OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 138/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0316.14A138.07.00
16mal zitiert
10Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 768,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 768,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung II., 1.), zu deren Begründung sich die Kläger im Wesentlichen darauf berufen, die Heranziehung von Haltern von Hunden der Rasse "Bullterrier" führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Haltern von Hunden der Rassen "Rottweiler", "Dobermann", "Deutscher Schäferhund" und "Golden Retriever" (vgl. Zulassungsbegründung II., 1., a.). Soweit es die Frage der Gefährlichkeit von Hunden der Rasse "Bullterrier" betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (vgl. Urteilsabdruck S. 5 ff.) auf den Standpunkt gestellt, die in der Hundesteuersatzung der Stadt M. vorgenommene Einstufung beruhe - gemessen am Maßstab der Willkürfreiheit - auf sachgerechten Kriterien. Die maßgeblichen Ausführungen zur Aufnahme des "Bullterriers" in die sogenannte Rasseliste fänden sich in den Darlegungen des Parlamentarischen Staatssekretärs F. R. Körper in der Sitzung des Bundestages vom 8. Dezember 2000. Angesichts dessen hätten sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht die Aufnahme des "Bullterriers" in diese sogenannte Rassenliste bestätigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -; BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, jeweils in: Juris. Auf dieser Grundlage sei der Rat der Stadt M. berechtigt gewesen, die typisierende steuerrechtliche Regelung mit dem Lenkungszweck zu treffen, die Haltung dieser potentiell gefährlichen Hunde im Satzungsgebiet zurückzudrängen. Mit ihren Ausführungen im Rahmen der Zulassungsbegründung vermögen die Kläger diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. März 2004 die auf die abstrakte Gefährlichkeit u.a. ausdrücklich der Hunderasse "Bullterrier" abstellenden Regelungen des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 für verfassungsgemäß erachtet. Auf der Grundlage der diesem Urteil zugrunde liegenden Erkenntnisse ist es eine willkürfreie Entscheidung des Satzungsgebers - ebenso wie die des Landesgesetzgebers im Landeshundegesetz NRW -, die Hunderasse "Bullterrier" in die Rasseliste sogenannter gefährlicher Hunde einer Hundesteuersatzung aufzunehmen. Demgegenüber vermögen sich die Kläger nicht darauf zu berufen, das Land Nordrhein-Westfalen - und im Anschluss daran der Satzungsgeber - könne nicht belegen, dass "Bullterrier" häufiger in Beißvorfälle verwickelt gewesen seien als Hunde anderer Rassen. Auch hätten die Ausführungen des Parlamentarischen Staatssekretärs Körper keine Aussagen zur Beißhäufigkeit enthalten. Sie seien zudem auf eine zurückliegende Entscheidung, vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - Vf. 16-VII-92, Vf. 5-VII-93 -, in: Juris, zurückzuführen. Hinreichende Anhaltspunkte, dass die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 zugrunde liegenden Erkenntnisse betreffend die abstrakte Gefährlichkeit von Hunden der Rasse "Bullterrier" unzutreffend gewesen sein könnten, lassen sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen. Die bloße Behauptung, die genannten Erkenntnisse seien falsch, vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der gegenteiligen Annahme im angegriffenen Urteil nicht zu wecken. Auch die von den Klägern geltend gemachten Ergebnisse der Ermittlungen gemäß § 22 LHundG NRW sind nicht geeignet, die Annahme einer erhöhten Gefährlichkeit im Nachhinein schon für die Steuerfestsetzung der Jahre 2003 und 2004 entfallen zu lassen. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass das Verwaltungsgericht selbst im angefochtenen Urteil ausführt, angesichts der Beißstatistiken scheine es sich abzuzeichnen, dass diese Hunde jedenfalls seit 2003 nicht mehr überproportional bei Beißvorfällen in Erscheinung getreten seien (vgl. Urteilsabdruck S. 8). Dass das Verwaltungsgericht dennoch daraus keine Verpflichtung der Stadt M. hergeleitet hat, bereits für die Jahre 2003 oder 2004 die Satzung zu ändern, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Die anhand der Beißstatistik für die Jahre 2003 bis 2005 festzustellende Abnahme der Anzahl der Beißvorfälle mit Verletzungen von Menschen ist zum einen nicht geeignet, den bislang vorliegenden Erkenntnissen u.a. aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 die Grundlage zu entziehen, die Hunde der Rasse "Bullterrier" als gefährlich einzuschätzen, so dass eine erhöhte Besteuerung nicht zu rechtfertigen wäre. Eine abnehmende Bissigkeit heißt nicht, dass diese Rasse schon als ungefährlich eingestuft werden könnte, zumal dafür auch Erkenntnisse aus nur wenigen Jahren noch nicht ausreichen. Zum anderen zwingt die genannte Beißstatistik auch nicht dazu, die Einstufung der Rasse "Bullterrier" wegen der Nichtlistung der Rassen "Rottweiler", "Dobermann", "Deutscher Schäferhund" und "Golden Retriever" zu beanstanden. Der Satzungsgeber ist nicht verpflichtet, mechanisch eine Beißstatistik, die nur einen kurzen Zeitraum abdeckt, entsprechend den von Jahr zu Jahr wechselnden Ergebnissen in den Rasselisten nachzuvollziehen. Nur bei durchgreifend neuen Erkenntnissen kann einer bisher gerechtfertigten Einstufung einer Hunderasse gegenüber anderen die Grundlage entzogen werden. Dafür gibt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Beißstatistik schon deshalb nichts her, weil sie nur die Jahre 2003 bis 2005 umfasst. Der Senat merkt im übrigen an, dass diese Statistik für Bullterrier zwar eine abnehmende Tendenz bei Beißvorfällen in Bezug auf Menschen belegt. Diese lag aber immer noch in jedem Jahr höher als etwa bei der von den Klägern angeführten Rasse "Golden Retriever". Außerdem war nach dieser Statistik die Rasse "Bullterrier" bei Beißvorfällen mit Tieren in der Spitzengruppe vertreten, namentlich nahm sie 2005 gegenüber den vier von den Klägern genannten Vergleichsrassen hinter der Rasse "Rottweiler" den zweitschlechtesten Platz ein. Auch Beißvorfälle mit Tieren stellen ein unerwünschtes Verhalten dar, das eine erhöhte Besteuerung zur Zurückdrängung solcher Hunderassen im Gemeindegebiet rechtfertigt. Die zwischenzeitlich vorliegende Statistik für das Jahr 2006 weist im übrigen allgemein steigende Beißvorfälle bei Bullterriern auf. Schließlich liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung nicht schon immer dann vor, wenn nicht alle als gefährlich einstufbaren Hunderassen gelistet werden. Nach Art. 3 Abs. 1 GG muss der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, in: Juris Rn. 56 f.; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, in: Juris Rn. 40 f. Insbesondere ist der Steuernormgeber grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen, wenn er dabei nur den Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, in: Juris Rn. 59 f. Die Nichtaufnahme von Hunderassen trotz grundsätzlich auch bei ihnen gegebener Gefährlichkeit in die Rasseliste, weil es sich um solche Rassen handelt, die der Bevölkerung vertraut sind, die also in stärkerem Maße sozial akzeptiert werden, ist ein die Satzungsregelung rechtfertigender Gesichtspunkt, wie sich aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Vgl. Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, in: Juris Rn. 52. Das trifft auf die von den Klägern genannten Vergleichshunderassen zu. In diesem Zusammenhang vermögen sich die Kläger nicht darauf zu berufen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34/05 -, in: Juris, dürfe eine Überprüfung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, den Satzungsgeber treffe angesichts der in § 22 Satz 1 LHundG NRW vorgesehenen Frist von fünf Jahren keine Pflicht zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Rasseliste im maßgeblichen Beurteilungszeitraum. Einen solchen Rechtsstandpunkt hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht eingenommen. Vielmehr ist es davon ausgegangen (vgl. Urteilsabdruck S. 8), dass die Beißstatistik für die Jahre 2003 bis 2005 noch keine hinreichende Grundlage dafür biete, der Hundesteuersatzung betreffend die Jahre 2003 und 2004 die tatsächliche Grundlage zu entziehen. Eine Auswertung der Beißvorfälle über einen längeren Zeitraum von fünf Jahren erscheine auch angesichts der recht unterschiedlichen Populationsdichte der einzelnen Rassen angezeigt, um eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu erhalten. Damit hat das Verwaltungsgericht die neuen anhand der Beißstatistik gewonnenen Erkenntnisse in der Sache bewertet, ihnen allerdings - jedenfalls noch - keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen. Dass vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist generell, also selbst bei Vorliegen entgegenstehender neuer Erkenntnisse, keine Überprüfung zu erfolgen habe, ist dem erstinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen. Dementsprechend kam es auf die von den Klägern unter Bezugnahme auf die Kommentierung, Reich, Hundegesetz NRW, 1. Aufl., § 22 Rn. 2, gerügte Verfassungswidrigkeit der Norm des § 22 LHundG NRW nicht an. Dies gilt unabhängig davon, dass die in Bezug genommene Kommentierung nicht von einer Verfassungswidrigkeit des § 22 Satz 2 LHundG NRW ausgeht, sondern im Hinblick auf Art. 65 LVerf NRW - lediglich - eine verfassungskonforme Interpretation fordert. Die gegen die Ablehnung von Beweisanträgen gerichteten Angriffe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Beweisanträge wurden nämlich, wie sich aus den unten bei der Verfahrensrüge gemachten Ausführungen ergibt, prozessrechtlich fehlerfrei abgelehnt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der hier in Rede stehende Steuertatbestand verstoße nicht gegen das europäische Gemeinschaftsrecht (vgl. Urteilsabdruck S. 9). Die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger (vgl. Zulassungsbegründung II., 1., b.) sind nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. In der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21/04 -; und Beschluss vom 9. August 2004 - 14 A 854/02 -, jeweils in: Juris, ist geklärt, dass Art. 2 der Richtlinie 91/174/EWG (EWGRL 174/91) und Art. 28 EG-Vertrag (heute: Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEU-Vertrag) für die Beurteilung einer kommunalen Hundesteuersatzung, nach der Hunde bestimmter Rassen höher besteuert werden, nicht einschlägig sind und auch Art. 90 EG-Vertrag (heute: Art. 110 AEU-Vertrag) einer erhöhten Besteuerung nicht entgegengehalten werden kann. Im übrigen legen die Kläger auch nicht dar, dass ein höherer Anteil von Bullterriern aus dem Ausland importiert als im Inland gezüchtet wird. Dafür gibt es nämlich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, angesichts des Einfuhr- und Verbringungsverbots nach § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) keinen Anhaltspunkt. Die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt (vgl. Zulassungsbegründung II., 2.). Die zur Begründung aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. Zulassungsbegründung II., 2., a.) können allenfalls zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO herangezogen werden, nicht jedoch zum Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten. Dies belegen insbesondere die Ausführungen der Kläger (vgl. Zulassungsbegründung II., 2., c.), die Frage sei klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung sei in allgemeiner Form möglich, so dass für eine Vielzahl anderer Fälle eine Klärung ermöglicht werde. Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO benennen die Kläger lediglich einleitend (vgl. Zulassungsbegründung Seite 2), ohne auf ihn im Rahmen der weiteren Begründung noch einmal konkret abzustellen. Sollten die Ausführungen der Kläger zum Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten jedoch so zu interpretieren sein, dass es sich tatsächlich um Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung handelt, läge dieser Zulassungsgrund nicht vor. Die ersten fünf auf S. 17 f. des Schriftsatzes vom 1. März 2007 genannten Fragen sind nicht klärungsbedürftig, wenn man sie auf den entscheidungserheblichen Kern reduziert, ob ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte auch in M. bestehen, dass Hunde der Rasse "Bullterrier" abstrakt gefährlich in einer Weise sind, die eine höhere Besteuerung rechtfertigt. Diese Frage ist nämlich auf der Grundlage der für das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 herangezogenen und der danach gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere der nordrhein-westfälischen Beißstatistik, nach wie vor im positiven Sinne geklärt. Die weiter aufgeworfene Frage, "ob die Überprüfung der Sachrichtigkeit der Aufnahme einer Hunderasse in die Rasseliste einer Hundesteuersatzung unterlassen werden darf mit dem Hinweis darauf, dass die Rasselisten einem Gesamtkonzept der Gesetzgebung folgen, wenn die vom Land aufgestellten Rasselisten ihrerseits keiner Überprüfung unterzogen werden können, weil darin ein fünfjähriger Überprüfungszeitraum angeordnet worden ist," ist in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgericht von einer solchen These nicht ausgeht. Wie oben ausgeführt, bejaht das Verwaltungsgericht die Willkürfreiheit der Satzungsregelung nicht wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeit, sondern nach Überprüfung auch anhand neuerer Erkenntnisse wegen fehlender relevanter neuer Erkenntnisse gegenüber den vorliegenden, die Differenzierung tragenden Erkenntnissen. Die geltend gemachte Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung II., 4.) vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 - 10 B 34/05 - (vgl. Zulassungsbegründung II., 4., a.) und vom Urteil des Senats vom 22. Mai 2006 - 14 A 1819/03 - (vgl. Zulassungsbegründung II., 4., b.) ist nicht dargelegt. Die Kläger benennen keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aufgestellt hätte und der im Widerspruch zu einem in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz stünde, sondern leiten aus den Entscheidungen selbst Rechtssätze ab. Die Kläger rügen vielmehr im Kern eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Im übrigen liegt auch eine Abweichung von den von den Klägern abgeleiteten Rechtssätzen nicht vor, weil das Verwaltungsgericht nicht - wie bereits mehrfach ausgeführt - von der Unüberprüfbarkeit der Rasselisten für einen bestimmten Zeitraum ausgeht. Schließlich ist der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und wegen Nichterfüllens der Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung II., 5.) nicht festzustellen. Die Ablehnung der Beweisanträge, die unter Nr. 1 bis 5 darauf abzielen, eine geringere Gefährlichkeit von Hunden der Rasse "Bullterrier" gegenüber Hunden der Rassen "Rottweiler", "Dobermann" und "Schäferhund" nachzuweisen, findet ihre Grundlage im Prozessrecht. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 handelte es sich nicht um unbedingte Beweisanträge, über die das Verwaltungsgericht durch Beschluss hätte entscheiden müssen. Die Kläger haben sich vielmehr mit einer Entscheidung im Rahmen des Urteils einverstanden erklärt. Entsprechend der diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil meint das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht, dass eine Sachverständigenbegutachtung nicht geboten war. Es steht im tatrichterlichen Ermessen, die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens wegen bereits vorhandener Erkenntnismittel oder im Hinblick auf die sonst ausreichend bestehende Sachkunde abzulehnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 10 B 34/05 -, in: Juris. Das hat das Verwaltungsgericht getan, wenn es ausführt "Dass die Aufnahme der Rasse "Bullterrier" in das von der Gesetzgebung gewählte Rasselisten-Modell ursprünglich vertretbar war und damit zu Recht erfolgt ist, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt." (vgl. Urteilsabdruck S. 8/9). Damit hat das Verwaltungsgericht u.a. auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 und die für dieses Urteil herangezogenen Erkenntnisse verwiesen. Weiter hat es die neuere Beißstatistik als noch nicht aussagekräftig genug bewertet, um Zweifel an der Richtigkeit dieser Erkenntnisse zu begründen. Da es allein um zum Ausschluss der Willkürlichkeit des steuerlichen Tatbestandes hinreichende Anhaltspunkte für die abstrakte Gefährlichkeit der Hunderasse "Bullterrier" und um sachgerechte Gründe für die Nichtlistung anderer Hunderassen geht, wäre die beantragte Beweisaufnahme nur erforderlich gewesen, wenn es sich unter Heranziehung neuer Erkenntnisse aufgedrängt hätte, dass das bislang festgestellte Tatsachenmaterial mit den daraus gezogenen Schlussfolgerungen keine ausreichende Grundlage mehr böte, den steuerlichen Tatbestand als willkürfrei einzustufen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 4 A 1066/06 -, in: Juris. Dafür bietet das klägerische Vorbringen, wie ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Beißstatistik für die Jahre 2003 bis 2005 keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch die Ablehnung des Beweisantrages zu 6 durch das Verwaltungsgericht findet ihre Stütze im Prozessrecht. Ob Hunde der Rasse "Bullterrier" nicht im Inland, sondern im europäischen Ausland gezüchtet werden, ist entscheidungsunerheblich für das hier zu prüfende Verbot nach Art. 90 EG-Vertrag (heute: Art. 110 AEU-Vertrag), auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere Abgaben zu erheben als auf gleichartige inländische Waren. Wie oben ausgeführt, gibt es angesichts des Einfuhr- und Verbringungsverbots keinen Markt für ausländische Bullterrier. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.