Das angefochtene Urteil wird geändert. Die im Zeitraum vom 2. Januar 1991 bis 31. März 1999 erlassenen und in der Auflistung zur Klageschrift (Beiakte Heft 1) aufgeführten Bescheide des Beklagten mit Ausnahme der Bescheide vom 4. Februar 1993, 11. März 1993, 7. April 1993, 6. Mai 1993, 4. Juni 1993 und 6. Juli 1993 werden aufgehoben, a) soweit die festgesetzten Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zeitraum vom 2. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung des Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 10. Juni 1999 die Pauschalbeträge überschreiten, die sich für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 aus Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG ergeben, b) soweit die festgesetzten Gebühren für die Zerlegung nach § 8 der Satzung des Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren und Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 10. Juni 1999 ba) vom 4. August 1993 bis 31. Dezember 1993 den Pauschalbetrag von 3 ECU/t Fleisch mit Knochen überschreiten, wobei bei Eigenzerlegung sich der Pauschalbetrag um 30 v.H. reduziert, bb) vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 den Pauschalbetrag von 3 ECU/t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird, überschreiten, wobei bei Eigenzerlegung sich der Pauschalbetrag um 30 v.H. reduziert, bc) vom 1. April 1997 bis 31. März 1999 den Pauschalbetrag von 3 ECU/t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird, überschreiten, wobei bei Eigenzerlegung sich der Pauschalbetrag um 55 v.H. reduziert und bd) vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1997 den Betrag von 0 DM überschreiten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge werden unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung dem Kläger zu 55 % und dem Beklagten zu 45% auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma K. L. (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), die in H. einen zugelassenen Schlacht- und Zerlegungsbetrieb unterhielt. Die nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Untersuchungen in dem Schlacht- und Zerlegungsbetrieb der Insolvenzschuldnerin erfolgten durch Bedienstete des Beklagten. Für Untersuchungen im Zeitraum von Januar 1991 bis März 1999 zog der Beklagte nach eigenen Angaben die Insolvenzschuldnerin mit Bescheiden datierend vom 2. Januar 1991 bis zum 31. März 1999 zur Zahlung von Gebühren in Höhe von 2.158.950,79 DM (Fleischbeschau: 2.022.179,13 DM, bakteriologische Untersuchungen: 2.584 DM und Fleischzerlegung: 134.187,66 DM) sowie Kosten für die Ausstellung von Bescheinigungen in Höhe von 51 DM, mithin insgesamt zur Zahlung von 2.159.001,79 DM heran. Von der Insolvenzschuldnerin sind hierauf ab 1. April 1997 lediglich noch Zahlungen in Höhe der in den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakten festgelegten Pauschalgebühren geleistet worden. Der Beklagte stützt die Gebührenfestsetzung auf die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 10. Juni 1999, die nach ihrem § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft trat. Mit der 3. Änderungssatzung vom 18. Januar 2001 wurde § 15 Abs. 1 der Satzung um den Hinweis ergänzt, dass die Gebühren für Amtshandlungen in zugelassenen Zerlegebetrieben von den EG-Pauschalgebühren abweichen. Diese Satzungsänderung trat ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft. Die Satzung sah für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterschiedliche Gebührensätze in öffentlichen Schlachthöfen, in Kleinbetrieben und in Großbetrieben vor; hinsichtlich der jeweiligen Betriebe differenzierte sie zusätzlich nach der Zahl der pro Tag geschlachteten Tiere. Ferner bestimmte sich der Gebührensatz der Zerlegungsgebühren vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 degressiv gestaffelt nach dem Gewicht je Tonne zerlegten Fleisches und ab 1. Januar 1995 nach Stundensätzen. Mit ihrer am 2. September 1999 erhobenen Klage hat die Insolvenzschuldnerin die Gebührenbescheide insoweit angefochten, als die festgesetzten Gebühren die in den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakten festgelegten Pauschalgebühren überschreiten; zugleich hat sie die Rückerstattung des von ihr geleisteten Differenzbetrages begehrt. Wegen des jeweiligen Datums der angefochtenen Bescheide, der jeweiligen Bescheid-Nummer, der im Einzelnen festgesetzten Gebührenbeträge sowie der gegen die Gebührenbescheide jeweils eingelegten Widersprüche der Insolvenzschuldnerin wird auf den Inhalt der mit der Klageschrift überreichten Auflistung (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Mit der Klage hatte die Insolvenzschuldnerin auch Gebührenbescheide für die Überwachung der Fleischzerlegung vom 4. Februar 1993, 11. März 1993, 7. April 1993, 6. Mai 1993, 4. Juni 1993 und 6. Juli 1993 in Höhe von 9.088, 87 DM angegriffen. Diese Bescheide waren bereits Streitgegenstand des Verfahrens 9 A 2228/97 vor dem erkennenden Gericht. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22. März 2000 – 45 IN 149/06 – wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Dieser erklärte am 17. April 2000, dass er das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren aufnehme. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hob der Beklage in Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 – ("Stratmann u.a.") die Bescheide auf, soweit darin für die Ausstellung von Bescheinigungen Kosten in Höhe von 51 DM und Gebühren für bakteriologische Untersuchungen von 2.584 DM festgesetzt worden sind. Wegen des Erstattungsanspruchs von 2.300 DM – die Insolvenzschuldnerin hatte auf die festgesetzten Gebühren für die bakteriologische Untersuchung nur 2.249 DM gezahlt – und des sich aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 6. Dezember 2000 im Verfahren 9 A 2228/97 ergebenden Erstattungsanspruchs von 4.450,52 DM erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit noch offenstehenden Gebührenforderungen, die er auf 356.097,18 DM bezifferte. Der Kläger hat geltend gemacht, die Erhebung höherer als der EG-Pauschalgebühren sei aus gemeinschafts-, bundes- und landesrechtlichen Gründen unzulässig. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat die Klage zurückgenommen, soweit die Gebührenbescheide bereits Gegenstand des Verfahrens 9 A 2228/97 vor dem erkennenden Gericht waren. Im Umfang der Aufhebung der danach noch streitgegenständlichen Gebührenbescheide haben die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger hat sodann beantragt, die Gebührenbescheide des Beklagten vom 2. Januar 1991 bis 31. März 1999 in der nach der Aufhebungserklärung geltenden Fassung aufzuheben, soweit sie die jeweiligen EG-Pauschalgebühren überschreiten, und den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Insolvenzverwalter 1.072.585,14 DM nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die angefochtenen Gebührenbescheide seien rechtmäßig. Die den Gebührenbescheiden zugrundeliegenden Satzungen entsprächen den landesrechtlichen Vorgaben und stünden im Einklang mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht. Mit dem angefochtenem Urteil vom 29. April 2003, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen oder für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, abgewiesen. Gegen das ihm am 16. Mai 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Juni 2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtswidrig, als sie höhere Gebühren als die EG-Pauschalgebühren festsetzten. 1. Eine über die EG-Pauschalgebühren hinausgehende Gebührenforderung für Fleischuntersuchungen sei schon gemeinschaftsrechtlich unzulässig. a) Die Behörden eines Mitgliedstaates könnten von der in der Richtlinie 85/73/EWG in Verbindung mit der Entscheidung 88/408/EWG bzw. in den Fassungen der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG vorgesehenen Möglichkeit, höhere als die EG-Pauschalgebühren zu fordern, erst Gebrauch machen, wenn die Gemeinschaftsrechtsakte zuvor ordnungsgemäß und vollständig in das gesamte nationale Recht des Mitgliedsstaates umgesetzt worden seien. Dies sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht geschehen. Zum einen hätten einige Bundesländer die erforderliche Transformation nicht vollzogen. Zum anderen sehe das nordrhein-westfälische Landesrecht eine Gebührenerhebung nicht bei allen von den Gemeinschaftsrechtsakten erfassten Lebensmittelerzeugern vor und verstoße damit zugleich gegen Art. 3 GG. b) Die für die Überschreitung der EG-Pauschalgebühr erforderlichen mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlagen hätten auch nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden können. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich insoweit nicht lediglich um die Frage einer Rückwirkung von Landesrecht, sondern um die rückwirkende Anwendung von Gemeinschaftsrecht. Diese verstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche Rückwirkungsverbot. Hiernach sei eine rückwirkende Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Ermächtigungen regelmäßig ausgeschlossen, da sie die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Effektivität und des Vertrauensschutzes gefährde. Die vom EuGH formulierten Voraussetzungen für eine Ausnahme lägen sämtlich nicht vor. Die Erhebung von über die EG-Pauschale hinausgehenden Gebühren verstoße daher gegen den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Soweit die Rückwirkungsanordnung an bei Umsetzung bereits außer Kraft getretenes Gemeinschaftsrecht anknüpfe, setze sie dessen rückwirkende Wiederinkraftsetzung voraus; hierzu sei der nationale Gesetzgeber indes nicht befugt. Eine rückwirkende Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Gebührenanhebungsmöglichkeit greife in das Recht des Gemeinschaftsbürgers ein, sich bei nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie gegenüber einem Erhöhungsverlangen auf die EG-Pauschalgebühren berufen zu können. Diese Rechtsposition, die sich aus dem Urteil des EuGH vom 10. November 1992 – C-156/91 – ("Mundt") ergebe, dürfe durch die Rückwirkungsregelung in § 6 FlGFlHKostG NW nicht praktisch beseitigt werden. c) Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderung des Beklagten, der dieser zugrunde liegenden Satzung sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen ergebe sich ferner daraus, dass sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 – ("Stratmann u.a.") erwiesen und dessen Effektivität beeinträchtigten. Die ursprünglichen Gebührenbescheide sowie die ihnen zugrunde liegende Satzung seien wegen zusätzlicher Erhebung von Sondergebühren für Trichinen- und bakterielle Untersuchungen neben den Gebühren für Fleischuntersuchungen gemeinschaftsrechtswidrig gewesen. Die daraus folgende Teilnichtigkeit einzelner Gebührentatbestände führe zur Gesamtnichtigkeit der Gebührensatzung. d) Schließlich sei auch nicht nachgewiesen, dass die in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG normierten Anhebungsvoraussetzungen – Abweichung der Lohnkosten, der Betriebsstruktur und des Verhältnisses zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern vom Gemeinschaftsdurchschnitt – im Erhebungszeitraum vorgelegen hätten. Zur Anhebung berechtigende betriebsorganisatorische Defizite seien ebenfalls nicht gegeben gewesen. 2. Eine über die EG-Pauschalgebühren hinausgehende Gebührenforderung für Fleischuntersuchungen sei auch nach nationalem Recht unzulässig. a) Die Gebührensatzung könne sich nicht auf eine ausreichende landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen, da die zulässige Höhe einer Abweichung von den EG-Pauschalgebühren gesetzlich nicht bestimmt sei. Diese Festlegung sei eine legislative Aufgabe, die nicht auf den Satzungsgeber übertragen werden könne. b) Hinzu komme, dass § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW ausschließlich eine auf einzelne Betriebe bezogene Anhebung der EG-Pauschalgebühren gemäß Anhang Kapitel I Nr. 4 lit. a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG bzw. Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG zulasse, nicht hingegen die flächendeckende Erhebung kostendeckender Gebühren gemäß Kapitel I Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Voraussetzung für eine betriebsbezogene Anhebung nach § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW gleichermaßen wie nach Kapitel I Nr. 4 lit. a der genannten Richtlinienanhänge sei es, dass im Einzelfall die in Nrn. 4 lit. a und 5 lit. a genannten Umstände vorlägen. Dies habe der Beklagte nicht geprüft, geschweige denn dargelegt. Den von ihm für die Anhebung der EG-Pauschalgebühren für maßgeblich erachteten Kriterien, insbesondere Betriebsgröße und Schlachtzahlen, komme hingegen nach dem FlGFlHKostG NRW und der Richtline 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG keine Bedeutung zu. c) Die in § 6 Abs. 1 FlGFlHKostG NRW geregelte Rückwirkung der Satzungsermächtigung sei auch unvereinbar mit den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Als "echte" Rückwirkung bedürfe sie einer besonderen Rechtfertigung; eine solche liege indes nicht vor. d) Die Satzung genüge nicht den Anforderungen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. März 2009 - 17 A 4781/03 – aufgestellt habe. Für den Rückwirkungszeitraum habe der Beklagte keine vollständige rückwirkende Gebührensatzung erlassen, sondern lediglich für verschiedene Zeiträume die Gebühren rückwirkend zum Nachteil der Insolvenzschuldnerin geändert. 3. Die Gebührenkalkulation sei fehlerbehaftet. Sie genüge nicht den Anforderungen, die der EuGH in seinen Urteilen vom 19. März 2009 – C-270/07 – ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland") und – C-309/07 – ("Baumann") an die Erhebung einer spezifischen Gebühr gestellt habe. Hiernach dürften nur die tatsächlichen Kosten von der Anhebung erfasst werden (Realkostengebot) und seien Pauschalierungen nicht zulässig (Pauschalierungsverbot). Gegen beide Grundsätze werde verstoßen. Die Gebührensatzung sehe keine einzelbetriebliche Abrechnung für den Schlacht- und Zerlegebetrieb der Insolvenzschuldnerin vor, sondern setze pauschale Gebührenwerte an. Die real angefallen Kosten seien nicht ermittelt worden. Kalkulatorisch ermittelte Gebührensätze seien grundsätzlich pauschaler Natur. In die Kalkulation seien ferner unzulässige Kostenpositionen für Sonderuntersuchungen eingestellt worden. Zudem seien unzulässigerweise Kosten der Querschnittsämter in die Kostenmasse einbezogen worden. Es werde bestritten, dass die Nachberechnungen für die Jahre 1991, 1993, 1994, 1996 und 1998 zutreffend seien. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte "Zusammenstellung Gebühreneinnahmen/Kostenaufwand 1991 bis 1994" bedürfe einer weiteren Überprüfung. Die Berufung auf Stundensätze nach einem innenministeriellen Erlass stelle keine einzelbetriebliche Abrechnung dar. Nachdem der Beklagte in der Berufungsverhandlung zugesagt hatte, dass er im Falle einer rechtskräftigen Aufhebung der angefochtenen Gebührenbescheide seiner Pflicht zur Erstattung bzw. zum Erlass eines Abrechnungsbescheides und zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 4 % vom Tag der Rechtshängigkeit an nachkommen werde, hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, soweit sie Ansprüche auf Erstattung und Zahlung von Prozesszinsen betrifft. Ferner hat der Kläger klargestellt, dass streitbefangen die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach § 3 der Gebührensatzung sowie die Gebühren für die Zerlegung von Fleisch nach § 8 der Gebührensatzung seien. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die im Zeitraum von 2. Januar 1991 bis 31. März 1999 erlassenen und in der Auflistung zur Klageschrift (Beiakte Heft 1) aufgeführten Bescheide mit Ausnahme der Bescheide vom 4. Februar 1993, 11. März 1993, 7. April 1993, 6. Mai 1993, 4. Juni 1993 und 6. Juli 1993 aufzuheben, a) soweit die festgesetzten Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 3 der Satzung des Kreises O. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 10. Juni 1999 die Pauschalbeträge überschreiten, die sich für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 aus Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG, vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1997 aus dem Anhang Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 93/118/EG und ab dem 1. Juli 1997 aus dem Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 96/43/EG ergeben, b) soweit die festgesetzten Gebühren für die Zerlegung nach § 8 der Satzung des Kreises O. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 10. Juni 1999 ba) vom 4. August 1993 bis 31. Dezember 1993 den Pauschalbetrag von 3 ECU/t Fleisch mit Knochen überschreiten, wobei bei Eigenzerlegung sich der Pauschalbetrag um 30 v.H. reduziert, bb) vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 den Pauschalbetrag von 3 ECU/t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird, überschreiten, wobei bei Eigenzerlegung sich der Pauschalbetrag um 30 v.H. reduziert, bc) vom 1. April 1997 bis 31. März 1999 den Pauschalbetrag von 3 ECU/t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird, überschreiten, wobei bei Eigenzerlegung sich der Pauschalbetrag um 55 v.H. reduziert und bd) vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1997 den Betrag von 0 DM überschreiten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Die der Gebührensatzung zugrunde liegende gesetzliche Ermächtigung sei wirksam. Die Gebührenkalkulation verstoße nicht gegen Nr. 4 lit. b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG. Im Kreis O. habe es als Großschlachtbetrieb im Sinne des § 3 der Gebührensatzung nur den Schlachtbetrieb der Insolvenzschuldnerin gegeben. Die Gebührensätze seien einzig und allein auf ihren Betrieb zugeschnitten und einzelbetriebsbezogen ermittelt worden. Im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung habe er immer die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt und stets das Kostendeckungsprinzip und das Gebührenüberhebungsverbot beachtet. Unzulässige Kostenpositionen und Kosten für Sonderuntersuchungen seien nicht einbezogen worden. Für die Jahre 1991, 1993, 1994, 1996 und 1998 habe er im nachhinein die tatsächlichen Kosten ermittelt. Die Aufwendungen seien stets höher als die zugrunde gelegten gewesen. Für die Jahre 1992, 1995, 1997 und 1999 sei zwar eine vergleichbare Nachberechnung nicht vorgenommen worden. In diesen Jahren habe es aber im Bereich der Fleischuntersuchung stets einen erheblichen Zuschussbedarf gegeben. Die "Zusammenstellung Gebühreneinnahmen/Kostenaufwand 1991 bis 1994" belege eine Unterdeckung auch unter Zugrundelegung der realen Kosten. Die Rückwirkungsanordnung begegne keinen Bedenken, da die in der Satzung festgelegten Gebührensätze mit den Gebührensätzen übereingestimmt hätten, die für die Zeiträume bereits nach den früheren Satzungen gegolten hätten. Die ursprünglichen Gebührensatzungen seien auch nicht lediglich teilweise geändert worden; es sei vielmehr eine vollständig neue Gebührensatzung erlassen worden, die rückwirkend in Kraft getreten sei. Nr. 4 lit. b des genannten Anhangs lasse eine Gebührensatzfestsetzung vor Beginn der Gebührenperiode auf der Basis einer Kostenkalkulation zu. Die von dem Kläger beanspruchte Erhebung einer solchen Gebühr anhand erst nachträglich zu ermittelnder tatsächlicher Kosten stelle eine grundlegende Neuinterpretation des gemeinschaftsrechtlichen Gebührenrechts dar, die vom EuGH in seinen Urteilen vom 19. März 2009 nicht beabsichtigt worden sei. Eine einzelbetriebliche Abrechnung der Stundensätze für Zerlegegebühren sei ihm aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich. Eine Berechnung für das Jahr 1995 habe für einen Tierarzt trotz Nichtberücksichtigung aller Kosten einen Stundensatz ergeben, der über dem in dem ministeriellen Runderlass vorgegebenen Stundensatz gelegen habe. Der von ihm nunmehr erstellte Nachweis belege, dass die Kosten für die Überwachung der Fleischzerlegung mit den EG-Pauschalbeträgen nicht hätten gedeckt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit es auf die Verurteilung zur Gebührenerstattung und Prozesszinszahlung gerichtet war. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Berufung insoweit zurückgenommen. Soweit das Berufungsverfahren noch anhängig ist, ist die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen sind die Gebührenbescheide rechtmäßig und ist die Berufung unbegründet. A. Gebühren für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung I. Soweit die Gebührenbescheide Untersuchungshandlungen in dem Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 betreffen, sind die diesbezüglichen Gebührenfestsetzungen rechtswidrig. Dies ergibt sich aus der Unvereinbarkeit der ihnen zugrunde liegenden Satzung des Kreises O. vom 10. Juni 1999 (GS) mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW in Bezug genommenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. 1. Gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Gebührenbemessung war für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 in Verbindung mit der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988. Hiernach werden für Fleischhygieneuntersuchungen Gebühren auf der Grundlage durchschnittlicher Pauschalbeträge erhoben. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr je Mitgliedstaat die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Diese Befugnis wird in Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG dahin konkretisiert, dass die Mitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt, der für die Berechnung der Pauschalbeträge festgelegt wurde, abweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten senken bzw. anheben können. Nach Unterabsatz 2 gehen sie dabei von den im Anhang der Entscheidung genannten Grundsätzen aus. Dieser regelt in Nr. 1 bindende Kriterien für Abschläge und in Nr. 2 beispielhafte Voraussetzungen für Aufschläge. Letztere sind begrenzt durch die Höhe der zu deckenden Kosten. 2. Die in § 15 Absätze 2 und 3 jeweils i.V.m. Unterabsatz zu § 3 Absätze 1 lit. c und 3 GS "Gebühren in gewerblichen Betrieben" festgelegten Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts überschreiten die in der Entscheidung 88/408/EWG vorgesehenen Pauschalgebühren. Es mag insoweit zugrunde gelegt werden, dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG normierten Anhebungsvoraussetzungen in dem streitbefangenen Untersuchungszeitraum vorlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 -, NVwZ-RR 2008, 387 = JURIS Rdn. 27 unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (BAnz S. 13298); ebenso bereits OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, NVwZ-RR 2001, 601 = JURIS Rdn. 11. Es erscheint jedoch bereits fraglich, ob die im Anhang der Entscheidung 88/408/EWG genannten Grundsätze, von denen die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 88/408/EWG bei einer Anhebung der pauschalen Leitgebühr auszugehen haben, beachtet worden sind, vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 16. September 2009 - 17 A 2539/03 -; jedenfalls ist die gebührentechnische Ausgestaltung der Abweichung mit den Vorgaben der Entscheidung 88/408/EWG nicht vereinbar. Nach Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG können die Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen "die Pauschalbeträge (…) anheben". Diese Formulierung entspricht derjenigen in Kapitel I Nr. 4 lit. a des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996. Die letztgenannte Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, von der in Kapitel I Nr. 1 und 2 lit. a des genannten Anhangs vorgesehenen Gebührenstruktur abzuweichen und eine Gebühr zu erheben, deren Satz nach der Größe der Betriebe und degressiv nach der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist. EuGH, Urteil vom 19. März 2009 – Rs. C-309/07 – ("Baumann"), JURIS. Genau dies tut indes die Gebührensatzung: Die Gebührensätze differenzieren sowohl nach der Betriebsgröße (vgl. § 15 Absätze 2 und 3 jeweils i.V.m. Unterabsatz zu § 3 Abs. 1 GS) als auch nach der Zahl der geschlachteten Tiere (vgl. § 15 Absätze 2 und 3 jeweils i.V.m. Unterabsatz zu § 3 Abs. 3 GS). Ausweislich der zugrunde liegenden Gebührenbedarfsrechnungen sind die Gebühren jeweils kostendeckend berechnet worden. Sie beruhen damit auf einer Kalkulation, die der einer spezifischen Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG bzw. des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG entspricht. Eine solche Erhebungsform sah die Entscheidung 88/408/EWG indes nicht vor; sie kannte allein die – dem Procedere gemäß Kapitel I Nr. 4 lit. a der genannten Anhänge entsprechende – Möglichkeit einer Anhebung der Pauschalbeträge unter Wahrung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Gebührenstruktur. II. Soweit die Gebührenbescheide Untersuchungshandlungen ab dem 1. Januar 1994 betreffen, ist die Gebührenfestsetzung für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nicht zu beanstanden. § 15 Absätze 4, 5, 6 und 7 jeweils in Verbindung mit Unterabsatz zu § 3 Absätze 1 lit. c und 3 GS "Gebühren in gewerblichen Betrieben" findet eine ausreichende Rechtgrundlage in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW. 1. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bereits geklärt, dass § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW den Kreisen und kreisfreien Städten die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr gemäß Anhang Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG bzw. Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG erlaubt. Die vorgenannten Normen beschränken die Möglichkeit einer Erhebung von höheren Gebühren als den EG-Pauschalbeträgen keineswegs auf die in Anhang Kapitel I Nr. 4 lit. a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG bzw. Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG vorgesehene Erhöhung der EG-Pauschalbeträge. Sie gestattet es den zur Rechtssetzung befugten Gebietskörperschaften vielmehr, von beiden gemeinschaftsrechtlich zugelassenen Möglichkeiten zur Deckung der tatsächlichen Kosten (Anhebung der EG-Pauschalbeträge durch Aufschläge [Nr. 4 lit. a] oder Erhebung einer die tatsächlichen Kosten deckenden Gebühr [Nr. 4 lit. b]) Gebrauch zu machen. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Gebühren "betriebsbezogen" bemessen werden müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingehende Begründung im (Grundsatz-)Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 14. Dezember 2004, - 9 A 4056/02 -, JURIS Rdn. 75 ff., vgl. auch das diese Rechtsauffassung bestätigende Urteil des 3. Senats vom 26. November 2007 - 3 A 3667/03 -, JURIS, verwiesen, der sich der nunmehr für Rechtstreitigkeiten betreffend Fleischhygieneuntersuchungsgebühren zuständige erkennende 17. Senat angeschlossen hat. Vgl. Urteil vom 26. März 2009 - 17 A 3510/03 -, JURIS. Dem hat der Kläger nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Anhaltspunkte für eine unzulässige kumulative Anwendung der Möglichkeiten der Nrn. 4 lit. a und 4 lit. b von Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG bzw. Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG sind nicht ersichtlich. Die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr nach Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge steht nach der Rechtsprechung des EuGH gemeinschaftsrechtlich unter dem alleinigen Vorbehalt, dass die erhobene Gebühr die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt und nicht die Form eines Pauschalbetrages annimmt. Vgl. Urteil vom 9. September 1999 - C-374/97 -("Feyrer"), Slg. 1999, I-5153, Rdn. 27, 31 f., zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG, die mit der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG inhaltlich übereinstimmt; vgl. auch das die bisherige Rechtsprechung des EuGH bestätigende Urteil vom 19. März 2009 ("Baumann"), a.a.O., Rdn. 20 und 21. Dem vom EuGH in den genannten Urteilen aufgestellten Erfordernis einer Gebührenbemessung nach dem Ermessen des jeweiligen Normgebers – allein begrenzt durch das Kostenüberschreitungsverbot und das Verbot einer Gebührenerhebung in Form eines Pauschalbetrages – entspricht eine Gebührenkalkulation, die sich an kostenbezogenen Kriterien der jeweiligen Schlachtbetriebe orientiert und damit einen sachlichen Bezug zu dem Ziel einer – jeweils – kostendeckenden Gebührenerhebung aufweist, ohne weiteres. Die vom Landesgesetzgeber angeordnete Verpflichtung zu einer "betriebsbezogenen" Festsetzung der Gebühr auch im Fall der Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge ist gerade dem Umstand geschuldet, dass diese Gebühr nicht die Form einer Pauschalgebühr annehmen darf, so dass ihr Gesamtbetrag von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem welche Kosten die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen in einem bestimmten Betrieb der zuständigen Behörde tatsächlich verursacht haben. Es ist deshalb unerheblich, dass sich der Wortlaut von Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge nicht auf "bestimmte Betriebe" bezieht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2009 ("Baumann"), a.a.O., Rdn. 34 und 35; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 3 B 44.05 -. 2. Auch die weiteren Beanstandungen, die der Kläger gegen die Inanspruchnahme der Kompetenz des Satzungsgebers zur Regelung der Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen nach Maßgabe der Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge aus Gemeinschafts-, Bundes- oder Landesrecht meint herleiten zu können, greifen nicht durch. a) Das Bundesverwaltungsgericht und das erkennende Gericht haben in eingehender Auseinandersetzung mit auch im vorliegenden Verfahren von dem Kläger geltend gemachten Einwänden in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Gebrauchmachen von den Ausnahmevorschriften der Nrn. 4 lit. a bzw. 4 lit. b der genannten Anhänge nicht die "ordnungsgemäße und vollständige" Umsetzung dieser Richtlinie in jedem der 16 Bundesländer und in Nordrhein-Westfalen auch hinsichtlich der anderen, in Anhang B Nr. 1 lit. b bis e der Richtlinie 85/73 EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG genannten Lebensmittel erzeugenden Betriebe zur Voraussetzung hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 B 28.08 -, JURIS Rdn. 6 und Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, NVwZ-RR 2008, 387 = JURIS Rdn. 24; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007, a.a.O. und das (Grundsatz-)Urteil vom 14. Dezember 2004, a.a.O. Rdn. 63 und 64. Auf die dortigen Ausführungen, denen der erkennende Senat sich uneingeschränkt angeschlossen hat, vgl. Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., wird verwiesen. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung im Lichte des im Wesentlichen gleichgerichteten Vorbringens des Klägers im vorliegenden Berufungsverfahren keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. b) In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist ebenfalls geklärt, dass weder gegen die rückwirkende Inkraftsetzung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften des FlGFlHKostG NRW und der FlGFlHKostG-VO NRW noch gegen den rückwirkenden Erlass satzungsrechtlicher Bestimmungen zur Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren nationalrechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, weil die Rückwirkung – bei Wahrung des erforderlichen Vertrauensschutzes durch § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW – zwecks Bereinigung einer unklaren, objektiv lückenhaft gewordenen Rechtslage geboten und gerechtfertigt war, und dass insoweit auch keine Gründe des Gemeinschaftsrechts entgegenstehen können, weil die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG bzw. der Richtlinie 96/43/EG durch rückwirkende innerstaatliche Normen keine Rückwirkung des Gemeinschaftsrechts selbst bedeutet. Vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 3 A 3667/03 -, JURIS; BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 B 27.08 -, JURIS, Rdn. 8 m.w.N. der Rechtsprechung; BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 1 BvR 1792/06 -, JURIS, Rdn. 15. In der Rechtssache Feyrer, der eine ebenfalls rückwirkend in Kraft gesetzte Gebührensatzung zugrunde lag, hat der EuGH in seinem Urteil vom 9. September 1999, a.a.O., explizit ausgesprochen, dass ein Einzelner dann, wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht umgesetzt hat, sich der Erhebung höherer Gebühren als den im besagten Anhang festgesetzten Pauschalgebühren nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. c) Das Monitum, § 15 Absätze 4, 5, 6 und 7 GS genüge nicht den Anforderungen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. März 2009 - 17 A 4781/03 - aufgestellt habe, verfängt nicht. Dem in Bezug genommenen Senatsurteil lag zugrunde, dass der dortige Satzungsgeber die Gebührensätze nicht erneut als Satzung beschlossen und mit Rückwirkung in Kraft gesetzt hat, nachdem sich die Nichtigkeit der früheren satzungsmäßigen Gebührensatzfestsetzungen herausgestellt hatte. Er hatte in die frühere nichtige Satzung im Wege der Satzungsänderung lediglich rückwirkend den Hinweis auf die Abweichung der Gebühren von den EG-Pauschalgebühren (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NRW) eingefügt. So liegt es hier nicht. In der Gebührensatzung hat der Kreis O. in den Absätzen 2 bis 7 des § 15 "Inkrafttreten, Rückwirkung" für die jeweiligen Zeiträume die Gebührensätze neu festgesetzt. Entgegen der Annahme des Klägers hat der Satzungsgeber mit der Gebührensatzung auch eine vollständige Satzung mit Rückwirkung erlassen. Nach § 15 Abs. 1 tritt die Satzung – die Formulierung des § 6 Abs. 1 FlGFlHKostG NRW aufgreifend – hinsichtlich der Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft. Die hier in Rede stehenden gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind solche nach dem Fleischhygienegesetz. Die Absätze 2 bis 7 des § 15 GS knüpfen an seinen Abs. 1 an. Sie bestimmen, dass für die im einzelnen genannten Zeiträume abweichend von den in §§ 3, 6 und 8 GS festgesetzten Gebührensätze abweichende Gebührensätze gelten sollen ("Für die Zeit vom ... bis ... gelten abweichend von § 3 ..., § 6 ... und § 8 ... folgende Gebührensätze."). Es macht keinen Sinn, für bestimmte Zeiträume abweichende Gebührensätze festzulegen, wenn die Gebührensatzung als solche für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz nicht rückwirkend zum 1. Januar 1991 hätte gelten sollen. d) Schließlich greift der Einwand nicht durch, die zusätzliche Erhebung von Sondergebühren für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen (vgl. § 3 Abs. 2 und § 6 GS) neben den Gebühren für Fleischuntersuchungen sei gemeinschaftswidrig mit der Folge der Nichtigkeit der diesbezüglichen Gebührensatzfestsetzung, die zur Gesamtnichtigkeit der Gebührensatzung führe. Der Rüge kann schon vom rechtlichen Ansatz her nicht gefolgt werden. Bei den Gebührenanteilen für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen handelt es sich nicht um nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässige "Sondergebühren". Der Kläger verkennt, dass das von ihm angeführte Urteil in den verbundenen Rechtssachen "Stratmann" und "Fleischversorgung O. " - Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284, 288/00 -, Slg. 2002, I-4611 = DVBl 2002, 1108 - die Erhebung von zusätzlichen Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen bzw. für bakteriologische Untersuchungen neben dem EG-Pauschalbetrag betrifft, während es vorliegend um die Berücksichtigung der Kosten solcher Untersuchungen bei der Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge geht. Von einer Abweichung oder Umgehung des vorgenannten Urteils des EuGH kann daher keine Rede sein. Kapitel I Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge enthält kein Verbot einer Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile, etwa für die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen oder für die bakteriologischen Untersuchungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, NVwZ-RR 2008, 387 = JURIS Rdn. 29 ff. und EuGH, Urteil vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission./. Bundesrepublik Deutschland"), JURIS. Abgesehen davon sind keine Gebühren für die Untersuchungen auf Trichinen erhoben worden. Im Betrieb der Insolvenzschulderin sind ausschließlich Schafe und Rinder geschlachtet worden. Die Gebührenfestsetzungen für die bakteriologischen Untersuchungen in den angegriffenen Bescheiden hat der Beklagte aufgehoben. 3. Die geltend gemachten Einwendungen gegen die der Gebührensatzung zugrundeliegende Gebührenkalkulation führen ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Gebührentarifs. a) Es trifft nicht zu, dass die auf Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge gestützten Gebührensätze für die Jahre 1994 bis 1999 mit den Anforderungen der Urteile des EuGH vom 19. März 2009 in den Rechtssachen "Baumann" und "Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland", a.a.O. unvereinbar sind. Der Kläger leitet aus den vorgenannten Urteilen ab, dass bei einer Gebühr nach Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge nur die realen Kosten erfasst werden dürften (Realkostengebot) und Pauschalierungen nicht zulässig seien (Pauschalierungsverbot). Der Senat folgt diesem rechtlichen Ansatz nicht. Für eine auf Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge gestützte Gebührensatzfestsetzung ist ausreichend, dass ihr eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liegt, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiert. Der EuGH hat in der Rechtssache "Baumann", a.a.O., Rdn. 20 und 21 sowie in der Rechtssache "Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland", a.a.O., Rdn. 32 an die Ausgestaltung einer Gebühr auf der Grundlage von Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge zwei Anforderungen gestellt: Von ihr kann zum einen allgemein nach Ermessen unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch gemacht werden, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Sie darf zum anderen nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen. Eine an prognostischen Werten orientierte Gebührenfestsetzung verstößt nicht gegen diese Prinzipien. Diese erfordern lediglich eine verursachungsgerechte Zuordnung aller Kosten der Untersuchungshandlungen zu einem bestimmten Schlachtbetrieb. In der Rechtssache "Baumann", Rdn. 21, 34 verweist der EuGH zur Begründung des Pauschalierungsverbots auf seine Ausführungen in der Rechtssache "Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland" in Rdn. 32. Diese Ausführungen ("Daraus folgt ...") knüpfen ihrerseits an die Rdn. 31 an, die Bezug nimmt auf die grundlegenden Ausführungen des EuGH im zweiten Teil der Rdn. 56 seines Urteils vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache "Stratmann u.a.", a.a.O.. Dort hat er ausgesprochen, dass das Gebrauchmachen von Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge von der Voraussetzung abhängig ist, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Daraus folgert er in Rdn. 32 des Urteils "Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland", dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlichen Kosten überschreiten darf und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen muss, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Wenn indes sämtliche Kosten für einen bestimmten Betrieb für die Gebührenbemessung relevant sind, variiert im Falle einer – wie hier – zeitvergüteten Untersuchungstätigkeit notwendigerweise die Gebühr von Betrieb zu Betrieb, da in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Bedingungen in den Schlachtbetrieben und der Art der durchzuführenden Untersuchungen unterschiedliche Kosten zu berücksichtigen sind. Für die Abgrenzung der Pauschalgebühr von einer (spezifischen) Gebühr knüpft der EuGH damit an das Kriterium der verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem jeweiligen Schlachtbetrieb an, die es aufgrund dieser Gebührenbemessungsmethode ausschließt, dass die Gebühr in "bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist" ("Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland", Rdn. 32 a.E.). Eine verursachungsgerechte Zuordnung der "tatsächlichen Kosten" – diese spielen auch für die Gebührenbemessung nach Nr. 4 lit. a der genannten Anhänge, vgl. Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 93/118/EG bzw. Art. 5 Abs. 3 des Anhangs der Richtlinie 96/43/EG eine Rolle, ohne dass hier eine Gebührenkalkulation unter Zugrundelegung prognostischer Werte ausgeschlossen würde – kann sowohl auf der Basis prognostischer Werte als auch auf der Basis (nachträglich) ermittelter realer Werte vorgenommen werden. Die Erwägungen des EuGH in der Rechtssache "Baumann" zum Pauschalierungsverbot bei einer Gebührenbemessung nach Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge führen zu keiner anderen Beurteilung. Hier steht die Abgrenzung zwischen einer Pauschalgebühr im Sinne der Nr. 4 lit. a der genannten Anhänge von einer (spezifischen) Gebühr im Sinne der Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge im Blickpunkt, nicht hingegen die Frage, ob eine Gebührenkalkulation unter Rückgriff auf prognostische oder auf reale Werte zu erfolgen hat. Denn auch hier hebt der EuGH in Rdn. 34 als Abgrenzungskriterium zur Pauschalgebühr die verursachungsgerechte Zuordnung der tatsächlichen Kosten zu einem bestimmten Betrieb hervor und zieht in Rdn. 35 hieraus die Konsequenz, "dass der von den einzelnen Betrieben zu zahlende Gesamtbetrag der Gebühr von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann." Demgegenüber können bei einer Pauschalgebühr, die den einzelnen Betrieb nicht in den Blick nimmt, einem Betrieb auch nicht von ihm verursachte Kosten für einzelne Untersuchungshandlungen zugerechnet werden. Als Beispiele werden in den Schlussanträgen des Generalanwalts M. vom 21. März 2002 in den Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 "Stratmann u.a." in Rdn. 58, auf die der EuGH in dem hierauf ergangenen Urteil in Rdn. 52 zur Bestimmung des Wesens einer Pauschalgebühr rekurriert, Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologischen Untersuchungen genannt, mit denen bei einer Pauschalgebühr auch Betriebe belastet werden können, obwohl sie solche Kontrollmaßnahmen nicht veranlasst haben. Aus der Formulierung in Rdn. 34 des Urteils des EuGH in der Rechtssache "Baumann" "...welche Kosten die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen in einem bestimmten Betrieb der zuständigen Behörde tatsächlich verursacht haben .."lassen sich keine weitergehenden Schlüsse dergestalt ziehen, dass lediglich reale Werte Grundlage einer Gebührenbemessung nach Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge sein können. Zwar wird das Perfekt ("Kosten ... tatsächlich verursacht haben") verwandt, das auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt abstellt. Dem kann indes kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Denn zum einen ist Schwerpunkt der Argumentation des EuGH der Gedanke, dass die Gebühren in Abhängigkeit von der kostenverursachenden Zuordnung von Untersuchungshandlungen zu einem bestimmten Betrieb von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen können. Zum anderen ist in der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (Rechtssachen "Stratmann u.a.", "Feyrer"), an die seine Urteile vom 19. März 2009 bruchlos anknüpfen, eine Gebührenkalkulation auf der Basis prognostischer Werte nicht in Frage gestellt worden. Im Übrigen gehört es zum Wesen einer Gebühr, dass sie im voraus auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation, der prognostische Werte zugrunde liegen, ermittelt wird. Dass anschließend die einem bestimmten Schlachtbetrieb konkret zugeordneten Kosten pauschalierend (nach Mindestuntersuchungszeiten – Personalkosten – bzw. nach Schlachtgewichten – Verwaltungskosten – ) verteilt worden sind, verletzt das Pauschalierungsverbot nicht. Denn von der Befugnis nach Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge kann nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "Feyrer", a.a.O., Rdn. 27 allgemein nach Ermessen unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch gemacht werden, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Die pauschale Zuordnung zu den einzelnen im jeweiligen Schlachtbetrieb untersuchten Tierarten führt zu keiner Änderung der von dem bestimmten Schlachtbetrieb durch die fleischhygienerechtlichen Untersuchungen insgesamt verursachten Kosten. Auch aus dem zweiten Erfordernis, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf, folgt kein Verbot einer Gebührenkalkulation auf der Grundlage prognostischer Werte. Im Urteil des EuGH in der Rechtssache "Baumann", a.a.O., wird in Rdn. 36 für eine Gebühr nach Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge die Nachprüfung verlangt, dass die erhobene Gesamtgebühr den tatsächlichen Kosten entspricht. Mit dieser Aussage knüpft der EuGH an den Wortlaut von Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge an, der ebenfalls die tatsächlichen Kosten in Bezug nimmt, die die spezifische Gebühr zu decken hat. Mit dem Adjektiv "tatsächlich" werden die Kosten als Summe des gesamten Verbrauchs von Gütern und Dienstleistungen zur Erbringung der wirtschaftlichen Leistung (hier: der fleischhygienerechtlichen Untersuchungen) näher konkretisiert. Damit werden – wie zuvor ausgeführt – zum einen der Umfang der Kosten (sämtliche) und der Bezugspunkt im Sinne ihrer verursachungsgerechten Zuordnung zu einem bestimmten Betrieb festgeschrieben. So leitet der EuGH in der Rechtssache "Baumann", a.a.O., Rdn. 34 und 35 aus dem Erfordernis der tatsächlichen Verursachung der Kosten ab, dass diese einzelbetrieblich festzustellen sind, obwohl sich Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge nicht wie Nr. 4 lit. a auf "bestimmte Betriebe" bezieht. Zum anderen kommt darin das Verbot einer Kostenüberdeckung zum Ausdruck. Es lässt sich indes auch anhand einer ordnungsgemäßen Kalkulation auf der Basis prognostischer Werte feststellen, ob eine Gebührenbemessung auf Gewinnerzielung angelegt ist. Für die hier vertretene Auslegung der Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge sprechen weitere Erwägungen: Durch den Erlass harmonisierter Normen im Bereich der Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch wird eine Gebührentransparenz angestrebt (vgl. Urteil des EuGH in der Rechtssache "Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland", a.a.O., Rdn. 40, 41). Dem Gebührentransparenzgebot lässt sich in der erforderlichen Weise nur genügen, wenn der Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Veterinärbehörden die (endgültige) Gesamtgebühr für die von ihm veranlasste gebührenpflichtige Tätigkeit kennt. Nur in diesem Fall wird er in die Lage versetzt, die Organisation seiner Tätigkeit zu ändern und seine Kosten mit denen anderer Wirtschaftsteilnehmer zu vergleichen. Um die Gebühren vor dem Tätigwerden der Veterinärbehörden zu bestimmen, kommt grundsätzlich nur eine Kalkulation in Betracht, die vor der Gebührenperiode erfolgt. Diese kann allein auf der Grundlage sorgfältiger prognostischer Annahmen vorgenommen werden. Denn nur diese und nicht die realen Daten stehen zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung. Die Notwendigkeit einer vorausschauenden Kalkulation wird ferner mit Blick auf den Gebührenabwälzungsmechanismus deutlich. Nach Art. 4 der Richtlinie 93/118/EG bzw. Nr. 6 des Kapitels I des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG können die Inhaber oder Eigentümer der Betriebe, in denen die Arbeitsvorgänge durchgeführt werden, die für den betreffenden Arbeitsvorgang erhobene Gebühr auf die natürliche und juristische Person abwälzen, für deren Rechnung die genannten Arbeitsvorgänge durchgeführt werden. Die Gebührenabwälzung würde erheblich beeinträchtigt, wenn erst am Ende der Gebührenperiode – Kalenderjahr – und damit lange nach den die Gebühr auslösenden Arbeitsvorgängen im Schlachtbetrieb die Höhe der Gebühren (endgültig) feststehen würde. Schließlich ist eine Festsetzung der Gebühr aufgrund einer vor der Amtshandlung erfolgenden Kalkulation aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Die Richtlinie geht erkennbar davon aus, dass die Gebühr bei Durchführung der Untersuchungshandlung erhoben wird. Dies kann – wie zuvor ausgeführt – regelmäßig nur gewährleistet werden, wenn die Höhe der Gebühr aufgrund einer Kalkulation mit prognostischen Werten festgelegt worden ist. Hinge die endgültige Wirksamkeit dieses Gebührensatzes aber von einer Rechtfertigung an Hand von nach Ablauf der Gebührenperiode erst feststehender realer Aufwendungen und realer Gebühreneinnahmen ab, schwebte über der Gebührensatzfestsetzung das Damoklesschwert der Nichtigkeit der Gebührensätze mit der Folge einer Rückabwicklung aller Gebührenvorfälle. b) Ausgehend von Vorstehendem sind die Gebührensätze nicht zu beanstanden. In der Gebührensatzung sind zwar in § 15 Abs. 4 Unterabsatz zu § 3 Abs. 1 c) (1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995), § 15 Abs. 5 Unterabsatz zu § 3 Abs. 1 c) (1.Januar 1996 bis 31.12.1997), § 15 Abs. 6 Unterabsatz zu § 3 Abs. 1 c) (1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998) und § 15 Abs. 7 Unterabsatz zu § 3 Abs. 1 c) (1. Januar 1999 bis 30. Juni 1999) Gebühren in gewerblichen Betrieben, namentlich in Großbetrieben festgesetzt worden. Gleichwohl liegt hier eine einzelbetriebliche Gebührenkalkulation vor. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gab es nur einen Großbetrieb im Sinne der Satzung, nämlich den Schlachtbetrieb der Insolvenzschuldnerin. Für diesen Schlachtbetrieb (in den Kalkulationen als "Bereich III" bezeichnet) sind die Personal- einschließlich der Verwaltungskosten sowie der Kosten für die Querschnittsämter auf der Grundlage sorgfältig geschätzter prognostischer Werte ermittelt und entsprechend der für den Schlachthof der Insolvenzschuldnerin prognostizierten Schlachtzahlen und der durchschnittlichen Untersuchungsdauer auf die einzelnen Tierarten verteilt worden. In die Kalkulation sind sämtliche abgeltungsfähigen Kosten (vgl. Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/118/EG, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG, § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NRW) eingeflossen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan, dass unzulässige Kostenfaktoren berücksichtigt worden sind. Soweit der Kläger reklamiert, dass Kosten für Sonderuntersuchungen, d.h. für die Trichinen- und bakteriologischen Untersuchungen, unzulässigerweise eingestellt worden seien, trifft dies nicht zu. Im Schlachtbetrieb der Insolvenzschuldnerin wurden ausschließlich Rinder und Schafe geschlachtet. Für diese wurden keine Trichinenuntersuchungen durchgeführt. Ebenfalls sind die Kosten für die bakteriologischen Untersuchungen als Kostenfaktoren für die Fleischuntersuchung nicht berücksichtigt worden. Diese sind als gesonderte Kosten ermittelt worden (Bereich IV der Kalkulationen). Im Übrigen gehören diese Kosten zu den bei einer Gebührenberechnung nach Nr. 4 b der Richtlinie einzustellenden Kostenfaktoren, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.Dezember 2007, a.a.O., Rdn. 38; Senatsurteil vom 26. März 2009 - 17 A 3510/03 -, a.a.O., Rdn. 47 ff. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Unzulässigkeit der Einstellung von Kosten der "Querschnittsämter" in die Gebührenbedarfsberechnung. Hierzu hat der vormals zuständige 9. Senat des erkennenden Gerichts in seinem (Grundsatz-)Urteil vom 14. Dezember 2004, a.a.O., bereits ausgeführt: " ... Gleichfalls nicht zutreffend ist der Einwand der Klägerin, die Einstellung von Verwaltungspersonalkosten bzw. personeller Gemeinkosten in den Umlageaufwand verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, weil nach der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 (Bundesanzeiger vom 22. Februar 1989, S. 901) nur Verwaltungssachkosten berücksichtigungsfähig seien. Soweit der besagten Erklärung, die für die Fassung der RL 85/73/EWG in Gestalt der Entscheidung 88/408/EWG ergangen ist, auch für die vorliegend einschlägige Fassung gemäß der RL 96/43/EG Aussagekraft zugebilligt wird, lässt sich ihr ohne weiteres entnehmen, dass zu den von den EG-Pauschalgebühren erfassten Kosten, auf die sich folgerichtig die Anhebung erstrecken darf, auch die Kosten des erforderlichen Verwaltungspersonals gehören. Denn jene Kosten sind im Zusammenhang mit der Beschreibung der Berechnungsmethode unter Abschnitt A II. der Protokollerklärung ausdrücklich als zu berücksichtigender Personalaufwand benannt. Mit Blick auf die hier einschlägige Regelung des Art. 5 Abs. 1 der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG und des sie wiederholenden § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NRW gehören zu diesem umlagefähigen Aufwand alle (ggfs. anteiligen) Kosten des Verwaltungspersonals, das im Zusammenhang mit der Organisation bzw. Abwicklung der Untersuchungen einschließlich der als Abschluss gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Gebührenerhebung im gebotenen Umfang eingesetzt worden ist. Damit werden nicht nur die Kosten der unmittelbar in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte, sondern ebenso die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten erfasst, die in Querschnittsämtern bzw. auf übergeordneter Ebene Aufgaben wahrnehmen, welche durch die Untersuchungstätigkeiten bis hin zur Gebührenerhebung veranlasst sind. Das wird im Übrigen letztlich auch durch die in der o.g. Protokollerklärung unter Nr. 6 des Abschnitts A. I A. enthaltene Regelung bestätigt. Denn danach sind bei der Ermittlung der in der Protokollerklärung angenommenen durchschnittlichen Mindestuntersuchungszeiten insbesondere auch Zeiten für die Aufsicht, Personalplanung und -einsatz, Organisation, Schriftverkehr u.a. sowie für Leitungstätigkeiten berücksichtigt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Umlagefähigkeit derartiger personeller Gemeinkosten durch nationales (Gebühren-) Recht ausgeschlossen sein könnte. Folglich ist gegen die vom Beklagten praktizierte Umlage der Kosten des Verwaltungspersonals und anteiliger Kosten des in den Querschnittsämtern, insbesondere in den von der Klägerin angesprochenen Bereichen "Recht", "Rechnungsprüfung" und "Steuerung", sowie des auf höherer Leitungsebene mit den Untersuchungstätigkeiten befassten Personals nichts zu erinnern. Dass die hierbei vom Beklagten gebildeten Anteile zu hoch bemessen sein könnten, ist nicht ersichtlich. ..." Auf diese vom Senat geteilten Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Vor dem Hintergrund einer nicht zu beanstandenden Gebührensatzkalkulation braucht der Senat der Frage nicht weiter nachzugehen, ob für die Jahre 1994 bis 1999 der Gebührensatz auch auf der Grundlage der Betriebsergebnisse, wie der Beklagte exemplarisch für das Jahr 1994 nachgewiesen haben will und für die übrigen behauptet, gerechtfertigt wäre. Vgl. zur Rechtfertigung des Gebührensatzes durch eine nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellte Betriebsabrechnung: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213 ff. und vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4056/02 -. B) Gebühren für die Überwachung der Fleischzerlegung I. Soweit die Gebührenbescheide Untersuchungshandlungen in dem Zeitraum ab August 1993 bis 31. Dezember 1993 betreffen, sind die diesbezüglichen Gebührenfestsetzungen rechtswidrig, soweit sie die EG-Pauschalbeträge unter Berücksichtigung eines Abschlags von 30 v.H. bei Eigenzerlegung überschreiten. 1. Dies ergibt sich aus der Unvereinbarkeit des ihnen zugrunde liegenden § 15 Abs. 3 Unterabsatz zu § 8 Abs. 1 GS mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRWin Bezug genommenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. In diesem Zeitraum ist die Entscheidung 88/408/EWG anzuwenden. Nach deren Art. 3 Abs. 1 wird der Gebührenanteil für das zum Zerlegen bestimmte Fleisch pauschal auf 3 ECU/t Fleisch mit Knochen festgesetzt. Bezüglich der Anhebung des Gebührenanteils gelten nach dessen Abs. 3 Artikel 2 Absätze 2 und 5 sinngemäß. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Entscheidung 88/408/EWG können die Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen "die Pauschalbeträge (...) anheben". Diese Formulierung entspricht derjenigen in Kapitel I Nr. 4 lit. a des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG. Die letztgenannte Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, von der in Kapitel I Nr. 1 und 2 lit. a des besagten Anhangs A vorgesehenen Gebührenstruktur abzuweichen. EuGH, Urteil vom 19. März 2009 ("Baumann"), a.a.O.. So liegt es indes hier. Nach der Gebührenstruktur des Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG ist der Gebührenanteil pauschal pro Tonne Fleisch ohne jede Gebührenstaffelung nach der Menge des zerlegten Fleisches zu bemessen. Demgegenüber enthält § 15 Abs. 3 Unterabsatz zu § 8 Abs. 1 GS nach der monatlichen Menge des verarbeiteten Materials degressiv gestaffelte Gebührensätze, die sämtlich über dem EG-Pauschalbetrag liegen. 2. Der Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht führt dazu, dass die Gebührensatzfestsetzung in § 15 Abs. 3 Unterabsatz zu § 8 Abs. 1 GS unwirksam ist, soweit sie den EG-Pauschalbetrag von 3 ECU/t übersteigt. In Höhe des EG-Pauschalbetrages ist die Gebührensatzfestsetzung wirksam. Denn gemäß §§ 3, 4 FlGFlHKostG NRW sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Absätze 1 und 2 und Art. 5 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG ist der Kreis verpflichtet, Gebühren in Höhe der EG-Pauschalbeträge zu erheben. Die Unwirksamkeit der Gebührensatzfestsetzung über den EG-Pauschalbetrag hinaus berührt die Wirksamkeit der Gebührensatzbestimmung in § 15 Abs. 3 Unterabsatz zu § 8 Abs. 2 GS nicht, wonach, wenn die Zerlegung in dem Betrieb stattfindet, in dem das Fleisch gewonnen wird, sich die Gebühr um 30 v.H. ermäßigt. Sie beruht auf der Ermächtigungsnorm der §§ 3, 4 FlGFlHKostG NRW i.V.m. Art. 3 Abs. 4 der Entscheidung 88/408/EWG. Danach wird der EG-Pauschalbetrag um bis zu 50 v.H. gesenkt, wenn die Zerlegung in dem Betrieb stattfindet, in dem das Fleisch gewonnen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, wenn er die erleichterten Kontrollbedingungen in diesen Fällen mit einem Abschlag von 30 v.H. bewertet, sind nicht erkennbar. Vgl. so bereits OVG NRW in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, JURIS, das der Kläger als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin erstritten hat. II. Soweit die Gebührenbescheide Untersuchungshandlungen in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 betreffen, sind die diesbezüglichen Gebührenfestsetzungen rechtswidrig, soweit sie die EG-Pauschalbeträge unter Berücksichtigung eines Abschlages von 30 v.H. bei Eigenzerlegung überschreiten. Dies ergibt sich aus der Unvereinbarkeit des der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden § 15 Abs. 4 Unterabsatz zu § 8 Abs. 1 GS mit Gemeinschaftsrecht. Danach bemessen sich die Gebühren nach der Menge des zerlegten Fleisches mit einer degressiven Gebührenstaffel, die erst für die Staffelung ab 501 t unter der EG-Pauschalbetrag von 3 ECU/t absinken. Auch insoweit genügt die Ausgestaltung der Gebührenbemessung, soweit sie den EG-Pauschalbetrag überschreitet, nicht den Vorgaben der in diesem Zeitraum maßgeblichen Richtlinie 93/118/EG. Nach Nr. 2 lit. a des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 93/118/EG werden die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung pauschal durch einen pauschalen Aufschlag von 3 ECU/t Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird, finanziert. Eine Anhebung bzw. Absenkung der pauschalen Gebühr ist nach Nr. 4 lit. a bzw. Nr. 5 des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 93/118/EG zugelassen. Der Senat lässt offen, ob die Voraussetzungen für eine Absenkung nach Nr. 5 des genannten Anhangs für die Staffelung ab 501 t vorgelegen haben. Jedenfalls ist die Anhebung über den EG-Pauschalbetrag mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Wie oben unter B) I. bereits ausgeführt worden ist, erlaubt Nr. 4 lit. a des genannten Anhangs im Falle der Anhebung keine Abweichung von der in Kapitel I Nr. 2 lit. a des genannten Anhangs vorgesehenen Gebührenstruktur. Ein degressiv nach der monatlichen Menge des verarbeiteten Materials gestaffelter Gebührensatz entspricht dieser Gebührenstruktur nicht. Es kann dahinstehen, ob Kapitel I Nr. 4 lit. b des genannten Anhangs neben Kapitel I Nr. 2 lit. b des genannten Anhangs, der eine Berechnung der tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis erlaubt, anwendbar ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Gebührensatz hierauf nicht gestützt werden. Denn der Beklagte hat schon keine auf den Zerlegungsbetrieb der Insolvenzschuldnerin bezogene einzelbetriebliche Kostenkalkulation vorgenommen, wie dies vom EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2009 ("Baumann"), a.a.O., für eine (spezifische) Gebühr nach Nr. 4 lit. b des genannten Anhangs gefordert wird. Hinsichtlich der Gebührensatzfestsetzung in § 15 Abs. 4 Unterabsatz zu § 8 Abs. 2 GS (30 v.H. Ermäßigung für im Zerlegungsbetrieb gewonnenes Fleisch) wird auf die Ausführungen zu B) I. verwiesen, die entsprechend gelten. III. Die Gebührenfestsetzungen in den Gebührenbescheiden im Zeitraum vom 1. April 1997 bis 31. März 1999 sind rechtswidrig, soweit sie die EG-Pauschalbeträge unter Berücksichtigung eines Abschlags von 55 v.H. bei Eigenzerlegung überschreiten. Dies ergibt sich aus der Unvereinbarkeit des den Gebührenfestsetzungen zugrunde liegenden § 15 Absätze 5, 6 und 7 jeweils in Verbindung mit Unterabsatz zu § 8 Abs. 3 GS mit Gemeinschaftsrecht (1.) und Landesrecht (2.). 1. Für diesen Zeitraum werden die Zerlegungsgebühren nach Stundensätzen je angefangene Stunde, gestaffelt für Tierärzte und Fleischkontrolleure, bemessen. Der Senat lässt offen, ob die Gebührensatzfestsetzung bereits deshalb gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, weil sie für im Zerlegungsbetrieb gewonnenes Fleisch keine Gebührenermäßigung vorsieht. Nach Nr. 2 Unterabsatz 2 des Kapitels I Anhang A der Richtlinie 96/43/EG wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag um bis zu 55% verringert, wenn die Zerlegung in dem Betrieb stattfindet, in dem das Fleisch gewonnen wird. Die Reduzierungsklausel gilt auch für die hier in Rede stehenden Zerlegungsgebühren nach Nr. 2 lit. b des Kapitels I Anhang A der Richtlinie 96/43/EG. Dies ergibt sich aus der Stellung des Unterabsatzes 2 der Nr. 2 des genannten Anhangs und der einschränkungslosen Bezugnahme auf Unterabsatz 1. Es spricht viel dafür, dass der Satzungsgeber hinsichtlich des "Ob" der Reduzierung gebunden ist ("so werden ... verringert) und ihm lediglich bezüglich des "Wie" – Ausgestaltung der Höhe – ein Ermessen eingeräumt ist ("um bis zu 55% verringert."). Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Die Gebührensatzfestsetzung ist jedenfalls mit Nr. 2 lit. b des genannten Anhangs nicht vereinbar. Nach Nr. 2 lit. b des genannten Anhangs können die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung von Fleisch durch Erhebung der tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis finanziert werden. Dem wird eine Gebührenkalkulation nicht gerecht, die losgelöst von einer einzelbetrieblichen Kostenermittlung einheitliche Gebührensätze für alle Zerlegungsbetriebe festsetzt. Dies folgt aus der Parallelität der Regelungsstrukturen der Nr. 2 (nach lit. a Pauschalbetrag, nach lit. b Erhebung der tatsächlichen Kosten) des genannten Anhangs einerseits und Nr. 4 (nach lit. a Pauschalbetrag, nach lit. b Gebührenerhebung, die die tatsächlichen Kosten deckt) des genannten Anhangs andererseits. Für die Gebührenbemessung nach Nr. 4 lit. b des genannten Anhangs hat der EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2009 ("Baumann"), a.a.O., eine auf den einzelnen Betrieb bezogene Kostenermittlung gefordert. Eine solche Kostenermittlung liegt den Stundensätzen nicht zugrunde. Diese übernehmen die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren, die durch innenministeriellen Erlass auf der Grundlage durchschnittlicher Aufwendungen für einen Beamten in der jeweiligen Laufbahngruppen in der gesamten Landesverwaltung festgelegt werden. Selbst wenn entgegen der vorstehenden Auffassung der Stundensatz gemeinschaftsrechtlich auch für alle Zerlegungsbetriebe im Kreisgebiet einheitlich ermittelt werden könnte, genügt die Gebührensatzfestsetzung aus anderen Gründen den rechtlichen Vorgaben nicht. Denn nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 FlGFlHKostG NRW, Art. 5 Abs. 1 1. Spiegelstrich des Anhangs zur Richtlinie 96/43/EG können als Kostenfaktoren nur Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle in die Kostenmasse eingestellt werden. Ein auf die gesamte Landesverwaltung bezogen ermittelter Stundensatz für Laufbahngruppen hat keinerlei Bezug zu den Kosten, die der einzelnen Untersuchungsstelle durch den Einsatz ihrer Tierärzte und Fleischkontrolleure erwachsen. Dem Senat ist eine Überprüfung des satzungsmäßigen Stundensatzes dahingehend unmöglich, ob er auch unter Zugrundelegung der konkreten Kostenfaktoren der Untersuchungsstelle gerechtfertigt wäre. Denn der Beklagte sieht sich aus rechtlichen Gründen gehindert, dem Senat nachprüfbare Kalkulationen des Stundensatzes bezogen auf die Untersuchungsstelle vorzulegen. Die fehlende Überprüfbarkeit geht zu Lasten des Beklagten, da er die materielle Beweislast für die Vereinbarkeit des satzungsmäßigen Gebührensatzes mit Gemeinschaftsrecht trägt. 2. Die Gebührensatzfestsetzung auf Stundenbasis widerspricht zudem den Vorgaben des Landesrechts. Sie verstößt gegen § 5 Abs. 4 Satz 3 FlGFlHKostG NRW. Danach ist die Gebührenbemessung auf Stundenbasis ab dem 1. Juli 1996 nur noch dann zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sich mit der Gebührenerhebung je Tonne zerlegtes Fleisch die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen. Es kann dahin stehen, ob der vom Beklagten im Berufungsverfahren erstellte Nachweis den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entspricht. Denn § 5 Abs. 4 Satz 3 FlGFlHKostG NRW erfordert jedenfalls, dass ein solcher Nachweis im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vorgelegen hat. Dies war nicht der Fall. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 3 FlGFlHKostG NRW ("wenn der Nachweis erbracht wird") hängt die Inanspruchnahme der Befugnis vom Vorhandensein dieses Nachweises ab. Dass der Nachweis bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen haben muss, zeigt ein Vergleich des § 5 Abs. 4 Satz 3 FlGFlHKostG NRW mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber greift diese nicht nur auf, sondern verschärft die Anforderungen. Denn in Nr. 2 Unterabsatz 3 des genannten Anhangs wird lediglich gefordert, dass der Mitgliedstaat der Kommission gegenüber den Nachweis erbringen "können muss". Diese Verschärfung ist vor dem Hintergrund der Einschätzung im Gesetzgebungsverfahren zu sehen, dass ein solcher Nachweis im Regelfall nicht er-bracht werden könne. Dem lag die auch von der Bundesregierung geteilte Annahme zugrunde, dass die Kosten für die Überwachung der Fleischzerlegung in jedem Fall durch den EG-Pauschalbetrag von 3 ECU/t gedeckt sein und in größeren Zerlegungsbetrieben sogar Kostenüberdeckungen eintreten werden. Vgl. Landtagsdrucksache 12/3526, S. 23, 26. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für das gefundene Auslegungsergebnis. Nach Nr. 2 Unterabsatz 3 des genannten Anhangs muss der Mitgliedstaat der Kommission gegenüber den Nachweis erbringen können, dass sich mit der Erhebung des EG-Pauschalbetrages die tatsächlichen Kosten für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung von Fleisch nicht decken lassen, wenn er sich für die Regelung auf Stundenbasis entscheidet. Ein solcher Nachweis gegenüber der Kommission kann vom Mitgliedstaat indes nur dann sachgerecht geführt werden, wenn sich die gebührenerhebende Körperschaft bereits vor Inanspruchnahme der Kompetenz vergewissert hat, dass die Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Mitgliedstaat seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Kommission unverzüglich nachkommen kann. 3. Die EG-Pauschalbeträge sind nach Nr. 2 Unterabsatz 2 des genannten Anhangs um 55 % für im Betrieb der Insolvenzschulderin gewonnenes Fleisch zu verringern. Denn der Satzungsgeber hat den ihm zustehenden Spielraum ("bis zu 55 %") nicht genutzt. In der Gebührensatzung hat der Satzungsgeber keinen Abschlagsbetrag festgesetzt. IV. Die Gebührenfestsetzungen im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1997 sind rechtswidrig und unterliegen insgesamt der Aufhebung. 1. Nach § 15 Absätze 4 und 5 jeweils i.V.m. Unterabsatz zu § 8 Abs. 3 GS werden für diesen Zeitraum die Zerlegungsgebühren nach Stundensätzen je angefangene Stunde, gestaffelt für Tierärzte und Fleischkontrolleure, bemessen. Diese Gebührensatzfestsetzung ist mit Gemeinschaftsrecht und ab 1. Juli 1996 zudem mit § 5 Abs. 4 Satz 3 FlGFlHKostG NRW unvereinbar. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zu B) III. Bezug genommen, die entsprechend gelten. 2. Für diesen Zeitraum sind die Gebührenfestsetzungen insgesamt aufzuheben. Eine nachträgliche Berechnung der Zerlegungsgebühren auf der Grundlage der EG-Pauschalbeträge nach Nr. 2 lit. a der genannten Anhänge ist ausgeschlossen. Der Beklagte hat für diesen Zeitraum keine Feststellungen über das Gewicht des zerlegten Fleisches getroffen, das Basis für die Berechnung der EG-Pauschalbeträge ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Absätze 1 Satz 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen.