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Urteil

6 K 3527/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1112.6K3527.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Trägerin des Evangelischen Krankenhauses C1. , zu dem als jetzige Betriebsstellen (im Folgenden: Betriebsstellen H1. bzw. K. ) die früher rechtlich selbstständig gewesenen Kliniken Evangelisches Krankenhaus C1. (vormals Krankenanstalten H1. ) und Evangelisches K1. Krankenhaus C1. gehören. Gemäß Feststellungsbescheid der Beklagten vom 3.7.2008 wurde die Fusion der beiden vorgenannten Kliniken nach mehrjähriger Vorbereitung krankenhausrechtlich zum 1.1.2008 vollzogen. Mit einem früheren Bescheid vom 9.2.2007 hatte die Beklagte unter der Krankenhausnummer des Evangelischen Krankenhauses C1. (vormals Krankenanstalten H1. ) - 0000 - ab dem 1.2.2007 geltende Feststellungen getroffen für die beiden vorgenannten Kliniken sowie für das Krankenhaus N. unter Benennung der drei damaligen Krankenhausträger und unter Hinweis auf eine bevorstehende krankenhausrechtliche "Fusion/Verschmelzung" dieser Krankenhäuser; das Krankenhaus N. wurde Ende 2007 von der geplanten Fusion wieder ausgenommen. 3 Auf der Grundlage des bis zum 28.12.2007 gültig gewesenen Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - hatte die Beklagte der Klägerin für deren heutige Betriebsstelle K. für das Jahr 2007 Fördermittel von gut 1,5 Mio. Euro bewilligt. In einem wegen der Höhe dieses Betrags anhängig gewesenen Klageverfahren vor der Kammer (6 K 2710/07) verglichen sich die Beteiligten im Verhandlungstermin vom 27.2.2009 auf eine geringfügige Erhöhung der Förderung. 4 Nach dem Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nord-rhein-Westfalen - KHGG NRW - am 29.12.2007, das auch ein geändertes System der Krankenhausförderung einführte, beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter dem 15.5.2008 mit zwei getrennten Anträgen für beide jetzige Betriebsstellen u.a. jeweils eine Baupauschale. Unter Änderung eines zunächst ergangenen Bescheides vom 17.11.2008 bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 1.12.2008 - neben unstreitig gebliebenen Pauschalbeträgen von insgesamt knapp 4 Mio. Euro zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter für beide jetzige Betriebsstellen - zwar eine Baupauschale von knapp 1,7 Mio. Euro, mit der aber nur die jetzige Betriebsstelle H1. mit einer ermittelten Förderkennziffer von 12,0653 in das Investitionsprogramm 2008 des Landes aufgenommen wurde. Für das frühere Evangelische K1. -Krankenhaus C1. verneinte die Beklagte hingegen einen Förderanspruch auf eine Baupauschale mit der Begründung, dessen mit 21,5396 errechnete Förderkennziffer liege über der mit 20,5518 festgestellten Förderkennziffer des letzten der für das Jahr 2008 in die Förderung aufgenommenen Krankenhäuser. Dabei nahm die Beklagte die zum 31.12.2006 festgestellten krankenhausplanerischen und bilanziellen Daten der beiden damals noch selbstständig gewesenen heutigen Betriebsstellen des Evangelischen Krankenhauses C1. zur Bemessungsgrundlage gemäß § 6 Satz 1 der ab dem 1.1.2008 geltenden Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18.3.2008 (GV. NRW S. 347) - PauschKHFVO -. 5 Diese Verordnung wurde durch Verordnung vom 12.5.2009 (GV. NRW S. 323) mit Wirkung vom 1.1.2009 geändert - PauschKHFVO n.F. - und enthält seither (neben sonstigen Änderungen) in § 9 Abs. 2 und 6 ergänzte bzw. erstmalige ausdrückliche Regelungen zu Fusionssachverhalten. 6 Am 16.12.2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen die getrennte Festlegung von Förderkennziffern für ihre beiden heutigen Betriebsstellen und die Ablehnung einer Baupauschale für die jetzige Betriebsstelle K. wendet. Zur Begründung meint sie, die Beklagte hätte gemäß § 9 Abs. 2 PauschKHFVO, der von der Förderung "eines Krankenhauses" spreche, eine einheitliche Förderkennziffer für ihr Krankenhaus ermitteln müssen; eine Betriebsstellenförderung sei nicht vorgesehen. Die Beklagte habe bereits mit ihrem Bescheid vom 9.2.2007 die Fusion der zuvor selbstständigen Krankenhäuser zu einem Krankenhaus mit den Betriebsstellen H1. und K. festgesetzt; schon seit Bekanntgabe dieses Bescheides müsse ihre Klinik als ein Krankenhaus mit einheitlicher Förderkennziffer angesehen werden. Auch in einem Übergangszeitraum hätte die Beklagte die für das Förderjahr 2008 bereits krankenhausrechtlich anerkannte Fusion zum jetzigen Evangelischen Krankenhaus C1. berücksichtigen müssen. Das sei übrigens im Investitionsprogramm 2008 mit der Ausweisung ihres Krankenhauses unter der Krankenhausnummer 00000 geschehen. Lediglich für die Datengrundlage zur Ermittlung der Förderkennziffer sei gemäß § 9 Abs. 3 PauschKHFVO aus verwaltungstechnischen Gründen auf den Stichtag 31.12.2006 abzustellen. Ein Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 13.11.2008 gebe keine Anweisung, wie im Falle eines bereits vor 2008 fusionierten Krankenhauses zu verfahren sei und wie eine einheitliche Förderkennziffer für ein fusioniertes Krankenhaus berechnet werden solle; daher widerspreche er § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW. Sie vermisse überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Auffassung der Beklagten, dass in einer Übergangsphase die Bestimmung des Förderumfangs an Hand der Leistungsdaten ehemals selbstständiger heutiger Betriebsstellen zulässig sei. Der Erlass des MAGS vom 13.11.2008, der keine Außenwirkung gegenüber Dritten entfalte, könne keine solche Rechtsgrundlage sein. Da die PauschKHFVO Fusionssachverhalte erst mit Wirkung vom 1.1.2009 geregelt habe, habe die Beklagte für das Jahr 2008 eine Entscheidung ohne Rechtsgrundlage getroffen. Im Übrigen habe sie mit den Sozialleistungsträgern auf der Grundlage des Fusionsbescheides eine einheitliche Budgetvereinbarung für beide Betriebsstellen getroffen; es sei nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf die Krankenhausfinanzierung und die Budgetvereinbarung unterschiedliche Bewertungen der Fusion für beide Betriebsstellen erfolgen sollten. 7 Die Klägerin beantragt - sinngemäß von Anfang an -, 8 die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 1.12.2008 zu verpflichten, für die beiden Betriebsstellen des Krankenhauses der Klägerin eine einheitliche Förderkennziffer von 14,9545 festzulegen und ihr für das Jahr 2008 eine weitere Baupauschale von 756.706,53 EUR zu bewilligen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie meint, insbesondere in einer Übergangsphase sei es bei sachlicher Begründung zulässig, den Umfang der Förderung an Hand der Leistungsdaten ehemals selbstständiger Betriebsstellen eines Krankenhauses zu bestimmen. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Bundes - KHG - gäben den Ländern erheblichen Spielraum zur Ausgestaltung der Finanzierung von Investitionskosten, auch hinsichtlich des Umfangs. Das Land Nordrhein-Westfalen habe diese Gestaltungsrechte durch das KHGG NRW und die PauschKHFVO in der Weise ausgeübt, dass alle Plankrankenhäuser auf Dauer gesehen jährliche Baupauschalen erhalten sollten und bis dahin schrittweise nach Maßgabe des § 9 PauschKHFVO entsprechend der Reihenfolge, die an Hand der tatsächlichen Verhältnisse zum 31.12.2006 bestimmt werde, in die neue Förderung aufgenommen würden. Diese Übergangsphase sei darin begründet, dass die für die neue Baupauschale vorgesehenen Haushaltsmittel anfangs auch noch für bereits eingegangene Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Einzelförderung nach dem früheren Recht benötigt würden; zusätzliche Haushaltsmittel stünden nicht zur Verfügung. Die Kriterien für die Förderreihenfolge seien sachgerecht. Da die Förderkennziffer nur einmal ermittelt werde, werde ein einmal in die Förderung aufgenommenes Krankenhaus auch in den Folgejahren gefördert; dadurch könne es seine künftigen Förderbeträge abschätzen und zur Grundlage von Investitions- und Finanzierungsentscheidungen machen. Der Verordnungsgeber sei auf Grund dieser Regelungsziele stets davon ausgegangen, dass die Förderansprüche von Krankenhäusern, die erst nach 2006 fusioniert hätten, additiv aus den Einzelansprüchen ermittelt würden. Auch wenn der ursprüngliche Wortlaut des § 9 Abs. 2 PauschKHFVO insoweit noch nicht eindeutig gewesen sei, sprächen die Regelungsziele für das oben dargestellte Normverständnis. Die PauschKHFVO habe in ihrer Ursprungsfassung keine gesonderten Regelungen enthalten für den Fall, dass Krankenhäuser zwischen dem Bezugsjahr der Bemessungsgrundlage (Datenjahr) und dem Jahr der Förderung fusionierten, sondern sei davon ausgegangen, dass der Sachstand des Datenjahres fortgelte. Erst die Änderungsverordnung vom 12.5.2009 habe Fusionssachverhalte ausdrücklich geregelt. Ein von der Klägerin behaupteter Grundsatz der Ermittlung einer einheitlichen Förderkennziffer für jedes Krankenhaus lasse sich aber weder der Entstehungsgeschichte noch dem Wortlaut der PauschKHFVO entnehmen. Die Entstehungsgeschichte führe vielmehr auf den Grundsatz des einheitlichen Zeitbezugs förderrelevanter Sachverhalte, wie die Übernahme des entsprechend begründeten Votums der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen von Ende Oktober 2007 in den Verordnungsentwurf zeige. Aus diesem Grundsatz folge, dass der Förderanspruch eines erst nach dem Datenjahr 2006 fusionierten Krankenhauses als Summe der rechnerischen Förderansprüche der zuvor selbstständigen Krankenhäuser zu ermitteln sei. Dass ein erst nach 2006 fusioniertes Krankenhaus dann, wenn nicht alle seine früher selbstständigen Kliniken einen eigenen Anspruch auf eine Baupauschale hätten, nur im Umfang der Summe der rechnerischen Einzelansprüche der früheren Kliniken in das Investitionsprogramm aufzunehmen sei, habe schon der Erlass des MAGS vom 13.11.2008 dargelegt. Im Zuge der Normanwendung für das gänzlich neue Fördersystem habe der Verordnungsgeber Klarstellungsbedarf erkannt und dies in der Änderungsverordnung vom 12.5.2009 u.a. durch sprachliche Ergänzung des § 9 Abs. 2 PauschKHFVO berücksichtigt, damit aber keine neue Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Wenn es im Jahr 2008 entsprechend der Meinung der Klägerin noch an einer Rechtsgrundlage für Entscheidungen über Fusionssachverhalte gefehlt hätte, gäbe es auch keine Rechtsgrundlage für die Klageforderung. Dass das Evangelische Krankenhaus C1. in das Investitionsprogramm 2008 nur mit denjenigen Leistungsdaten aufgenommen worden sei, die der Krankenhausnummer 0000 mit dem für Ende 2006 festgestellten Planungsstand der heutigen Betriebsstelle H1. entsprächen, folge insbesondere daraus, dass das damals noch selbstständige Evangelische K1. -Krankenhaus C1. die Krankenhausnummer 0000 getragen habe und im Investitionsprogramm 2008 nicht genannt sei, anders als dann im Investitionsprogramm für das Jahr 2009, für das die Klägerin auch für die jetzige Betriebsstelle K. eine Baupauschale erhalte. Der im Investitionsprogramm 2008 aufgeführte Name Evangelisches Krankenhaus C1. habe für die vormaligen Krankenanstalten H1. auch schon vor der Fusion gegolten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Die statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist in vollem Umfang zulässig. Die Festsetzung einer Förderkennziffer stellt neben der Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung einer Baupauschale einen eigenständigen Verwaltungsakt dar und ist damit gesondert rechtsbehelfsfähig, weil ohne die Bestandskraft der Förderkennziffer die Auszahlung einer Baupauschale nicht möglich ist. 16 So auch Prütting, KHGG NRW, Komm., 3. Aufl. 2009, § 18 Rdnr. 79. 17 Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine gemeinsame Förderkennziffer für ihre beiden heutigen Betriebsstellen und deswegen für das Jahr 2008 auch keinen Anspruch auf eine höhere Baupauschale, als die Beklagte sie ihr mit dem streitigen Bescheid vom 1.12.2008 für ihr Krankenhaus bereits bewilligt hat. 18 Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 KHGG NRW fördert das zuständige Ministerium (im Jahr 2008: das MAGS) die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale) und wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten (§ 15 Abs. 1 KHGG NRW) und im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss durch Rechtsverordnung die Bemessungsgrundlagen, die Zahlungsmodalitäten, die Höhe der Pauschalbeträge nach Absatz 1 sowie für einen Übergangszeitraum die Reihenfolge der Berechtigten zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium durch Erlass der PauschKHFVO Gebrauch gemacht. Nach § 19 Abs. 1 KHGG NRW stellt das zuständige Ministerium auf einer näher geregelten Grundlage Investitionsprogramme auf. Ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel. Für die Bewilligung ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens - KHZVV - vom 21.10.2008, GV. NRW S. 642). 19 Die Zusammensetzung und Berechnung der Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW wird in den §§ 1 bis 5 PauschKHFVO im Einzelnen geregelt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 PauschKHFVO wird zur Festlegung des Zeitpunktes der erstmaligen Förderung eines Krankenhauses mit der Baupauschale für jedes - Ergänzung in der PauschKHFVO n.F.: zum Stichtag nach Absatz 3 im Krankenhausplan ausgewiesene - Krankenhaus das Verhältnis zwischen dem heutigen Wert der bisherigen Landesförderung gemäß Absatz 3 und dem Wert der Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW für das Jahr 2008 ermittelt (Förderkennziffer). Die zuständige Behörde - hier die Beklagte - teilt jedem Krankenhaus seine Förderkennziffer mit (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PauschKHFVO). Mit der niedrigsten Förderkennziffer beginnend werden entsprechend der Förderkennziffer in jedem Jahr so viele Krankenhäuser neu in die Förderung durch die Baupauschale aufgenommen, bis der Haushaltsansatz für die pauschale Förderung zur Errichtung von Krankenhäusern gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW ausgeschöpft ist (§ 9 Abs. 4 PauschKHFVO). Die vom MAGS gemäß § 9 Abs. 5 PauschKHFVO bekannt gegebene Förderkennziffer des letzten im Jahre 2008 neu in die Förderung durch die Baupauschale aufgenommenen Krankenhauses beträgt 20,5518 (Nr. 4 des Investitionsprogramms 2008, Bekanntmachung des MAGS vom 17.11.2008, MBl. NRW S. 602). 20 Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Beklagte der Klägerin für das Jahr 2008 zu Recht keine höhere Baupauschale als den mit dem Bescheid vom 1.12.2008 nur für die jetzige Betriebsstelle H1. gewährten Betrag bewilligt, weil die Festsetzung einer eigenen Förderkennziffer für das ehemalige Evangelische K1. -Krankenhaus C1. rechtmäßig ist und dessen Förderkennziffer 21,5396 lautet - Bedenken gegen die Berechnung dieser Ziffer als solche bringt die Klägerin selbst nicht vor und sind auch für die Kammer nicht erkennbar -, also zu hoch ist, um für das Jahr 2008 eine Baupauschale bewilligen zu können. 21 Es ist rechtlich einwandfrei, dass das MAGS den bei der Bewilligung einer Baupauschale als Teil der Krankenhausförderung anzuerkennenden weiten Gestaltungsspielraum, den die Rahmenvorgaben des § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und des § 11 KHG eröffnen, auf Grund der landesgesetzlichen Ermächtigung durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG NRW für einen Übergangszeitraum, in dem die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel noch nicht für eine angemessene Pauschalförderung aller Krankenhäuser des Landes genügen, von einer Förderreihenfolge gemäß einer Förderkennziffer, die sich an den in der PauschKHFVO bestimmten Faktoren orientiert, abhängig gemacht hat. Die Rechtmäßigkeit dieser Förderpraxis als solche wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Entgegen der Meinung der Klägerin ist es rechtlich aber auch nicht zu beanstanden, dass zur Ermittlung der Förderkennziffer u.a. auf Daten von (grundsätzlich) Ende 2006 zurückgegriffen wird; diese Vorgehensweise rechtfertigt sich aus verwaltungspraktischen Gründen (aktuellere Daten wären im Jahr 2008 für etliche betroffene Krankenhäuser noch nicht verfügbar gewesen) und wird ebenfalls durch die Rahmenvorgaben der §§ 8 und 11 KHG gedeckt. Der dem Normgeber zustehende weite Gestaltungsspielraum steht schließlich einem von der Klägerin behaupteten Zwang für das MAGS entgegen, für Krankenhäuser, die zwar noch nicht Ende 2006, wohl aber Anfang 2008 krankenhausrechtlich wirksam fusioniert waren, eine einheitliche gemeinsame Förderkennziffer zu ermitteln. 22 Dass für Krankenhäuser, die - wie die beiden heutigen Betriebsstellen des Krankenhauses der Klägerin - Ende 2006 krankenhausrechtlich noch nicht fusioniert, sondern noch selbstständig waren, jeweils eine eigene Förderkennziffer festzusetzen war, wird sprachlich erst aus dem bereits zitierten Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. Abs. 3) PauschKHFVO n.F. hinreichend deutlich, indem es dort statt zuvor "für jedes Krankenhaus" nunmehr heißt "für jedes zum Stichtag nach Absatz 3" - das ist nach dessen Satz 1 regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der 31.12.2006 - "im Krankenhausplan ausgewiesene Krankenhaus". Danach (sowie auf Grund der ergänzenden erstmaligen Regelungen in § 9 Abs. 6 PauschKHFVO n.F.) steht seit dem Inkrafttreten der PauschKHFVO n.F. am 1.1.2009 allein schon wegen des Wortlauts der Norm (grammatische Auslegung) fest, dass für jede der beiden heutigen Betriebsstellen des Krankenhauses der Klägerin eine eigene Förderkennziffer zu ermitteln war. Denn zum Planungsstand 31.12.2006 waren das Evangelische Krankenhaus C1. (vormals Krankenanstalten H1. ) und das Evangelische K1. -Krankenhaus C1. noch getrennt mit eigenständigen Krankenhausnummern - 0000 und 0000 - im Krankenhausplan ausgewiesen. Die bis dahin schon erfolgte gesellschafts- bzw. handelsrechtliche Fusion, auf die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ist insoweit unerheblich. Krankenhausrechtlich wurde die Fusion erst mit dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 3.7.2008 rückwirkend zum 1.1.2008 wirksam. Erst mit der krankenhausrechtlich genehmigten Fusion von Krankenhäusern entsteht ein als rechtliche Einheit zu betrachtendes Gesamtkrankenhaus i.S.v. § 29 Abs. 2 KHGG NRW. 23 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.12.2009 - 13 A 98/09 -, www.nrwe.de = juris, und vom 6.10.2010 - 13 A 216/10 -, jeweils zum früheren § 33 Abs. 2 KHG NRW. 24 Der von der Klägerin zur Klagebegründung in Bezug genommene Feststellungsbescheid der Beklagten vom 9.2.2007 (ohnehin mit ausdrücklich bestimmter Wirkung erst ab dem 1.2.2007 und damit nach dem 31.12.2006) enthielt - ebenso wie andere Bescheide der Beklagten vor dem 3.7.2008 - noch keine Feststellung/Genehmigung der Fusion des Evangelischen Krankenhauses C1. (vormals Krankenanstalten H1. ) und des Evangelischen K1. -Krankenhauses C1. . Er betraf vielmehr neben den beiden heutigen Betriebsstellen der Klägerin sogar ausdrücklich auch das Ende 2007 aus dem Fusionsprozess wieder ausgeschiedene Krankenhaus N. und benannte demgemäß noch drei verschiedene Krankenhausträger. 25 Die Ergänzung im Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 PauschKHFVO n.F. gegenüber der für das Jahr 2008 geltenden Ursprungsfassung der PauschKHFVO bedeutet keine materielle Rechtsänderung, sondern lediglich eine sprachliche Klarstellung des vom Verordnungsgeber, also dem MAGS, auch schon im Jahr 2008 in diesem Sinne Gemeinten. Zwar war der Wortlaut dieser Norm in ihrer Ursprungsfassung nicht eindeutig, aber die teleologische Auslegung (Sinn und Zweck der Norm), systematische Auslegung (Stellung der Norm im Rechtssystem) und historische Auslegung (erkennbarer Wille des Normgebers) des § 9 Abs. 2 Satz 1 PauschKHFVO lassen nur den Rückschluss zu, dass diese Norm bereits im Jahr 2008 und damit bereits für das hier interessierende Investitionsprogramm 2008 so zu verstehen war, wie es ihr Wortlaut in der Fassung der PauschKHFVO n.F. mit Wirkung seit Anfang 2009 auch grammatisch klargestellt hat. 26 Eine Förderkennziffer zur Ermittlung eines Anspruchs auf eine Baupauschale wird nicht jährlich neu, sondern nur einmal für das Jahr 2008 ermittelt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 a.E. PauschKHFVO alter wie neuer Fassung). Sie gilt unverändert fort bis zum Ende der mehrjährigen, durch die Bestimmungen des § 9 PauschKHFVO erfassten Übergangsphase. Dementsprechend wäre es sinn- und zweckwidrig, für Krankenhäuser, die - wie die beiden heutigen Betriebsstellen der Klägerin - erst nach Ende 2006 krankenhausrechtlich wirksam fusioniert haben, eine jeweils eigene Förderkennziffer zwar mit Wirkung ab dem 1.1.2009 (Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 Satz 1 Pausch-KHFVO n.F.), nicht aber schon für das Jahr 2008 zu ermitteln. Denn anderenfalls gäbe es für Förderansprüche solcher Krankenhäuser eine Regelungslücke für das Jahr 2008, die das MAGS als Normgeber jedoch offenkundig nicht gewollt hat. Das MAGS ist vielmehr offensichtlich stets von der seit 2008 ununterbrochenen und einheitlichen Geltung einer Förderkennziffer für jedes zum Stichtag nach § 9 Abs. 3 PauschKHFVO im Krankenhausplan ausgewiesene Krankenhaus und einem möglichen Förderanspruch jedes dieser Krankenhäuser ausgegangen, auch wenn solche Krankenhäuser inzwischen fusioniert haben. 27 Das belegt zum einen der Erlass des MAGS vom 13.11.2008 (also schon vor dem Inkrafttreten der PauschKHFVO n.F.), der in seinem Absatz 2 davon spricht, dass bei fusionierten Krankenhäusern die dem Träger des im letzten bestandskräftigen Feststellungsbescheid ausgewiesenen Krankenhauses zustehenden "Ansprüche (nicht aber die Förderkennziffern) der zum Zeitpunkt der Datenerhebung (31.12.2006) noch selbstständigen Krankenhäuser und heutigen Betriebsstellen addiert" werden, und in Absatz 3 erneut die "additive(n)/synthetische(n) Ermittlung des Gesamtförderanspruchs" sowie die Möglichkeit erwähnt, dass ein heute fusioniertes Krankenhaus "noch nicht die Baupauschale für alle seine ehemals selbstständigen Betriebsstellen erhält". Diese Ausführungen des Erlasses ergeben nur dann einen Sinn, wenn das MAGS schon seinerzeit davon ausging, dass bei einem erst nach dem 31.12.2006 krankenhausrechtlich wirksam fusionierten Krankenhaus für jede seiner heutigen Betriebsstellen, die am 31.12.2006 krankenhausrechtlich noch selbstständig waren, eine eigene Förderkennziffer zu ermitteln und demzufolge eine eigene förderrechtliche Beurteilung möglich war. 28 Einen zweiten Beleg bietet die *-Fußnote am Ende der Anlage A zum Investitionsprogramm 2008, das durch Bekanntmachung vom 17.11.2008 und damit gleichfalls schon vor dem Inkrafttreten der PauschKHFVO n.F. veröffentlicht wurde. Wenn dort darauf hingewiesen wird, dass für die in das Investitionsprogramm 2008 aufgenommenen, mit einem * versehenen Kliniken "KH-Nr. und KH-Name des Bezugsjahrs 2006" gelten und "zwischenzeitliche Änderungen durch Fusionen" eingetreten sind, gibt diese Fußnote nur Sinn, wenn in Fällen investitionsrelevanter Krankenhausänderungen zwischen 2006 und 2008 ein inzwischen fusioniertes Krankenhaus (nur) für einzelne seiner heutigen Betriebsstellen eine Baupauschale erhält. Andernfalls hätten nur die Nummer und der Name des inzwischen fusionierten Gesamtkrankenhauses im Investitionsprogramm genannt zu werden brauchen. 29 Als dritter Beleg dient die Tatsache, dass das Evangelische K1. -Krankenhaus C1. mit seiner eigentlich nur bis Ende 2007, also vor der krankenhausrechtlichen Fusion, gültig gewesenen eigenen Krankenhausnummer 0000 in der Anlage A zum Investitionsprogramm 2009 (Bekanntmachung des MAGS vom 23.6.2009, MBl. NRW S. 369) als eines der "in 2009 erstmals geförderte(n) Krankenhäuser" aufgeführt wird, getrennt vom Evangelischen Krankenhaus C1. als eines der anschließend genannten "weiter geförderte(n) Krankenhäuser" mit seiner - auch schon vor der Fusion gültig gewesenen - Krankenhausnummer 0000. Damit hat das MAGS nochmals verdeutlicht, dass es das Evangelische Krankenhaus C1. (vormals Krankenanstalten H1. ) und das Evangelische K1. -Krankenhaus C1. bezüglich der Bewilligung einer Baupauschale noch getrennt voneinander behandelt wissen will, auch wenn beide Kliniken zum 1.1.2008 krankenhausrechtlich zu einem neuen Gesamtkrankenhaus mit dem Namen Evangelisches Krankenhaus C1. unter der Krankenhausnummer 0000 fusioniert haben. 30 Dass nur Schwierigkeiten, die seit 2008 in der Verwaltungspraxis im Umgang mit Anträgen inzwischen fusionierter Krankenhäuser auf Bewilligung von Baupauschalen aufgetreten waren, den Anlass für die sprachliche Klarstellung in § 9 Abs. 2 Satz 1 PauschKHFVO n.F. (sowie für ergänzende Regelungen u.a. in § 9 Abs. 6 Pausch-KHFVO n.F.) gaben und der Verordnungsgeber damit keineswegs eine materielle Rechtsänderung vornehmen wollte, wird noch indiziert durch die Tatsachen, dass das MAGS mit seinem Erlass vom 13.11.2008 zur offenbaren Beseitigung von Unklarheiten Vorgaben für die Behandlung solcher Fusionssachverhalte durch die Bezirksregierungen gemacht hat (Musterbescheid "Fusionen", Ankündigung weiterer Musterbescheide) und dass die Beklagte noch mit Schriftsatz vom 5.5.2009, also noch wenige Tage vor dem Erlass der PauschKHFVO n.F., Klärungsbedarf signalisiert hat, indem sie darauf hingewiesen hat, dass "wegen der landesweiten Bedeutung der Angelegenheit ... eine Abstimmung mit dem MAGS erforderlich" sei. 31 Der nach alledem mehrfach erkennbar gewordene Wille des MAGS als Normgeber der PauschKHFVO, schon mit Wirkung für 2008 bei inzwischen fusionierten Krankenhäusern für jede ihrer zum Zeitpunkt der Datenerhebung (regelmäßig am 31.12.2006) noch selbstständig gewesenen heutigen Betriebsstellen eine eigene Förderkennziffer zur Feststellung einer Baupauschale zu ermitteln, wird durch den ursprünglichen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 PauschKHFVO entgegen der Meinung der Klägerin nicht ausgeschlossen. Die Formulierung, dass eine Förderkennziffer "für jedes Krankenhaus" zu ermitteln sei, ließ bei Fusionssachverhalten wie dem vorliegenden auch damals schon die dem dargelegten Willen des Normgebers entsprechende Auslegung zu, weil es seinerzeit noch an ausdrücklichen eigenen Regelungen für fusionierte Krankenhäuser fehlte. Auch dass die Änderungen und Ergänzungen der PauschKHFVO durch die PauschKHFVO n.F. erst zum 1.1.2009 und nicht - noch weiter rückwirkend als ohnehin schon - bereits zum 1.1.2008 in Kraft gesetzt worden sind, stellt kein durchgreifendes Argument gegen die Auffassung dar, der Verordnungsgeber habe mit der Ergänzung im Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 PauschKHFVO n.F. lediglich für sprachliche Klarheit sorgen wollen. Denn die PauschKHFVO n.F. hat auch tatsächliche Neuregelungen zum Gegenstand - wie etwa geänderte Zahlenwerte in § 5 Abs. 2 und 3 -, die ersichtlich erst für das Jahr 2009 wirksam werden sollten und daher ein früheres Inkrafttreten der gesamten PauschKHFVO n.F. ausschlossen; der Verordnungsgeber hat in § 11 Satz 1 Pausch-KHFVO n.F. von einer differenzierten Inkrafttretensregelung abgesehen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.