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Urteil

5 K 241/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0920.5K241.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten sich über die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für einen Hund des Klägers. Der Kläger war seit dem 16.12.2007 Halter eines Hundes der Rasse Bullterrier, den er vom Verein Bullterrier in Not e.V. per Pflegevertrag übernommen hatte. Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben vom 12.01.2009 setzte der Beklagte für das Jahr 2009 die Hundesteuer für dieses Tier auf 540,00 EUR fest. Dabei legte er den erhöhten Steuersatz nach § 2 Abs. 1 S. 1 lit. d) der Hundesteuersatzung der B. I. M. vom 31.10.1997 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.10.2008 für einen sogenannten gefährlichen Hund zugrunde. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 lit. a) der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen geänderten Fassung der Satzung sind gefährliche Hunde solche Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift werden nach § 2 Abs. 2 S. 2 der Satzung dabei insbesondere Hunde der Rassen "... 4. Bullterrier ... sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden" definiert. Diese Hunderasse wird ebenfalls in § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeshundegesetz (LHundG NRW) - vom 18. Dezember 2002 (GV NRW, S. 656) aufgeführt, der die sogenannten gefährlichen Hunde definiert. Nach dem Tod des Hundes am 06.05.2009 reduzierte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 27.05.2009 die für diesen Hund zu entrichtende Hundesteuer auf 225,00 EUR für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.05.2009. Bereits am 30.01.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Der angegriffene Hundesteuerbescheid sei rechtswidrig, soweit er zu einer höheren Steuer für das Halten eines gefährlichen Hundes herangezogen werde. Die der höheren Besteuerung zugrundeliegende Satzung sei diesbezüglich unwirksam. Die Stadt M. habe beim Erlass der Satzung ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die höhere Besteuerung wegen abstrakt - d.h. rassebedingter - Gefährlichkeit sei nicht mehr zulässig, denn nach neueren Erkenntnissen gebe es keine Rechtfertigung mehr für die Aufteilung der Hunde in die Kategorien gefährliche und nicht gefährliche Hunde nach Rassen. Der Satzungsgeber habe sich auch nicht auf die Wertungen des Landesgesetzgebers im Landeshundegesetz beziehen und diese ungeprüft übernehmen dürfen. Er hätte vielmehr selbst Ermittlungen anstellen müssen - etwa durch eigene nachvollziehbare Statistiken - oder bei anderen Kommunen nach deren Erkenntnissen nachfragen müssen. Dies gelte umso mehr, als der Landesgesetzgeber nach der Überprüfung des Landeshundegesetzes nicht tätig geworden sei und seine Regelungen den neuen Erkenntnissen angepasst habe. Zudem habe der Satzungsgeber keine Bestandsschutzregelungen für diejenigen Halter von als gefährlich eingestuften Hunden vorgesehen, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses der die erhöhte Hundesteuer einführenden Änderungsatzung Halter eines solchen Hundes waren. Schließlich bestehe eine Ungleichbehandlung von Haltern der für gefährlich erklärten Hunde und insbesondere den Haltern des Deutschen Schäferhundes, der jedoch als sozial akzeptiert gelte. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12.01.2009 insoweit aufzuheben, soweit eine Hundesteuer festgesetzt wird, die einen Jahressteuerbetrag von 50,00 EUR übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Festsetzung der Hundesteuer i.H.v. 540,00 EUR sei rechtmäßig. Die höhere Besteuerung für Hunde bestimmter Rassen sei nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber habe sich den gesetzgeberischen Wertungen des Landesgesetzgebers anschließen dürfen. Es seien keine neuen Erkenntnisse ersichtlich, die die Richtigkeit dieser Wertungen in Zweifel zögen. Vielmehr belege der Bericht zur Evaluation des Landeshundegesetzes NRW vom 18.11.2008, dass die potentielle Gefährlichkeit eines Hundes genetisch mitbedingt sei. Hinsichtlich der vermeindlichen Ungleichbehandlung mit dem Deutschen Schäferhund sei darauf hingewiesen, dass vielfach Hunde als "Schäferhunde" bezeichnet würden, obwohl es sich nur um einen dem Schäferhund ähnlichen Hund mit spitzen Ohren handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist, soweit sie den Veranlagungszeitraum Juni 2009 bis Dezember 2009 betrifft, bereits unzulässig. Durch den Änderungsbescheid vom 27.05.2009, in welchem der Beklagte die ursprüngliche Steuerfestsetzung für die Monate Juni bis Dezember 2009 aufgehoben und die Hundesteuer entsprechend auf 225,00 EUR reduziert hat, hat sich der Rechtsstreit für diesen Zeitraum erledigt, so dass dem Kläger insoweit mittlerweile das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die angefochtene Steuerfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt M. vom 31.10.1997, in der Fassung der am 01.01.2009 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 28.10.2008. Sie ist auf der Grundlage des § 7 GO NRW erlassen worden und steht im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 a GG, da es sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt. 1. Die Regelungen der Satzung sind, jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung sind, wirksam. Die Satzung ist nicht ermessensfehlerhaft und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die von der Satzung vorgesehene höhere Besteuerung von Hunden der Rasse Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Art. 3 Abs. 1 GG muss der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, BVerfGE 122, 210 (230); BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 (272). Unter Anlegung dieses Maßstabs ist es unbedenklich, Hunde der Rasse Bullterrier einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Es ist zulässig, zum Zwecke der Besteuerung für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse anzuknüpfen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110,141; s.a. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, a.a.O. sowie OVG NRW, Urteil vom 17.06.2004 - 14 A 953/02 - und Beschluss vom 19.10.2004 - 14 B 829/04 -. Es besteht zwar in der Fachwissenschaft weitgehend Einigkeit, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein von seiner Rasse abhängt, jedoch sind Rassemerkmale ein Element neben anderen dafür. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 -. Zweifel an diesem grundlegenden Befund, dass auch die Rassezugehörigkeit Einfluss auf die Gefährlichkeit eines Hundes hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird dieser Befund nicht durch die vom Kläger angeführten an der Tierärztlichen Hochschule Hannover erstellten veterinärmedizinischen Dissertationen von Angela Mittmann, Tina Johann, Jennifer Hirschfeld, Andrea Böttjer und Sandra Bruns erschüttert. Diese Untersuchungen sind schon vom Ansatz dazu nicht geeignet. Denn es handelt sich um experimentelle Arbeiten, in deren Rahmen an einer Anzahl von Hunden Wesenstests durchgeführt wurden, die dahin bewertet wurden, dass keine Auffälligkeiten festzustellen seien. Damit wird von vorneherein nichts zu der Frage ausgesagt, ob die Gefährlichkeit von Hunden auch durch Rassemerkmale mitbestimmt wird. Vielmehr konnte lediglich etwas zum Verhalten der konkret untersuchten Hunde ausgesagt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 -. Bei der Bestimmung derjenigen Rassen, die eine Gefährlichkeit (mit-)begründen, war der Satzungsgeber auch nicht gehindert, die normativen Wertungen des Landesgesetzgebers im Landeshundegesetz in den eigenen Rechtsetzungswillen aufzunehmen und Hunde der Rasse Bullterrier allgemein der Kategorie "gefährliche Hunde" zuzurechnen. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangen, dass jede Gemeinde komplexe und strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen jeweils für sich selbst erheben muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen offensichtlich falsch sind. Denn der Satzungsgeber darf nicht gleichsam sehenden Auges eine in erheblicher Weise auf offensichtlich unrichtigen Annahmen beruhende Regelung übernehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 35.05 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Die Stadt M. hat sich bei der Übernahme der landesgesetzlichen - nicht etwa verordnungsrechtlichen - Vorgaben des LHundG NRW in ihr kommunales Satzungsrecht innerhalb der Grenzen ihres weiten ortsgesetzgeberischen Ermessens gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Bullterrier sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden in § 3 Abs. 2 LHundG NRW, auf die die hier streitige Satzung abstellt, auf offensichtlich unrichtigen Annahmen beruht, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil steht nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der Kammer fest, dass Hunde der Rasse Bullterrier ein genetisches Potential in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Gewicht und Beißkraft - und Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise geeignet sind, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur näheren Begründung auf die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - verwiesen, die Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung waren und denen die Kammer folgt. Bei Erlass der Steuersatzung im Oktober 2008 bestand auch kein Anlass, an der Richtigkeit der tatsächlichen Annahmen und Erkenntnisse zu zweifeln, die der Entscheidung des Landesgesetzgebers zugrunde lagen. Zum Gesetzgebungsverfahren und den dort verwerteten fachwissenschaftlichen Erkenntnissen siehe im Einzelnen: VG Aachen, Urteil vom 14.02.2008 - 4 K 1225/06 -, und VG Münster, Urteil vom 17.10.2007 - 9 K 263/07 -. Die von dem Kläger benannten wissenschaftlichen Abhandlungen von Mittmann, Johann, Hirschfeld, Böttjer und Bruns sind nicht geeignet, die ursprüngliche gesetzgeberische Bewertung in Frage zu stellen oder gar die bisherigen Erkenntnisse zur abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Bullterrier als offensichtlich falsch zu bewerten. Das gilt für die Dissertation von Mittmann mit dem Thema "Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000" schon deshalb, weil sie aus dem Jahr 2002 stammt und damit bereits Eingang in die allgemeine Erkenntnislage gefunden hat, die der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Aber auch inhaltlich lassen die Ergebnisse der Dissertation Zweifel an der bisherigen Erkenntnislage nicht aufkommen. In der Studie wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest unterzogen und deren Verhalten sieben Kategorien zugeordnet, die als Skalierung bezeichnet werden. Zwar zeigten dabei die getesteten Hunde der Rassen Bullterrier - im Vergleich zu den anderen untersuchten Hunderassen - in dieser Untersuchung überdurchschnittlich oft in keiner der Testsituationen aggressive Signale und erreichten nur unterdurchschnittlich oft die höchste Skalierung 5 (Beißen oder Angreifen mit vorangegangenem Drohverhalten). Der prozentuale Anteil der Hunde mit der Skalierung 5 betrug im Mittel der Rassen 9 %, bei den getesteten Hunden der Rasse Bullterrier hingegen zwar nur 3 % (Dissertation S. 76). Dies besagt aber nur, dass Hunde der Rassen Bullterrier weniger aggressiv reagierten als die Hunde der anderen getesteten Rassen, bei denen es sich - bis auf die der Rasse Dobermann - um gelistete Hunde handelte. Einen Beleg dafür, dass Hunde der Rasse Bullterrier ungefährlich sind, bedeutet dies nicht, denn immerhin zeigten noch 3 % der Hunde ein aggressives Verhalten. Gleiches gilt für die Untersuchung von Johann "Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5.7.2000" aus dem Jahr 2004. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei aber nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten, während es bei den Hunden in der Untersuchung von Mittmann im Durchschnitt 4,8% waren (Dissertation S. 78). Angesichts dieser ermittelten Zahlen erscheint der von Johann gezogene Schluss, die Golden Retriever zeigten "kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen" (Dissertation S. 78) deshalb mehr als gewagt. Selbst wenn man bei einem Vergleich nur auf die Hunde der Rasse Bullterrier abstellt, zeigt sich auch hier, dass diese in der Untersuchung von Mittmann in 3 % der Fälle gestört oder inadäquat aggressives Verhalten zeigten, während die Hunde der Rasse Golden Retrievern dies nur in 1,43% der Fälle taten; mithin also nur weniger als halb so oft. Auch die Untersuchung von Hirschfeld "Untersuchung einer Bullterrier-Zuchtlinie auf Hypertrophie des Aggressionsverhaltens" aus dem Jahr 2005 kann keine offensichtliche Unrichtigkeit der Bewertungen zur abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Bullterrier belegen. Dies begründet sich schon von dem Untersuchungsansatz her. Hirschfeld untersucht nur Hunde der Rasse Bullterrier (Dissertation S. 93). Schon deswegen kann die Studie keine Angaben zur Berechtigung der Einstufung der Hunde der Rasse Bullterrier als gefährlicher als Hunde anderer Rassen treffen. Zwar greift Hirschfeld im Weiteren auf die Untersuchungsergebnisse von Mittmann und Johann zurück (Dissertation S. 136 ff.). Doch auch dieser Vergleich vermag eine geringere Gefährlichkeit als bei anderen nicht gelisteten Hunden nicht zu begründen. Im Gegenteil zeigten in der Untersuchung von Hirschfeld 2,63 % der getesteten Hunde der Rasse Bullterrier ein Angriffsverhalten, bei den von Johann getesteten Hunden der Rasse Golden Retriever lag diese Quote nur bei 1,43 % (Dissertation S. 142). Zudem muss dabei noch berücksichtigt werden, dass Hirschfeld einen der zur testenden Hunde der Rasse Bullterrier gar nicht in die Untersuchung einbeziehen konnte, weil dieser durch Abwehrverhalten das zur Voruntersuchung erforderliche Anlegen eines Maulkorbs verhinderte und schon deshalb am Wesenstest nicht teilnehmen konnte (Dissertation S. 124), wodurch ein weiterer - angesichts dieser Umstände möglicherweise ebenfalls - als aggressiv einzustufender Hund, der die Quote noch verschlechtert hätte, aus der Untersuchungsgruppe herausfiel. Außerdem entnimmt Hirschfeld dem Vergleich mit den Untersuchungen von Mittmann und Johann auch, dass Hunde der Rasse Bullterrier signifikant häufiger ein akustisches und optisches Drohverhalten gezeigt haben und Bullterrier Testreize seltener ohne jegliche Aggression beantwortet haben (Dissertation S. 174, 175). Auch dies mag eher ein Indiz für eine größere Gefährlichkeit als gegen sie sein. Die Untersuchung von Böttjer "Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im innerartlichen Kontakt des Wesenstestes nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung vom 05.07.2000" aus dem Jahr 2003 vermag ebenfalls nicht die vom Satzungsgeber getroffenen Bewertung, dass Hunde der gelisteten Rassen abstrakt gefährlicher sind, als offensichtlich falsch zu erweisen. Dazu ist die Untersuchung von ihrem Ansatz her bereits kaum geeignet. Böttjer untersuchte in ihrer Studie - mit Ausnahme der Hunde der Rasse Dobermann - nur Hunde, die von der Satzung aufgrund ihrer Rasse als gefährliche Hunde eingestuft werden (Dissertation S. 95); dies entsprach auch dem Ziel der Untersuchung, bestehende Unterschiede im beobachteten aggressiven Verhalten zwischen den einzelnen Rassen, den Kategorien nach der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO) und nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) aufzuzeigen (Dissertation S. 2). Ein Vergleich der Gefährlichkeit mit nicht gelisteten Hunden war hingegen nicht Studienziel. Schon deshalb kann die Studie nur etwas zum aggressiven Verhalten der Hunde, nicht jedoch dazu, ob die Hunde der Rasse Bullterrier gefährlicher als nicht in der Satzung gelistet Hunde sind, beitragen. Zudem wurde nur der innerartliche Kontakt (Hund-Hund-Kontakt) getestet (Dissertation S. 2); Situationen mit Kontakt zu Menschen waren nicht Untersuchungsgegenstand, so dass die Untersuchung kaum Erkenntnisse bezüglich der Gefährlichkeit gegenüber Menschen ergeben konnte. Die Untersuchung von Bruns "Fünf Hunderassen und ein Hundetypus im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung vom 05.07.2000: Faktoren, die beißende von nicht-beißenden Hunden unterscheiden" aus dem Jahr 2003 besagt ebenfalls nichts zur Gefährlichkeit. Dies ergibt sich ebenfalls bereits aus dem Ziel und dem Ansatz der Untersuchung. Ziel war es, aggressives Verhalten von Hunden gegenüber Menschen genauer hinsichtlich der zugrunde liegenden Motivation und eventuell beeinflussender Faktoren zu analysieren und einzuordnen. Als Ansatz wurden die Hunde, die bereits in der Untersuchung von Mittmann verwendet wurden, nach den dort gezeigten Reaktionen eingeteilt und bestimmten Situationen ausgesetzt, in den auch die Halter nach Gruppen unterteilt anders reagieren sollten (Dissertation S. 1 f.). Die Untersuchung von Bruns sollte demnach gar nicht die Gefährlichkeit von Hunderassen ermitteln und ist insoweit schon nicht geeignet, die vom Satzungsgeber getroffene Entscheidung zur Gefährlichkeit bestimmter Rassen in Zweifel zu ziehen. Dass die Einstufung der Hunde der Rassen Bullterrier als gefährlich durch den Satzungsgeber zumindest nicht offensichtlich unzutreffend ist, wird zudem auch durch den Bericht der Landesregierung zu den Auswirkungen des LHundG NRW vom 18.11.2008 bestätigt. Das dort vorgelegte Zahlenmaterial gibt keine Veranlassung zu der Annahme, Hunde der Rasse Bullterrier seien zu Unrecht als abstrakt gefährlich eingestuft worden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2010 - 14 A 138/07 -. Denn trotz einer in dem Bericht eingeräumten gewissen Ungenauigkeit des Datenpools, weil nur amtlich gemeldete Beißvorfälle erfasst werden (S. 24 des Berichts), lässt sich aus dem ermittelten Zahlenwerk unschwer erkennen, dass bezogen auf die jährlich gemeldete Population Hunde der Rasse Bullterrier in den Jahren 2003 bis 2007 überproportional häufig an Beißvorfällen mit Verletzungen und sonstigen Vorfällen beteiligt waren (siehe Grafiken auf S. 14 und 15 sowie die Anlage zum Bericht). Zwar weisen Hunde der Rasse Bullterrier bei Vorfällen gegenüber Menschen - im Vergleich zu nicht als gefährliche Hunde eingestuften Rassen wie Dobermann, Schäferhund - geringere Werte auf (0,18 zu 0,39 (Schäferhund) bzw. 0,40 (Dobermann)), bei der Zahl der Gesamtvorfälle liegen sie aber darüber (1,773 zu 1,540 bzw. 1,584) (vgl. Grafik S. 14). Bei diesen Zahlen muss zudem berücksichtigt werden, dass Hunde der Rasse Bullterrier anders als solche der Rassen Schäferhund und Dobermann dem strengen Haltungsregime des LHundG NRW - vor allem der Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums und der Pflicht, sie innerhalb eines befriedeten Besitztums so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können (§ 5 LHundG NRW) - unterworfen sind, das Beißvorfälle verhindern soll. Aufgrund dieser Sicherungsregeln dürften grundsätzlich bei den so gehaltenen Hunden Beißvorfälle erschwert sein. Wenn dann dennoch die Beißvorfallquote etwa genauso hoch wie die bei den Hunden der oben genannten anderen Rassen (Schäferhund, Dobermann) ist, die nicht diesen strengen Vorgaben bezüglich der Haltung unterliegen, deutet dies nicht auf eine nur gleich hohe Gefährlichkeit hin, sondern indiziert vielmehr eine erhöhte Gefährlichkeit der Hunde der Rasse Bullterrier. So auch zu Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier OVG NRW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 -. Letztlich wird dieses Ergebnis durch die neue vom Umweltministerium herausgegebenen "Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2008-2009 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde" vom 12.04.2010 erhärtet. Die darin dargestellten, auf den Berichten der Kommunen und Städte für 2009 beruhenden Zahlen erfassen auch den Zeitraum 2008 und 2009 und damit sogar Erkenntnisse, die aus Zeiten nach dem Satzungserlass stammen. Die dort dargelegten Zahlen zeigen weiterhin eine etwa gleich hohe Beißvorfallquote von Hunden der Rasse Bullterrier wie bei anderen großen Hunden gängiger Rassen wie Schäferhund und Dobermann. So werden zwar für das Jahr 2008 und bezogen auf Beißvorfälle gegenüber Menschen für Hunde der Rasse Bullterrier keine Vorfälle berichtet (Quote 0,00), bei den Vorfällen gegenüber Tieren findet sich eine deutlich höhere Quote (1,174) als bei den Hunden der Rassen Schäferhund (0,591) und Dobermann (0,350). Schließlich war bei der Bezugnahme auf diese Beißstatistiken auch zu berücksichtigen, dass eine abnehmende Beißhäufigkeit allein noch nicht bedeutet, dass diese Rasse schon als ungefährlich eingestuft werden könnte. Der Satzungsgeber ist daher nicht verpflichtet, mechanisch eine Beißstatistik, die nur einen kurzen Zeitraum abdeckt, entsprechend den von Jahr zu Jahr wechselnden Ergebnissen in den Rasselisten nachzuvollziehen. Nur bei durchgreifend neuen Erkenntnissen kann einer bisher gerechtfertigten Einstufung einer Hunderasse gegenüber anderen die Grundlage entzogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2010 - 14 A 138/07 -. Dafür bieten die hier vorliegenden Unterlagen - die vom Kläger benannten Dissertationen und die Beißstatistiken - keinen Anlass. Dem Satzungsgeber war der Rückgriff auf die Regelungen des Landesgesetzgebers auch deshalb nicht verwehrt, weil er diese nach dem Bericht der Landesregierung zu den Auswirkungen des LHundG NRW vom 18.11.2008 das LHundG NRW nicht geändert hat. Angesichts der soeben dargestellten Erkenntnisse dürfte die unterbliebene Änderung des Gesetzes nicht auf der Untätigkeit des Gesetzgebers beruhen, sondern vielmehr Ausdruck dessen sein, dass der Landesgesetzgeber keine Veranlassung zur unverzüglichen Korrektur der Rassenlisten sieht. Schließlich ist die eine erhöhte Hundesteuer für so genannte gefährliche Hunde vorsehende Hundesteuersatzung auch nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Prinzip der Rechtssicherheit nichtig. Zwar ist der der Gesetzgeber - vorliegend also der Satzungsgeber - nicht völlig frei, die Rechtsfolge eines Gesetzes zwar nach Verkündung der Norm eintreten zu lassen, aber tatbestandlich Sachverhalte zu erfassen, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung). Verfassungsrechtlich wird aber in diesen Fällen dem allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor den jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Vielmehr muss es dem Gesetzgeber möglich sein, Normen, die auch in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und durch Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis ergeben sich dabei aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (300 f.); Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 (181 f.); BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 (47 f.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht kein Verbot, die Hundesteuer auch für solche Hunde zu erhöhen, die bereits vor der Erhöhung angeschafft wurden. Allein der Umstand, dass ein Hundehalter seinen Hund bereits zuvor angeschafft hatte, vermag für ihn eine schutzwürdige Vertrauensposition nicht zu begründen. Die Erwartung nämlich, der bisherige steuerliche Zustand werde jedenfalls im Großen und Ganzen unverändert bleiben, reicht dafür nicht aus. Der Gesetzgeber hat, wie ausgeführt, einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, bestehende Gesetze zu ändern und neue Pflichten zu begründen. Dementsprechend darf der Bürger nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass die Gesetzeslage unverändert bestehen bleibt. Dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer und die Änderung eines Steuertarifs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 (270). Solche sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr war angesichts der schon seit längerem andauernden Diskussion über erhöhte Hundesteuer für so genannte Kampfhunde und der ebenfalls bekannten finanziellen Situation vieler nordrhein-westfälischer Kommunen damit zu rechnen, dass auch in der Stadt M. eine entsprechende erhöhte Steuer eingeführt wird. Vgl. zur Zulässigkeit rückwirkender Hundesteuersatzungen OVG NRW, Urteil vom 08.06.2010 - 14 A 3021/08 -. 2. Die Beklagte hat die einschlägigen Bestimmungen der wirksamen Satzung zutreffend angewandt. Da der gehaltene Bullterrier nach der Satzung zu den gefährlichen Hunden zählt, war die Steuer insoweit auf 540,00 EUR jährlich festzusetzen, wobei diese Festsetzung nach dem Tod des Hundes im Mai 2009 entsprechend § 6 Abs. 2 der Satzung auf die Monate Januar bis Mai 2009 und damit auf 225,00 EUR zu reduzieren war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.