Beschluss
13 A 2817/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0325.13A2817.10.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 756.706, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 756.706, Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Festsetzung einer gemeinsamen Förderkennziffer für ihre beiden heutigen Betriebsstellen und deswegen für das Jahr 2008 auch keinen Anspruch auf eine höhere Baupauschale als die Bezirksregierung E. ihr mit dem streitigen Bescheid vom 1. Dezember 2008 für ihr Krankenhaus bereits bewilligt habe. Die krankenhausrechtliche Fusion der früher rechtlich selbständigen Krankenhäuser "Evangelisches Krankenhaus C. " und "Evangelisches K. -Krankenhaus" sei erst zum 1. Januar 2008 erfolgt. Zur Ermittlung der Förderkennziffer dürfe aus verwaltungspraktischen Gründen auf Daten von Ende 2006 zurückgegriffen werden. Dass für Ende des Jahres 2006 krankenhausrechtlich noch nicht fusionierte Krankenhäuser jeweils eine eigene Förderkennziffer festzusetzen gewesen sei, werde sprachlich erst aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. Abs. 3) der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung n.F. (PauschKHFVO n.F.) hinreichend deutlich. Dort heiße es statt zuvor "für jedes Krankenhaus" nunmehr "für jedes zum Stichtag nach Absatz 3 im Krankenhausplan ausgewiesene Krankenhaus", was nach dessen Satz 1 der 31. Dezember 2006 sei. Die Ergänzung im Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 PauschKHFVO n.F. gegenüber der für das Jahr 2008 geltenden Ursprungsfassung der PauschKHFVO a.F. bedeute keine materielle Rechtsänderung, sondern lediglich eine sprachliche Klarstellung des vom Verordnungsgeber auch schon im Jahr 2008 in diesem Sinne Gemeinten. Die gegen diese Ausführungen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. Auch nach Auffassung des Senats war der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 PauschKHFVO a.F. nicht eindeutig, da dort nur von der erstmaligen Förderung eines Krankenhauses die Rede war. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt und Maßstab für die Bestimmung einer Einrichtung als Krankenhaus abzustellen war, regelte § 9 Abs. 2 Satz 1 PauschKHFVO a.F. nicht ausdrücklich. Es bestand daher für das Verwaltungsgericht Anlass, den Inhalt der Bestimmung im Wege einer an Sinn und Zweck der Norm sowie an der Systematik der Verordnung und ihrer Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung zu bestimmen. Danach war bereits unter Geltung der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18. März 2008 nur die Einrichtung ein fusioniertes Krankenhaus im Sinne dieser Bestimmung, das bis zum 31. Dezember 2006 als fusioniertes Krankenhaus im Krankenhausplan ausgewiesen war. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festlegung des heutigen Wertes der bisherigen Landesförderung. Bereits in § 9 Abs. 3 PauschKHFVO a.F. war hierfür als Stichtag der 31. Dezember 2006 genannt. Eine sinnhafte Bestimmung der Summe der zu diesem Zeitpunkt bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten für Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) ist nur für ein zu diesem Zeitpunkt bereits planaufgenommenes Krankenhaus möglich, woran es hier hinsichtlich der früher rechtlich selbstständig gewesenen Kliniken "Evangelisches Krankenhaus C. " und "Evangelisches K. -Krankenhaus" fehlt. Erst mit Feststellungsbescheid der Bezirksregierung vom 3. Juli 2008 wurde die Fusion der beiden Kliniken krankenhausrechtlich zum 1. Januar 2008 vollzogen. Zutreffend hat daher das Verwaltungsgericht auf die krankenhausrechtliche Fusion der Krankenhäuser abgehoben mit der Folge, dass ein als rechtliche Einheit zu betrachtendes Gesamtkrankenhaus i.S.v. § 29 Abs. 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes (KHGG NRW) entsteht. Zum außer Kraft getretenen § 33 Abs. 2 des Krankenhausgesetzes NRW (KHG NRW) vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009 - 13 A 98/09 -, und vom 6. Oktober 2010 - 13 A 216/10 -, jeweils juris. Dass die Krankenhäuser nach dem Vorbringen der Klägerin vor Ende Dezember 2006 gesellschaftsrechtlich fusioniert waren, ändert hieran nichts. Entscheidend für die krankenhausrechtliche Förderung ist die Planaufnahme des Krankenhauses oder im Falle der Fusion die krankenhausrechtlich genehmigte Fusion von Krankenhäusern. Dass der Senat bei Anwendung des außer Kraft getretenen § 25 Abs. 10 KHG NRW, wonach ein fusioniertes Krankenhaus bei entsprechender Planbetten- und Behandlungsplatzzahl grundsätzlich pauschale Fördermittel der höheren Anforderungsstufe erhielt, einen mit der Strukturänderung verbundenen höheren Wiederbeschaffungsbedarf bereits als gegeben ansah, wenn vor der genehmigten krankenhausrechtlichen Fusion der Wiederbeschaffungsbedarf fusionsbedingt angestiegen war, ist ein Gesichtspunkt, der für die Auslegung von § 9 Abs. 2 und 3 PauschKHFVO keine Rolle spielt. Denn diese Sichtweise ergab sich aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 10 Satz 2 KHG NRW, wo von einem mit der Strukturänderung verbundenen Wiederbeschaffungsbedarf die Rede war, und wurde dem Prozess der Fusion von Krankenhäusern gerecht, bei dem die tatbestandlichen Voraussetzungen des außer Kraft getretenen § 33 Abs. 2 KHG NRW im Zuge der Herstellung einer organisatorischen und wirtschaftlichen Einheit, ohne Abteilungen parallel vorzuhalten, zu erfüllen waren. Diese spezifische Situation ist hier aber nicht gegeben. Denn die Gewährung einer Baupauschale bei einer geeigneten Förderkennziffer hätte (eigentlich) die Veränderung der Förderkennziffer zur Folge, die das letzte in die Förderung neu aufgenommene Krankenhaus festlegt. Die Förderung von ab Anfang Januar 2007 fusionierten Krankenhäusern würde sich ggf. im Jahr 2008 auf die Förderung anderer berechtigter Krankenhäuser auswirken. Mit der niedrigsten Förderkennziffer beginnend werden nämlich gemäß § 9 Abs. 4 PauschKHFVO entsprechend der Förderkennziffer in jedem Jahr so viele Krankenhäuser neu in die Förderung durch die Baupauschale aufgenommen, bis der Haushaltsansatz für die pauschale Förderung zur Errichtung von Krankenhäusern gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW ausgeschöpft ist (vgl. § 9 Abs. 1 PauschKHFVO: ein rechnerischer Betrag von 190 Mio. Euro). Da die Förderkennziffer für das Krankenhaus unverändert bis zum Ende der mehrjährigen Übergangsphase fortgilt, wäre es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, auch widersprüchlich, für Krankenhäuser, die erst nach Ende 2006 krankenhausrechtlich wirksam fusioniert haben, eine jeweils eigene Förderkennziffer zwar mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 (Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 Satz 1 PauschKHFVO n.F.), nicht aber schon für das Jahr 2008 zu ermitteln. Sonst gäbe es für die Gewährung einer Baupauschale solcher Krankenhäuser in Konsequenz der Auffassung der Klägerin im Jahr 2008 gemäß § 9 PauschKHFVO a.F. eine gemeinsame Förderkennziffer und ggf. einen Anspruch auf Bewilligung einer Baupauschale. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit Schaffung des § 9 Abs. 2 PauschKHFVO n.F. diese Unbeständigkeit hat erreichen wollen. Schließlich könnten Krankenhausträger selbst die Höhe ihrer Förderkennziffer beeinflussen, indem sie durch Fusionen die erstmalige Gewährung einer Baupauschale für ein bislang selbständiges Krankenhaus beschleunigten oder durch Aufspaltungen versuchten, die bisherigen Förderbeträge auf kleinere Betriebsteile zu konzentrieren. Es ist daher für die beiden zum Ende des Jahres 2006 krankenhausrechtlich noch selbständigen Krankenhäuser der jeweilige Investitionsbedarf gemäß der Leistungsdaten zu bestimmen und es waren wie geschehen - zwei Förderkennziffern festzulegen. Die Verwendung von mehreren Förderkennziffern in Fällen dieser Art führt auch nicht zwingend zu einem Ausfall der Baupauschale insgesamt. Vielmehr besteht Anspruch auf Förderung nach Maßgabe der jeweiligen Höhe der Förderkennziffer. Die Förderkennziffer erfasst, wann und in welchem Umfang die Leistungen eines Krankenhauses bislang gefördert wurden. Es ist daher nur sachgerecht, den für die Rechtsanwendung sicheren Maßstab der Planaufnahme einschließlich der Genehmigung einer Fusion zu wählen. Die Berufung ist nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln ohne Weiteres beantworten. Der Rechtssache kommt zudem keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, sind hinsichtlich des zudem außer Kraft getretenen § 9 Abs. 2 PauschKHFVO a.F. nicht gegeben. Rechtsfragen auslaufenden oder nur übergangsweise geltenden Rechts kommt regelmäßig mangels Klärungsbedarfs keine grundsätzliche Bedeutung zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 6 B 35.95 , NVwZ-RR 1996, 712, und vom 8. März 2000 2 B 64.99 , juris. Davon ist hier nicht auszugehen. Die Bezirksregierung E. hat unwidersprochen vorgetragen, dass es weitere Klageverfahren zu dieser Problematik nicht gebe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.