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Urteil

5 K 7809/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1121.5K7809.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines in N, Xstraße 66, gelegenen Grundstücks. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für ihr Grundstück für das Jahr 2007. Die Beklagte betrieb die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) im Stadtgebiet der Stadt N als öffentliche Einrichtung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurden zum 01.01.1998 die "Entsorgungsbetriebe der Stadt N" (nachfolgend: Entsorgungsbetriebe) als eigenbetriebsähnliche Einrichtung i.S.d. Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO NRW) gegründet. Die Entsorgungsbetriebe firmierten zunächst zum 01. Oktober 2000 um in "Stadtentwässerung – Abwasserbeseitigungsbetrieb der Stadt N" (nachfolgend: Stadtentwässerung). Betriebszweck der Stadtentwässerung ist die Abwasserbeseitigung sowie alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte inklusive aller mit dem Betriebszweck zusammenhängenden Tätigkeiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Stadtentwässerung firmierte ab dem 30. Dezember 2006 als "Abwasserbeseitigungsbetrieb der Stadt N " (nachfolgend: Abwasserbeseitigungsbetrieb). Der Abwasserbeseitigungsbetrieb übernahm seither auch die Verwaltung des Gebührenhaushaltes und ist Eigentümer der Bodendeponie Lweg. Seit dem 01. Januar 2005 bediente sich der Abwasserbeseitigungsbetrieb bei der Abwasserbeseitigung der Hilfe der "Stadtentwässerung N GmbH" (nachfolgend:T) als Betriebsführer, die zur Aufgabenerfüllung ihrerseits die N1 GmbH als Erfüllungsgehilfen einsetzt. Der Abwasserbeseitigungsbetrieb wurde zum 01. Januar 2012 in das Umweltamt der Beklagten reintegriert. Der aus den Jahren 2005 bis einschließlich 2008 akkumulierte Gewinn des Abwasserbeseitigungsbetriebes beläuft sich auf 5.415.888,35 Euro. Dieser Gewinnvortrag soll kontinuierlich über die Jahre 2010 bis 2013, namentlich in vier Raten zu je 1.353.722.-Euro an den allgemeinen Haushalt der Stadt N ausgeschüttet werden; die so gestaffelte Gewinnausschüttung ist Teil des vom Rat beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes (Konsolidierungsmaßnahme Nr. 193 zur Aufstellung des NKH 2010). Die erste Ausschüttung für das Jahr 2010 wurde in der Sitzung des Rates der Stadt N vom 22. November 2010 beschlossen. Bereits im Jahr 2006 hatten sich 22 Kläger, die alle ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten worden sind, mit Klagen gegen ihre Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2006 gewandt. Diese machten damit geltend, dass die Stadt N über keine die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren rechtfertigende wirksame Satzung verfüge, insbesondere die festgesetzten Gebührensätze wegen Verstoßes gegen das Überdeckungsverbot unwirksam seien. In diesen Verfahren schlossen die Beteiligten eine Musterverfahrensabrede, wonach der Ausgang des Parallelverfahrens 5 K 1099/06 auch für ihre Verfahren maßgeblich sein sollte und die Beklagte sich verpflichtete, die Kläger entsprechend dem Ausgang des Musterverfahrens zu stellen; im Hinblick darauf zogen die Kläger von 21 Verfahren ihre Klagen zurück. Im Verfahren 5 K 1099/06 wies das Gericht die Klagen ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 ab (9 A 587/08). Auf den Inhalt des Urteils in dem Verfahren 5 K 1066/06 und des Beschlusses in dem Verfahren des OVG NRW 9 A 587/08 wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 15. Januar 2007 zog die Beklagte die Klägerin zu Kanalbenutzungsgebühren für ihr Grundstück für das Jahr 2007 in Höhe von 452,41 Euro heran (287,73 Euro für die Beseitigung von Schmutzwasser und 164,68 Euro für die Beseitigung von Niederschlagswasser). Die Heranziehung war gestützt auf die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 (GS), zuletzt geändert durch die achte Änderungssatzung vom 18. Dezember 2006. Der Bescheid wies auf dessen Seite 1 im Briefkopf das Emblem der Beklagten mit dem Zusatz "N – Die Oberbürgermeisterin Amt für Umweltschutz" aus, auf der rechten Seite befand sich das Firmenlogo der N1 GmbH nebst Adresse und Kontaktdaten. Der Bescheid schloss auf Seite 1 nach der Grußformel ab mit "N1 Mülheimer Energiedienstleistungs GmbH – im Auftrag der T GmbH". In dem gegen diesen Bescheid geführten Klageverfahren (5 K 1077/07) widersprach die Klägerin einer Gebührenerhöhung ausdrücklich. Als Vertragspartner ihres Versorgungsvertrages treffe die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgeltes. Sie sei durch die einseitige Erhöhung so lange nicht gebunden, solange sie sie nicht anerkannt habe oder sie von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden sei. Die Erhöhung sei unbillig; im Übrigen auch bereits deshalb unwirksam, weil sie darauf nicht fristgerecht hingewiesen worden sei. Das Gericht wies die Klage in dem Verfahren 5 K 1077/07 mit Urteil vom 26.05.2008 ab. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem OVG NRW wies das OVG NRW die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. August 2011 (9 C 2.11 und 9 C 3.11) daraufhin, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein dürfte, da das BVerwG entschieden habe, dass ein Wasser- und Abwasser-Zweckverband den Erlass von Gebührenbescheiden nicht durch vertragliche Vereinbarung auf eine privatrechtlich organsierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier die N1 GmbH) übertragen dürfe. Daraufhin hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid auf und das OVG NRW stellte das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten mit Beschluss vom 14. November 2011 ein und erklärte das Urteil des Gerichts in dem Verfahren 5 K 1077/07 vom 26.05.2008 für wirkungslos. Mit Bescheid vom 21. November 2011 zog die Beklagte die Klägerin erneut zu Kanalbenutzungsgebühren für ihr Grundstück für das Jahr 2007 in Höhe von 452,41 Euro heran (287,73 Euro für die Beseitigung von Schmutzwasser und 164,68 Euro für die Beseitigung von Niederschlagswasser). Die Heranziehung war wieder gestützt auf die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 (GS), zuletzt geändert durch die achte Änderungssatzung vom 18. Dezember 2006. Der Bescheid wies diesmal auf dessen Seite 1 im Briefkopf lediglich das Emblem der Beklagten mit dem Zusatz "N – Die Oberbürgermeisterin Amt für Umweltschutz" aus. Wegen der Höhe der einzelnen Beträge, die die Beklagte für das Jahr 2007 in ihrer Gebührenkalkulation berücksichtigt hat, wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Kalkulation Bezug genommen. Die Klägerin hat am 22. Dezember 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie – und mit ihr ergänzend die Kläger in den parallel anhängigen Klageverfahren 5 K 7902/11 und 5 K 7904/11 – unter Bezugnahme auf den Vortrag in den Verfahren 5 K 1099/06 und 5 K 1077/07 einschließlich des Vortrags vor dem OVG NRW in den jeweiligen Berufungszulassungs- bzw. Berufungsverfahren 9 A 587/08 und 9 A 2039/08 im Wesentlichen Folgendes vor: Die Gebührensätze verstießen in mehrfacher Hinsicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot: Die von der Beklagten erzielten Erlöse für den Verkauf eines Geschäftsanteils seien nicht kostenmindernd angesetzt worden; die "Gutschrift früherer Überschüsse" sei unterlassen worden. Dies stehe den strikten Vorgaben des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW entgegen. Das vereinbarte Betriebsführungsentgelt sei überhöht und enthalte Positionen, die der Aufgabe Abwasserbeseitigung nicht zuzuordnen seien. Es sei auch nicht der erforderliche Nachweis einer preisrechtlichen Überprüfung in bezug auf einzelne Güter- bzw. Dienstleistungen und Mengen geführt worden. Auch sei die in dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Beklagten und der T-GmbH vereinbarte Preisgleitklausel bedenklich. Daneben werde die umfangreiche – gebührenerhöhende – Aufnahme zahlreicher Rückstellungen in der Kostenbedarfsberechnung der T-GmbH gerügt. Es sei unzulässig, die Mehrwertsteuer auf das Betriebsführungsentgelt in Ansatz zu bringen. In § 1 Ziffer 1 des zwischen der Beklagten, der N1 kommunal GmbH, der N1 GmbH und der T geschlossenen Garantievertrages vom 26. Juli 2004 sei rechtsverbindlich geregelt, dass zwischen den Parteien Einvernehmen bestehe, dass aus privatisierungsbedingten Gründen entstandene Gebührensteigerungen ausgeschlossen seien. Dies sei ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Gebührenschuldner, auf den diese sich berufen könnten. Es bestünden "Diskrepanzen zwischen Gesamtbedarf und Kostenpositionen", die nicht aufzuklären seien. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sei fehlerhaft. Das doppelte Inansatzbringen der Geldentwertungsrate einerseits bei den kalkulatorischen Abschreibungen andererseits bei den kalkulatorischen Zinsen sei mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Kein Betriebswirt und kein Kaufmann könne bzw. dürfe Waren oder Dienstleitungen künstlich dadurch verteuern, dass er ganz bestimmte Kostenfaktoren, die nur einmal aufträten und auch nur einmal Berücksichtigung finden könnten, doppelt kalkuliere und doppelt "abkassiere". Die Abschreibungsdauer für das Kanalnetz der Beklagten sei mit 50 Jahren zu kurz, da die Lebensdauer für Guss-Rohre, PE-Rohre, Betonkanäle und Edelstahlkanäle erheblich höher sei, und wirke sich daher unzulässig gebührenerhöhend aus. Der von der Beklagten angesetzte kalkulatorische Zinssatz in Höhe von 7 % sei zu hoch. Angesichts der kurzen Nutzungsdauer dürfte die Angemessenheit des kalkulatorischen Zinssatzes bei unter 7 % liegen. Es liege eine fehlerhafte Ermittlung der Gebührensätze vor. Die Kostenanteile seien nicht gutachtenmäßig ermittelt worden. Der für die Niederschlagswassergebühren festgelegte Gebührensatz sie in Relation zum Gebührensatz für das Schmutzwasser zu niedrig angesetzt, um zulasten der Eigentümer und Erbbauberechtigten von Wohngrundstücken eine – verdeckte – Subventionierung von Industrie- und Gewerbeunternehmen betreiben zu können, die über großflächig versiegelte Flächen verfügten und infolgedessen bei einer angemessenen höheren Festlegung des Gebührensatzes für die Niederschlagswassergebühren sehr viel höhere Niederschlagswassergebühren zahlen müssten. Die nach dem Verursacherprinzip in bezug auf die einzelnen für die Entwässerung vorgehaltenen Teilanlagen insgesamt zu ermittelnde Relation hätte auf der Grundlage eines verwaltungsexternen Gutachtens erfolgen müssen, da nur ein externen Gutachter über die erforderlichen interkommunalen Kenntnisse verfüge und der jeweiligen Relation der Gebührensätze zueinander erhebliche Relevanz für die Veranlagung der jeweiligen Grundstücksgruppen zukomme. Die Verbandsbeiträge und Abwasserabgaben seien überhöht. Insbesondere seien die Umbau-, Rückbau- und Renaturierungskosten aufgabenmäßig nicht der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht zuzuordnen und daher nicht anzusetzen; § 89 Abs. 3 Satz 3 LWG NRW, nach dem zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren auch die Renaturierungskosten gehören, sei verfassungswidrig, weil dem Gebührenzahler Kosten- und Sonderopfer auferlegt würden, die nicht der Erfüllung der kommunalen Pflichten zur Abwasserbeseitigung nach § 53 Abs. 1 LWG NRW dienten. Auch dürften die Klärschlammentsorgung und die Nachsorge von Klärschlammdeponien nicht den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten auferlegt werden. Darüber hinaus werde in diesem Zusammenhang gerügt, dass die Beklagte für die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 die Beitragsbescheide für das Jahr 2006 zugrunde gelegt habe. Nicht ansatzfähig sei auch die für die Verbandsbeiträge vorgenommene automatische kalkulatorische Erhöhung der prognostisch ermittelten Abgaben um 1%. Die Kostenerstattungen für entstandene Bergschäden seien gebührenmindernd in die Kalkulation einzustellen. Die unter Ziffer 1273 im Wirtschaftsplan (Verwaltungsgemeinkosten, interne Verrechnung, Erstattung an Amt 70) eingestellten Kosten seien zu hoch. Der unter Ziffer 1253 im Wirtschaftsplan (Abgaben, Versicherungen, Beiträge: Gebühren, Beiträge sonstige) ausgewiesene Betrag sei zu hoch. Der auffällige Anstieg der Kostenposition "Instandsetzung und Reinigung Abwasseranlagen", Ziffer 1310 werde gerügt. Der auffällige Anstieg der Kostenposition "Besondere Entwässerungskosten", Ziffer 1320, werde gerügt. Der auffällige Anstieg der Kostenposition "Sonstiger ordentlicher Aufwand", Ziffer 1430, werde gerügt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Sie verweist auf die Ausführungen in dem Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2008 in 5 K 1077/07 betreffend die Klage der Klägerin hinsichtlich der Gebühren für 2007 und das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006 in 5 K 1099/06 und den Beschluss des OVG NRW vom 22. Dezember 2009 in 9 A 587/08 betreffend das Musterverfahren bezüglich der Gebühren für das Jahr 2006. Bezüglich der in Ziffer 1273 im Wirtschaftsplan (Verwaltungsgemeinkosten, interne Verrechnung, Erstattung an Amt 70) eingestellten Kosten erklärt die Beklagte, dass diese Kosten auf die Gebührenabteilung entfielen. Diese sei bzw. wäre zuständig gewesen für die Ermittlung neuer Gebührenpflichtiger, die Feststellung der Bemessungswerte, die Ermittlung von Adressbeständen, die Bearbeitung und Entscheidung von Widersprüchen, Mahnsperren, Stundungen, Niederschlagungen, Erlass und Aussetzung der Gebühren, Beratung und Auskunftserteilung über die Gebühren sowie die Verwaltung aller veranlagungsrelevanter Daten, Zuordnung von Frischwasserverbräuchen etc.. Weiterhin umfasse die Kostenerstattung die verwaltungsrechtliche und fachliche Abwicklung der bei der Stadt (Amt 70) verbliebenen Aufgaben der Abwasserbeseitigung. Der unter Ziffer 1253 ausgewiesene Betrag sei für einen Sonderbeitrag Vorflutregelung an den Ruhrverband und einen Sonderbeitrag an den Bergisch-Rheinischen-Wasserverband kalkuliert worden. Bezüglich Ziffer 1320 (Besondere Entwässerungskosten) führt die Beklagte an, dass es sich dabei um Planungskosten handelt, die durch eigene Planungsaktivitäten der Stadt, die nicht von der T GmbH übernommen werden, verursacht sind. Es gebe z.B. ein Programm des F Verbandes, wonach die Abkopplung versiegelter Flächen gefördert werde. Die Planung solcher Abkopplungen werde im Umweltamt vorgenommen. Außerdem habe das Amt eigene EDV-Anlagen, um einen Überblick über das Kanalnetz zu behalten. Die Abkoppelung führe zu Vorteilen für die Gebührenzahler, weil im Zuge der Renaturierung der F die Schmutzwasserkanäle bzw. Mischwasserkanäle unter der F bereits geringer dimensioniert worden seien, als es erforderlich gewesen wäre, wenn die beabsichtigte Entkoppelung nicht stattfinden würde. Zudem gehe weniger Regenwasser in den Schmutzwasserkanal bzw. Mischwasserkanal unter der F und damit sänken die Beiträge an die Fgenossenschaft. Bezüglich der in Ziffer 1430 (Sonstiger ordentlicher Aufwand) in Höhe von 198.000,- Euro angesetzten Kosten erläutert die Beklagte, dass bekannt sei, dass nicht alle Kanäle oder sonstigen Anlagenteile so lange hielten, wie in der Abschreibungsplanung angesetzt. Es gebe Fälle, in denen Anlagen vorher abgängig würden und erneuert werden müssten. Der Ansatz spiegele in voller Höhe den in der Abschreibung ausfallenden Anschaffungsrestwert für die Anlagenteile wieder, deren Abgängigkeit und Erneuerungsbedürftigkeit im Kalkulationszeitraum absehbar gewesen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten in diesem und in den beigezogenen Verfahren 5 K 1099/06 und 5 K 1077/07 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ((§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Abwassergebühren für das Jahr 2007 bilden die §§ 1, 2, 4 und 6 KAG NRW i.V.m. den Vorschriften der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N (Abwassergebührensatzung) vom 22. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die achte Änderungssatzung vom 18. Dezember 2006 (AGS). Diese Satzungsregelungen begegnen keinen formellen oder materiell-rechtlichen Bedenken. Sie stehen – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Streitig ist zwischen den Beteiligten ohnehin nur die Frage, ob die vom Satzungsgeber festgelegten Abwassergebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstoßen. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das – im maßgeblichen Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum (= Kalkulationszeitraum) vorkalkulatorisch – veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse – Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse – Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften überhöhten Kostenansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode – noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118. Für die Überprüfung der Massen- und Kostenansätze in einer Gebührenkalkulation gilt zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO) und der die Amtsermittlung mitgestaltenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) nach den Erkenntnissen des OVG NRW, die es insbesondere in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 9 A 6103/95 und 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - dargelegt hat, Folgendes: "Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)." Die erkennende Kammer hat sich in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen, nach der sich der Umfang der Amtsermittlung der Sache nach danach (begrenzend) bestimmt, ob nach dem "(Streit-)Stand der Dinge" für das Gericht Anlass zu weitergehenden – hier die Richtigkeit der Gebührensatzkalkulation betreffenden – aufklärenden Sachverhaltsermittlungen besteht. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot insbesondere mit Blick auf das den Streitstand maßgeblich mitgestaltende klägerische Vorbringen im Ergebnis nicht festzustellen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die von der Beklagten erzielten Erlöse für den Verkauf eines Geschäftsanteils nicht kostenmindernd angesetzt worden seien und die "Gutschrift früherer Überschüsse" unterlassen worden sei, was den strikten Vorgaben des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW entgegenstehe, verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Urteil in 5 K 1099/06, S. 19 f. des amtlichen Abdrucks, bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW in 9 A 587/08 vom 22. Dezember 2009, S. 6 des amtlichen Abdrucks, wonach keine Verpflichtung für die Beklagte besteht, die von der Klägerin angesprochenen Erlöse oder Überschüsse zu berücksichtigen. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend. Soweit die Klägerin anführt, dass das vereinbarte Betriebsführungsentgelt überhöht sei und Positionen enthalte, die der Aufgabe Abwasserbeseitigung nicht zuzuordnen seien, verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Urteil in 5 K 1099/06, S. 7 ff des amtlichen Abdrucks, bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW in 9 A 587/08 vom 22. Dezember 2009, S. 3 des amtlichen Abdrucks, wonach die Höhe des vereinbarten Betriebsführungsentgelts angemessen ist und nicht gegen das Äquivalenzverbot verstößt, weil der verabredete Selbstkostenfestpreis den Vorgaben des Preisrechts für öffentliche Aufträge entspricht. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend. Ergänzend sei mit Blick auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung Folgendes ausgeführt. Wie in den zitierten Entscheidungen festgestellt, entspricht die Entgeltvereinbarung dem preisrechtlich - d.h. nach der "Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen" vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), - VO PR Nr. 30/53 - in Verbindung mit den "Leitsätzen für die Preisermittlung von Selbstkosten" (LSP – Anlage zur VO PR Nr. 30/53) - richtigen Preistyp des Selbstkostenfestpreises. Das erkennende Gericht hält für den Bereich der Entwässerungsbetriebsführung auch die Vereinbarung eines jährlichen (preisindexierten) Selbstkostenfestpreises, der (wie hier) auf der Basis der im Zeitpunkt der Entgeltabrede absehbaren Jahresleistungs-Selbstkosten vorkalkuliert ist und der für jedes Jahr der Vertragslaufzeit mit der Modifikation einer Preisindexierung gelten soll, trotz langer Vertragslaufzeit für preisrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Denn Selbstkostenfestpreise beruhen auf Vorkalkulationen (vgl. § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53; Nr. 6 lit. a) LSP) und eine vertretbare Vorkalkulation ist für den Bereich der Entwässerungsbetriebsführung grundsätzlich auch auf die Dauer langer Vertragslaufzeiten möglich. Die Vorkalkulation eines Selbstkostenfestpreises setzt voraus, dass sich die Grundkostenelemente des Preises vor Erstellung der Leistung – für den gesamten zukünftigen Zeitraum, für den der Leistungserstellungspreis gelten soll, –hinreichend übersehen lassen, d.h. einer vertretbaren, zuverlässigen Schätzung zugänglich sind. Vgl. Ebisch/Gottschalk u.a., Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Auflage (2010), zu § 6 VO PR Nr. 30/53 Rdnrn. 2, 13 und 22 sowie zu Nr. 5 LSP Rdnr. 3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hier im Zeitpunkt der Vorkalkulation des Selbstkostenfestpreises die Kalkulationsvoraussetzung der Vorhersehbarkeit der Entwicklung der Grundkostenelemente über den Zeitraum der Vertragsdauer nicht gegeben gewesen sein sollte. Die Grundkostenelemente des Selbstkostenpreises setzen sich aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste zusammen, wie dem in Nr. 4 Abs. 1 LSP bestimmten Kostenbegriff zu entnehmen ist. Die Übersehbarkeit der Entwicklung des Grundkostenelements "Wert" der Leistungserstellung in dem Zeitraum, für den der Selbstkostenpreis gelten soll, lässt sich durch die Vereinbarung einer angemessenen Preisgleitklausel herstellen, die im Rahmen der übrigen gesetzlichen Vorgaben preisrechtlich grundsätzlich zulässig ist. Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Auflage (2010), zu § 6 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 3 und § 1 Rdnr. 48. Es ist auch nicht substantiiert geltend gemacht oder anderweitig ersichtlich, dass das über den (gesamten) Leistungserstellungszeitraum zu betrachtende Grundkostenelement "Mengenansatz" im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorkalkulation nicht hinreichend übersehbar gewesen wäre (vgl. zu dieT Erfordernis: Nr. 7 Abs. 1 lit. a) LSP). Soweit klägerseitig vorgebracht worden ist, dass die Preisentwicklung über die lange Laufzeit des Vertrages nicht zu prognostizieren sei, niemand bei Vertragsschluss habe ahnen können, dass es eine derart lange Niedrigzins- und Niedriginflationsphase, wie derzeit festzustellen, geben werde und es daher zweifelhaft sei, ob der Vertrag damals auch in Kenntnis dieser Umstände abgeschlossen worden wäre, stellt dies die Vertretbarkeit der der Preisfindung zugrunde liegenden Mengenannahmen schon vom Ansatz her nicht in Frage. Denn dieser Vortrag bezieht sich allein auf die Entwicklung des Preisniveaus im Sinne des Wertniveaus und nicht auf die des Mengenniveaus. Preis-/Wertschwankungen werden nach dem Sinngehalt der Entgeltvereinbarung über die Preisgleitung, die sich über die verwendeten Preisentwicklungsindices grundsätzlich den jeweils aktuellen Inflationstendenzen "anschmiegt", ausreichend aufgefangen. Die Vertragsparteien, denen die zur Preiskalkulation erforderlich werdenden Prognoseentscheidungen in erster Linie obliegen, sind selbst davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorkalkulation des Selbstkostenfestpreises der zur Leistungserbringung über die Vertragslaufzeit je Jahr notwendige Mengenansatz über den Leistungserstellungszeitraum hinweg auch übersehbar sei und in etwa dem für das Jahr 2004/5 kalkulierten Mengenansatz entsprechen werde. Ausgehend davon, dass die Menge der für die vertragsgemäße Leistungserbringung bereitzustellenden Güter und Dienstleistungen i. W. von dem Umfang des Entwässerungsnetzes der Beklagten abhängen dürfte und dieses Netz i. W. ausgebaut ist, dürfte sich an der Menge der jährlich für die Leistungserstellung im zu betrachtenden Zeitraum zu verbrauchenden Güter und in Anspruch genommenen Dienste tatsächlich nicht mehr allzu viel ändern. Vgl. zu dieser Problematik das Urteil des erkennenden Gerichts vom 24. November 2010 - 5 K 983/09 -, S. 12 ff. des Urteilsabdruckes, das zu der nach Größe und Struktur vergleichbaren Nachbarstadt Oberhausen ergangen ist. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die betriebswirtschaftliche Einschätzung der Vertragsparteien, der "Mengenansatz" sei für den Zweck der Selbstkostenfestpreiskalkulation trotz der langen Vertragsdauer hinreichend absehbar gewesen, als unvertretbar zu beanstanden wäre. Ob die zwischen der Beklagten und der T-GmbH vereinbarte Preisgleitklausel gegen höherrangiges Recht verstößt, kann für das Jahr 2007 dahinstehen. Wenn die Preisgleitklausel außer Betracht bliebe, so hätte die Beklagte 5.831.000,- Euro (4.900.000,- Euro + 19 % Umsatzsteuer) statt der angesetzten 5.889.300,- Euro ansetzen dürfen (Differenz: 58.300,- Euro). Die Anwendung der Preisgleitklausel bei der Kalkulation führt im Ergebnis nicht zu einem Gebührensatz, der dem Kostenüberschreitungsverbot widerspricht (vgl. dazu unten). Soweit die Klägerin die umfangreiche – gebührenerhöhende – Aufnahme zahlreicher Rückstellungen in der Kostenbedarfsberechnung der T-GmbH rügt, so braucht das Gericht dieser Rüge vor dem oben zum Amtsermittlungsgrundsatz Ausgeführten nicht weiter nachgehen. Es fehlt insoweit an einem substantiierten Sachvortrag. Soweit die Klägerin rügt, es sei unzulässig, die Mehrwertsteuer auf das Betriebsführungsentgelt in Ansatz zu bringen, verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Urteil in 5 K 1099/06, S. 8 des amtlichen Abdrucks, bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW in 9 A 587/08 vom 22. Dezember 2009, S. 3 f. des amtlichen Abdrucks, wonach die Mehrwertsteuer nur dann nicht ansatzfähig – weil nicht betriebsnotwendig – ist, wenn sich die Vertragsgestaltung gegenüber dem gebührenpflichtigen Bürger objektiv als eine die Kostenmasse um die Mehrwertsteuer künstlich erhöhende Maßnahme auswirkt, die zur sachgerechten Aufgabenbewältigung nicht notwendig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 – 9 A 6065/96 -, NVwZ-RR 2000, 708 = NWVBl. 2000, 373 = KStZ 2001, 130. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend. Dazu macht die Klägerin keine Ausführungen, so dass es bei dem Grundsatz bleibt, dass sich bei der Mehrwertsteuer um betriebsnotwendige Kosten handelt, die die Beklagte in Ansatz bringen durfte. Vgl. st. Rspr. des OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 9 4187/01 -, Urteil vom 01. Juni 2007 – 9 A 372/06 - , jeweils juris. Soweit die Klägerin rügt, es bestünden "Diskrepanzen zwischen Gesamtbedarf und Kostenpositionen", die nicht aufzuklären seien, braucht das Gericht dieser Rüge vor dem oben zum Amtsermittlungsgrundsatz Ausgeführten nicht weiter nachgehen. Es fehlt insoweit an einem substantiierten Sachvortrag. Soweit die Klägerin vorträgt, die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sei fehlerhaft, verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Urteil in 5 K 1099/06, S. 16 f des amtlichen Abdrucks, wonach die Methode der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 KAG NRW entspricht und nicht zu beanstanden ist, siehe dazu die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 -, Juris Rn. 23 f., 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 4 – 6, 48. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend. Soweit die Klägerin anführt, der von der Beklagten angesetzte kalkulatorische Zinssatz in Höhe von 7 % sei zu hoch, verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Urteil in 5 K 1099/06, S. 18 f des amtlichen Abdrucks, bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW in 9 A 587/08 vom 22. Dezember 2009, S. 5 des amtlichen Abdrucks, siehe dazu auch grundlegend die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 -, Juris Rn. 23 f., 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98 -, Juris Rn. 4 – 6, 48; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1998 – 9 A 5709/97 -; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, Gemeindehaushalt 1994, 233 m.w.N. Die dortigen Ausführungen gelten für das Jahr 2007 entsprechend mit der Maßgabe, dass sogar ein Zinssatz von 7, 286 % gerechtfertigt gewesen wäre. Soweit die Klägerin eine zu kurze Abschreibungsdauer für das Kanalnetz der Beklagten rügt, verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Urteil in 5 K 1099/06, S. 17 f. des amtlichen Abdrucks, bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW in 9 A 587/08 vom 22. Dezember 2009, S. 5 des amtlichen Abdrucks, nach denen nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte die für die prognostische Bestimmung der Nutzungsdauer maßgebende Grenze der Willkür überschritten hat. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend. Soweit die Klägerin vorträgt, die nach dem Verursacherprinzip in bezug auf die einzelnen für die Entwässerung vorgehaltenen Teilanlagen insgesamt zu ermittelnde Relation hätte auf der Grundlage eines verwaltungsexternen Gutachtens erfolgen müssen, da nur ein externen Gutachter über die erforderlichen interkommunalen Kenntnisse verfüge und der jeweiligen Relation der Gebührensätze zueinander erhebliche Relevanz für die Veranlagung der jeweiligen Grundstücksgruppen zukomme, ist dieser Einwand nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Kalkulation und der hierauf beruhenden Gebührensätze durchgreifend in Frage zu stellen. Bei der leistungsgerechten Zuordnung der Kosten zu den Bereichen der Schmutz- bzw. der Niederschlagsentwässerung kommt den Gemeinden nämlich ein weitreichender Bewertungsspielraum zu. Es bedarf bei dieser Kostenträgerrechnung insbesondere keiner abwassertechnisch-wissenschaftlich-exakten Kostenverteilung durch einen externen Gutachter, es genügt eine sachgerechte Kostenaufteilung durch die Gemeinde nach plausiblen Schlüsseln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 – 9 A 1635/89 – und Beschlüsse vom 20. Juli 2009 – 9 A 1965/08 - , juris (dort Rdnr. 3) und vom 2. Mai 2012 – 9 A 1884/11 –, juris (dort Rdnr. 8). Die Klägerin hat nichts dafür dargelegt, dass die Berechnung des prozentualen Kostenanteils des Niederschlags- und Schmutzwassers an der öffentlichen Abwasserbeseitigung sachlich unzutreffend wäre. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2009 – 9 A 1965/08 -, juris. Soweit die Klägerin rügt, die Kostenerstattungen für entstandene Bergschäden seien nicht gebührenmindernd in die Kalkulation eingestellt worden, verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Urteil in 5 K 1099/06, S. 20 des amtlichen Abdrucks. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend. Soweit die Klägerin anführt, die Verbandsbeiträge und Abwasserabgaben seien überhöht – insbesondere seien die Umbau-, Rückbau- und Renaturierungskosten aufgabenmäßig nicht der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht zuzuordnen und daher nicht anzusetzen – und es sei nicht treffend, dass die Beklagte für die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 die Beitragsbescheide für das Jahr 2006 zugrunde gelegt habe, verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Urteil in 5 K 1099/06, S. 15 f. des amtlichen Abdrucks, bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW in 9 A 587/08 vom 22. Dezember 2009, S. 4 f und 8 des amtlichen Abdrucks. In dem Urteil in 5 K 1099/06, S. 15 f. des amtlichen Abdrucks, wird dazu ausgeführt: " Diese Ansätze unterliegen auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Auch solche Verbandsbeiträge und Abwasserabgaben sind grundsätzlich ansatzfähige Kosten, da sie ebenfalls zu den Entgelten für in Anspruch genommene Fremdleistungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW zählen. Es handelt sich dabei um administrative Entgelte, die in der rechtlichen Gestalt von Verbandsbeiträgen und –umlagen oder auch Gebühren regelmäßig durch Verwaltungsakte geltend gemacht werden. Die öffentlich rechtlichen Verbandslasten und Gebühren sind bei der Gebührenkalkulation sachgerecht zu schätzen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die entsprechenden Beträge nicht bereits festliegen. Dabei ist den Gemeinden ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum eingeräumt. Eine Grenze bei der Veranschlagung der Verbandsbeiträge ist – wie in anderen Fällen der Kostenprognose auch – lediglich dort gegeben, wo auf Grund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung des Verbandsbeitrages abzusehen und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft gewesen wäre, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 3342/98-. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall im Prognosezeitpunkt Ende 2005 nicht erfüllt. Eine Reduzierung der Verbandsbeiträge war nicht absehbar. Die Rügen des Klägers, die Veranlagung zu den Beiträgen des Ruhrverbandes für die Abwasserbehandlung sei rechtswidrig, weil bei der Verteilung der Kosten nur auf Einwohnerzahlen abgestellt werde und ferner, dass gegen eine ordnungsgemäße Kalkulation der vom Bergisch-Rheinischen Wasserverband geforderten Beiträge deshalb Bedenken bestünden, weil die von diesem angegebenen Zahlen der in Ansatz gebrachten Abschreibungen widersprüchlich seien - im Erfolgsplan für das Jahr 2006 sei ein Betrag von 12.171.97,-7 Euro und in der Bedarfsberechnung dagegen von 14.541.974,- Euro angegeben worden - führen nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der von der Stadt in die Kalkulation eingesetzten Verbandsbeiträge und an die Verbände zu erstattenden Abwasserabgaben. Unzutreffend ist, dass die Beiträge des Ruhrverbandes nur entsprechend den Einwohnerzahlen der Städte, die Verbandsmitglieder sind, verteilt werden. Vielmehr wird gem. 3.2.1.2 der Veranlagungsrichtlinien die Ableitung des Abwassers von Unternehmen, die nicht gem. § 6 des Ruhrverbandsgesetzes selbständige Mitglieder des Verbandes sind und deshalb keinen eigenen Beitrag zu leisten haben, mit einem besonderen Faktor berücksichtigt. Die unterschiedlichen Zahlen für die angesetzten Abschreibungsbeträge im Erfolgsplan und in der Beitragskalkulation des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes für das Jahr 2006 erklären sich dadurch, dass – wie sich aus den beigefügten Erläuterungen ergibt - im Erfolgsplan die Abschreibungen von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ausgewiesen worden sind, während bei der Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen nach § 45 Abs. 2 der Satzung für den Bergisch-Rheinischen Wasserverband , Stand Januar 2000 die Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelt worden sind. Den weiteren Rügen des Klägers, die Beitragsforderung der Wasserverbände, insbesondere die Erhöhungsbeträge gegenüber dem Vorjahr, seien insgesamt nicht nachvollziehbar - das Gericht werde aufzuklären haben, inwieweit dem Grundsatz der Zurechenbarkeit und Periodengerechtigkeit von Verbandslasten in Bezug auf die einzelnen, abwassertechnisch sich jeweils stark unterscheidenden Kommunen genüge getan worden sei - und in den angesetzten Beträgen der Abwasserabgaben seien nicht ansatzfähige Kosten für die Klärschlammentsorgung enthalten, braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen, da es insoweit an einem konkret nachvollziehbaren und substantiierten Sachvortrag mangelt. Des Weiteren vermutet der Kläger, dass in den Verbandsbeiträgen Anteile für den Umbau, den Rückbau und die Renaturierung enthalten seien, die nicht der Abwasserbeseitigung zuzurechnen und damit nicht in den Kanalbenutzungsgebühren ansatzfähig seien. Auch diesem Einwand braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist es richtig, dass nur die Kostenbestandteile der Verbandslasten in die Kalkulation der Benutzungsgebühren einbezogen werden dürfen, die der Gemeinde im Zusammenhang mit ihrer Verbandsmitgliedschaft durch die Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung bei der Abwasserbeseitigung entstehen. Nach der nunmehrigen ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung des Landesgesetzgebers in §§ 89 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, 6 und Abs. 2 LWG rechnen zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auch Aufwendungen für den Gewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Gewässers zur Rückführung in einen naturnahen Zustand. Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Regelung bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Renaturierungskosten für Gewässer, die nicht der Schmutzwasserbeseitigung gedient haben, in den angesetzten Kosten enthalten sind, bestehen nicht. " Diesen Ausführungen, die durch den Beschluss des OVG NRW in 9 A 587/08 vom 22. Dezember 2009, S. 4 f. und 8 des amtlichen Abdrucks, bestätigt werden, schließt sich das Gericht auch für den jetzt streitgegenständlichen Zeitraum an. Vor diesem Hintergrund ist auch die automatische kalkulatorische Erhöhung um 1% nicht zu beanstanden. Da die entsprechenden Beträge – im Vorkalkulationszeitpunkt – noch nicht festlagen, durfte die Beklagte die öffentlich rechtlichen Verbandslasten und Gebühren sachgerecht schätzen. Die Annahme einer 1%igen Steigerung liegt vor dem Hintergrund der allgemeinen Kostensteigerungen im Prognoseermessen der Beklagten. Dass auf Grund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung des Verbandsbeitrages abzusehen war und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit die Klägerin geltend macht, die unter Ziffer 1273 im Wirtschaftsplan (Verwaltungsgemeinkosten, interne Verrechnung, Erstattung an Amt 70) eingestellten Kosten seien zu hoch, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um Erstattungen handelt, die auf die Gebührenabteilung des Umweltamtes (Amt 70) und die verwaltungsrechtliche und fachliche Abwicklung der bei der Beklagten (Amt 70) verbliebenen Aufgaben der Abwasserbeseitigung entfallen. Es handelt sich demnach um betriebsnotwendige Kosten, die die Beklagte in Ansatz bringen durfte. Der Höhe nach ist die Klägerseite dem Ansatz nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Soweit die Klägerin anführt, der unter Ziffer 1253 im Wirtschaftsplan (Abgaben, Versicherungen, Beiträge: Gebühren, Beiträge sonstige) ausgewiesene Betrag sei zu hoch, hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei dem ausgewiesenen Betrag um einen Sonderbeitrag Vorflutregelung an den Ruhrverband und einen Sonderbeitrag an den Bergisch-Rheinischen Wasserverband handelt. Es handelt sich demnach um betriebsnotwendige Kosten, die die Beklagte in Ansatz bringen durfte. Der Höhe nach ist die Klägerseite dem Ansatz nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Soweit die Klägerin den auffälligen Anstieg der Kostenposition "Instandsetzung und Reinigung Abwasseranlagen", Ziffer 1310 rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Kosten im Jahr 2007 nicht angesetzt wurden. Soweit die Klägerin den auffälligen Anstieg der Kostenposition "Besondere Entwässerungskosten", Ziffer 1320, (100.000,- Euro) rügt, so ist zunächst festzuhalten, dass diese Kosten gegenüber 2006 gleich geblieben und gegenüber 2005 gesunken sind (2005: 150.000, - Euro). Zu diesen Kosten hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei dem ausgewiesenen Betrag um Planungskosten handelt, die durch ihre eigene (entwässerungsbezogene) Planungsaktivitäten, die nicht von der T GmbH übernommen werden, verursacht sind. Es handelt sich demnach um betriebsbedingte Kosten, die die Beklagte in Ansatz bringen durfte. Dem ist die Klägerin – insbesondere mit Blick auf die ergänzenden Ausführungen der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung – nicht substantiiert entgegen getreten. Allerdings handelt es sich bei den von der Beklagten in Ziffer 1430 (Sonstiger ordentlicher Aufwand) in Höhe von 198.000,- Euro angesetzten Kosten nicht um betriebsnotwendige Kosten, die hätten in Ansatz gebracht werden dürfen. Dieser Ansatz spiegelt nach den Angaben der Beklagten den in der Abschreibung künftig ausfallenden Anschaffungsrestwert für die Anlagenteile wieder, deren – gegenüber der Abschreibungsplanung – vorzeitige Abgängigkeit und Erneuerungsbedürftigkeit im Laufe des Kalkulationszeitraums bei der Vorkalkulation des Gebührenbedarfs für diesen Zeitraum absehbar war. Dieser unmittelbare Ausgleich des "Abschreibungsausfalls", der durch vorzeitige Abgängigkeit verursacht wird, entspricht nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG an einen rechtmäßigen Kostenansatz. Nach den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG anzuwendenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in Verbindung mit dem Erfordernis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG, Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge g l e i c h m ä ß i g zu bemessen, und dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Periodengerechtigkeit der Kostenzuweisung, ist in der Kostenkalkulation auf absehbare Verkürzungen der ursprünglich angesetzten Abschreibungsdauer einer Anlage wie folgt zu reagieren: Der durch die Nutzung der Anlage im Kalkulationszeitraum bedingte Güterverzehr ist kostenmäßig weiterhin (bis zur Abgängigkeit) durch die Anlagenabschreibung zu erfassen. Dabei sind die Abschreibungen, die im betroffenen Kalkulationszeitraum für die vorzeitig abgängige Anlage anfallen, so anzusetzen, wie sie sich bei einer g l e i c h m ä ß i g e n Verteilung des gesamten Wertverzehrs nach der nunmehr verkürzt zu bemessenden mutmaßlichen Geamtnutzungsdauer für den Kalkulationszeitraum ergeben hätten. Für den betroffenen Kalkulationszeitraum sind auf diese Weise die Abschreibungen für die betroffenen Anlage nur nach dem Bruchteil anzusetzen, der sich aus der geänderten Nutzungsdauer ergibt. Vgl. in diesem Sinne Schulte/Wiesemann in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 146 f. (Stand: September 2002). Der Abschreibungsausfall bei vorzeitiger Abgängigkeit einer Anlage könnte in der Gebührenbedarfsberechnung allenfalls über ein sog. Abschreibungswagniskonto, in dem allerdings nicht nur Minderabschreibungen (für ursprünglich zu hoch angesetzte Nutzungsdauern), sondern auch Mehrabschreibungen (für ursprünglich zu niedrig angesetzte Nutzungsdauern) zu verrechnen wären, Berücksichtigung finden. Vgl. zum Abschreibungswagniskonto: Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Auflage (2010), zu Nr. 39 LSP Rdnrn. 14 ff.; s. zu Funktion und Behandlung des Abschreibungswagniskontos im Einzelnen auch: Michaelis/Rhösa, Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen, Loseblattkommentar, Band 1, zu Nr. 39 LSP, Abschnitt 2.4 (Stand: Juli 2012). Die Frage der grundsätzlichen Ansatzfähigkeit eines Abschreibungswagnisses in der Gebührenkalkulation, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, kann auch hier offen bleiben. Denn beklagtenseits ist ein solches Wagniskonto ersichtlich nicht geführt worden; die hier in Rede stehende Kalkulationsposition stellt jedenfalls keinen Abschreibungswagniskostenansatz dar. Der mithin fehlerhafte unmittelbare Ansatz des "Abschreibungsausfalls" vorzeitig abgängiger Analgenteile führt im Ergebnis nicht zu einem Gebührensatz, der dem Kostenüberschreitungsverbot widerspricht (vgl. dazu unten). Soweit die Beklagte in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 die Personalkosten einer Mitarbeiterin nicht nur über das Betriebsführungsentgelt an die T GmbH, sondern in Höhe von 22.769,48 Euro auch als Personalkosten im Amt 70 – und damit doppelt – in Ansatz gebracht hat, waren letztere Kosten aus dem Kostenansatz für das Jahr 2007 herauszunehmen. Im Ergebnis führt dies aber bei der Kalkulation nicht zu einem Gebührensatz, der dem Kostenüberschreitungsverbot widerspricht (vgl. dazu unten). Aufgrund der unter II., XV. und XVI. festgestellten bzw. unterstellten, durch die insoweit überhöhte Einstellung von Kostenpositionen bedingten Fehler ist die Kalkulation unter Berücksichtigung der o.a. Rechtsprechung des OVG NRW zur Fehlertoleranz gegenüber kostenüberschreitenden Ansätzen zu betrachten. Nach diesem Maßstab ist bei einem für das Jahr 2007 als gebührenwirksam kalkulierten Gesamtkostenvolumen von 35.315.600,- Euro und dem zulässigen gebührenwirksamen Gesamtkostenvolumen von 35.354.399,02 Euro {= 35.315.600.- Euro [als gebührenwirksam kalkuliertes Gesamtkostenvolumen] – 58.300,- Euro [Differenz Preisgleitklausel] – 198.000,- Euro [Sonstiger ordentlicher Aufwand] – 22.769,48 Euro [doppelter Personalkostenansatz] + 317.868,50 Euro [= unterbliebener Kostenansatz wegen an sich zulässiger kalkulatorischer Verzinsung nach einem Zinssatz von 7,286 % statt 7 % [(7.780.000 Euro : 7 % x 7,286 % =) 8.097.868,50 Euro (zulässige Verzinsung) – 7.780.000,- Euro (angesetzte Verzinsung) = 317.868,50 ("Ausgleichsreserve")]} schon gar keine Kostenüberschreitung festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).