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Beschluss

9 A 587/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1222.9A587.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 114,52 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 114,52 € festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Insoweit ist es ohne rechtlichen Belang, dass der Kläger eine obergerichtliche Entscheidung schon deshalb für notwendig erachtet, weil es sich um einen Musterprozess handele. 1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel sind nicht bereits deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage betreffend die Niederschlagswassergebühr als unzulässig abgewiesen hat. Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei insoweit wegen fehlenden Vorverfahrens unzulässig; das angefochtene Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig, weil die Klage diesbezüglich jedenfalls unbegründet ist. Es bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr. Insbesondere ist der ihr zugrunde gelegte Gebührensatz nicht zu beanstanden. Fehler in der Kalkulation sind auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Zusammenhang mit der Schmutzwassergebühr erhobenen Einwände, die sich zugleich bei der Niederschlagswassergebühr auswirken würden – insoweit wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen – nicht ersichtlich. Die vom Kläger erhobenen Einwände zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf, soweit dieses die Klage gegen die Festsetzung der Schmutzwassergebühr als unbegründet abgewiesen hat. So führt zunächst der Einwand des Klägers, die Berücksichtigung des erst am 19. November 2007 dem Gericht vorgelegten Wirtschaftsprüfertestats, mit dem die Beachtung der Vorgaben des öffentlichen Preisrechts bestätigt werde, sei unzulässig, auf keine entscheidungserheblichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Obwohl das Verwaltungsgericht in seinem Urteil im Einzelnen - zutreffend – ausgeführt hat, dass der Beklagte mit seinem Vortrag zur Kalkulation nicht ausgeschlossen sei, da mangels Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis keine Ausschlussfrist i. S. v. § 87 b VwGO gesetzt worden sei und auch ein sonstiges Verwertungsverbot nicht bestehe, setzt sich der Kläger in der Zulassungsschrift nicht ansatzweise mit dieser Argumentation auseinander. Vielmehr wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag, das Verwaltungsgericht habe Ausschlussfristen gesetzt und diese zu seinen Lasten missachtet. Der Kläger hat auch einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht dargelegt. Soweit er insoweit geltend macht, das mit der Stadtentwässerung N. an der S. GmbH ( ) vereinbarte Betriebsführungsentgelt dürfte nicht in voller Höhe berücksichtigt werden, weil es an dem erforderlichen Nachweis einer preisrechtlichen Überprüfung in Bezug auf einzelne Güter- bzw. Dienstleistungen und Mengen mangele, außerdem ein nachträglicher Nachweis der Beachtung des öffentlichen Preisrechts grundsätzlich nicht möglich sei und nur die zuständige Behörde, nicht aber eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung der Nachweise befugt sei, führt die Rüge nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Kalkulation detailliert auseinandergesetzt und auch dargelegt, warum die nachgereichte Kalkulation bezüglich des Selbstkostenfestpreises zu berücksichtigen sei. Hiergegen richtet sich der Kläger nur mit pauschalen Argumenten unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Das genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Im Übrigen hat sich der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers durch die Einschaltung von Wirtschaftsprüfern nicht seiner Verpflichtung entledigt, die Richtigkeit des in Ansatz gebrachten Selbstkostenfestpreises darzulegen. Vielmehr hat er sich nur der Hilfe der Wirtschaftsprüfer bedient. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Der Kläger rügt weiter, zumindest der Mehrwertsteueranteil auf das Betriebsführungsentgelt sei aus der Gebührenkalkulation herauszurechnen, weil unter § 1 Nr. 1 des zwischen der Stadt N. an der S. , der o. kommunal GmbH, der o. GmbH und der geschlossenen Garantievertrages vom 26. Juli 2004 geregelt sei, dass Gebührenerhöhungen infolge der Privatisierung der öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen seien; diese Regelung beinhalte eine Schutzwirkung zu Gunsten des Gebührenzahlers und entfalte daher unmittelbare rechtliche Wirkung auch für ihn. Dieser Einwand des Klägers ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Kalkulation und der hierauf beruhenden Gebührensätze in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, § 1 des Garantievertrages habe lediglich die gemeinsamen Vorgaben der Vertragspartner für die zwischen ihnen geschlossenen zahlreichen weiteren Verträge vom 26. Juli 2004 aufzeigen, für den konkreten Gebührenschuldner dadurch aber keine Forderungsrechte begründen wollen. Die Zulassungsschrift lässt insoweit schon Ausführungen dazu vermissen, nach welchen rechtlichen Grundsätzen oder Regeln § 1 Nr. 1 des oben zitierten Vertrages ein Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB sein und dem Kläger als Gebührenschuldner einen einklagbaren Anspruch vermitteln könnte. Im Übrigen ist den Ausführungen des Klägers zur Mehrwertsteuer nicht zu folgen. Ansatzfähig ist die Mehrwertsteuer nur dann nicht - weil nicht betriebsnotwendig -, wenn sich die Vertragsgestaltung gegenüber den gebührenpflichtigen Bürgern objektiv als eine die Kostenmasse um die Mehrwertsteuer künstlich erhöhende Maßnahme auswirkt, die zur sachgerechten Aufgabenbewältigung nicht notwendig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 – 9 A 6065/96 -, NVwZ-RR 2000, 708 = NWVBl. 2000, 373 = KStZ 2001, 130. Hierzu macht der Kläger keinerlei Ausführungen. Auch der vom Kläger mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2009 nachgereichte Preisprüfungsbericht der Bezirksregierung E. vom 14. Juli 2009 betreffend die N1. Entsorgungsgesellschaft mbH mit der darin gerügten langen Vertragslaufzeit gibt für dieses Verfahren keinen konkreten Aufschluss über einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Bezogen auf die in die Kalkulation eingestellten Verbandsbeiträge hat das Verwaltungsgericht unter zutreffendem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats festgehalten, dass eine Grenze für ihre Veranschlagung nur dort gegeben sei, wo aufgrund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung des Verbandsbeitrags abzusehen und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d. h. ermessensfehlerhaft wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Insbesondere bezogen auf den Verbandsbeitragsmaßstab fehlt jeder konkrete Vortrag, obwohl das Verwaltungsgericht ausführlich begründet hat, dass der Verbandsbeitrag auf differenzierten Beitragsmaßstäben beruhe. Auch insoweit genügt der schlichte Hinweis auf erstinstanzliche Ausführungen nicht dem Darlegungserfordernis. Soweit der Kläger die gesetzliche Regelung zur Ansatzfähigkeit der Kosten für die Renaturierung von Gewässern, die bisher der Schmutzwasserbeseitigung gedient haben, nicht mit höherrangigem Recht im Einklang sieht, ergeben sich aus seinen Darlegungen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten. Unter welchen Aspekten insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip verletzt sein sollen; wird nicht – wie erforderlich – näher erläutert. Hierzu drängen sich dem Senat auch keine Anhaltspunkte auf. Bezogen auf die Abschreibungsdauer der Abwasserkanäle der Stadt N. an der S. von 50 Jahren hat der Kläger nichts dafür dargelegt, dass die für die prognostische Bestimmung der Nutzungsdauer maßgebende Grenze der Willkür überschritten ist. Insbesondere geht der Kläger mit keinem Wort auf die Begründung des Verwaltungsgerichts ein, wonach der Kalkulation schon gar keine einheitliche Nutzungsdauer des Kanalnetzes von 50 Jahren zugrunde liege und der Ansatz, soweit von 50 Jahren ausgegangen worden ist, sich am Stand des bautechnischen Wissens orientiere. Der Angriff des Klägers gegen die Höhe des Zinssatzes greift ebenfalls nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, für das hier streitige Jahr sei der in der Kalkulation zugrunde gelegte Zinssatz von 7 % jedenfalls gerechtfertigt und es wäre sogar ein höherer zulässig gewesen, steht in voller Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. Die nicht näher begründete Behauptung des Klägers, es hätte höchstens ein Zinssatz von 6,8 % angesetzt werden dürfen, ist nicht geeignet, die fundierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Die vom Kläger gerügte Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Verpflichtung der Stadt N. an der S. , eine eventuelle Kostenüberdeckung aus dem Jahre 2002 noch im Jahre 2006 auszugleichen, bestehe nicht, entspricht der gesetzlichen Regelung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums sind nur innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Die Verpflichtung bestand daher nur für die Jahre 2003 bis 2005. Sollte sie nicht gewahrt worden sein, begründet dies ggf. die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation dieser, nicht aber nachfolgender Jahre. Argumente für eine davon abweichende Betrachtungsweise werden vom Kläger nicht dargelegt. Soweit der Kläger letztlich rügt, dass die von der Stadt im Jahr 2004 erzielten Erlöse für die Veräußerung ihrer Mitgliedsanteile an der GmbH nicht kostenmindernd angesetzt worden seien, legt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Fehlerfrei und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht eine Pflicht zur Berücksichtigung des Erlöses verneint. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats. Dem tritt der Kläger zwar entgegen, er zeigt jedoch nicht substantiiert auf, warum die Begründung des Verwaltungsgerichts vorliegend nicht einschlägig sein soll. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Mitgliedsanteile der Stadt an der GmbH stehen in keinem Zusammenhang mit der Leistungserbringung und sind nicht aus der gebührenfinanzierten Gesamtanlage erwirtschaftet worden. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge des Klägers wegen der Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin bzw. wegen der unterbliebenen Rückübertragung auf die Kammer ist unzulässig. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist der Beschluss auf Übertragung auf den Einzelrichter unanfechtbar und nach Satz 2 der Norm kann ein Rechtsbehelf auf eine unterlassene (Rück-)Übertragung nicht gestützt werden. Soweit der Kläger die Abweisung seines Anspruchs betreffend die Niederschlagswassergebühren durch Prozessurteil moniert, hat er schon keinen Verfahrensfehler geltend gemacht. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gericht bei einem Prozessurteil den materiell-rechtlichen Anspruch des Klägers keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung unterzieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2009 – 7 B 30.09 -, juris. Ins Leere geht auch der Vorwurf, das Gericht habe eine dem Beklagten gegenüber gesetzte Ausschlussfrist zum nachträglichen Nachweis der Beachtung des öffentlichen Preisrechts missachtet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Überdies steht die Anwendung des § 87 b Abs. 3 VwGO im Ermessen des Gerichts. Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO muss substantiiert dargelegt werden, bezüglich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2008 - 6 B 38.08 u.a. -, juris, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. Das ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Insbesondere hat er nicht aufgezeigt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Überprüfung in Bezug auf einzelne Güter bzw. Dienstleistungen und Mengen hätte aufdrängen müssen. Dafür gibt weder das Zulassungsvorbringen noch der vom Kläger zitierte Schriftsatz vom 4. Dezember 2007 etwas her. Der Kläger hat auch in diesem Schriftsatz lediglich die Überprüfung einzelner Güter bzw. Dienstleistungen angemahnt. Er zeigt auch nicht auf, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen könnten, das in dem Nachweis aufgeführte Zahlenwerk könnte fehlerhaft sein. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, warum es von einer Verwertbarkeit des von den Wirtschaftsprüfern G. und G1. erstellten Rechnungsprüfungsberichts bezüglich des Betriebsführungsentgelts ausgegangen ist. Gleiches gilt für die vom Kläger gerügte fehlende gerichtliche Überprüfung der Abwasserabgaben- und Wasserverbandsbeitragsbescheide. Der Kläger legt schon nicht dar, was das Verwaltungsgericht im Einzelnen weiter hätte aufklären müssen. Das wäre umso notwendiger gewesen, als bei den angesprochenen administrativ festgelegten Entgelten auf den Kenntnisstand im Prognosezeitpunkt (hier Dezember 2005) abzustellen ist und eine Reduzierung der jeweiligen Abgaben nur unter ganz engen, vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen vorzunehmen ist. Soweit der Kläger letztlich die unterbliebene Überprüfung hinsichtlich versteckter Beratungskosten und bergbaubedingter Gebührenerhöhungen rügt, bleibt es bei Mutmaßungen, denen das Verwaltungsgericht nicht hat nachgehen müssen. Insbesondere hinsichtlich angeblich versteckter Beratungskosten bestand hierzu schon deshalb keine Veranlassung, weil die vom Kläger erwähnten Privatisierungsmaßnahmen weitgehend im Jahr 2004 stattgefunden haben, während es hier um die Kalkulation für das Jahr 2006 geht. 3. Die Berufung ist nicht aufgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Der Kläger hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht dargelegt. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Ausführungen unter 1. und 2., dass sich im Rahmen der vorliegenden Rechtssache keine solchen Fragen stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).