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Urteil

17 A 2509/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0127.17A2509.03.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. November 2002 zum Gebührenbescheid vom 26. August 1999 in der Gestalt seiner Protokollerklä¬rung vom 28. März 2003 wird aufgehoben, soweit die festgesetzten Fleischuntersuchungs¬gebühren die jeweiligen EG-Pauschalbeträge übersteigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei¬benden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Klä¬gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei¬cher Höhe leis¬tet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. November 2002 zum Gebührenbescheid vom 26. August 1999 in der Gestalt seiner Protokollerklä¬rung vom 28. März 2003 wird aufgehoben, soweit die festgesetzten Fleischuntersuchungs¬gebühren die jeweiligen EG-Pauschalbeträge übersteigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei¬benden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Klä¬gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei¬cher Höhe leis¬tet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin unterhält einen nicht öffentlichen Schlachtbetrieb in T. , Kreis X. . Die nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Untersuchungen in dem Betrieb erfolgen durch Bedienstete des Beklagten. 1. Für Untersuchungen im Zeitraum von Januar 1992 bis Juli 1994 zog der Beklagte die Klägerin mit 205 Gebührenbescheiden, datierend vom 7. Januar 1992 bis 26. Juli 1994, zur Zahlung von Gebühren in Höhe von insgesamt 114.395,95 DM heran. Auf die Auflistung der Gebührenbescheide im Tenor des im Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 7. März 1997 – 25 K 14.070/94 – wird Bezug genommen. Die Gebührenbescheide waren gestützt für Amtshandlungen im Jahre 1992 auf die Satzung des Kreises X. vom 14. März 1991über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz (Abl. Nr. 9/1991) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12. Dezember 1991(Abl. Nr. 31/1991), für Amtshandlungen in den Jahren 1993 und 1994 auf die Gebührensatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1992 (Abl. Nr. 28/1992). Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von der Klägerin angerufene VG Düsseldorf hob mit vorerwähntem Urteil vom 7. März 1997 – 25 K 14.070/94 – die Gebührenbescheide in vollem Umfang auf, da die zugrunde liegenden Satzungen in Ermangelung einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nichtig seien. Der Berufung des Beklagten gab das erkennende Gericht mit Urteil vom 15. Dezember 1998 – 9 A 2561/97 –, LRE 36, 361, hinsichtlich eines Teilbetrages von 46.290,01 DM statt. Dieser umfasst die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Schweinen in den Jahren 1992, 1993 und 1994 bis zur Höhe des EG-Pauschalsatzes von 1,3 ECU/Schwein und bei Rindern in den Jahren 1993 und 1994 bis zur Höhe des EG-Pauschalsatzes von 4,5 bzw. 4,75 ECU/Rind sowie die gesondert erhobenen Gebühren für die Trichinenuntersuchungen bei Schweinen. Bezüglich des Restbetrages von 68.105,94 DM blieb die Berufung ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus: Für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen dürften keine höheren als die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Pauschalgebühren erhoben werden, da die landesrechtliche Ermächtigung der kommunalen Körperschaften zur eigenverantwortlichen, nicht an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebundenen Gebührenregelung wegen Verletzung von Bundesrecht teilunwirksam sei. Die Erhebung einer gesonderten Gebühr für Trichinenuntersuchungen neben der Gemeinschaftsgebühr sei zulässig, weil derartige Untersuchungen gemeinschaftrechtlich nicht für sämtliches Schweinefleisch vorgeschrieben seien und die diesbezüglichen Kosten daher nicht zu den Kosten der obligatorischen Fleischuntersuchung zählten. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) durch Beschluss vom 21. April 1999 – 1 B 26.99 –, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18, zurück. Zugleich ließ es auf die entsprechende Beschwerde der Klägerin die Revision zu, soweit die Klage gegen die Festsetzung von Gebühren für die Untersuchung von Schweinefleisch auf Trichinen abgewiesen worden war. Mit Beschluss vom 27. April 2000 – 1 C 12.99 –, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21, setzte das BVerwG das Verfahren aus und holte eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein zu der Frage, ob die für die Untersuchung frischen Fleisches für den Inlandsmarkt geltende Pauschalgebühr auch die Kosten der Durchführung von Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen umfasst. Nachdem der EuGH mit Urteil vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 – ("Stratmann u.a."), Slg. 2002, I-4611, entschieden hatte, dass die Kosten der Trichinenuntersuchungen – ebenso wie diejenigen der bakteriologischen Untersuchungen – von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, wies das BVerwG mit Urteil vom 9. Oktober 2002 – 3 C 17.02 –, juris, unter teilweiser Änderung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 1998 die Berufung des Beklagten auch insoweit zurück, als das Verwaltungsgericht die Gebührenbescheide des Beklagten hinsichtlich der darin festgesetzten Gebühren für Trichinenuntersuchungen aufgehoben hatte. 2. Bereits unmittelbar nach Abschluss des Berufungsverfahrens hatte der nordrhein-westfälische Landtag das Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (FlGFlHKostG NRW) vom 16. Dezember 1998 beschlossen, das gemäß seinem § 6 Abs. 1 hinsichtlich der Satzungen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft trat. Hierauf gestützt erließ der Kreis X. die Satzung vom 16. August 1999 über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz (Abl. Nr. 21/1999; berichtigt Abl. Nr. 22/1999), die nach ihrem § 15 Abs. 1 ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft trat. Unter Bezugnahme auf die geänderten Rechtsgrundlagen setzte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 26. August 1999 die Gebühren für die verfahrensgegenständlichen Untersuchungshandlungen neu fest. Die Festsetzung belief sich auf insgesamt 80.184,43 DM; sie enthielt keine Gebühren für Trichinenuntersuchungen, da nach dem seinerzeitigen Stand des – in der Revision anhängigen –gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens die diesbezüglichen Festsetzungen in den Ursprungsbescheiden noch Bestand hatten. Die Klägerin legte gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1999 zurückwies. Daraufhin erhob die Klägerin am 25. Januar 2000 Klage, mit der sie zunächst begehrte, den Gebührenbescheid vom 26. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 1999 insoweit aufzuheben, als die festgesetzten Gebühren die jeweiligen EG-Pauschalgebühren überschreiten. 3. Nachdem der EuGH durch sein vorerwähntes Urteil vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 – ("Stratmann u.a."), a.a.O., entschieden hatte, dass die Kosten der Trichinen- und der bakteriologischen Untersuchungen von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, wurde die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (FlGFlHKostG-VO NRW) durch die Dritte Änderungsverordnung vom 18. September 2002 mit Rückwirkung zum 1. Januar 1991 entsprechend angepasst. Daraufhin erließ der Kreis X. die Satzung vom 5. November 2002 über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz (Abl. Nr. 26/2002), die nach ihrem § 15 Abs. 1 rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft trat und für den streitbefangenen Zeitraum in der Fassung von § 15 Abs. 5 und 6 galt. Bezogen hierauf sah die Satzung unterschiedliche Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Kleinbetrieben einerseits und in öffentlichen Schlachthöfen andererseits vor und differenzierte zusätzlich nach der Zahl der geschlachteten Tiere. Abweichend von der früheren Rechtslage beinhaltete die Satzung keine separaten Gebührentatbestände für Trichinenuntersuchungen von Tieren, die einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, und für bakteriologische Untersuchungen. Die Kosten der Trichinenuntersuchungen waren in die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der betreffenden Tierart eingerechnet. Die Kosten der bakteriologischen Untersuchungen waren auf alle Tierarten umgeschlagen. Die Satzung wurde durch die 1. Änderungssatzung vom 21. März 2003 (Abl. 7/2003) in Bezug auf öffentliche Schlachthöfe rückwirkend zum 1. Januar 1991 geändert. Gestützt auf die Satzung vom 5. November 2002 berechnete der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25. November 2002 die Gebühren für die streitbefangenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Abänderung des Gebührenbescheids vom 26. August 1999 neu. Die Gesamtsumme beläuft sich hiernach auf 120.869,27 DM. Mit Rücksicht auf § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW setzte der Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe der ursprünglichen Gebührenschuld fest, die er – offenbar irrtümlich – mit 114.399,95 DM statt – richtig –114.395,95 DM angab. In der Begründung des Bescheids wies der Beklagte "zur Klarstellung" darauf hin, dass die ausgewiesene Gebührensumme auch die bereits durch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 1998 – 9 A 2561/97 –, a.a.O., "anerkannten" Beträge in Höhe der EG-Pauschalgebühr enthalte; diese würden "quasi nur nachrichtlich" berücksichtigt und "nicht ein zweites Mal gefordert". Der gegen den Änderungsbescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin vom 10. Dezember 2002 blieb unbeschieden. 4. Im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 28. März 2003 erklärte der Beklagte zu Protokoll, dass die Gebührenbeträge, über die das erkennende Gericht bereits rechtskräftig entschieden habe, nicht Gegenstand des Änderungsbescheids vom 25. November 2002 seien. Ihre Höhe bezifferte er mit 12.202,68 DM. Zugleich hob er den Änderungsbescheid auf, soweit er einen Betrag von 102.197, 27 DM (114.399,95 DM abzüglich 12.202,68 DM) übersteigt. Die Klägerin hat die Klage aufrecht erhalten und sie dahin geändert, dass sie sich gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. November 2002 zum Gebührenbescheid vom 26. August 1999 in der Gestalt seiner Protokollerklärung vom 28. März 2003 richtet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Erhebung höherer als der EG-Pauschalgebühren sei aus gemeinschafts-, bundes- und landesrechtlichen Gründen unzulässig. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. November 2002 zum Gebührenbescheid vom 26. August 1999 in der Gestalt seiner Protokollerklärung vom 28. März 2003 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Die zugrunde liegende Satzung entspreche den landesrechtlichen Vorgaben und stehe im Einklang mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht. Mit dem angefochtenen Urteil vom 29. April 2003, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 16. Mai 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Juni 2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, soweit er höhere Gebühren als die EG-Pauschalgebühren festsetzte. 1. Eine über die EG-Pauschalgebühren hinausgehende Gebührenforderung für Fleischuntersuchungen sei schon gemeinschaftsrechtlich unzulässig. a) Die Behörden eines Mitgliedstaates könnten von der in der Richtlinie 85/73/EWG in Verbindung mit der Entscheidung 88/408/EWG bzw. in den Fassungen der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG vorgesehenen Möglichkeit, höhere als die EG-Pauschalgebühren zu fordern, erst Gebrauch machen, wenn die Gemeinschaftsrechtsakte zuvor ordnungsgemäß und vollständig in das gesamte nationale Recht des Mitgliedstaates umgesetzt worden seien. Dies sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht geschehen. Zum einen hätten einige Bundesländer die erforderliche Transformation nicht vollzogen. Zum anderen sehe das nordrhein-westfälische Landesrecht eine Gebührenerhebung nicht bei allen von den Gemeinschaftsrechtsakten erfassten Lebensmittelerzeugern vor und verstoße damit zugleich gegen Art. 3 GG. b) Die für die Überschreitung der EG-Pauschalgebühren erforderlichen mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlagen hätten nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden können. Insoweit handele es sich nicht lediglich um die Frage einer Rückwirkung von Landesrecht, sondern um die rückwirkende Anwendung von Gemeinschaftsrecht. Diese verstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche Rückwirkungsverbot. Hiernach sei eine rückwirkende Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Ermächtigungen regelmäßig ausgeschlossen, da sie die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Effektivität und des Vertrauensschutzes gefährde. Die vom EuGH formulierten Voraussetzungen für eine Ausnahme lägen sämtlich nicht vor. Die Erhebung von über die EG-Pauschale hinausgehenden Gebühren verstoße daher gegen den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Soweit die Rückwirkungsanordnung an bei Umsetzung bereits außer Kraft getretenes Gemeinschaftsrecht anknüpfe – hier: an die Entscheidung 88/408/EWG und die Richtlinie 93/118/EG –, setze sie dessen rückwirkende Wiederinkraftsetzung voraus; hierzu sei der nationale Gesetzgeber indes nicht befugt. Eine rückwirkende Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Gebührenanhebungsmöglichkeit greife in das Recht des Gemeinschaftsbürgers ein, sich bei nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie gegenüber einem Erhöhungsverlangen auf die EG-Pauschalgebühren berufen zu können. Diese Rechtsposition, die sich aus dem Urteil des EuGH vom 10. November 1992 – C-156/91 – ("Mundt"), Slg. 1992, I-5567, ergebe, dürfe durch die Rückwirkungsregelung in § 6 FlGFlHKostG NRW nicht praktisch beseitigt werden. c) Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderung des Beklagten, der dieser zugrunde liegenden Satzungen sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen, insbesondere der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, ergebe sich ferner daraus, dass sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 – ("Stratmann u.a."), a.a.O., erwiesen und dessen Effektivität beeinträchtigten. Die ursprünglichen Gebührenbescheide sowie die ihnen zugrunde liegenden Satzungen seien wegen zusätzlicher Erhebung von Sondergebühren für Trichinen- und bakterielle Untersuchungen neben den Gebühren für Fleischuntersuchungen gemeinschaftsrechtswidrig gewesen. Hieran habe die nunmehr vorgenommene Einrechnung der auf die genannten Untersuchungen entfallenden Kosten in die Bemessungsgrundlagen der allgemeinen Fleischuntersuchungsgebühren nichts geändert. Eine Berücksichtigung dieser Kosten sei auch deshalb ausgeschlossen, weil Trichinen- und bakterielle Untersuchungen nicht in allen Mitgliedstaaten obligatorisch seien. d) Gemeinschaftswidrig seien darüber hinaus die in der Satzung vorgesehenen Gebühren für Untersuchungen zu besonderen Zeiten. e) Hinsichtlich der in den Jahren 1992 und 1993 durchgeführten Untersuchungen ergebe sich die Gemeinschaftswidrigkeit der Gebührenforderung zudem aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine kostendeckende Anhebung der EG-Pauschalgebühr unter der Geltung der Entscheidung 88/408/EWG nicht möglich gewesen sei. f) Schließlich sei auch nicht nachgewiesen, dass die in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG normierten Anhebungsvoraussetzungen – Abweichung der Lohnkosten, der Betriebsstruktur und des Verhältnisses zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern vom Gemeinschaftsdurchschnitt – im Erhebungszeitraum vorgelegen hätten. 2. Eine über die EG-Pauschalgebühren hinausgehende Gebührenforderung für Fleischuntersuchungen sei auch nach nationalem Recht unzulässig. a) Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Satzung könne sich nicht auf eine ausreichende landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen, da die zulässige Höhe einer Abweichung von den EG-Pauschalgebühren gesetzlich nicht bestimmt sei. Diese Festlegung sei eine legislative Aufgabe, die nicht auf den Satzungsgeber übertragen werden könne. b) Hinzu komme, dass § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW ausschließlich eine auf einzelne Betriebe bezogene Anhebung der EG-Pauschalgebühren gemäß Anhang Kapitel I Nr. 4 lit. a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG bzw. Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG zulasse, nicht hingegen die flächendeckende Erhebung kostendeckender Gebühren gemäß Kapitel I Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Voraussetzung für eine betriebsbezogene Anhebung nach § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW gleichermaßen wie nach Kapitel I Nr. 4 lit. a der genannten Richtlinienanhänge sei es, dass im Einzelfall die in Nrn. 4 lit. a und 5 lit. a genannten Umstände vorlägen. Dies habe der Satzungsgeber nicht geprüft, geschweige denn dargelegt. Den von ihm für die Anhebung der EG-Pauschalgebühren für maßgeblich erachteten Kriterien, insbesondere Betriebsgröße und Schlachtzahlen, komme hingegen nach dem FlGFlHKostG NRW und der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG keine Bedeutung zu. Im Übrigen kombiniere die Satzung in unzulässiger Weise die Erhöhungsmöglichkeiten nach Kapitel I Nr. 4 lit. a und b der genannten Anhänge. c) Schließlich sei die in § 6 Abs. 1 FlGFlHKostG NRW geregelte Rückwirkung der Satzungsermächtigung auch unvereinbar mit den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Als "echte" Rückwirkung bedürfe sie einer besonderen Rechtfertigung; eine solche liege indes nicht vor. Im Übrigen hätte im Anschluss an die rückwirkende Schaffung der Satzungsermächtigung eine neue Satzung erlassen werden müssen. Das sei nicht geschehen; vielmehr habe die Gebührensatzung vom 5. November 2002 lediglich den Gebührentarif zum Nachteil der Klägerin geändert. 3. Die Gebührenkalkulation sei fehlerbehaftet. a) Sie genüge nicht den Anforderungen, die der EuGH in seinen Urteilen vom 19. März 2009 – C-270/07 – ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), LRE 58, 230, und – C-309/07 – ("Baumann"), LRE 58, 222, an die Erhebung einer spezifischen Gebühr gestellt habe. Hiernach dürften nur die in dem jeweiligen Schlachtbetrieb tatsächlich anfallenden Kosten berücksichtigt werden (Realkostengebot) und seien Pauschalierungen nicht zulässig (Pauschalierungsverbot). Gegen beide Grundsätze werde verstoßen. Der Heranziehung der Klägerin liege nicht eine speziell auf ihren Betrieb bezogene Kostenermittlung und -abrechnung zugrunde, sondern eine notwendigerweise pauschale Kostenkalkulation für eine Vielzahl von Betrieben im Hoheitsgebiet des Beklagten. b) Die Gebührenkalkulation sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie die Kosten für so genannte Querschnittsämter berücksichtige, deren Ansatz gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig sei. 4. Im Übrigen werde in Bezug auf die Gebührenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid vom 25. November 2002 und in dem durch ihn geänderten Gebührenbescheid vom 26. August 1999 die Einrede der Festsetzungsverjährung erhoben. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. November 2002 zum Gebührenbescheid vom 26. August 1999 in der Gestalt seiner Protokollerklärung vom 28. März 2003 aufzuheben, soweit die festgesetzten Fleischuntersuchungsgebühren die jeweiligen EG-Pauschalbeträge übersteigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Gebührenerhebung stehe im Einklang mit nationalem und Gemeinschaftsrecht. Die Abweichung der in der Satzung festgelegten Gebührensätze von den EG-Pauschalgebühren sei zum Zweck der Kostendeckung erfolgt und beruhe in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht auf Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG. Die Gebührenstaffelung sei nicht zu beanstanden, da sie nach betriebsbezogenen Kriterien, nämlich unter Berücksichtigung der sich aufgrund des Tarifrechts für das Fleischuntersuchungspersonal ergebenden Kostenstrukturen, erfolgt sei. Die von der Klägerin für erforderlich gehaltene einzelbetriebliche Abrechnung sei gemeinschaftsrechtlich nicht geboten und mit den Grundsätzen des nationalen Gebührenrechts nicht vereinbar. Die Einrede der Festsetzungsverjährung greife nicht durch, da der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3a AO gehemmt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 25 K 14.070/94 VG Düsseldorf sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die ebenfalls beigezogenen Satzungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Das mit ihr weiterverfolgte Aufhebungsbegehren der Klägerin richtet sich gegen den die EG-Pauschalbeträge übersteigenden Teil der in dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. November 2002 festgesetzten Fleischuntersuchungsgebühren. Unter Berücksichtigung der Protokollerklärung des Beklagten vom 28. März 2003 betrifft dies die Gebühren für die Untersuchungen bei Rindern in den Jahren 1993 und 1994 sowie bei Schweinen in vollem Umfang und die übrigen Gebühren – betreffend die Untersuchungen bei Rindern im Jahr 1992 sowie bei den beiden Schafen – in anteiliger Höhe. Der angefochtene Änderungsbescheid ist in dem beantragten Umfang aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Soweit der Änderungsbescheid Untersuchungshandlungen in dem Zeitraum vom 7. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 betrifft, ergibt sich seine Rechtswidrigkeit aus der Unvereinbarkeit der zugrunde liegenden Satzung des Kreises X. vom 5. November 2002 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. März 2003 (GS) mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW in Bezug genommenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. a) Gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Gebührenbemessung war für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 in Verbindung mit der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988. Hiernach werden für Fleischhygieneuntersuchungen Gebühren auf der Grundlage durchschnittlicher Pauschalbeträge erhoben. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr je Mitgliedstaat die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Diese Befugnis wird in Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG dahin konkretisiert, dass die Mitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt, der für die Berechnung der Pauschalbeträge festgelegt wurde, abweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten senken bzw. anheben können. Nach Unterabsatz 2 gehen sie dabei von den im Anhang der Entscheidung genannten Grundsätzen aus. Dieser regelt in Nr. 1 bindende Kriterien für Abschläge und in Nr. 2 beispielhafte Voraussetzungen für Aufschläge. Letztere sind begrenzt durch die Höhe der zu deckenden Kosten. b) Die in § 3 Abs. 2 lit. a in der Fassung von § 15 Abs. 5 und 6 GS festgelegten Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Hygieneüberwachung überschreiten die in der Entscheidung 88/408/EWG vorgesehenen Pauschalgebühren. Es mag insoweit zugrunde gelegt werden, dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG normierten Anhebungsvoraussetzungen in dem streitbefangenen Untersuchungszeitraum vorlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 3 C 50/06 –, NVwZ-RR 2008, 387 = Juris Rdn. 27 unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (BAnz S. 13298); ebenso bereits OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 – 9 A 2228/97 –, NVwZ-RR 2001, 601 = Juris Rdn. 11. Es erscheint jedoch bereits fraglich, ob die im Anhang der Entscheidung 88/408/EWG genannten Grundsätze, von denen die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 88/408/EWG bei einer Anhebung der pauschalen Leitgebühr auszugehen haben, beachtet worden sind, vgl. hierzu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 16. September 2009 – 17 A 2539/03 –, juris; jedenfalls ist die gebührentechnische Ausgestaltung der Abweichung mit den Vorgaben der Entscheidung 88/408/EWG nicht vereinbar. Nach Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG können die Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen "die Pauschalbeträge (…) anheben". Diese Formulierung entspricht derjenigen in Kapitel I Nr. 4 lit. a des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996. Die letztgenannte Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, von der in Kapitel I Nr. 1 und 2 lit. a des besagten Anhangs A vorgesehenen Gebührenstruktur abzuweichen und eine Gebühr zu erheben, deren Satz nach der Größe der Betriebe und degressiv nach der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist. EuGH, Urteil vom 19. März 2009 – Rs. C-309/07 – ("Baumann"), a.a.O. Genau dies tut indes die Gebührensatzung: Die Gebührensätze differenzieren sowohl nach der Betriebskategorie (Kleinbetriebe / öffentliche Schlachthöfe) als auch nach der Zahl der geschlachteten Tiere. Ausweislich der zugrunde liegenden Gebührenbedarfsrechnungen sind die Gebühren jeweils kostendeckend berechnet worden. Sie beruhen damit auf einer Kalkulation, die der einer spezifischen Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG bzw. des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG entspricht. Eine solche Erhebungsform sah die Entscheidung 88/408/EWG indes nicht vor; sie kannte allein die – dem Procedere gemäß Kapitel I Nr. 4 lit. a der genannten Anhänge entsprechende – Möglichkeit einer Anhebung der Pauschalbeträge unter Wahrung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Gebührenstruktur. 2. Soweit der angefochtene Änderungsbescheid Untersuchungshandlungen ab dem 1. Januar 1994 betrifft, ergibt sich seine Rechtswidrigkeit aus dem Umstand, dass die Ermittlung der erhobenen Gebühren gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. a) Allerdings setzt die – vorliegend in Rede stehende – Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG entgegen der Ansicht der Klägerin nicht eine speziell auf ihren Betrieb bezogene – nachträgliche – Ermittlung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten voraus. Für eine auf die genannte Bestimmung gestützte Gebührenfestsetzung ist vielmehr ausreichend, dass ihr eine – prognostische –Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liegt, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Schlachtbetrieben auf der Grundlage sorgfältig ermittelter Prognosewerte basiert. Dies hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 30. September 2009 –17 A 2609/03 –, KStZ 2010, 16, in ausführlicher Auseinandersetzung mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Argumenten des dortigen Klägers im Einzelnen dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. b) Den vorgenannten Erfordernissen wird die der Gebührensatzung vom 5. November 2002 zugrunde liegende Kalkulation indes in mehreren Punkten nicht gerecht. aa) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Datengrundlage der Gebührenbedarfsberechnung. Im Regelfall der Gebührenkalkulation für eine künftige Rechnungsperiode bedarf es insoweit einer sorgfältigen Ermittlung prognostischer Werte. Anders verhält es sich in dem – vorliegend in Rede stehenden – Fall der Neuberechnung von Gebühren für eine vergangene Rechnungsperiode. Hier stehen die tatsächlichen Kosten bereits fest, so dass eine Kalkulation mit – durch Zeitablauf obsolet gewordenen – prognostischen Werten weder erforderlich noch gerechtfertigt ist. Dies ist bei Erlass der Gebührensatzung vom 5. November 2002 verkannt worden. Die den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1995 betreffende "Neuberechnung der Gebührenkalkulation 1992" (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 30. Oktober 2009 und Beiakte Heft 32) legt für den hier einschlägigen Unterabschnitt 544 (außerhalb öffentlicher Schlachthöfe) nicht die bereits seit mehreren Jahren feststehenden Realwerte zugrunde, sondern übernimmt weitgehend die Prognosewerte aus der 1992 erstellten ursprünglichen Kalkulation (vgl. Beiakte Heft 7). Dies gilt namentlich für die Personalkosten, die mit 446.574,19 DM den größten Kostenblock ausmachen. Bei den Schlachtzahlen wird ebenfalls nicht auf die tatsächlichen Werte des Gebührenzeitraums, sondern auf diejenigen des Jahres 1991 abgestellt. bb) Die der Gebührensatzung vom 5. November 2002 zugrunde liegende Kalkulation genügt darüber hinaus in verschiedener Hinsicht nicht dem Gebot einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Schlachtbetrieben. Dieses Gebot folgt aus dem Umstand, dass die spezifische Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG nicht die Form einer Pauschalgebühr annehmen darf, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2009 – C-270/07 – ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), a.a.O., Rdn. 32 und – C-309/07 – ("Baumann"), a.a.O., Rdn. 21 (jeweils zu der entsprechenden Regelung in Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG), deren Wesen darin besteht, dass sie in bestimmten Fällen die Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist, vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 – ("Stratmann u.a."), a.a.O., Rdn. 52. An einer verusachungsgerechten Zuordnung fehlt es vorliegend zunächst hinsichtlich der Kosten der bakteriologischen Untersuchungen. Insoweit heißt es in der Begründung der die Gebührensatzung vom 5. November 2002 betreffenden Beschlussvorlage ausdrücklich, bei den bakteriologischen Untersuchungen " erfolg(e) kalkulationsbedingt eine Umschichtung der Kosten vom Verursacher auf alle Gebührenpflichtigen". Eine derartige "Umschichtung" entspricht dem Prinzip einer Pauschalgebühr, da sie die Verursacher bakteriologischer Untersuchungskosten begünstigt zu Lasten von Schlachtbetrieben, die solche Untersuchungen nicht veranlasst haben. Mit dem Wesen einer spezifischen Gebühr ist dies nicht vereinbar. Darüber hinaus sind auch die auf die Wegstreckenentschädigung entfallenden Kosten nicht verursachungsgerecht zugeordnet worden. Ausweislich der Kalkulationsunterlagen sind sie als Teil der Verwaltungskosten durch die zugrunde gelegte Gesamtschlachtzahl dividiert worden. Diese Form der Kostenverteilung ist aus doppeltem Grund nicht kausalitätsadäquat: Zum einen ist die Höhe der Wegstreckenentschädigung für die Aufsuchung eines Schlachtbetriebs unabhängig davon, wie viele Tiere dort untersucht werden. Zum anderen sind für die Aufsuchung der Betriebe aufgrund ihrer geografischen Lage unterschiedlich weite Wegstrecken zu bewältigen. Eine verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten sowohl der bakteriologischen Untersuchungen als auch der Wegstreckenentschädigung hätte durch Bildung diesbezüglicher Teilgebühren erfolgen können und müssen. Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG enthält kein Verbot einer Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 3 C 50.06 –, NVwZ-RR 2008, 387 = juris, Rdn. 29 ff. (zu der entsprechenden Regelung in Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG). Vielmehr kann sich die dort vorgesehene spezifische Gebühr aus mehreren Kostenelementen zusammensetzen, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2009 – C-270/07 – ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), a.a.O., Rdn. 36 f. (ebenfalls zu der entsprechenden Regelung in Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG). Eine Bildung von Teilgebühren für die Kosten der bakteriologischen Untersuchungen und der Wegstreckenentschädigung stünde nicht im Widerspruch zu der in dem vorausgegangenen Verwaltungsstreitverfahren zwischen den Beteiligten eingeholten Vorabentscheidung des EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 – ("Stratmann u.a."), a.a.O. Diese betraf die Frage, ob neben der Pauschalgebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. a des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG zusätzlich spezifische Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen bzw. für bakteriologische Untersuchungen erhoben werden dürfen. Dem lag die aus dem Vorlagebeschluss des BVerwG vom 27. April 2000 – 1 C 12.99 –, a.a.O. = juris, Rdn. 15, übernommene Annahme zugrunde, dass die Gebührensatzung des Kreises X. vom 16. August 1999 außer der Pauschalgebühr für Fleischuntersuchungen eine spezielle Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Schweinefleisch vorsehe. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 – ("Stratmann u.a."), a.a.O., Rdn. 30. Die vorliegend maßgebliche Gebührensatzung vom 5. November 2002 sieht demgegenüber nicht die Erhebung einer Pauschalgebühr vor – in diesem Fall wäre sie schon aus den oben zu 1. genannten Gründen gemeinschaftsrechtswidrig –, sondern die Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG, so auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2005 – 9 A 2382/03 –, n.v., S. 22 BA. Zu dieser Konstellation verhält sich die "Stratmann"-Entscheidung des EuGH nicht, so auch EuGH, Urteil vom 19. März 2009 – C-270/07 – ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), a.a.O., Rdn. 27 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 3 C 50.06 –, a.a.O. = juris, Rdn. 38. cc) Der im vorbezeichneten Umfang gemeinschaftsrechtswidrig kalkulierte Gebührensatz lässt sich nicht mit dem Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1994 rechtfertigen. zur grundsätzlichen Möglichkeit einer derartigen Rechtfertigung vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 9 A 4232/02 –, LRE 50, 146 = juris, Rdn. 68 ff. Denn die Summe der fehlerhaft kalkulierten Kosten beläuft sich auf 53.818,00 DM (bakterielle Untersuchungen: 6.023,00 DM; Wegstreckenentschädigung: 47.795,00 DM) und übersteigt damit das 1994 im Bereich der Schlachtuntersuchungen außerhalb öffentlicher Schlachthöfe entstandene Defizit von 16.549,00 DM (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 24. Mai 2005). 3. Bei dieser Sachlage kommt es auf die von der Klägerin erhobenen weiteren Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Änderungsbescheids nicht an. Lediglich informatorisch wird angemerkt: In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW den Kreisen und kreisfreien Städten die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr gemäß Anhang Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG erlaubt, dass das Gebrauchmachen von dieser Kompetenz nicht die "ordnungsgemäße und vollständige" Umsetzung der Richtlinie in jedem der 16 Bundesländer und in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich aller von der Richtlinie erfassten Lebensmittelerzeugern voraussetzt, dass weder gegen die rückwirkende Inkraftsetzung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften noch gegen den rückwirkenden Erlass satzungsrechtlicher Bestimmungen zur Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren verfassungsrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen und dass es sich bei den Gebührenanteilen für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen nicht um nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässige "Sondergebühren" handelt. Vgl. etwa Senatsurteil vom 30. September 2009 –17 A 2609/03 –, a.a.O, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.