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Urteil

5 A 1044/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0630.5A1044.09.0A
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Leitsätze
Anhang A Kapitel I Nr 4 b der RL 85/73/EWG in der Fassung der RL 96/43/EG ermöglicht dem Mitgliedstaat oder seinen Gliederungen höhere Gebühren als die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und 2 festgelegten Pauschalgebühren nach seinem Ermessen festzulegen, allein unter der Voraussetzung, dass die tatsächlichen Kosten nicht überschritten werden. Diese nach den tatsächlichen Kosten bestimmte Gebühr darf zwar nicht den Charakter einer Pauschale annehmen, erfordert aber keine auf den jeweiligen Einzelbetrieb abgestellte Kostenabrechnung. Die im Kostenverzeichnis zur VwKostO-MULV vom 16.12.2003 für Schafe festgelegten Gebührentatbestände unterliegen diesbezüglich keinen Bedenken.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2006 - 3 E 1609/05 - abgeändert, soweit es die Kostenbescheide vom 4. März, 16. April, 10. Mai, 3. Juni, 8. Juli, 10. August, 1. September, 5. Oktober, 2. November, 16. Dezember 2004 und vom 5. Januar, 10. Februar und 4. März 2005 teilweise aufgehoben hat. Die Klage gegen diese Bescheide wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anhang A Kapitel I Nr 4 b der RL 85/73/EWG in der Fassung der RL 96/43/EG ermöglicht dem Mitgliedstaat oder seinen Gliederungen höhere Gebühren als die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und 2 festgelegten Pauschalgebühren nach seinem Ermessen festzulegen, allein unter der Voraussetzung, dass die tatsächlichen Kosten nicht überschritten werden. Diese nach den tatsächlichen Kosten bestimmte Gebühr darf zwar nicht den Charakter einer Pauschale annehmen, erfordert aber keine auf den jeweiligen Einzelbetrieb abgestellte Kostenabrechnung. Die im Kostenverzeichnis zur VwKostO-MULV vom 16.12.2003 für Schafe festgelegten Gebührentatbestände unterliegen diesbezüglich keinen Bedenken. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2006 - 3 E 1609/05 - abgeändert, soweit es die Kostenbescheide vom 4. März, 16. April, 10. Mai, 3. Juni, 8. Juli, 10. August, 1. September, 5. Oktober, 2. November, 16. Dezember 2004 und vom 5. Januar, 10. Februar und 4. März 2005 teilweise aufgehoben hat. Die Klage gegen diese Bescheide wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. GemeinschaftsgebührenDie vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des beklagten Landes ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die streitigen Bescheide des Beklagten über Fleischuntersuchungsgebühren zu Unrecht insoweit aufgehoben, als darin höhere Gebühren als die europarechtlich vorgegebenen Pauschalgebühren festgesetzt worden sind. Die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide sind vielmehr in vollem Umfang rechtmäßig, die Klage ist also unbegründet. Die Klage richtet sich hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren streitigen Bescheide gegen das Land Hessen als Beklagten, da bis zum 31. März der die Bescheide erlassende Landrat des Kreises Bergstraße als Behörde der Landesverwaltung tätig wurde. Erst ab Gültigkeit des am 1. April 2005 in Kraft getretenen (Artikel-) Gesetzes zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005 (GVBl. I Seite 229 ff) - Art. 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung und Art. 2 Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes - handelt der Landrat als gebührenfestsetzende Behörde für den Kreis Bergstraße. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil mitentschiedenen nach diesem Zeitpunkt erlassenen Kostenbescheide hat der Senat deshalb das Verfahren abgetrennt. Dieses wird unter dem Verfahren 5 A 1063/10 fortgeführt. Die angefochtenen Gebührenbescheide beruhen auf dem hessischen Gesetz zur Durchführung des § 24 des Fleischhygienegesetzes, des § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes und des § 46a, auch in Verbindung mit § 46b, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Veterinärkontroll-Kostengesetz) - VetkontrKostG - vom 3. November 1998 (GVBl.I S. 414). Nach § 2 VetkontrKostG bestimmt die Landesregierung in der Verwaltungskostenordnung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, sowie für den Bereich der Landesverwaltung auch die Höhe der Gebühren. Diese Verordnung findet hier Anwendung in der Fassung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz - VwKostO-MULV - vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 362) mit dem anliegenden Kostenverzeichnis, für einen Teil der Bescheide in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 74), wobei sich diese Änderungen allerdings nicht auf die hier streitigen Gebührentatbestände bezogen. Das Kostenverzeichnis führt in den Nummern 550 ff. die Gebührentatbestände für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz, der Fleischhygiene-Verordnung, dem Geflügelfleischhygienegesetz und der Verordnung zur fleischhygienischen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE an. Unter Nr. 550 ist ausgeführt, dass die Bestimmung der nachfolgenden Gebührentatbestände aufgrund des Veterinärkontroll-Kostengesetzes und Erhöhungen der in der Richtlinie 85/73 EWG des Rates vom 29. Januar 1985 (ABl. EG Nr. L 32 S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1), festgelegten Pauschalbeträge nach Maßgabe von Anhang A, Kapitel I, Nr. 4b der Richtlinie erfolgen. Den hier streitigen Gebührenbescheiden gegenüber der Klägerin liegt der Gebührentatbestand Nr. 5501144 für die Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung einschließlich bakteriologischer Fleischuntersuchung und Hygieneüberwachung nach § 4 Abs. 1 sowie Rückstandskontrollen nach § 4 Abs. 2 VetkontrKostG in Großbetrieben - das sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind - von Schafen bei 120 und mehr täglichen Schlachtungen zu Grunde (je Einheit, d.h. Schlachttier 1,17 €). Bei den Bescheiden vom 4. März, 16. April und 10. Mai 2004 jeweils auch die Gebühren-Nr. 5518 als Zuschlag für Amtshandlungen, die auf Verlangen des Besitzers außerhalb normaler Schlachtzeiten in Betrieben nach § 5 VetkontrKostG vorgenommen worden sind. Die Regelungen der Gebührentatbestände entsprechen damit den Anforderungen des Veterinärkontroll-Kostengesetzes. Nach § 3 Abs. 3 VetkontrKostG ist in den Verwaltungskostenordnungen die Höhe der Gebühren für die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Abweichungen von den durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren den tatsächlichen Kosten entsprechend festzusetzen. Nach § 4 Abs. 1 VetkontrKostG wird die Gebührenhöhe für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben, der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung je Tier bestimmt, unterschieden nach Tierart. Für Betriebe mit mehr als 1500 Schlachtungen pro Monat im Jahresdurchschnitt (Großbetrieben) können gemäß § 4 Abs. 6 VetkontrKostG aufgrund gesonderter gruppenbezogener Ermittlung der entstandenen Aufwendungen spezifische Gebühren bestimmt werden. Die in die Berechnung der Gebühren einzustellenden Kosten gibt § 4 Abs. 5 VetkontrKostG vor, nämlich Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen und durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können. Diese Regelungen des Landesrechts sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die im vorliegenden Verfahren streitigen Gebührenbescheide betreffen Amtshandlungen zwischen dem Februar 2004 und dem März 2005. Gemeinschaftsrechtlich ist maßgeblich für Fleischuntersuchungen in diesem Zeitraum die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996. Auch wenn diese Richtlinie durch Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben worden ist, lässt dies die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Richtlinie 85/73/EWG bei Sachverhalten vor diesem Datum unberührt (siehe auch: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 27 = NVwZ-RR 2008, 387). Nach Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedsstaaten nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr nach dieser Richtlinie erhoben wird, wobei die Mitgliedsstaaten für diese Amtshandlungen weder auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, noch neben der Gemeinschaftsgebühr zusätzliche Gebühren erheben dürfen (vgl. Art. 5 Abs. 4 RL 85/73/EWG). Gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 1 RL 85/73/ EWG erheben die Mitgliedsstaaten für Untersuchungskosten in Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten bestimmte Pauschalbeträge, die nach Tierarten sowie nach Schlachtgewicht differenziert sind. Sie beziehen sich auf durchschnittliche Kosten in der gesamten damaligen Gemeinschaft. Allerdings bieten Anhang A Kapitel I Nr. 4 (höhere Gebühren) und Nr. 5 (geringere Gebühren) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den Pauschalbeträgen abzuweichen. Dabei gestattet Nr. 4a, zur Deckung höherer Kosten die in der Richtlinie festgelegten Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anzuheben, während Nr. 4b die Möglichkeit gibt, zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Auf diese Abweichungsmöglichkeit stützt sich die hessische landesrechtliche Regelung (§ 3 Abs. 3 VetkontrKostG; Kostenverzeichnis Nr. 550 zur VwKostO-MULV). Soweit sich die Klägerin - wie bereits in früheren Verfahren - darauf beruft, in der Bundesrepublik Deutschland dürften bereits deshalb nur die unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlich bestimmten Pauschalbeträge erhoben werden, weil die RL 85/73/EWG nicht fristgerecht und vollständig umgesetzt worden sei, überzeugt dies nicht. Vielmehr ist die Richtlinie durch § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (ursprünglich § 23 Abs. 2) auf Bundesebene und durch das Veterinärkontroll-Kostengesetz auf hessischer Landesebene umgesetzt worden. Es ist bereits seit längerem in der Rechtsprechung geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts auch den Ländern oder auch den kommunalen Körperschaften jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich überlassen darf (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs C- 156/91 - Hansa Fleisch Ernst Mundt -, Slg. I-5567, und vom 9. September 1999 - Rs C- 374/97 - Feyrer -, Slg. I-5153; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O., mit ausführlichen Nachweisen der Rechtsprechung; Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 B 28.08 - Juris). Es ist auch ohne Bedeutung, dass § 24 Abs. 2 FlHG mit Wirkung ab dem 7. September 2005 ersatzlos aufgehoben ist (aufgeh. durch Art. 7 Nr. 7 G v. 1. September 2005, BGBl. I S. 2618 [LFNeuOG]). Zum einen betrifft dies nicht den hier streitigen Abrechnungszeitraum, zum anderen kann der nationale Gesetzgeber - wie dargelegt - die Umsetzung der Richtlinie den Ländern oder unteren Gebietskörperschaften überlassen. Die aufgrund des Veterinärkontroll-Kostengesetzes vom Verordnungsgeber in der Gebühren-Nr. 5501144 VwKostO-MULV vom 22. Dezember 2003 - in der Fassung der ÄndVO vom 31. Januar 2005 gibt es insoweit keine Änderung - festgelegte Gebühr ist auch mit den oben genannten Anforderungen vereinbar. Sie lässt sich auf die Regelung des Anhangs A, Kapitel I, Nr. 4b RL 85/73/EWG in der Fassung der RL 96/43/EG stützen. Danach können die Mitgliedsstaaten zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Anknüpfungspunkt für die zu deckenden tatsächlichen Kosten sind die Kosten, die in Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG bezeichnet sind, nämlich Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen sowie die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können. Genau diese Kosten legt auch § 4 Abs. 5 VetkontrKostG für die Bemessung der Gebühren in der Verwaltungskostenordnung zugrunde. Eine nationale abweichende Gebührenfestlegung erfolgt zur Deckung tatsächlicher höherer Kosten als diejenigen, die den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträgen zugrundeliegen. Bezugsraum ist dabei der jeweilige Mitgliedsstaat. Dass diese Kosten in der Bundesrepublik Deutschland über den durchschnittlichen Kosten in der Gemeinschaft in ihrem Bestand zum Zeitpunkt der Festlegung der Pauschalbeträge - also vor der Osterweiterung - liegen, steht fest und ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits seit geraumer Zeit anerkannt (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 -, Buchholz 418.5 Nr. 17; Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O.; vgl. auch: Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. Oktober 1997, BAnz S. 13298). Bereits in seinem Urteil vom 9. September 1999 (Rs. C-374/97 - Feyrer, a.a.O.) hat der Europäische Gerichtshof zu der weitgehend wortgleichen Vorgängerfassung des Anhangs A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG entschieden, dass die den Mitgliedsstaaten hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Erhebung einer spezifischen Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt, eine Befugnis ist, von der sie unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet, allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077 [Vorabentscheidung auf die Vorlage des Senats] und Rs. C-270/07 -, Slg. I-01983). Daraus folgend hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorlageersuchen des Senats festgestellt, dass ein Mitgliedstaat bei der Festlegung einer höheren Gebühr auf der Grundlage des Anhangs A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG als den in Anhang A, Kapitel I Nrn. 1 und 2a festgelegten Pauschalbeträgen eine Gebühr erheben kann, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen. Eine derartige Kalkulation, die sämtliche abgeltungsfähigen Kosten einstellt, hat das beklagte Land vorgelegt. Für die hier relevante Gebührenbemessung für die Untersuchung von geschlachteten Schafen sind die Kostenanteile im Einzelnen nachvollziehbar. Die in der Verwaltungskostenordnung vorgenommene Differenzierung nach Großbetrieben (Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind), sowie nach Hausschlachtungen und nach sonstigen Schlachtungen (vgl. dazu auch: LT-Drs. 14/1018, Seite 12, zum Veterinärkontroll-Kostengesetz zu § 4 Abs. 6) und die Staffelung innerhalb der Gebührenbemessung für Großbetriebe nach der Zahl der täglichen Schlachtungen findet sich erkennbar in den unterschiedlichen Kosten, die durch die jeweiligen Untersuchungen hervorgerufen werden, wieder. Sie knüpft für die Staffelgebühr an die Regelungen des Tarifvertrags über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 1969 mit den entsprechenden Änderungen an und folgt im Wesentlichen der dort für die Vergütung enthaltenen Staffelung (vgl. § 12 TV Ang aöS). Dabei handelt es sich auch nicht etwa - wie es der Bevollmächtigte der Klägerin vorträgt - um einen "unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter". Vielmehr gehen in die Bemessung der "tatsächlichen" Kosten der Untersuchungen - wie oben erläutert - ausdrücklich die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen ein (vgl. Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG). Da die Vergütungen und Wegstreckenentschädigungen des Personals nach dem Tarifvertrag 90% der Kosten der Fleischuntersuchung ausmachen, wird durch die daran anknüpfende Staffelung gerade eine an den Gegebenheiten des betreffenden Betriebs orientierte kostenverursachungsgerechte Gebührenbelastung erreicht. Dafür spricht auch die Überlegung, dass bei besser organisierten Betrieben der Fleischbeschauer mehr Tiere pro Zeiteinheit untersuchen kann, so dass der Kostenanteil pro Schlachttier sinkt. Insofern profitiert letztlich auch die Klägerin von dieser Gebührendegression. Gerade für die hier maßgeblichen Gebührentatbestände der Schlachttieruntersuchung von Schafen der Nrn. 550114 ff. hat das beklagte Land die Kalkulation der jeweiligen Gebühr im Einzelnen erläutert. Für die Überwachung der Hygiene in Großbetrieben erhält der amtliche Tierarzt eine Stundenvergütung. Diese ist in der Kalkulation für die einzelnen Tierarten auf der Grundlage der jeweiligen Mindestuntersuchungszeit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Fleischhygienegesetz gewichtet worden, wobei für Schafe 30 Sekunden zugrunde gelegt sind, was einen Betrag von 0,30 DM je geschlachtetes Schaf ohne Degression ergibt, da die Mindestuntersuchungszeit zugrunde gelegt wurde. Den Verwaltungsaufwand für die Abrechnung der Großbetriebe hat der Beklagte in den Veterinärämtern mit 0,09 DM je Schlachtung ohne Einfluss der einzelnen Tierart erfasst. Die Kosten der Rückstandskontrollen pro Tonne hat der Beklagte umgerechnet auf das durchschnittliche Schlachtgewicht der einzelnen Tierarten nach Angaben des statistischen Landesamtes, was für Schafe pro Schlachttier einen Betrag von 0,07 DM bedeutet. All diese Kostenanteile sind eng an den jeweiligen Aufwand für die einzelnen Schlachttieruntersuchung orientiert und spiegeln somit die tatsächlichen Kosten der Untersuchung wider. Zugrunde liegen der Kalkulation letztlich Kostenerhebungen des Beklagten aus dem Jahr 1999 (deshalb auch noch die DM-Beträge). Dies führt für die hier streitigen Gebührenbescheide aus den Jahren 2004 und 2005 zu keinen Bedenken. Voraussetzung für die Möglichkeit, die Gebühr nach Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG höher festzusetzen, ist - wie oben ausführlich erläutert - allein, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Dass die dem beklagten Land für die Schlachttieruntersuchung entstehenden Kosten seit der Kalkulation bis zum Erlass der Gebührenbescheide etwa gesunken wären, ist nicht ersichtlich, wird auch von Seiten der Klägerin nicht vorgebracht. Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt die Gebührenbemessung in der Verwaltungskostenordnung auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine "einzelbetriebsbezogene Abrechnung" der tatsächlichen Kosten verlangt, die über die den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträgen zugrunde gelegten Kosten hinausgehen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die oben genannten Nachweise) verlangt für die Erhebung einer Gebühr nach Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG, die die tatsächlichen Kosten deckt, als einzige Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Unter dieser Voraussetzung kann der Mitgliedstaat allgemein von dieser Möglichkeit nach seinem Ermessen Gebrauch machen. Weitere Anforderungen bestehen somit nicht. Dies ergibt sich auch erneut aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. März 2009 über den Vorlagebeschluss des Senats (Rs. C-309/07, a.a.O.). Diese tatsächlichen Kosten knüpfen selbstverständlich an die dem Gebührenschuldner, hier dem Schlachtbetrieb, erbrachte konkrete Leistung an. Insofern ist die Gebührenerhebung auch "betriebsbezogen". Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom selben Tag in dem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rs. C-270/07, a.a.O.), auf das sich die Klägerin bezieht. Auch dort geht der Gerichtshof ausdrücklich davon aus, dass zur Deckung der tatsächlichen Kosten Gebühren erhoben werden. Gebührenregelungen ergehen jedoch abstrakt-generell und enthalten keine Einzelfallkostenabrechnung (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 -, KStZ 2010,16 = GemHH 2010,70). Die Abgrenzungen des Europäischen Gerichtshofs zu einer - in diesem Zusammenhang nicht zulässigen - "pauschalen" Gebühr beziehen sich allein darauf, dass Kostenanteile für Untersuchungen nur dann in der Gebühr enthalten sein dürfen, wenn sie anfallen, andererseits deshalb aber auch "Teil"-Gebühren erhoben werden können, wenn sie tatsächliche Kosten abdecken. Keine Bedenken ergeben sich auch in Bezug auf die in den Bescheiden vom 4. März, 16. April und 10. Mai 2004 erhobenen Zuschläge für Amtshandlungen, die auf Verlangen des Besitzers außerhalb normaler Schlachtzeiten (normale Schlachtzeiten sind in Großbetrieben an Werktagen zwischen 6:00 Uhr und 18:00 Uhr und an Sonnabenden zwischen 6:00 Uhr und 15:00 Uhr) vorgenommen worden sind (Gebühren-Nr. 5518). In diesen Fällen wird ein Zuschlag von 25% der Gebühren erhoben. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. März 2009 zum Vorlageersuchen des Senats (Rs. C-309/07, a.a.O.) auch insofern in Bezug auf die Abweichungsmöglichkeit nach Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG wieder an die zu deckenden tatsächlichen Kosten angeknüpft und ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat in derartigen Fällen einer Schlachtung außerhalb der normalen Schlachtzeiten auf Verlangen des Eigentümers einen prozentualen Zuschlag auf die normalerweise erhobenen Gebühren erheben kann, wenn dies den zusätzlichen tatsächlichen Kosten entspricht. Auch hier ist der Verordnungsgeber - anknüpfend an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage § 5 VetKontrKostG - von den Regelungen des Tarifvertrags ausgegangen (§ 12 Abs. 2 TV Ang aöS), der von Zuschlägen von 100% auf die Stückvergütung der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure ausgeht. Mit dem Aufschlag von (nur) 25% wollte der Verordnungsgeber zum einen der Tatsache Rechnung tragen, dass der tarifliche Aufschlag nur auf die Vergütung, nicht dagegen auf die Sachkosten erhoben wird, zum anderen aber auch der Notwendigkeit von Schlachtungen in diesen Zeiten. Somit liegt eine Überschreitung der zusätzlichen tatsächlichen Kosten durch diesen Gebührenaufschlag jedenfalls nicht vor. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin weiterhin rügt, der Beklagte erhebe unzulässiger-weise gesonderte Gebühren für bakterielle und Trichinenuntersuchungen, greift auch dies nicht durch. Trichinenuntersuchungen finden bereits bei Schafen nicht statt. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber diese Untersuchungen (nur) in die Gebührentatbestände, bei denen sie anfallen, miteinbezogen. Nur für eine Trichinenuntersuchung, die nicht im Zusammen-hang mit einer Schlachttieruntersuchung steht, ist in der Gebühren-Nr. 5502 ein gesonderter Gebührentatbestand vorgesehen. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof gerade ausdrücklich in dem auch vom Bevollmächtigten der Klägerin angesprochenen Urteil vom 19. März 2009 (Rs. C-270/07, a.a.O.) ausgeführt, dass sich im Rahmen einer nationalen Regelung aufgrund von Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG die "Gesamtgebühr" aus mehreren Einzelelementen ergeben kann, was gerade der Orientierung an den tatsächlichen Kosten entsprechen kann. Insgesamt ist damit die gebührenrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die im vorliegenden Verfahren streitigen Bescheide nicht zu beanstanden. Auch inhaltlich sind Bedenken gegen die einzelnen Gebührenbescheide von Seiten der Klägerin nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der festzusetzenden Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Das beklagte Land begehrt mit seiner Berufung die Abweisung der in erster Instanz erfolgreichen Klage gegen seine Bescheide über Fleischuntersuchungsgebühren gegenüber der Klägerin. Die Klägerin - eine GmbH - betreibt eine Großschlachterei für Schafe. Für die veterinär- und hygienerechtlichen Untersuchungen der geschlachteten Tiere durch das Staatliche Amt für Lebensmittel, Tierschutz und Veterinärwesen - Landrat des Kreises Bergstraße - erließ die Behörde Kostenbescheide vom 4. März, 16. April, 10. Mai, 3. Juni, 8. Juli, 10. August, 1. September, 5. Oktober, 2. November und 16. Dezember 2004, sowie vom 5. Januar, 10. Februar, 4. März, 15. April, 9. Mai, 9. Juni, 4. Juli, 25. August und 2. September 2005 in Höhe von insgesamt 344.955,09 €. In den Kostenbescheiden ist zugrunde gelegt, dass die Klägerin täglich 120 oder mehr Schafe schlachtete. Die Klägerin hat gegen alle Bescheide Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, alle Kostenbescheide seien rechtswidrig, da nur die europarechtlichen Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt 147.405,52 € hätten festgesetzt werden dürfen. Die maßgebliche Richtlinie RL 85/73 EWG sei von der Bundesrepublik Deutschland nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Zudem erhebe der Gesetzgeber gemeinschaftsrechtswidrig Gebühren für die bakteriologische und Trichinenuntersuchung, so dass die Ermächtigungsgrundlage nichtig sei. Auch fehlten nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Differenzierungen nach dem Schlachtgewicht der Schafe. Es könne nicht neben der Schlachtgebühr zusätzlich eine Sondergebühr für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Schlachtzeiten vorgenommen würden, erhoben werden. Es seien auch lediglich für den Zeitraum 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 Feststellungen bezüglich der Voraussetzungen für höhere Gebühren getroffen worden. Aus diesen könne jedoch nichts für die nachfolgenden Zeiträume hergeleitet werden. Die Gebühren seien entgegen europarechtlicher Vorgaben nicht nach Tierart und Schlachtgewicht in Ansatz gebracht worden. Die Kalkulationsgrundlage sei zudem rechtswidrig, da für die Berechnung der Gebührentatbestände des Veterinärkontroll-Kostengesetzes für die Jahre 1991 bis 1996 Schätzwerte aus dem Jahr 1997 zugrunde gelegt worden seien und nicht die tatsächlich angefallenen Kosten, obwohl diese hätten ermittelt werden können. Für die späteren Zeiträume sei eine Kostenkalkulation überhaupt nicht ersichtlich. Außerdem seien in die Kalkulation allgemeine Verwaltungskosten, wie Personal- und Sachkosten, eingestellt worden, was gegen europarechtliche Vorgaben verstoße. Auch die in Ansatz gebrachte Wegstreckenentschädigung sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat beantragt, die Kostenbescheide vom 4. März 2004, 16. April 2004, 10. Mai 2004, 3. Juni 2004, 8. Juli 2004, 10. August 2004, 1. September 2004, 5. Oktober 2004, 2. November 2004, 16. Dezember 2004, 5. Januar 2005, 10. Februar 2005, 4. März 2005,15. April 2005, 9. Mai 2005, 9. Juni 2005, 4. Juli 2005, 25. August 2005 und 2. September 2005 des Landrats des Kreises Bergstraße - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen - insoweit aufzuheben, als die darin festgesetzten Gebühren insgesamt den Betrag von 147.405,52 € übersteigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich im Wesentlichen auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs berufen und ausgeführt, die hessischen Vorschriften und die auf dieser Grundlage ergangenen Gebührenbescheide trügen deren Anforderungen Rechnung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Aufschläge für besondere zeitliche Situationen erhoben oder eine Staffelung nach der Anzahl der Untersuchungen und Kontrollen vorgenommen werden dürften. So seien keine Vorgaben ersichtlich, die eine undifferenzierte Gesamtgebühr vorschrieben. Entfielen die Nachtzuschläge und die Gebührenstaffelung, entstünden Wettbewerbsvorteile der Wenig- und Nachtschlachter gegenüber den sogenannten Normalschlachtern, die dann eine ungerechtfertigte Privilegierung mitfinanzieren müssten. Mit Urteil vom 6. Juli 2006 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben und die angefochtenen Gebührenbescheide insoweit aufgehoben, als sie Gebühren über die europarechtlichen Pauschalgebühren hinaus festgesetzt haben. Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz - VwKostO-MULV - vom 16. Dezember 2003, teilweise auch in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2005 sei sowohl wegen Nichteinhaltung der europarechtlichen Gebührenstruktur als auch wegen der unter Nr. 5509 der Verordnung vorgesehenen Gebührenaufschläge für Untersuchungen außerhalb normaler Schlachtzeiten unwirksam. Dies habe Auswirkungen auf das Kalkulationsgefüge und führe deshalb zur Nichtigkeit der Untersuchungsgebühren für Schafe, so dass die Klägerin nur die europarechtlich vorgegebenen Pauschalgebühren zu zahlen habe. Auch gegen die europarechtliche Zulässigkeit der Gebührenstaffelung hinsichtlich Großbetrieben und sonstigen Betrieben habe das Gericht Bedenken. Gegen das ihm am 31. Juli 2006 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit Schreiben vom 9. August 2006 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am selben Tag - die im angefochtenen Urteil zugelassene Berufung eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1905/06 - das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit von Differenzierungen und einer degressiven Staffelung bei Festlegung des Gebührensatzes sowie zur Zulässigkeit eines Zuschlags für Schlachtungen außerhalb normaler Schlachtzeiten auf Verlangen des Besitzers eingeholt. Der Europäische Gerichtshof hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 - entschieden. Hinsichtlich des Inhalts wird auf den Vorlagebeschluss und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs Bezug genommen. Nach Eingang des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ist das Verfahren wieder aufgenommen worden. Mit Beschluss vom 10. Mai 2010 hat der Senat den Teil der Klage abgetrennt, der sich gegen die Gebührenbescheide vom 15. April, 9. Mai, 9. Juni, 4. Juli, 24. August und 2. September 2005 richtet, da mit dem am 1. April 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005 der Landrat als Gebührenbescheide erlassende Behörde ab diesem Zeitpunkt für den Landkreis handelte. Richtige beklagte Körperschaft für ab dem 1. April 2005 erlassene Gebührenbescheide ist deshalb der Kreis Bergstraße. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 A 1063/10 gesondert fortgeführt. Das beklagte Land führt zur Begründung der Berufung nach Vorliegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus, in dem Urteil heiße es ausdrücklich, dass ein Mitgliedstaat eine Gebühr erheben könne, die nach Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt sei, wenn feststehe, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirkten, die für die Durchführung der Kontrollen tatsächlich anfielen. Dass der geforderte Zusammenhang zwischen der Größe eines Schlachtbetriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere einerseits und den Kosten, die für die Durchführung der Kontrollen tatsächlich anfielen, andererseits bestehe, sei offenkundig. Nach Anhang VI der VO (EG) 882/2004 seien bei der Berechnung der Gebühren die Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals, die Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie Reise- und Nebenkosten und Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchung zu berücksichtigen. Grundlagen für die Gebührenerhebung nach der VwKostO-MULV vom 16. Dezember 2003 seien der Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe, Sozialbeiträge, Wegstreckenentschädigung und anteilige Verwaltungs-/Abrechnungskosten. Insofern basiere die Einführung der betriebsgruppenorientierten Staffelgebühr (Degression) auf Erhebungsdaten des Jahres 1999 unter Einbeziehung der Tatsache, dass der größte Teil der Kosten der Fleischuntersuchung (90%) durch die Vergütung und Wegstreckenentschädigung des Personals nach dem Tarifvertrag entstehe. Die eingeführte Degression folge im Wesentlichen dem Tarifvertrag vom 1. April 1969. Auf dessen §§ 12 und 15 werde insbesondere verwiesen. Es liege auf der Hand, dass bei der Kontrolle vieler kleiner Betriebe allein wegen der Anfahrten höhere Kosten entständen als bei nur einer Anfahrt zu einem Großbetrieb. Diese seien auch von den Einrichtungen her und aufgrund ihrer Wirtschaftskraft regelmäßig moderner strukturiert, so dass sie effizienter kontrolliert werden könnten. Es sollten kostendeckende Gebühren erhoben werden, die sich an der Richtlinie zu orientieren hätten. Dazu sei den EG-Mitgliedsstaaten nach Anhang A, Kapitel I, Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG geänderten Fassung die Befugnis eingeräumt worden, von der Pauschalgebühr abzuweichen. Es könne daher ein höherer Betrag als die Gemeinschaftsgebühr unter der Voraussetzung erhoben werden, dass die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreite. Insofern sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Land Hessen dafür entschieden habe, eine aufgrund der tatsächlichen Kosten bemessene Gebühr zu erheben. Insbesondere werde europarechtlich keine (untransparente) Einheitsgebühr verlangt. Vielmehr sei den Mitgliedsstaaten bei der Ausgestaltung der Gebühr ein freies Ermessen eingeräumt worden. Da der Aufwand der Hygienekontrolle als solcher der gleiche sei unabhängig vom Gewicht des zu untersuchenden Tieres und unabhängig davon, ob es sich um ein Jung- oder Alttier handele, sei die in der europarechtlichen Gebührenstruktur angelegte Unterscheidung nach Tierarten kein taugliches Kriterium für das Erfassen sämtlicher tatsächlichen Kosten. Es bestehe kein Gebot, kostenverursachende Faktoren, wie die Anzahl der zu schlachtenden Tiere und den Zeitpunkt, in dem die Untersuchungen und Kontrollen vorgenommen würden, in einer untransparenten Gesamtgebührenpauschale zusammenzufassen. Die tatsächlichen Kosten für Untersuchungen und Kontrollen pro Tier seien relativ konstant, wohingegen die Kosten für die Verwaltungstätigkeiten abhängig von der Anzahl der Tiere zu- oder abnähmen, so dass nur durch die Staffelung eine gerechte Gebührenstruktur zu Stande komme. Eine Einheitsgebühr würde insofern zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung führen. Laut zutreffender Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs in dem Urteil über das Vorabentscheidungsersuchen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Untersuchung von Tieren bei Schlachtung auf Verlangen ihres Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten der zuständigen Behörde zusätzliche Kosten insbesondere in Form von Arbeitskosten verursache. Insofern werde auch im Hinblick auf die sogenannten Nachtzuschläge auf § 12 Abs. 2 des Tarifvertrags Bezug genommen. Unabhängig von den dort vorgesehenen Zuschlägen für Fleischuntersuchungen zur Nachtzeit werde in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 (C-270/07) hingewiesen, wonach es rechtens sei, dass sich Verwaltungsgebühren um bis zu 100% erhöhten, wenn die Amtshandlung auf Verlangen zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr, in Großbetrieben zwischen 18:00 Uhr und 6:00 Uhr, an Sonnabenden nach 15:00 Uhr, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werde. Dass für den Nachweis, dass die erhobene Gesamtgebühr den tatsächlichen Kosten entspreche, auf den jeweils einzelnen Betrieb abgestellt werden müsse, lasse sich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht entnehmen. Gebührenordnungen ergingen naturgemäß abstrakt-generell und das Gericht habe dem Verordnungsgeber die Befugnis eingeräumt, unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreite, von ihr allgemein nach seinem Ermessen Gebrauch zu machen. Dieser Vorgabe sei der hessische Verordnungsgeber mit seiner engen Anlehnung an den Tarifvertrag, der hinsichtlich der Kostendeckung keine sachfremden Erwägungen enthalte, gefolgt. Die spezifische Gebühr dürfe nur nicht die Form einer Pauschale in dem Sinne annehmen, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollten, übersteige und in anderen Fällen niedriger sei oder gar nicht erhoben werde. Allerdings sei es einer Verwaltungskostenordnung systemimmanent zu verallgemeinern und an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen. Es sei dem beklagten Land nicht verwehrt, die vorgenommene Differenzierung mit der unterschiedlichen Vergütung des Personals in den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Kostenstrukturen der gebildeten Kategorien zu begründen. Eine prozentuale Berücksichtigung von Personalkosten sowie Sach- und Verwaltungskosten führe nicht dazu, dass die erhobene Gebühr die Form eines unzulässigen Pauschalbetrages annehme. Vielmehr handele es sich um vom Beklagten konkret erfasste Kosten, die bei der Bemessung des gebührenfähigen Aufwands einzubeziehen seien. Der Arbeitsaufwand des Untersuchungspersonals sei für die Betriebskategorien exakt aufgestellt. Auch sei nicht erforderlich, dass der Beklagte für jedes Jahr eine neue Gebührenkalkulation vornehme, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich änderten und die eingenommenen Gebühren die tatsächlich angefallenen Kosten jedenfalls nicht überschritten. Bei der Überwachung der Hygiene in Großbetrieben werde für den amtlichen Tierarzt eine Stundenvergütung gewährt. Diese sei mit einer unterschiedlichen Gewichtung auf die einzelnen Tierarten verteilt worden. Die Gewichtung orientiere sich an den jeweiligen Untersuchungszeiten nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Fleischhygienegesetz. Da für Schafe ohne Untersuchung des Kopfes 30 Sekunden anzurechnen gewesen seien, wie dies üblicherweise praktiziert werde (Köpfe würden in der Regel nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht), habe sich somit ein Betrag von 0,30 DM je geschlachtetes Schaf ergeben. Eine Degression wie bei den Stückvergütungen habe nicht stattgefunden, so dass dieser Betrag für jedes Tier erhoben worden sei. Der mit der Fleischuntersuchung verbundene Verwaltungsaufwand sei in den Veterinärämtern erfasst und übermittelt worden. Zugrunde gelegt seien dabei qualifikationsbedingte Arbeitskosten nach Stellen nach VergGr VI b BAT. Der Verwaltungsaufwand für die Abrechnung der Großbetriebe sei dabei separat von den übrigen Bereichen der amtlichen Fleischuntersuchung ermittelt worden. Daraus habe sich ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 0,09 DM je Schlachtung in Großbetrieben ergeben. Da hierbei die Tierart keinen Einfluss auf den Aufwand habe, sei dabei nicht unterschieden worden. Für die Rückstandskontrollen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan müsse nach der Richtlinie 85/73/EWG eine Gebühr von 2,64 DM pro Tonne Schlachtfleisch berechnet werden. Diese werde umgerechnet auf die einzelnen Schlachttiere. Zugrunde gelegt worden sei das durchschnittliche Schlachtgewicht anhand der Angaben des Statistischen Landesamtes. Somit ergebe sich für Schaf und Ziege ein durchschnittliches Gewicht von 27,97 kg und somit ein Betrag von 0,07 DM, der auf alle gewerblichen Schlachtungen verteilt worden sei. Laut Tarifvertrag seien darüber hinaus 100% Aufschläge auf die Vergütungen zu zahlen, wenn die Untersuchung auf Verlangen in Großbetrieben zwischen 18:00 Uhr und 6:00 Uhr, am Sonnabenden nach 15:00 Uhr oder an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werde, und zwar auch dann, wenn nicht die gesamte Untersuchung, mindestens aber die Fleischuntersuchung in der zuschlagspflichtigen Zeit durchgeführt werde. Mit der Vorgabe des 25%-Zuschlags auf die Gebühr in dem Kostenverzeichnis sei zum einen der Tatsache Rechnung getragen worden, dass dieser Zuschlag nur auf die Vergütungen erfolge, aber er nicht bei den Sachkosten anfalle, zum anderen sei damit den Notwendigkeiten einer Schlachtung zu den genannten Zeiten in bestimmten Bereichen Rechnung getragen worden. In Großbetrieben erhielten amtlicher Tierarzt und Fleischkontrolleur für die Untersuchungen von Schafen und Ziegen 2,82 DM. Der von der ZVL errechnete Aufschlag habe 29,95% zu den Lohnkosten betragen. Dem sei durch den Faktor 1,2995 Rechnung getragen worden, mit dem die Vergütung multipliziert worden sei. Den anschließenden Degressionsstufen sei durch die entsprechenden Umrechnungsfaktoren (z. B. 0,7 bei 70%) Rechnung getragen worden. Insoweit wird auf die Berechnung Bl. 355, 356 der Gerichtsakte verwiesen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2006 abzuändern und die Klage hinsichtlich der Kostenbescheide vom 4. März, 16. April, 10. Mai, 3. Juni, 8. Juli, 10. August, 1. September, 5. Oktober, 2. November und 16. Dezember 2004 sowie vom 5. Januar, 10. Februar, und 4. März 2005 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die den Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Verwaltungskostenordnung für nicht vereinbar mit den europarechtlichen Regelungen in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof gefunden haben. Es fehle nach wie vor an einer ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der hier maßgebenden Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/23/EG sowohl für Bundesrecht wie für Landesrecht. Unzulässigerweise sei die Einstellung gesonderter Gebühren in die Fleischuntersuchungsgebühr erfolgt, die die europarechtlichen Pauschalen bereits übersteige. Der Europäische Gerichtshof habe in der Entscheidung vom 30. Mai 2002 (Rs C-284/00 und C-288/00 "Stratmann") entschieden, dass Gebühren für Sonderuntersuchungen - bakterielle und Trichinenuntersuchungen - bereits von der Gemeinschaftsgebühr erfasst seien. Zusammenfassungen in einer Gesamtgebühr seien daher nicht möglich. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 19. März 2009 (Rs C-309/07) ausgeführt, dass die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr nach der Bestimmung der Nr. 4 b, Kapitel I des Anhanges A der Richtlinie nicht zu einer Pauschalierung führen dürfe, sondern auf der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für den einzelnen Betrieb basieren müsse. Eine Mischung von Anhebungen nach der Nr. 4a (betriebsbedingt) und Nr. 4b (kostendeckend) Kapitel I des Anhanges A sei nicht möglich. Es müsse jeweils auf die einzelne betriebliche Kostensituation abgestellt werden. Eine derartige Einzelabrechnung habe der Beklagte aber zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin vorgenommen, sondern nur aufgrund der Verwaltungskostenordnung die Höhe der zu entrichtenden Kosten in einer pauschalen Höhe bestimmt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bestätige im Grunde die seit jeher vom Bevollmächtigten der Klägerin vertretene Ansicht, dass sich die Bestimmungen nach Nr. 4a und Nr. 4b alternativ gegenüberständen und somit der jeweilige Hoheitsträger nur die Möglichkeit habe, die Kosten der Fleischuntersuchungsgebühren betriebsbezogen oder aber kostendeckend - dies aber bezogen auf den einzelnen Schlacht- oder Zerlegebetrieb - festzulegen. Eine betriebsbezogene Festsetzung nach der Bestimmung der Nr. 4a dürfe das System und die Struktur der europarechtlichen Pauschalbeträge nicht verlassen. Bezüglich der Anhebungsmöglichkeit nach Nr. 4b ergebe sich aus der Entscheidung, dass von den europarechtlichen Pauschalgebühren nur dann eine Ausnahme gemacht und gegebenenfalls eine höhere Gebühr in kostendeckender Weise vorgesehen werden könne, wenn feststehe, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten des einzelnen Betriebes für die Fleischuntersuchung auswirkten. Bei der Beurteilung sei auf den einzelnen Betrieb abzustellen und müsse für diesen auch vom Hoheitsträger gesondert festgestellt werden. Diesen in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 (Rs C-270/07 und C-309/07) aufgestellten Anforderungen entspreche die Abrechnung des Beklagten nicht. Die kostendeckende Gebühr dürfe danach nur eine Gebühr sein, die den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten erfasse und ihn nicht übersteigen könne. Sie dürfe nicht die Form einer pauschalen Gebühr annehmen. Daraus ergebe sich das Erfordernis der Ermittlung für den einzelnen Betrieb. Eine Anhebung der Gebühr für Schlachtungen auf Verlangen des Eigentümers außerhalb normaler Schlachtzeiten nach Nr. 4b lasse der Europäische Gerichtshof dann zu, wenn dies den zusätzlichen tatsächlichen Kosten entspreche. Auch dabei sei dann auf den einzelnen Betrieb abzustellen. Mit seiner Rechtsprechung erreiche der Europäische Gerichtshof die Voreinstellung der europarechtlichen Pauschalgebühren und deren vorrangige Anwendung. Damit dürfe die Kostenberechnung für die Fleischuntersuchung nicht für mehrere Schlacht- und Zerlegebetriebe in pauschaler Form nach den durchschnittlichen Kosten der Fleischuntersuchung aller im Hoheitsgebiet ansässigen Betriebe ausgestaltet werden, was bei Erlass einer Gebührensatzung oder Gebührenverordnung jedoch unvermeidlich der Fall sei. Nur in Ausnahmefällen werde der Hoheitsträger bei einer Kostenkalkulation nach Nr. 4b in der Lage sein, im Einzelnen den Nachweis zu führen, dass Gebühren in Form der europarechtlichen Pauschalgebühren nicht ausreichten, sondern für diesen speziellen einzelnen Betrieb eine aufgrund betriebsbezogener Kostenkalkulation durchgeführten Kostenanalyse eine höhere Gebühr sich als notwendig erweise. Die bakteriologische und die Trichinenuntersuchung seien nicht in allen Mitgliedsstaaten obligatorisch. Deshalb sei eine Einstellung dieser Kosten auf der Grundlage einer kostendeckenden Gebühr nach Nr. 4b nicht möglich, d.h. derartige Kosten könnten nicht noch zusätzlich zu den zu deckenden Kosten für die Fleischuntersuchung hinzugerechnet werden. Dies ergebe sich aus den Formulierungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil "S.". Der Beklagte habe eigene Kostenberechnungen aufgrund seiner Rechtsgrundlagen zum Maßstab seiner Kostenberechnung gemacht, was einen eindeutigen Verstoß gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht darstelle, so dass das erstinstanzliche Gericht die Nichtigkeit dieser Rechtsgrundlagen zutreffend festgestellt habe. Für die streitigen Gebührenbescheide im Zeitraum März 2004 bis September 2005 sei die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die bis zum 31. Dezember 2007 Rechtsgeltung gehabt habe. Diese Richtlinie habe weder der Bundesgesetzgeber noch der Beklagte in Form von Bundes- oder Landesrecht bis zu ihrem Außerkrafttreten umgesetzt. Zudem habe der Bund die zentrale Vorschrift des § 24 Fleischhygienegesetz zum 6. September 2005 vollständig aufgehoben. Auf dieser Bestimmung basiere jedoch das Veterinärkontroll-Kostengesetz. Damit habe die Bundesrepublik die nachgeordneten Gliedstaaten in gemeinschaftswidriger Weise von ihrer zuvor bestehenden Verpflichtung entbunden, die Richtlinie umzusetzen. Sei der Rechtssatz jedoch nicht vollständig und ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt, bleibe der nachgeordnete Hoheitsträger bei der Berechnung der Gebühren für die Fleischuntersuchung auf den Ansatz der europarechtlichen Pauschalgebühren beschränkt. Die angegriffenen Gebührenbescheide basierten auf der jeweils maßgeblichen Verwaltungskostenordnung ohne einzelbetriebliche Kostenerfassung, Kostenkalkulation und Gebührenfestsetzung für den Schlacht - und Zerlegebetrieb der Klägerin. Damit hätten die im Kostenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren die Form einer unzulässigen Pauschale angenommen. Der Beklagte berechne zusätzlich zu den allgemein festgesetzten Untersuchungsgebühren sogar noch zusätzlich Gebühren für die bakteriologische Fleischuntersuchung (Tarif-Nr. 550121), was europarechtlich ebenfalls unzulässig sei. Auch gehe der Beklagte offensichtlich von einer Mischkalkulation nach den Abweichungsmöglichkeiten nach Nr. 4a und Nr. 4b aus, was ebenfalls gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoße. Auch die zusätzlichen Kosten für Schlachtungen zu besonderen Zeiten erhebe der Beklagte, ohne die Vorgaben der Richtlinie zu berücksichtigen. Letztlich bestätigten die Erläuterungen des Beklagten zu seiner Kostenkalkulation diese Schlussfolgerungen. Der vom Beklagten angeführte Tarifvertrag vom 1. April 1969 in der Fassung vom 14. September 2000 sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgebend. Es gebe im deutschen Recht die Rechtsfigur des Vertrages zu Lasten Dritter nicht. Die durch diesen Vertrag entstehenden Kosten seien Kosten, die der Beklagte auf der Grundlage des Tarifvertrages zu tragen habe. Die Bindung des Vertrages erstrecke sich gerade nicht auf die Klägerin. Gleiches gelte für den Tarifvertrag vom 15. September 2008 über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung. Die von Seiten der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs werde auch in verschiedenen neueren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg halte die Klägerin mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für nicht vereinbar. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (drei Bände), der Gerichtsakte des Verfahrens 5 A 1063/10, der Akten des VG Darmstadt (Prozessakten 3 E 801/04, 3 E 944/04, 3 E 1098/04, 3 E 1424/04, 3 E 1575/04, 3 E 1875/04, 3 E 2290/04, 3 E 2408/04, 3 E 2627/04, 3 E 65/05, 3 E 66/05, 3 E 334/05, 3 E 534/05, 3 E 802/05, 3 E 851/05, 3 E 1172/05, 3 E 1173/05 und 3 E 1564/05) sowie der Verwaltungsvorgänge (7 Hefter, 4 Blattsammlungen) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.