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Urteil

5 K 1077/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0526.5K1077.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Si-cherheit in Höhe von 120 % des Betrages, der vollstreckt werden soll, leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Si-cherheit in Höhe von 120 % des Betrages, der vollstreckt werden soll, leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines in N, Xstraße 66, gelegenen Grundstücks. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für ihr Grundstück für das Jahr 2007. Bereits im Jahr zuvor hatten sich 22 Kläger, die alle ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten worden sind, mit Klagen gegen ihre Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2006 gewandt. Diese machten damit geltend, dass die Stadt N über keine die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren rechtfertigende wirksame Satzung verfüge, insbesondere die festgesetzten Gebührensätze wegen Verstoßes gegen das Überdeckungsverbot unwirksam seien. In diesen Verfahren schlossen die Beteiligten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2007eine Musterverfahrensabrede, wonach der Ausgang des Parallelverfahrens 5 K 1099/06 auch für ihre Verfahren maßgeblich sein sollte und die Beklagte sich verpflichtete, die Kläger entsprechend dem Ausgang des Musterverfahrens zu stellen. Im Hinblick darauf zogen die Kläger von 21 Verfahren ihre Klagen zurück. Ferner waren bei dem Gericht noch 15 weitere, die Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2006 betreffende Klagen anhängig, in denen die Kläger ebenfalls die Wirksamkeit der Gebührensätze rügten. Auch in einem Teil dieser Verfahren schlossen die Beteiligten entsprechende Musterverfahrensabreden, sodass im Endergebnis über vier Verfahren (5 K 1099/06; 5 K 1151/06; 5 K 1171/06 und 5 K 2939/06) durch Urteil zu entscheiden war. Im Verfahren 5 K 1099/06 erging das Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2007 und in den anderen drei Verfahren auf Grund von mündlichen Verhandlungen vom 20. November 2007. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten dem Gericht mitteilen lassen, dass sie am 20. November 2007 verhindert seien. Das Gericht wies die Klagen jeweils teilweise als unzulässig und im übrigen als unbegründet zurück. Gegen die Urteile in den Verfahren 5 K 1099/06 und 5 K 1151/06 haben die Kläger dieser Verfahren Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt, über die das OVG NRW (Az.: 9 A 587/08 und 9 A 569/08) noch nicht entschieden hat. Mit Bescheid vom 15. Januar 2007 zog die Beklagte die Klägerin zu Kanalbenutzungsgebühren für ihr Grundstück für das Jahr 2007 in Höhe von 452,41 Euro heran (287,73 Euro für die Beseitigung von Schmutzwasser und 164,68 Euro für die Beseitigung von Niederschlagswasser). Die Heranziehung war gestützt auf die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 (GS), zuletzt geändert durch die achte Änderungssatzung vom 18. Dezember 2006. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 2. Februar 2007 Widerspruch ein, mit dem sie geltend macht, sie widerspreche der Gebührenerhöhung ausdrücklich. Als Vertragspartner ihres Versorgungsvertrages treffe die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgeltes. Sie sei durch die Einseitige Erhöhung so lange nicht gebunden, solange sie sie nicht anerkannt habe oder sie von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden sei. Die Erhöhung sei unbillig; im übrigen auch bereits deshalb unwirksam, weil sie darauf nicht fristgerecht hingewiesen worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Februar 2007, zugestellt am 20. Februar 2007, zurück. Die Klägerin hat am 19. März 2007 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist mit Verfügungen des Gerichts vom 20. März 2007 und 22. Februar 2008 aufgefordert worden, die Klage zu begründen. Dem ist die Klägerin binnen der gesetzten Fristen von vier bzw. drei Wochen nicht nachgekommen. Daraufhin hat das Gericht im vorliegenden Verfahren sowie in weiteren 6 Parallelverfahren, in denen die Kläger durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie die Klägerin vertreten werden und in denen ebenfalls Kanalbenutzungsgebühren der Beklagten für das Jahr 2007 streitig sind, am 3. April 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Mai 2008 bestimmt und die Beteiligten dazu geladen. Das Gericht forderte die Klägerin gleichzeitig mit der Ladung gem. § 87b Abs. 1 und 2 VwGO auf, bis zum 5. Mai 2008 neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die sie sich zur Begründung ihrer Klage stützen will. Die Ladung wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. April 2008 zugestellt. Am 18. April 2008 beantragte diese die Anordnung des Ruhen des vorliegenden sowie der Parallelverfahren, dem die Beklagte am 3. Mai 2008 widersprach. Am 30. April 2008 beantragten sie in allen sieben Verfahren die mit der Ladung gesetzte Frist aufzuheben, hilfsweise zu verlängern sowie die Aufhebung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung. Das Gericht lehnte die Anträge mit Beschlüssen vom 6. Mai 2008 in allen Prallelverfahren, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. Mai 2008, ab. Gegen die Ablehnung der Anträge vom 18. April 2008 legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Mai 2008 Beschwerden ein und beantragten wiederum die Aufhebung der anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung. Am 23. Mai 2008 um 9:24 Uhr teilte das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Termine zur mündlichen Verhandlung bestehen blieben, da erhebliche Gründe für eine Aufhebung nicht bestünden. Daraufhin lehnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in allen Parallelverfahren die Einzelrichterin mit am 23. Mai 2008 um 20:19 Uhr bei Gericht eingegangenen Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zum Termin der mündlichen Verhandlung erschien für die Klägerin niemand. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2007 hinsichtlich der geltend gemachten Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren und den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 5 K 1076/07, 5 K 1078/07, 5 K 6164/07, 5 K 1223/ 07, 5 K 893/07 und 5 K 3054/07 sowie auf die in allen Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht war berechtigt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom Montag, den 26. Mai 2008 durch die Einzelrichterin über das vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist unbeachtlich, da sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann ( vgl. § 102 Abs. 1 und 2 VwGO ). Die Kammer hat der Einzelrichterin das Verfahren gem. § 6 VwGO durch Beschluss vom 3. April 2008 zur Entscheidung übertragen. Sie war auch nicht gem. §§ 54 VwGO, 47 Abs. 1 ZPO daran gehindert, mündlich zu verhandeln und über die Klage zu entscheiden, denn der Ablehnungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom Freitag, dem 23. Mai 2008 ist missbräuchlich und deshalb unbeachtlich, sodass die Sperrwirkung des § 47 Abs. 1 ZPO nicht eintritt. Das Gericht konnte das Ablehnungsgesuch aus diesem Grund unberücksichtigt lassen. Es bedurfte auch keiner förmlichen Entscheidung darüber, vgl. BVerfG, z.B. Beschluss vom 15. Dezember 1986 – 2 BvE 1/86-; in: BVerfGE 74,100 und vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07- m.w.H. Der abgelehnte Richter soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuches an der weiteren Bearbeitung des Verfahren nicht gehindert sein. Es ist nur der Form und dem Anschein nach ein Ablehnungsgesuch vorhanden, das aber den Eintritt der gesetzlichen Folgen einer wirklichen Ablehnung nicht beanspruchen kann, vgl. KK, Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2003, § 26 a STPO Rdnr. 4. Es soll ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden. Ein Ablehnungsgesuch ist in Anwendung der in § 26 a Abs. 1 Nr. 3 STPO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken u.a. dann missbräuchlich, wenn durch die Ablehnung das Verfahren nur verschleppt werden soll. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der alleinige Zweck des Ablehnungsantrags die Verhinderung eines gerichtlichen Verhandlungstermins und der Erlass einer die Instanz beendenden Entscheidung ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die fünf vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach der Zustellung der Ladung am 10. April 2008 zur mündlichen Verhandlung am Montag, dem 26. Mai 2008 nacheinander gestellten Anträge hatten alle das Ziel, die Aufhebung der anberaumten mündlichen Verhandlung und die Verhinderung der Entscheidung über die Klage zu erreichen, bis das OVG NRW über das dort anhängige, das Gebührenjahr 2006 betreffende Verfahren entschieden hat, und den Prozessbevollmächtigten die derzeitige Begründung der Klage zu ersparen. Am 18. April 2008 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten vortragen, es würde der Prozessökonomie entsprechen, vor der Entscheidung über das vorliegende Verfahren die Entscheidung des OVG NRW über das dort anhängige, das Gebührenjahr 2006 betreffende Musterverfahren abzuwarten und der Klägerin durch das Betreiben des vorliegenden Verfahrens entstehende unnötige Kosten zu ersparen. Am 30. April 2008 ließ sie ausführen, dass es in jedem Fall aber im Hinblick auf das "Abwartenwollen" des Ausgangs des beim OVG Münster anhängigen Musterprozesses zu keiner kurzfristigen Entscheidung kommen "solle". Gleiches ergibt sich aus der Begründung des Ablehnungsgesuches. Sie lässt vortragen, dass das Gericht ihre erklärte Interessenlage, nämlich die Entscheidung in dem beim OVG NRW anhängigen "Musterverfahren" sowie über ihre bisher nicht begründete Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Ruhensantrags vom 18. April 2008 abzuwarten, bevor über die vorliegende Klage entschieden wird, nicht berücksichtigt habe. (vgl. Nr. 3, 6 und 9 der Ablehnungsgründe). Erst als die von den Prozessbevollmächtigten gestellten Anträge auf Anordnung des Ruhen des Verfahrens, Terminsverlegung und Aufhebung bzw. Verlängerung der Begründungsfrist ohne Erfolg blieben, erfolgte dann am Freitag den 23. Mai 2008 um 20:15 Uhr gewissermaßen in letzter Minute - das Ablehnungsgesuch. Die sonstigen als für die Ablehnung maßgeblich aufgeführten Gründe waren für die Klägerin offensichtlich ohne Bedeutung. Sie waren ihren Prozessbevollmächtigten schon lange bekannt, ohne dass diese sie zuvor zum Anlass genommen hätten, die Einzelrichterin abzulehnen. Die aufgeführten Gründe beziehen sich hauptsächlich auf die Verhandlungsführung und die rechtliche Bewertung der angesprochenen Rechtsfragen durch die Einzelrichterin in dem beim OVG NRW anhängigen "Musterverfahren", das bereits seit dem 12. Dezember 2007 abgeschlossen ist. Die vorgetragenen Gründe, soweit sie einen konkreten Ansatz enthalten, sind den Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens seit der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2007 bekannt. Auch haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, in dem noch nicht terminierten Verfahren 5 K 1438/08, in dem Kanalbenutzungsgebühren der Beklagten für das Jahr 2008 im Streit sind und in dem die Kläger ebenfalls durch die Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens vertreten werden, einen entsprechenden Antrag nicht gestellt, obwohl diese im Parallelverfahren 5 K 6164/07 derselben Kläger, in dem ebenfalls Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Mai 2008 bestimmt worden ist, die Einzelrichterin mit gleichlautender Begründung abgelehnt haben. Ein Ablehnungsgesuch zum Zwecke der Verhinderung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist allerdings dann nicht missbräuchlich, wenn sich der Partei den Umständen nach der Eindruck aufdrängen konnte oder musste, die Entscheidung trage nicht den in der Rechtsprechung anerkannten Maßstäben für eine Verweigerung der beantragten Terminsaufhebung Rechnung und werde von einer unsachlichen Einstellung gegenüber den Klägern geprägt, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 U 35/04-; BFH. Beschluss vom 17. Oktober 2001 – II S 14/00-. Daran fehlt es indes im vorliegenden Fall. Solche Gründe hätte die Klägerin zusammen mit ihrem Ablehnungsgesuch anbringen müssen. Die Gründe, die bei einem Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit ausgelöst haben, sind mit dem Gesuch und nicht etwa erst später substantiiert darzulegen. Ihm kann keine Frist eingeräumt werden, während der er die Begründung nachreichen kann, vgl. OLG München, Beschluss vom 2. Dezember 1975 – 2 Ws 597/75-; Meissner, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 54 Rdnr.48. Die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigten keine konkreten Umstände dargetan, aus denen sich Anhaltspunkte für eine solche Einstellung der Berichterstatterin ergeben. Zwar haben sie unter Punkt 7 und 8 ihres Ablehnungsgesuchs solche Gründe behauptet. Sie haben sich aber auf die bloße Behauptung beschränkt, ohne konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die dies möglich erscheinen lassen. Ansonsten rügen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Kern ihrer Begründung die in der Ablehnung der Anträge zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung der Einzelrichterein, die nicht der ihren entspricht, lediglich als prozessrechtlich unrichtig und schließen allein daraus auf deren Befangenheit. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Gebührenfestsetzung beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Es bestehen, keine Bedenken dagegen, dass der für das Veranlagungsjahr 2007 geltende Abgabensatz für die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers für nicht Verbandsmitglieder der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 (GS), zuletzt geändert durch die achte Änderungssatzung vom18. Dezember 2006, den rechtlichen Vorgaben genügt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Gebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstoßen. Sollte die Klägerin mit der vorliegenden Klage die in dem "Musterverfahren" von ihren Prozessbevollmächtigten gegen die Höhe der in die Kalkulation eingeflossenen Kostenansätze vorgetragenen Rügen auch gegen die Kalkulation der Gebührensätze für das vorliegende Jahr wiederholen, so führen diese nicht zu der Annahme, dass die festgesetzten Gebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen. Im Hinblick auf die dort im einzelnen vorgebrachten Rügen wird zur Begründung auf die Entscheidungsgründe in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007 im Verfahren 5 K 1099/06 Bezug genommen. Anderweitige Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die der Heranziehung zugrunde liegen, sprechen, sind ebenso wenig konkret geltend gemacht oder - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - ersichtlich wie sonstige Bedenken gegen die individuelle Heranziehung der Klägerin zu den Gebühren dem Grunde und der Höhe nach. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.