordnet hat, ist auf der Grundlage seiner glaubhaften, weil bis heute nicht ansatzweise substantiiert in Frage gestellten Darlegungen ohne weiteres plausibel. Denn er hat im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass beide Bewerber – wenn auch in unterschiedlichen Statusämtern – über einen prägenden Zeitraum hinweg prinzipiell gleichwertige Aufgaben mit entsprechend gleichwertigen Anforderungen und einem daran orientierten Maß an Verantwortung wahrgenommen haben. Der Antragsteller übt seit vielen Jahren die Tätigkeit eines hauptamtlichen Bewährungshelfers sowie Sozialarbeiters in der Führungsaufsichtsstelle bzw. – seit dem 1. Juni 2008 – einer Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes im Fachbereichen Bewährungshilfe und Führungsaufsicht aus; wesentlich Gleiches gilt für den Beigeladenen, wenn auch diesem neben seinen Aufgaben aus dem Fachbereich Bewährungshilfe erst mit Wirkung vom 1. Juni 2008 auch Fälle aus dem Fachbereich Führungsaufsicht zugewiesen sind. Dieser Befund erlaubt bereits die Annahme der (grundsätzlichen) Gleichwertigkeit der übertragenen Aufgaben, gestellten Anforderungen und zu tragenden Verantwortung. Eine Betrachtung der jeweils hinzutretenden besonderen Aufgaben beider Bewerber legt sogar die Annahme nahe, der Beigeladene habe seit 2005 und damit über einen prägenden und zugleich hinreichend aktuellen Zeitraum hinweg insgesamt gesehen eine höherwertige Tätigkeit als der Antragsteller ausgeübt, rechtfertigt aber jedenfalls nachhaltig die o.g. Annahme der (mindestens gegebenen) Gleichwertigkeit. Während nämlich der Antragsteller lediglich schon weiter zurückliegend, nämlich von Mai 1995 bis April 2002 (davon seit August 1997 mit selbständiger eigener Verantwortlichkeit), für die Dienststellen in X. zum ständigen Vertreter der Koordinators der Bewährungsdienststellen bestellt war, nimmt der Beigeladene seit dem 18. Juli 2005 die Aufgaben eines Vertreters des Koordinators bzw. seit dem 5. August 2008 die Aufgaben des Vertreters des Leiters der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes im Landgerichtsbezirk C. noch zeitnah wahr. Darüberhinaus sind dem Beigeladenen – anders als dem Antragsteller – einzelne Leitungsaufgaben zugewiesen worden, die üblicherweise Sozialamtsräten übertragen werden. So ist der Beigeladene seit dem 18. Juli 2005 nicht nur mit der eigenständigen Regelung der Praktikantenzuweisung, sondern auch mit der Verwaltung sämtlicher Dienststellen der Bewährungshilfen im Landgerichtsbezirk C. in sächlicher Hinsicht (insbesondere: Hausverwaltung und Beschaffung) betraut. Was der Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen eine im vorliegenden Fall erfolgte Orientierung des Beurteilungsmaßstabs an der betroffenen Funktionsebene bzw. gegen die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorgehens geltend macht, geht auf diese fallbezogenen Umstände nicht ansatzweise ein und ist auch im Übrigen völlig substanzlos ("weil die dienstlichen Beurteilungen sehr wohl an den Statusämtern der Beteiligten anknüpfen", "Antragsteller ist ... zweifellos der besser Beurteilte"). Mit Blick auf die nach alledem beanstandungsfreie Annahme des Antragsgegners, beide Bewerber seien bei auf der Grundlage ihrer jeweiligen aktuellen Anlassbeurteilungen hinsichtlich der erbrachten Leistungen (im Wesentlichen) gleich qualifiziert, hat dieser dem Beigeladenen im Ergebnis aus rechtlich ebenfalls nicht zu beanstandenden Gründen – dem insoweit vorliegenden Unterschied in den Beurteilungsnoten entsprechend – die bessere Eignung für den zu vergebenden Dienstposten zugesprochen. Auch die dafür maßgebenden Erwägungen hat der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Namentlich überzeugt es nicht, wenn dieser – wie mit der Beschwerde geltend gemacht – sinngemäß die fehlende Entsprechung des für den Beigeladenen ausgeworfenen Eignungsgesamturteils ("hervorragend geeignet") zu dessen Leistungsgesamturteil ("gut, obere Grenze") rügt. Der vom Antragsteller insoweit im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ins Feld geführte Grundsatz, wonach die Eignungsbeurteilung aus der Leistungsbeurteilung abzuleiten sei, ist nicht im Sinne eines strengen Schematismus zu verstehen, also nicht dahin, dass bestimmten Leistungs(teil)noten ausschließlich bestimmte Eignungs(teil)noten zugeordnet werden dürften. So zu verfahren verbietet sich schon deswegen, weil sich aus dem Leistungsniveau zwar gewichtige Indizien für die Einstufung der Eignung für die Wahrnehmung eines bestimmten Dienstpostens ergeben, dies aber keineswegs die einzigen in Betracht kommenden Indizien sind. Der Blickwinkel in Bezug auf das Merkmal der Eignung zielt vielmehr insofern über die im bisherigen Aufgabenbereich erbrachten dienstlichen/fachlichen Leistungen hinaus, als er (wie vom Antragsteller richtig erkannt, in Gestalt einer prognostischen Bewertung) an den voraussichtlichen Grad der (fachlichen und persönlich-charakterlichen) Fähigkeit des Beurteilen, die Aufgaben des neuen, angestrebten Dienstpostens zu bewältigen, anknüpfen muss. In diesem Zusammenhang können auch bereits bestehende, insbesondere hinreichend zeitnahe berufliche Erfahrungen in dem betreffenden neuen oder einem diesem vergleichbaren Aufgabenbereich eine besonders hervorgehobene Eignung einzelner Bewerber rechtfertigen. Darüber hinaus hat der Dienstherr einen anerkannten Gewichtungsspielraum, bestimmte Tätigkeiten/Erfahrungen – wie bei dem Beigeladenen etwa dessen Einbindung in den Prozess der noch jüngeren organisatorischen Neuorientierung des Geschäftsbereichs – als in besonderer Weise eignungsrelevant einzustufen. Mit alledem wie auch mit den in diesem Zusammenhang einschlägigen, gut nachvollziehbaren Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (amtl. Umdruck, Seite 6 f.), auf welche der Senat ergänzend verweist, setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise substanziiert auseinander. Die erkennbar zu undifferenziert auf die Verknüpfung mit den Erkenntnissen aus der Leistungsbewertung abstellende Ausführungen des Antragstellers überzeugen dagegen – wie schon zuvor dargelegt – nicht. Gleiches gilt für die schon nach dem Inhalt des Besetzungsvorgangs, welcher mehrfach eine vergleichende Gegenüberstellung der Bewerber enthält, zurückzuweisende Annahme, der dem Beigeladenen zugesprochene Eignungsvorsprung entbehre – auch im Rahmen des Auswahlverfahrens – überhaupt einer eigenständigen Begründung und sei deswegen eine "Willkürentscheidung". Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, etwa entstandene außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.