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Urteil

14 A 1027/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1019.14A1027.10.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse Rottweiler. Durch Hundesteuerbescheid vom 11. Januar 2010 zog der Beklagte den Kläger für den Erhebungszeitraum 2010 unter Einstufung des Rottweilers als gefährlich zu Hundesteuern in Höhe von 384,00 Euro heran. Der Kläger hat dagegen am 21. Januar 2010 insoweit Klage erhoben, als eine den Betrag von 48,00 Euro übersteigende Hundesteuer festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat sich der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2009 - 25 K 699/09 - darauf berufen, gemäß § 22 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) würden die Auswirkungen des Landeshundegesetzes NRW nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft. Diese Frist sei mit dem Datum vom 31. Dezember 2007 abgelaufen. Eine Tätigkeit des Gesetzgebers für das Jahr 2009 sei nicht erfolgt; gleichermaßen sei nicht erkennbar, dass eine solche zu erwarten sei. Ein Satzungsgeber sei in vollem Umfang verantwortlich für die Vereinbarkeit seiner Normen mit höherrangigem Recht. Da der Zeitraum, den § 22 LHundG NRW zur Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes normiere, abgelaufen sei, treffe diese Überprüfungspflicht mithin den Satzungsgeber, der verpflichtet sei, Überlegungen darüber anzustellen, ob die Regelungen der Hundesteuersatzung aufrecht erhalten oder geändert werden sollten. Eine bloße Berufung auf die Regelungen des Landeshundegesetzes NRW sei dem gemeindlichen Satzungsgeber nach Ablauf der Überprüfungspflicht verwehrt. Die hier in Rede stehende Hundesteuersatzung der Gemeinde J. widerspreche dem allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Gefährlichkeitsbeurteilung der Hunderassen sei insbesondere das Beißverhalten ausschlaggebend und zu beobachten. Eine Höherbesteuerung eines Hundes der Rasse Rottweiler sei als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) rechts- und verfassungswidrig, weil ein Hund dieser Rasse nicht gefährlicher sei als ein Schäferhund oder Dobermann. Wenn die entsprechenden Statistiken zugrunde gelegt würden, ergebe sich, dass in den Jahren 2003 bis 2007 Hunde der Rassen Schäferhund und Dobermann in aller Regel fast durchweg auffälliger gewesen seien als Hunde der Rasse Rottweiler. Es sei mithin sachlich nicht gerechtfertigt, den Rottweiler höher zu besteuern. Diese Umstände hätten dem Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Satzungserlasses auffallen müssen. Die Beißstatistiken offenbarten eindeutig, dass eine Differenzierung innerhalb der Schutz- und Gebrauchshunderassen nicht willkürfrei möglich sei. Schließlich ergebe sich aus neueren wissenschaftlichen Untersuchungen von Baumann aus dem Jahr 2005 und Mikus aus dem Jahr 2006, dass die Aufnahme der Rasse Rottweiler in die Rasseliste gefährlicher Hunde nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei es spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr möglich, Hunde der auch von dem Kläger gehaltenen Rasse höher zu besteuern. Denn diese seien nicht gefährlicher als Hunde anderer Rassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts. Dieses Ergebnis werde durch die Evaluierung der Landesregierung zum Landeshundegesetz NRW belegt. Zwingende Folge dieses Ergebnisses sei, dass jedwede Rasseliste in Nordrhein-Westfalen aufgehoben oder geändert werden müsse. Wenn die höchstrichterlich für den Bereich des Hundesteuerrechts aufgestellten Beobachtungspflichten überhaupt irgendeine Bedeutung haben sollten, dann sicherlich nicht jene, dass nichts getan werde, wenn sich der Verdacht, bestimmte Rassen seien gefährlicher als andere, gerade nicht bestätige. Spätestens seit dem Vorliegen der Evaluierung im November 2008 sei klar, dass andere Rassen viel gefährlicher seien. Der Kläger hat beantragt, den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2010 aufzuheben, soweit in diesem eine den Betrag von 48,00 Euro übersteigende Hundesteuer festgesetzt worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung geäußert, es sei vom Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Gemeinde als Satzungsgeberin umfasst, bestimmte Hunderassen in einer Liste gefährlicher Hunde aufzuführen und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen. Da die Lenkungssteuer dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens, mithin überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern, diene und auf der Seite des Hundehalters lediglich das Liebhaberinteresse entgegenstehe, dürften die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Entscheidung des Satzungsgebers nicht überspannt werden. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, jedoch die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Zur Begründung seiner rechtzeitig erhobenen und begründeten Berufung führt der Kläger aus, die hier in Rede stehende Hundesteuersatzung J. habe bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses im November 2005 keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Höherbesteuerung von Rottweilern geboten. Dies gelte umso mehr für das Jahr 2010. Hunde der Rasse Rottweiler seien nicht gefährlicher als Hunde der Rassen Schäferhund oder Dobermann. Insoweit wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er im Hinblick auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils aus: Die Empfehlungen des Eckpunktepapiers der Arbeitsgruppe des Arbeitskreises für Tierschutz und des Arbeitskreises I der IMK vom 20. September 2001 seien für die Aufnahme der Rasse Rottweiler in eine Rasseliste nicht geeignet. In mehreren Bundesländern stehe der Rottweiler nicht auf der Liste gefährlicher Hunde. Der Rottweiler verfüge nicht über eine niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit, Kampfinstinkt usw. Wäre es anders, dann wäre der Rottweiler als Gebrauchshund in der Rechtsprechung kaum als sozial akzeptiert bezeichnet worden. Die erstinstanzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil stellten keine tragfähige Begründung für die Einstufung der Rasse Rottweiler als gefährlich dar. Lediglich die Behauptungen von Politikern enthielten keine wissenschaftlich nachweisbaren Fakten. Nach den nordrhein-westfälischen Statistiken fielen Schäferhunde und Schäferhund-Mischlinge wesentlich häufiger auf. Dies werde auch durch die bereits erstinstanzlich ins Verfahren eingeführten Dissertationen von Baumann und Mikus bestätigt. Schließlich sei entgegen der Regelung des § 22 LHundG NRW keine sachgerechte Überprüfung der Rasselisten erfolgt. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Bemessung der Höhe der Hundesteuer anhand von typisierenden und generalisierenden Regelungen, wie von ihm vorgenommen, sei grundsätzlich möglich. Der Satzungsgeber könne auch Regelungen eines anderen Normengebers übernehmen, soweit sie nicht offensichtlich falsch seien. Die Einstufung von Hunden der Rasse Rottweiler als gefährlich verstoße nicht gegen das Willkürverbot. Maßgeblich hierfür sei das genetische Potential der Rasse. Irrelevant sei die Einstufung des Rottweilers als Gebrauchshund. Es gebe keine aus verfassungsrechtlicher Sicht einzig mögliche Einstufung sämtlicher Gebrauchshunderassen. Von der Gefährlichkeit des Rottweilers sei auch weiterhin auszugehen. Bei einem Vergleich mit anderen Rassen sei zu berücksichtigen, dass die mit der Haltung verbundenen Restriktionen Wirkung entfaltet hätten. Die ihn - den Beklagten - treffende Handlungspflicht sei nicht verletzt. Allein das Unterlassen von Überprüfungen führe nicht zur Unwirksamkeit der Normen der Hundesteuersatzung J. . Abgesehen davon habe der Landesgesetzgeber eine Überprüfung des Landeshundegesetzes NRW durchgeführt, aber keinen Handlungsbedarf gesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, da sie unbegründet ist. Der Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2010 ist nämlich, auch soweit die Hundesteuer einen Betrag von 48,00 Euro übersteigt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Hundesteuerbescheid vom 11. Januar 2010 findet seine Rechtsgrundlage in der Hundesteuersatzung J. in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. November 2005 (HStS J. ), die am 1. Juni 2006 in Kraft getreten ist. § 2 Abs. 2 HStS J. bestimmt, dass Hunde der Rasse Rottweiler zu den gefährlichen Hunden im Sinne der Satzung zählen, für die gemäß § 2 Abs. 1 HStS J. ein Steuersatz von 384,00 Euro gilt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass grundsätzlich eine erhöhte Besteuerung von Hunden der Rasse Rottweiler zulässig ist. Maßgeblich ist, ob die normative Entscheidung des Satzungsgebers, Hunde dieser Rasse einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beachtet. Danach muss der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u. a. -, BVerfGE 122, 210 (230); BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 (272). Insbesondere ist der Steuernormgeber grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen, wenn er dabei nur den Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u. a. -, BVerfGE 122, 210 (231 f.). Unter Anlegung dieses Maßstabes war und ist es unbedenklich, Hunde der Rasse Rottweiler einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Wie allgemeinkundig ist, handelt es sich bei dem Rottweiler um ein großes und starkes Tier, das sich nach seiner züchterischen Herkunft von einem zum Treiben von Großvieh und zum Schutz gehaltenen Metzgerhund ableitet. Vgl. etwa Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Bd. 1, Stuttgart 1993, 2001, S. 168 ff. Ausweislich des Gesetzesentwurfes der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2327, S. 17, 29) war für die Aufnahme der Hunderasse Rottweiler in die Rasseliste des § 10 Abs. 1 LHundG NRW (und daran anschließend in die Rasseliste des § 2 Abs. 2 HStS J. ) ausschlaggebend, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und die unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit diesen Hunden erfordern. Dazu werden beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb genannt. Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Rottweilers in § 10 LHundG NRW aufzunehmen, war auch eine landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen, in der für die Rasse Rottweiler 76 Beißvorfälle mit Verletzung von Menschen und 95 Beißvorfälle mit Verletzung von Hunden genannt werden (vgl. die Anlage zur Landtagsdrucksache 13/4041). Das war in absoluten Zahlen von allen Hunderassen (abgesehen von der Kategorie sonstige Mischlinge) der jeweils zweithöchste Wert hinter der Rasse Schäferhund. Es handelte sich also nicht um ein absolut gesehen bloßes Randproblem. Dass sich der Landesgesetzgeber und dem folgend hier der Satzungsgeber insbesondere auf dieser Tatsachengrundlage grundsätzlich für die Aufnahme der Rasse Rottweiler in die Rasselisten entschieden haben, ist angesichts des ihnen zustehenden oben beschriebenen Entscheidungsspielraums nicht zu beanstanden. Vgl. Beschluss des Senats vom 26. April 2010 - 14 A 254/08 -, Juris. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im vorliegenden Verfahren fest. Zwar besteht in der Fachwissenschaft weitgehend Einigkeit, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein von seiner Rasse abhängt, jedoch sind Rassemerkmale ein Element neben anderen für seine Gefährlichkeit. Vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 14 A 3021/08 -, NRWE Rn. 35. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob der Rottweiler und, wenn ja, zu Recht von der kynologischen Fachwissenschaft als gefährlich eingestuft wird, sondern allein - wie oben ausgeführt -, ob sich die normative Entscheidung des Satzungsgebers, Hunde dieser Rasse einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, als willkürfrei im Sinne des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG erweist. Angesichts der Rassemerkmale dieses großen, starken und beißkräftigen Hundes mit ausgeprägten Schutz- und Treibeigenschaften besteht kein Zweifel, dass es eine hinreichende Rechtfertigung gab, diesen Hund wegen seiner abstrakten Gefährlichkeit steuerrechtlich als unerwünscht zu Lenkungszwecken mit einer erhöhten Steuer zu belegen. Dem steht nicht entgegen, dass die Rasse Rottweiler den Gebrauchshunderassen zuzuordnen ist. Die verschiedenen zu den Gebrauchshunden zählenden Rassen sind nicht bereits aufgrund gerade dieser Zuordnung gleich zu behandeln. Dies würde nur dann gelten, wenn die einzelnen zu den Gebrauchshunden zählenden Rassen keine signifikanten Unterschiede aufwiesen, so dass eine Ungleichbehandlung dieser Rassen von vornherein nicht gerechtfertigt wäre. Vgl. Beschluss des Senats vom 26. April 2010 14 A 24/08 -, NRWE Rn. 20. Derartige Unterschiede ergeben sich jedoch bereits aus den unterschiedlichen Verwendungszwecken der einzelnen Gebrauchshunderassen, wie etwa der Einsatz als Jagdhunde, Hüte- und Treibhunde, Wach- und Schutzhunde oder Servicehunde (u. a. Blinden- oder Therapiehunde), und den unterschiedlichen körperlichen Eigenschaften. Die fehlende Verpflichtung des Satzungsgebers, alle Gebrauchshunde steuerrechtlich gleich zu behandeln, schließt es allerdings nicht aus, unter dem Gesichtspunkt größerer Vertrautheit der Bevölkerung mit Gebrauchshunden und deren daher größerer sozialer Akzeptanz bei solchen Hunden im Gegensatz zu gleich gefährlichen Hunden, die keine Gebrauchshunde sind, von einer erhöhten Besteuerung abzusehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 (276 f.); OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2010 - 14 A 138/07 -, NRWE Rn. 18, 24 ff. Die erhöhte Besteuerung von Hunden der Rasse Rottweiler im Verhältnis zu Hunden der Rassen Schäferhund und Dobermann ist gerechtfertigt unter Berücksichtigung der nordrhein-westfälischen Beißstatistik, die zur Evaluierung des Landeshundegesetzes vom zuständigen Ministerium geführt wird und auf entsprechenden Meldungen der Kommunen beruht. Aus ihr ergibt sich, dass zwar Beißvorfälle mit Schäferhunden in absoluten Zahlen häufiger vorkommen, was aber auf den fünf- bis sechsfach höheren Bestand an Schäferhunden gegenüber Rottweilern zurückzuführen ist. Die Beißstatistik stellt sich für die genannten Hunderassen im Zeitraum von 2003 bis 2009 relativ, das heißt bezogen auf ihre Population, wie folgt dar (1. Zahl: Beißvorfälle Mensch, 2. Zahl: Beißvorfälle Tier): 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 Rottw. 0,734 0,557 0,296 0,571 0,24 0,42 0,41 0,46 0,27 0,69 0,41 0,79 0,63 0,98 Dober. 0,267 0,409 0,270 0,350 0,39 0,44 0,38 0,60 0,40 0,40 0,42 0,90 0,40 0,69 Schäf. 0,215 0,433 0,327 0,591 0,32 0,63 0,45 0,76 0,40 0,60 0,47 0,75 0,33 0,68 (Quelle jeweils Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: Auswertung vom 12. April 2010 der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2008-2009 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde, ( http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/tierhaltung/hunde/index.php ) und Bericht vom 18. November 2008 zur Evaluation des Landeshundegesetzes NRW und der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW, Vorlage 14/2232, ( http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV14-2232.pdf ) für die Vorjahre) Diese Werte belegen zwar, dass Hunde der Rasse Rottweiler während des Be-obachtungszeitraumes im Schnitt ähnlich auffällig geworden sind wie Hunde der Rassen Schäferhund und Dobermann. Dies führt aber nicht dazu, die Höherbesteuerung von Hunden der Rasse Rottweiler als sachwidrig und damit willkürlich anzusehen. Denn Hunde der Rasse Rottweiler unterstehen als "Hunde bestimmter Rassen" nach § 10 LHundG NRW im Gegensatz zu den in § 11 LHundG NRW aufgeführten "großen Hunden", zu denen auch der Schäferhund und der Dobermann zählen, einem besonderen Haltungsregime, das Beißvorfälle ausschließen soll. So müssen Hunde bestimmter Rassen im Gegensatz zu großen Hunden innerhalb des befriedeten Besitztums so gehalten werden, dass sie dieses nicht gegen den Willen des Halters verlassen können (§§ 10 Abs.1, 5 Abs. 1 LHundG NRW). Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern besteht Leinen- und Maulkorbzwang (§§ 10 Abs.1, 5 Abs. 2 LHundG NRW). Für große Hunde besteht lediglich Leinenzwang außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 11 Abs. 6 LHundG NRW). Diese Unterschiede führen dazu, dass selbst eine gleich hohe relative Beißvorfallquote bei Hunden bestimmter Rasse und bei großen Hunden nicht etwa eine gleich hohe Gefährlichkeit indiziert, sondern eine erhöhte Gefährlichkeit der Hunde bestimmter Rassen, denn diesen gelingt es trotz der oben genannten restriktiven, Beißvorfälle begrenzenden Haltungsbedingungen eine gleich hohe Beißvorfallquote zu produzieren wie die weniger restriktiv gehaltenen großen Hunde. Vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 14 A 3021/08 -, NRWE Rn. 37; Beschluss vom 26. April 2010 - 14 A 24/08 -, NRWE Rn. 23. Dies gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass Rottweiler in größerer Anzahl gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW aufgrund eines sogenannten "Wesenstests" von den Vorgaben des Haltungsregimes (teilweise) befreit sind. Sinn und Zweck des "Wesenstestes" ist es gerade, im Einzelfall die Ungefährlichkeit des jeweiligen Hundes festzustellen und zu bescheinigen. Wenn trotz durchgeführten "Wesenstestes" Hunde der Rasse Rottweiler in der Beißstatistik als ähnlich auffällig wie Hunde der Rassen Schäferhund und Dobermann erscheinen, die solchen "Wesenstests" nicht unterworfen sind, ist auch dies ein Indiz für eine erhöhte Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Rottweiler. Die vom Kläger benannten Dissertationen von Baumann aus dem Jahr 2005 und Mikus aus dem Jahr 2006 sind nicht geeignet, die gesetzgeberische Bewertung in Frage zu stellen. Sie bieten keine neuen Erkenntnisse zur abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Rottweiler, die die bisherige Einstufung als falsch erschienen ließen. Die Dissertation von Baumann wertet alleine Wesenstests von Rottweilern aus und stellt damit schon vom Ansatz her die Auffälligkeit von Rottweilern nach der nordrhein-westfälischen Beißstatistik nicht in Frage. Die Dissertation von Mikus wertet Sachverständigengutachten über Hunde mit Beißvorfällen in Bayern aus. Selbst aus dieser nur auf beschränkter Tatsachenbasis angefertigten Arbeit ergibt sich, dass Hunde der Rasse Rottweiler relativ zur Bestandszahl weitaus häufiger auffällig wurden als Schäferhunde (Rottweiler: 15 Vorfälle bei einem Durchschnittsbestand von 1.938 Tieren; Schäferhund: 28 Vorfälle bei einem Durchschnittsbestand von 22.981 Tieren). Noch etwas auffälliger war danach der Dobermann bei 9 Vorfällen und einem Durchschnittsbestand von 956 Tieren. Angesichts der vorstehend genannten Umstände, die die erhöhte Besteuerung von Hunden der Rasse Rottweiler als willkürfrei erscheinen lassen, konnte der Senat von der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Schriftsatz des Klägers vom 19. Oktober 2010) absehen. Zur Beurteilung der unter Beweis gestellten Behauptungen, soweit sie für die Frage der Höherbesteuerung von Hunden der Rasse Rottweiler nach den oben genannten Maßstäben von Bedeutung waren, lagen dem Senat - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - ausreichende Erkenntnisse vor. Das betrifft namentlich die in verschiedene Behauptungen gekleidete Gefährlichkeit des Rottweilers im Verhältnis zum Schäferhund und zum Dobermann (Behauptungen Nr. 1, 6, 7, 8, 10, 11 im genannten Schriftsatz). Außerdem ist auch die Behauptung Nr. 9 entscheidungsunerheblich, soweit mit ihr das tatsächliche Ausmaß von durch die verschiedenen Hunderassen verursachten Bisswunden unter Beweis gestellt werden sollte. Zum Teil handelte es sich um entscheidungsunerhebliche Behauptungen, so etwa Nr. 2, 3 und 4 (Bedeutung der Zuchtgeschichte und der Genetik des Rottweilers im Verhältnis zu Schäferhund und Dobermann für die Gefährlichkeit), Nr. 5 (Wahrscheinlichkeit, von einem Hund der Rasse Rottweiler, Schäferhund oder Dobermann gebissen zu werden), Nr. 6 (relative Beißhäufigkeit von Hunden der Rassen Rottweiler, Schäferhund und Dobermann, die aber das Haltungsregime unberücksichtigt lässt), Nr. 9 (Schwere von Beißattacken), Nr. 12 und 13 (Beherrschbarkeit des Rottweilers). Schließlich handelt es sich zum Teil auch um Behauptungen, denen keine beweisfähige Tatsache, sondern eine dem Beweis nicht zugängliche Wertung zu Grunde liegt (Nr. 4: genetische Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen; Nr. 9: Beißattacken von Schäferhund und Dobermann wiegen genauso schwer wie solche vom Rottweiler). Ist somit davon auszugehen, dass die ursprüngliche Aufnahme der Rasse Rottweiler in die Rasseliste des § 10 Abs. 1 LHundG NRW und daran anschließend in die Liste des § 2 Abs. 2 HStS J. sowie deren Beibehaltungen aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden sind, ist die Festlegung des erhöhten Steuersatzes auch nicht wegen eines Verstoßes gegen eine Pflicht zur Beobachtung der weiteren Entwicklung rechtswidrig. Zwar besteht eine Pflicht des Satzungsgebers zur Überprüfung einer getroffenen Regelung, wenn neues Erkenntnismaterial vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 (276); Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 - 14 A 3021/08 -, NRWE Rn. 39. Der Normgeber trägt zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Norm die Verantwortung dafür, dass eine auf ungewisser Tatsachengrundlage getroffene Regelung auch im Lichte neuerer Erkenntnisse mit höherrangigem Recht vereinbar bleibt, und muss insofern die getroffene Regelung "unter Kontrolle halten". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325; Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 - 14 A 3021/08 -, NRWE Rn. 41. Solche neuen Erkenntnisse, die die bisherige satzungsrechtliche Beurteilung von Hunden der Rasse Rottweiler als fehlerhaft erscheinen ließen, lassen sich nicht feststellen. Vielmehr bestätigen die fortgeführten nordrhein-westfälischen Vorfallstatistiken die Richtigkeit der landes- und dem folgend der ortsgesetzgeberischen Bewertung. Eine von neuen Erkenntnissen losgelöste Überprüfungspflicht, bei deren Nichterfüllung die Satzungsregelung unwirksam würde, gibt es nicht. Normen sind materiell rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sie mit höherrangigem Recht inhaltlich nicht in Einklang stehen. Eine unterlassene Verfahrenshandlung kann damit nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit führen. Normen sind formell rechtswidrig und damit unwirksam, wenn eine für das Zustandekommen oder Wirksambleiben einer Norm vorgeschriebene Verfahrenshandlung nicht ordnungsgemäß vorgenommen wird. Eine solche Vorschrift, die zur Vermeidung eines Unwirksamwerdens der Norm eine Überprüfung und Beobachtung vorschreibt - etwa in gesetzessystematischer Anlehnung an die für das Zustandekommen einer bauplanungsrechtlichen Satzung nach § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vorgeschriebene Ermittlung und Bewertung von Abwägungsmaterial und die Vornahme einer nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung -, gibt es für das Satzungsrecht der Hundesteuer nicht. Daher führt das bloße Unterlassen der Überprüfung und Beobachtung einer Norm, ohne dass neue Erkenntnisse vorlägen, die der bisherigen Annahme der Sachgerechtigkeit eines normativen Differenzierungsgrundes die Grundlage entzögen, nicht zur Unwirksamkeit der Norm. Danach ist es auch unerheblich, ob die nach § 22 LHundG NRW vorgesehene Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes vorgenommen wurde, wobei selbst für dieses Gesetz allein das rechtswidrige Unterlassen der vorgeschriebenen Überprüfung mangels entsprechender gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Anordnung nicht zur Unwirksamkeit des Gesetzes führen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.