Beschluss
13 A 2638/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0716.13A2638.09.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkir¬chen vom 21. Oktober 2009 wird zurück¬ge-wiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klä-gerin.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 50.120, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkir¬chen vom 21. Oktober 2009 wird zurück¬ge-wiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klä-gerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 50.120, Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die hier beantragten weiteren Ausgleichsleistungen habe. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 KHG NRW seien hinsichtlich der Bettenreduzierung in der Abteilung Frauenheilkunde nicht erfüllt, da diese nicht in vollem Umfang ausscheide. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Nach § 30 Abs. 1 KHG NRW (jetzt § 24 Abs. 1 KHGG NRW) sind Krankenhäusern, die aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Ministeriums ganz oder teilweise mit mindestens einer Abteilung aus dem Krankenhausplan ausscheiden, Ausgleichszahlungen zu bewilligen, soweit diese erforderlich sind, um die Schließung des Krankenhauses oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern. Ein Ausscheiden einer Abteilung liegt vor, wenn in einem Feststellungsbescheid im "Ist" und "Soll" eine Abteilung entfällt. Ein Teil des Krankenhausbetriebs wird in diesem Fall nicht mehr für die Krankenversorgung genutzt. Mit der Fusion der F. Krankenhäuser I. und X. -F1. ist hier ein als rechtliche Einheit zu betrachtendes Krankenhaus i. S. v. § 33 Abs. 2 KHG NRW mit zwei Betriebsstellen entstanden. Dies hatte gemäß den Feststellungsbescheiden vom 12. Juli 2005 das Ende der planungsrechtlich eigenständigen Existenz des F2. Krankenhauses X. -F1. mit Wirkung vom 1. Juli 2005 zur Folge. Das fusionierte Krankenhaus verfügte seit diesem Zeitpunkt über eine gemeinsame Abteilung für Frauenheilkunde mit einem Betten-Ist und Betten-Soll von 22 Betten in der Betriebsstelle I. . Die Beleg-Abteilung mit 14 Betten in X. -F1. ist mit der Hauptabteilung Frauenheilkunde in I. bei der Fusion zusammengelegt und mit einem auf 22 Betten reduziertem Bestand in einer Betriebsstelle weitergeführt worden. Die Belegabteilung für Frauenheilkunde in X. -F1. ist im Juli 2005 zwar noch nicht weggefallen, weil sie im "Ist" weitergeführt wurde. Die Fusion im "Ist" wurde erst mit Bescheid vom 15. September 2005 vollzogen. Entscheidend ist aber die fusionsbedingte Strukturveränderung des Krankenhauses, die ihren Anfang mit den Feststellungsbescheiden vom 12. Juli 2005 nahm und das Ende der planungsrechtlich eigenständigen Existenz des F2. Krankenhauses X. -F1. bewirkte. Zu fusionsbedingten Strukturveränderungen des Krankenhauses vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 13 A 98/09 -, juris. Der Wegfall der Belegabteilung für Frauenheilkunde in X. -F1. ist daher eine bloße Reduzierung dieser Abteilung in den beiden Betriebsstätten. Weiterhin werden Leistungen in den fusionierten Krankenhäusern für den Bereich der Frauenheilkunde erbracht. Bettenreduzierungen von Abteilungen sind in die Berechnung der Ausgleichsleistungen gemäß § 30 Abs. 2 oder Abs. 3 KHG NRW aber nicht mit einzubeziehen. Der Anwendungsbereich von § 30 Abs. 1 und 2 KHG NRW ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach Sinn und Zweck der Ausgleichsleistungen dahin einzuschränken, dass nur die Bettenzahlen vollständig geschlossener Abteilungen berücksichtigungsfähig sind. Bei einer Fusion von Krankenhäusern führt der Wegfall von parallelen Fachabteilungen daher nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 KHG NRW. Die fusionsbedingte Zusammenlegung der Abteilungen lässt die Nutzung von medizinischen Einrichtungen und den Einsatz des Personals nämlich weiter zu. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Belegabteilungen trifft § 30 KHG NRW nicht. Hinsichtlich der Förderung wird in Abschnitt III. des Krankenhausgesetzes NRW kein Unterschied zwischen Haupt- und Belegabteilungen gemacht. Dass die Beleg-Abteilung im Feststellungsbescheid vom 12. Juli 2005 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, § 36 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW als selbstständige bettenführende Abteilung ausgewiesen war, ändert hieran nichts. Hauptabteilungen und Beleg-Abteilungen sind zwar formal unterschiedliche Arten von Abteilungen. Dies greifen Abschnitt II. (Planung) und Abschnitt IV. (Krankenhausstruktur) des Krankenhausgesetzes NRW auf. In § 30 KHG NRW ist das Merkmal der Abteilung indessen in einem funktionellen Sinne zu verstehen; förderrechtlich wird zwischen Hauptabteilungen und Beleg-Abteilungen nicht unterschieden. Anderenfalls käme es, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, zu dem unangemessenen und gleichheitswidrigen Ergebnis, dass bei zwei fusionierenden Hauptabteilungen keine Ausgleichsleistungen anfielen, bei einer Fusion von einer Hauptabteilung mit einer Beleg-Abteilung aber die Voraussetzungen für Ausgleichsleistungen gegeben wären. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, sind hinsichtlich des hier zudem außer Kraft getretenen Krankenhausgesetzes NRW weder ausdrücklich noch schlüssig gestellt und auch nicht gegeben. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.