Beschluss
13 A 98/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1221.13A98.09.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beru-fung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. November 2008 wird zurückgewie-sen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 315.040,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beru-fung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. November 2008 wird zurückgewie-sen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 315.040,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur im Rahmen der Darlegungen der Beklagten zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Begründetheit der Verpflichtungsklage mit der Erwägung bejaht, der Klägerin stehe ab dem 1. August 2006 bis Ende 2007 eine Jahrespauschale für die Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter zu, die nach § 25 Abs. 10 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) nach der Anforderungsstufe 3 zu berechnen sei und jährlich 1.532.300, Euro betrage. Durch die Fusion zweier selbständiger Krankenhäuser sei ein einheitliches Krankenhaus entstanden. Mit einer fusionsbedingten Strukturänderung gehe in der Regel eine Leistungssteigerung einher, die einen erhöhten Wiederbeschaffungsbedarf zur Folge habe. Leistungssteigerungen seien ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Wiederbeschaffungsbedarf fusionsbedingt angestiegen sei. Die Klägerin habe auch Leistungssteigerungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht dargetan und nachgewiesen, dass mit der Strukturänderung ein höherer Wiederbeschaffungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter verbunden sei. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Mit der Fusion des N. -Spitals und des K. -Krankenhauses ist ein als rechtliche Einheit zu betrachtendes Krankenhaus im Sinne von § 33 Abs. 2 KHG NRW entstanden, da die Betriebsstellen organisatorisch und wirtschaftlich unselbständige und voneinander abhängige Einrichtungen sind, in denen insbesondere Abteilungen nicht parallel vorgehalten werden. Für den geltend gemachten Anspruch auf pauschale Förderung ist bei einer Fusion von Krankenhäusern auch § 25 Abs. 10 KHG NRW als Spezialvorschrift zu § 25 Abs. 2 KHG NRW Grundlage der rechtlichen Erörterung. Nach dessen Satz 1 erhält, soweit sich zwei oder mehrere Krankenhäuser zu einem Krankenhaus zusammenschließen (Fusion), das neue Krankenhaus bei entsprechender Planbetten- und Behandlungsplatzzahl grundsätzlich pauschale Fördermittel der höheren Anforderungsstufe. Dies gilt nach Satz 2 jedoch nicht, wenn ein mit der Strukturänderung verbundener höherer Wiederbeschaffungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter (vgl. hierzu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHG NRW) nicht nachgewiesen werden kann. In Satz 3 heißt es zusätzlich, dass die Einrichtung eines neuen Schwerpunktes allein nicht als Nachweis nach Satz 2 gilt. Diese dem § 25 Abs. 10 Satz 1 KHG NRW entgegenstehenden Regelungen weisen dem Krankenhausträger grundsätzlich die Nachweispflicht im Hinblick auf den höheren Wiederbeschaffungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter zu. Eine Vermutung für das Vorliegen eines höheren Wiederbeschaffungsbedarfs kurzfristiger Anlagegüter nach einer Fusion lässt sich dem Regelungssystem des § 25 Abs. 10 KHG NRW daher nicht entnehmen, obgleich sich bei einer isolierten Betrachtung des § 25 Abs. 10 Satz 1 KHG NRW die Regel ableiten lassen könnte, dass mit der Fusion von Krankenhäusern eine Leistungssteigerung einhergeht. Vgl. Pant/Prütting, KHG NRW, 2. Aufl. 2000, § 25 Rn. 36. Einem solchen Verständnis steht von vornherein der Wortlaut der Sätze 2 und 3 des vorbezeichneten Absatzes entgegen. Die überschießende Formulierung in Satz 1 ist im Kontext der beiden nachfolgenden Sätze auszulegen. Der Gesetzgeber wollte mit den Sätzen 2 und 3 die Bestimmung des Satzes 1, dass durch Fusionen bedingte höhere pauschale Fördermittel zu gewähren sind, erkennbar abschwächen. Die Entstehungsgeschichte des § 25 Abs. 10 KHG NRW bestätigt dies. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1998 (LT-Drucks. 12/3073, S. 78) heißt es hierzu, dass einerseits durch Fusionen bedingte höhere pauschale Fördermittel "grundsätzlich" zu gewähren seien, andererseits eine höhere Pauschale aber nicht gerechtfertigt sei, wenn eine Leistungssteigerung zugunsten der Patientenversorgung nicht nachgewiesen und erreicht werden könne. Nachweise über Mengenausweitungen und höhere Wiederbeschaffungskosten für kurzfristige Anlagegüter seien vom Krankenhaus zu erbringen. Der Gesetzgeber wollte zudem ohne entsprechende Strukturveränderungen den Erhalt höherer Fördermittel bei einer bloßen Addition von Betten, die rechnerisch zu einer höheren Anforderungsstufe führen würde, verhindern; ebenso wenig sollten die Ausweisung neuer Gebiete oder Teilgebiete allein genügen. Die Gesamtschau von § 25 Abs. 10 KHG NRW zeigt, dass die Berechtigung zur Teilnahme an einer höheren Anforderungsstufe sich erst dann ergibt, wenn höhere Wiederbeschaffungskosten für kurzfristige Anlagegüter belegt werden. Diesem Ergebnis entspricht auch Nr. 19.3.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, wo es heißt, dass ein höherer Wiederbeschaffungsbedarf nicht anzunehmen sei, wenn Krankenhäuser bei gleichbleibendem Leistungsangebot fusionierten. Die Nachweispflicht wird daher implizit vorausgesetzt. An die Nachweispflicht dürfen indessen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, soll die in § 25 Abs. 10 Satz 1 KHG NRW aufgestellte Regel über die pauschale Förderung bei der Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegüter nicht ohne jede Wirkung bleiben. So kann der Krankenhausträger den Nachweis etwa dadurch führen, dass er eine höhere Nutzung seiner Geräte auf der Grundlage von Vergleichsdaten plausibel macht. Vgl. auch Pant/Prütting, a. a. O., § 25 Rn. 28. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass ein mit der Strukturänderung verbundener höherer Wiederbeschaffungsbedarf i. S. v. § 25 Abs. 10 Satz 2 KHG NRW bereits gegeben ist, wenn vor der genehmigten Fusion der Wiederbeschaffungsbedarf, zu dem im Grundsatz auch die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern gehören (§ 25 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW), fusionsbedingt angestiegen ist. Demnach sind Leistungssteigerungen, die mit dem Trägerwechsel, das heißt der Zustiftung des K. -Krankenhauses zum N. -Spital Fusion ihren Anfang nahmen, zu berücksichtigen und nicht erst jene nach der im Juli 2006 erfolgten Ausweisung eines einheitlich fusionierten Krankenhauses im "Ist". Ein insoweit einschränkender Regelungsinhalt lässt sich § 25 Abs. 10 KHG NRW nicht entnehmen. Für diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut des § 25 Abs. 10 Satz 2 KHG NRW, wo von einem mit der Strukturveränderung verbundenen Wiederbeschaffungsbedarf die Rede ist. Diese Betrachtung wird auch dem Prozess der Fusion von Krankenhäusern gerecht, bei dem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 KHG NRW im Zuge der Herstellung einer organisatorischen und wirtschaftlichen Einheit, ohne Abteilungen parallel vorzuhalten, zu erfüllen sind. Hinsichtlich des förderrechtlich relevanten Zeitpunkts sind allerdings die Voraussetzungen der Anforderungsstufe 3 erst mit Wirkung vom 1. August 2006 als erfüllt anzusehen. Die Klägerin hat bei einer Gesamtbetrachtung relevante Leistungssteigerungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachgewiesen, die einen höheren Wiederbeschaffungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter betreffen. Mit dem Beginn der sich vollziehenden Fusion im Juli 2004 ist unstreitig eine Zunahme des Case-Mix-Index (CMI), also des Fallschweregrads erfolgt. Der Anstieg des CMI im zeitlichen Zusammenhang mit der Fusion ist als Annahme eines höheren Wiederbeschaffungsbedarfs für kurzfristige Anlagegüter aussagekräftig. Es ist nachvollziehbar, dass das Krankenhaus in Folge der Strukturveränderung wegen eines veränderten und verbesserten Leistungsangebots vermehrt von Patienten mit schwierigen Erkrankungen aufgesucht wird. Gleichfalls ist ein signifikanter Fallzahlanstieg in der Endokrinologie als fusionsbedingte Leistungserweiterung eingetreten; vor der Fusion beschränkte sich das Leistungsangebot in diesem Bereich nur auf die Behandlung des diabetischen Fußes. Die krankenhausplanerische Umsetzung der palliativ-medizinischen Abteilung (sieben Betten) ab Oktober 2006 ist des Weiteren ein schlüssiger Hinweis für die Annahme eines höheren Wiederbeschaffungsbedarfs. Mit Schreiben vom 10. November 2005 und 20. Februar 2006 hat die Klägerin nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts zudem einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf für kurzfristige Anlagegüter plausibel dargetan, aus dem sich ein erhöhter Wiederbeschaffungsbedarf für die Zukunft ergebe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, § 25 Abs. 10 Satz 2 KHG NRW erfordere keinen Einzelnachweis für einen weiteren Finanzierungsbedarf für kurzfristige Anlagegüter, ausreichend sei, dass mit der Strukturänderung ein höherer Wiederbeschaffungsbedarf verbunden sei. Diese Ausführungen begegnen mit Rücksicht auf den Gesamtregelungsgehalt des § 25 KHG NRW, der die Förderung durch Jahrespauschalen entsprechend den Anforderungsstufen bestimmt (§ 25 Abs. 5 KHG NRW), keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr folgt ihre Richtigkeit auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die damalige Rechtslage gemäß § 23 KHG NRW vom 3. November 1987 (GV. NW. S. 392) nicht hatte ändern, sondern lediglich hatte klarstellen wollen (LT-Drucks. 12/3073, S. 78). § 23 KHG NRW vom 3. November 1987 enthielt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, jedoch keine Verpflichtung, einen fusionsbedingten Wiederbeschaffungsbedarf in bestimmter Höhe im Einzelnen nachzuweisen. Jedenfalls gehören nach § 9 Abs. 4, § 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Wiederbeschaffung auch die Ergänzung von hier in Rede stehenden - Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht, wofür vorliegend aber nichts schlüssig vorgetragen und ersichtlich ist, und ebenso die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern (§ 25 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW). Ob die Klägerin einen höheren Wiederbeschaffungsbedarf von relevanten Anlagegütern in ihrer Kostenaufstellung vom 20. Februar 2006 darüber hinaus im Einzelnen schlüssig dargelegt hat, kann nach alledem offen bleiben. Die Rechtssache weist ferner keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich - wie dargelegt - ohne größere Auslegungsaufwendungen aus dem Gesetz und unter Zuhilfenahme der vorgelegten Unterlagen beantworten und übersteigen nicht das Normalmaß vergleichbarer Streitigkeiten. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, sind hinsichtlich des hier zudem außer Kraft getretenen Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen nicht schlüssig vorgebracht und nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).