Urteil
1 A 84/10
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:1130.1A84.10.0A
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Leitsätze
1. Die Richtlinie 73/85/EWG (juris: EWGRL 73/85) berechtigt die zuständigen Behörden für die durchgeführten Fleischuntersuchungen Gebühren zu erheben, die die tatsächlich entstehenden Kosten decken. Unter der einzigen Voraussetzung, dass sie die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreiten.(Rn.31)
2. Auch die weiteren im Zusammenhang mit den Untersuchungen anfallenden Verwaltungskosten einschließlich der personellen Gemeinkosten können hierbei mit eingerechnet werden.(Rn.42)
3. Die im Rahmen der Gebührenkalkulation ermittelten Kosten werden nicht dadurch zu einer Pauschalgebühr, weil einzelne Positionen nach Erfahrungssätzen geschätzt bzw. die Gesamtkosten nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel umgelegt werden.(Rn.37)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Richtlinie 73/85/EWG (juris: EWGRL 73/85) berechtigt die zuständigen Behörden für die durchgeführten Fleischuntersuchungen Gebühren zu erheben, die die tatsächlich entstehenden Kosten decken. Unter der einzigen Voraussetzung, dass sie die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreiten.(Rn.31) 2. Auch die weiteren im Zusammenhang mit den Untersuchungen anfallenden Verwaltungskosten einschließlich der personellen Gemeinkosten können hierbei mit eingerechnet werden.(Rn.42) 3. Die im Rahmen der Gebührenkalkulation ermittelten Kosten werden nicht dadurch zu einer Pauschalgebühr, weil einzelne Positionen nach Erfahrungssätzen geschätzt bzw. die Gesamtkosten nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel umgelegt werden.(Rn.37) Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3. August 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 1. Dezember 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 51 VwVfG. Hiernach hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung einen unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn die dort abschließend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Im hier zu entscheidenden Fall kommt nur Absatz 1 Nr. 1 in Betracht, wonach die Behörde über die Aufhebung zu entscheiden hat, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Die Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, wobei sich von vornherein nur die Frage der Änderung der Rechtslage stellt. Eine solche ist hier aber nicht eingetreten. Die hier von der Klägerin geltend gemachte Änderung der Rechtsprechung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Änderung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – 1 B 60/95 -, Juris m. w. N.), wobei dies für alle Gerichte aller Instanzen gilt und damit auch für die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 11 LA 147/05 -, Juris) gilt. Bedeutende Rechtsprechungsänderungen können allerdings Anlass geben, den Betroffenen über §§ 48, 49 VwVfG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber einzuräumen, ob die Behörde von Amts wegen einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt erneut überprüft (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 51 Rdnr. 13 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 11 LA 147/05 -, Juris). Danach ist die Behörde befugt, im Weg pflichtgemäßen Ermessens ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren auch dann gem. §§ 48, 49 VwVfG wiederaufzugreifen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorliegen. Aber auch unter Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG besteht kein Anspruch auf eine Aufhebung der Kostenbescheide. Danach kommt ein Wiederaufgreifen dann in Frage, wenn sich aus dem Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften oder angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles ergibt, dass eine Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung schlechthin unerträglich wäre, etwa weil die Sachentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen oder weil die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 -, Juris). Hier macht die Klägerin geltend, durch die Entscheidungen des EuGH seien die streitgegenständlichen Bescheide nunmehr rechtswidrig geworden, weshalb sie einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide habe. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des EuGH rechtmäßig, so dass kein Grund für eine Aufhebung vorliegt. Das Verwaltungsgericht Dessau hat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 10. Mai 2006 – 1 A 104/06 DE und 1 A 105/06 DE – unter Bezugnahme auf das Urteil der Kammer vom gleichen Tag mit dem Aktenzeichen 1 A 454/05 DE ausgeführt, dass die vom Beklagten vorgenommene Gebührenkalkulation dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen entspreche und rechtmäßig sei. Die Urteile sind durch das Oberverwaltungsgericht Magdeburg auch bestätigt worden. Die dagegen von der Klägerin vorgebrachten, aus den Entscheidungen des EuGH vom 19. März 2009 abgeleiteten Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist die Richtlinie 85/73/EWG. Nach deren Art. 1 tragen die Mitgliedsstaaten nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr nach dieser Richtlinie erhoben wird, wobei die Mitgliedsstaaten für diese Amtshandlungen weder auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, noch neben der Gemeinschaftsgebühr zusätzliche Gebühren erheben dürfen (vgl. Art. 5 Abs. 4 RL 85/73/EWG). Gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 1 RL 85/73/ EWG erheben die Mitgliedsstaaten für Untersuchungskosten in Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten bestimmte Pauschalbeträge, die nach Tierarten sowie nach Schlachtgewicht differenziert sind. Sie beziehen sich auf durchschnittliche Kosten in der gesamten damaligen Gemeinschaft. Allerdings bieten Anhang A Kapitel I Nr. 4 (höhere Gebühren) und Nr. 5 (geringere Gebühren) den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den Pauschalbeträgen abzuweichen. Dabei gestattet Nr. 4a, zur Deckung höherer Kosten die in der Richtlinie festgelegten Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anzuheben, während Nr. 4b die Möglichkeit gibt, zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Auf diese Abweichungsmöglichkeit stützt sich die sachsen-anhaltinische landesrechtliche Regelung. Hierdurch wird den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnet, zur Erhebung einer spezifischen Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet, allgemein nach ihrem Ermessen Gebühren zu erheben. Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - und Rs. C-270/07 -). Er hat hierzu ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat bei der Festlegung einer höheren Gebühr auf der Grundlage des Anhangs A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG statt der in Anhang A, Kapitel I Nrn. 1 und 2a festgelegten Pauschalbeträge eine Gebühr erheben kann, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen anfallen (vgl. Hess. Verwaltungsgerichtshof. Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 A 1044/09 -, Juris). Damit besteht keine Bindung an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a vorgesehene Gebührenstruktur. Vielmehr kann bei der Festlegung des Gebührensatzes in Bezug auf dessen Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen differenziert werden und der Gebührensatz darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierart der Gebührensatz degressiv gestaffelt werden, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen anfallen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2011 – 2 S 2251/10 -, Juris). Die Gebührenkalkulation des Beklagten stellt die nach der Rechtsprechung abgeltungsfähigen Kosten ein. Bei der erfolgten Gebührenbemessung für die Untersuchung von Schlachttieren sind die Kostenanteile im Einzelnen nachvollziehbar. Die in der Gebührenkalkulation vorgenommene Staffelung innerhalb der Gebührenbemessung für Großbetriebe nach der Zahl der täglichen Schlachtungen findet sich erkennbar in den unterschiedlichen Kosten, die durch die jeweiligen Untersuchungen hervorgerufen werden, wieder. Sie knüpft für die Staffelgebühr an die Regelungen des Tarifvertrags über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-OaöS) vom 9. November 1994 i. d. F. des jeweiligen Änderungsvertrages an, der eine Stückvergütung für die Angestellten vorsieht. Einwendungen gegen diese Darstellung werden von der Klägerin nicht erhoben. Dafür, dass diese Faktoren ohne Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten sind, ist auch sonst nichts zu erkennen. Alle eingerechneten Kostenanteile sind damit eng an dem jeweiligen Aufwand für die einzelnen Schlachttieruntersuchung orientiert und spiegeln somit die tatsächlichen Kosten der Untersuchung wider. Dass die für die Schlachttieruntersuchung entstehenden Kosten seit der Kalkulation bis zum Erlass der Gebührenbescheide etwa gesunken wären, ist nicht ersichtlich und wird auch von Seiten der Klägerin nicht vorgebracht. Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt die Gebührenbemessung in der Gebührenkalkulation auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine "einzelbetriebsbezogene Abrechnung" der tatsächlichen Kosten verlangt, die über die den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträgen zugrunde gelegten Kosten hinausgehen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die oben genannten Nachweise) verlangt für die Erhebung einer Gebühr nach Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG, die die tatsächlichen Kosten deckt, als einzige Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Unter dieser Voraussetzung kann der Mitgliedstaat allgemein von dieser Möglichkeit nach seinem Ermessen Gebrauch machen. Weitere Anforderungen bestehen somit nicht. Dies ergibt sich auch erneut aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07) über den Vorlagebeschluss des Hessischen VGH (Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 A 1044/09 -). Diese tatsächlichen Kosten knüpfen selbstverständlich an die dem Gebührenschuldner, hier dem Schlachtbetrieb, erbrachte konkrete Leistung an. Insofern ist die Gebührenerhebung auch "betriebsbezogen". Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom selben Tag in dem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rs. C-270/07). Auch dort geht der Gerichtshof ausdrücklich davon aus, dass zur Deckung der tatsächlichen Kosten Gebühren erhoben werden. Durch die genannten Entscheidungen des EuGH wird auch nicht die von der Klägerin favorisierte nachträgliche Kostenabrechnung jeden Einzelfalles gefordert. Zwar hat der EuGH in der Entscheidung C-309/07 zu dieser Thematik weiter ausgeführt, dass die festzusetzende kostendeckende Gebühr nicht die Form einer Pauschalgebühr haben dürfe. Den von der Klägerin gezogenen Schluss, dass aus diesem Grunde im Rahmen der Gebührenkalkulation nur die im Einzelnen tatsächlich nachgewiesene Kosten berücksichtigt werden dürfen, die ihrerseits nicht pauschalisiert ermittelt werden dürfen, trägt diese Entscheidung aber nicht. Der EuGH hat hierzu vielmehr ausgeführt, dass die Bestimmung den Mitgliedsstaaten die Befugnis einräume, sofern die Gebühren die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet, von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen (vgl. Rn. 20, 33). Er hat damit das Überschreitungsverbot der tatsächlichen Kosten als alleinige Voraussetzung für eine kostendeckende Gebührenerhebung genannt (so auch Hess. VGH, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 A 1044/09 -, und BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 B 73.10 -, Juris). Indem er weiter für bestimmte Fälle prozentuale Zuschläge zulässt (Rn. 37), macht er bereits deutlich, dass „pauschalisiert“ ermittelte Beträge durchaus in die Gebührenkalkulation mit einfließen dürfen (2. Tenor). In dem Urteil vom 19. März 2009 – C-270/07 – führt er zum Verbot pauschaler Gebühren ergänzend aus, dass die entsprechende Gebühr nicht den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen darf und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen muss, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben können (Rn. 32). Sie ergebe sich notwendigerweise aus der Addition mehrerer ihr zugrundeliegender Elemente (Rn.36), was zulässig sei (Rn. 37) (ebenso: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 3 L 33/08 -, Juris). Auch in Rn. 52 wird dementsprechend nochmals festgestellt, dass die Gebühren den tatsächlichen Kosten entsprechen müssen. Diese Gebühren müssen die gesamten Kosten in dem jeweiligen Bemessungs- und Erhebungsgebiet, hier also im Gebiet des Beklagten, decken (vgl. Urteils des BVerwG vom 20. Dezember 2007 – 3 C 50/06 - ). Hieraus folgt nicht, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation die berücksichtigungsfähigen Kosten nicht im Wege der Umlegung in Ansatz gebracht werden dürfen. Gebührenregelungen ergehen regelmäßig abstrakt-generell und enthalten keine Einzelfallkostenabrechnung (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 -, KStZ 2010,16 = GemHH 2010,70). Bestimmte Vorhaltekosten (invariable Kosten) lassen sich nicht exakt einer bestimmten Leistung (Amtshandlung) zuordnen, sondern nur umrechnen bzw. umlegen. Zwar lassen sich auch die gesamten Kosten der Behörde für ein bestimmtes Aufgabenfeld (hier der Veterinäruntersuchungen) bestimmen. Damit ist allerdings nicht bestimmt, welcher Anteil an den gesamten Kosten auf eine bestimmte Amtshandlung entfällt. Diese Gesamtkosten sind nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel bzw. –maßstab auf die Gebührenzahler umzulegen. Dies ist bereits deswegen erforderlich, weil sich die tatsächlichen Kosten einer bestimmten Amtshandlung (Untersuchung eines einzelnen Tieres) regelmäßig nicht exakt mathematisch bestimmen lassen, sondern nur im Wege einer wertenden Entscheidung über den Verteilungsmaßstab. Daher ist dem Grundsatz „centgenauer“ Kostenermittlung bei der Erhebung kostendeckender Gebühren durch das Bedürfnis der Verwaltungspraktikabilität eine Grenze gesetzt mit der Folge, dass Kosten, deren exakte Höhe nicht oder allenfalls mit unvernünftigen und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden könnte, mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze geschätzt werden dürfen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2011 – 2 S 2251/10 -, Juris). Erforderlich ist daher in einem gewissen Umfang eine Verallgemeinerung der Kostenzuordnung. Kalkulationen und abstrakt-generelle Gebührenverordnungen bringen deshalb systemimmanente Verallgemeinerungen mit sich. Dies bedeutet aber nicht, dass eine prozentuale Berücksichtigung von Personal-, sowie Sach- und Verwaltungskosten als Pauschalgebühr anzusehen wäre. Die Geltung dieser Grundsätze wird durch die zitierten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die amtlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nicht in Frage gestellt. Die Abgrenzungen des Europäischen Gerichtshofs zu einer - in diesem Zusammenhang nicht zulässigen - "pauschalen" Gebühr beziehen sich hier allein darauf, dass Kostenanteile für Untersuchungen nur dann in der Gebühr enthalten sein dürfen, wenn sie bei der konkreten Untersuchung auch tatsächlich anfallen. Daher dürfen auch "Teil"-Gebühren erhoben werden, wenn sie tatsächlich entstandene Kosten abdecken. Unzulässig sind lediglich solche Gebühren, die unbeschadet des konkreten Untersuchungsumfanges (also pauschal) erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 B 64/10; 3 B 72/10 -, Juris). Aus diesen Ausführungen kann daher keine Verpflichtung hergeleitet werden, die betreffenden Kosten seien ausnahmslos und damit auch hinsichtlich derjenigen Kostenfaktoren "centgenau" zu ermitteln, bei denen eine solche Ermittlung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Auch die weiteren, konkret auf die Gebührenkalkulation bezogenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Insoweit, als sie geltend macht, aus der Rechtsgrundlage müsse eindeutig ersichtlich sein, ob die Gebühren betriebsbezogen oder kostendeckend erhoben werden, was hier nicht der Fall sei, führt dies nicht zum Erfolg. § 5 des Fl/GFlH-AG in der maßgeblichen Fassung verweist zwar nicht auf die entsprechende Norm der Richtlinie, aber in der Vorschrift wird ausdrücklich festgelegt, dass für die Amtshandlungen „kostendeckende Gebühren“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Fl/GFlH-AG) zu erheben sind. Damit ist der vorgeschriebenen klaren Unterscheidung zwischen den Anhebungsvarianten der Richtlinie 85/73/EWG hinreichend genüge getan und deutlich sichtbar und durch den Normgeber zum Ausdruck gekommen, für welche der beiden Anhebungsvarianten er sich entscheidet (im Ergebnis ebenso: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 3 L 33/08 -, Juris). Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus einer Staffelung der Gebühren nach Betriebsgrößen nicht, dass eine betriebsbezogene Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b erhoben wird. In seinem Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 – stellt der EuGH ausdrücklich klar, dass bei der betriebsbezogenen Gebühr keine Kategorisierung der Schlachtbetriebe erfolgen kann, die auf deren Größe beruht (vgl. Rn. 16), woraus sich ergebe, dass hiernach gerade keine Gebühr erhoben werden könne, die nach der Größe des Betriebes und der Zahl der geschlachteten Tiere gestaffelt ist (Rn. 19). Im Rahmen der kostendeckenden Gebühren kann hingegen eine Gebühr erhoben werden, die nach der Größe des Betriebes und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass sich diese Faktoren tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen (1. Tenor; Rn. 24, 2. Absatz) (so auch BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 B 64/10 -, Juris). Auch den weiteren Anforderungen an eine Gebührenkalkulation wird die Festlegung der Gebührensätze durch den Beklagten gerecht. Sie beruht auf der Ermittlung der tatsächlichen Kosten. Den Gebührensätzen liegt - ausweislich der vorgelegten Gebührenkalkulationen – jeweils eine Berechnung zugrunde, die sämtliche abgeltungsfähigen Kosten – nach Kostenart und Kostenhöhe – einstellt. Es werden auch nur jeweils die verursachten Kosten erfasst, ohne dass es zu Überschneidungen oder Doppelungen kommt. Dabei werden auch nur solche Kosten berücksichtigt, die durch die amtlichen Kontrollen nach der Verordnung entstanden sind. Unbedenklich ist insoweit, dass neben den Personalkosten für die Tierärzte und Fleischkontrolleure sowie des Verwaltungspersonals in den Untersuchungsstellen auch Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten, die in Querschnittsämtern oder auf übergeordneter Ebene Aufgaben erfüllen, angesetzt werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2011 – 2 S 2251/10 -, Juris). Die Berücksichtigung der allgemeinen Verwaltungskosten, d.h. der Kosten, die aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten resultieren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in ihrer Fassung durch die Richtlinie 96/43/EG werden die Gebühren für die in Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG genannten Untersuchungen und Kontrollen in der Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie der durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten zu tragen hat. Zu den durch die Gebühren zu deckenden Kosten gehören danach außer den Kosten der in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte auch die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten, die in Querschnittsämtern oder auf übergeordneter Ebene Aufgaben erfüllen, welche durch die Durchführung der Untersuchungen veranlasst sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2011 – 2 S 2251/10 -, Juris; Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 S 63/09 -; Urteil vom 20. März 2006; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. März 2009 - 17 A 3510/03 - Juris). Es dürfen insoweit alle (ggf. anteiligen) Kosten des Verwaltungspersonals, das im Zusammenhang mit der Organisation bzw. Abwicklung der Untersuchungen einschließlich der als Abschluss gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Gebührenerhebung im gebotenen Umfang eingesetzt worden ist, als umlagefähiger Aufwand in die Gebührenkalkulation mit eingestellt werden, zumal auch die verwaltungsmäßige Umsetzung der Untersuchungsergebnisse notwendiger Bestandteil einer effektiven amtlichen Kontrolle ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2009 – 4 ZB 09.915 -, Juris). Damit werden nicht nur die Kosten der unmittelbar an der Untersuchungsstelle neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte, sondern ebenso die anteiligen Gemeinpersonalkosten beim Beklagten für jene Bediensteten erfasst, die in Querschnittsämtern bzw. auf übergeordneter Ebene Aufgaben wahrnehmen, welche durch die Untersuchungstätigkeit bis hin zur Gebührenerhebung veranlasst sind. Hierbei ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Verwaltungsgemeinkosten als prozentuale Anteile aus den in die Kalkulation eingestellten Lohnkosten abgeleitet hat. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Zusammenhang zwischen der Anzahl der geschlachteten Tiere einerseits und den Kosten die für die Durchführung der vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen anfallen, bestehen. Insofern, als der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung pauschal die Richtigkeit der den Kostenansätzen zugrunde liegenden Berechnungen des Beklagten bestritten hat, ohne irgendeinen Umstand zu nennen, der zumindest Zweifel an der Korrektheit dieser Berechnungen weckte, sieht das Gericht keinen Anlass, wegen des Einwands der Klägerin die Berechnungen des Landratsamts einer näheren Überprüfung zu unterziehen, da dem Einwand jegliche Substantiierung fehlt. Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht kann davon ausgegangen werden, dass die in eine behördliche Gebührenkalkulation eingestellten Rechnungsgrößen in tatsächlicher Hinsicht korrekt ermittelt worden sind. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit veranlasst, als sich dem Gericht Unklarheiten oder Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei an einem substantiierten Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die die Klage begründenden Tatsachen ermitteln (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2011 – 2 S 2251/10 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.4.2005 - 9 A 3120/03 - KStZ 2005, 138). Dass die Gebühren die tatsächlichen Kosten übersteigen, es also zu einer verbotenen Kostenüberdeckung oder Gewinnerzielung kommt, ist von der Klägerin weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die sich nach der Gebührenkalkulation ergebenden Gebühren ihrer Höhe nach den dem Beklagten entstehenden Kosten der Schlachttieruntersuchung entsprechen. Die sich hiernach ergebenden Gebührensätze hat der Beklagte zutreffend zugrunde gelegt und die geltend gemachten Kosten rechnerisch richtig ermittelt. Gegen die Berechnung als solche auf der Grundlage der Gebührenkalkulationen hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben. Da hiernach auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH die Gebührenbescheide – weiterhin - rechtmäßig sind, ist ihre Rücknahme bereits wegen § 49 Abs. 1 VwVfG ausgeschlossen. Es müsste ein entsprechender Bescheid erneut erlassen werden. Der Beklagte ist nach allen Rechtsvorschriften zur Erhebung der streitgegenständlichen Fleischuntersuchungsgebühren verpflichtet. Damit liegen schon die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme nicht vor, so dass für eine entsprechende Ermessensausübung kein Raum ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen Gebühren für Fleischuntersuchungen in den Jahren 2002 und 2003 und begehrt die Aufhebung der zu ihrer Durchsetzung ergangenen unanfechtbaren Bescheide. Die Klägerin betreibt eine Metzgerei in A-Stadt. Mit insgesamt 14 Bescheiden zog der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Fleischuntersuchungsgebühren für den Zeitraum vom 29. April 2002 bis zum 25. Juni 2003 heran. Sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dessau - 1 A 104/06 DE und 1 A 105/06 DE - blieb die Klägerin ebenso erfolglos wie in den sich anschließenden Beschwerdeverfahren, in denen das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung mit Beschluss vom 1. August 2007 – 2 L 253/06 und 2 L 254/06 – jeweils abgelehnt hat. Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die gezahlten Gebühren in Höhe von 30.318,12 EUR an sie zurückzuzahlen und führte zur Begründung aus, aufgrund zweier Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 – Rs- C 270-07 und C 309-07 - seien die der Zahlung zu Grunde liegenden Bescheide rechtswidrig. Mit Bescheid vom 3. August 2009 lehnte der Beklagte die Forderung auf Rückerstattung ab. Die Bescheide seien durch Urteile des Verwaltungsgerichts Dessau und des OVG bestätigt worden und auch nicht Gegenstand der Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gewesen. Darüber hinaus entspreche die Gebührenregelung den vom EuGH aufgestellten Anforderungen. Mit Schreiben vom 25. August 2009 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie damit begründet, durch die Urteile des EuGH habe sich die Rechtslage geändert. Die Auslegung der Richtlinie 85/73/EWG müsse sich nach diesen Urteilen richten. Damit liege ein Wiederaufnahmegrund i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Durch die Urteile sei nunmehr festgestellt worden, dass Kosten nicht pauschaliert in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen. Dies sei hier von besonderer Bedeutung, weil in den Kostenkalkulationen Verwaltungs- und Allgemeinkosten in pauschaler Weile berücksichtigt worden seien. Dies habe der EuGH untersagt und ausgeführt, die erhobene Gebühr dürfe nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen. Hierdurch seien die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig geworden und das Rücknahmeermessen wegen der Höherrangigkeit des Gemeinschaftsrechts auf Null reduziert. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2009 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück und führt aus, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorlägen. Es liege keine Änderung der Rechtslage, sondern gegebenenfalls eine Änderung der Rechtsprechung vor. Auch die Voraussetzungen des § 48 VwVfG seien nicht gegeben. Dies sei hier schon deswegen ausgeschlossen, weil die Gebührenkalkulation der Rechtsprechung des EuGH entspreche. Am 29. Dezember 2009 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Bescheide seien nunmehr aufgrund der Urteile des EuGH vom 19. März 2009 - C-270/07 und C -309/07- rechtswidrig und aufzuheben bzw. zurück zu nehmen. Aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 der Gebührenkalkulationen des Beklagten für den maßgeblichen Zeitraum ergebe sich bereits nicht, ob nach der Vorschrift betriebsbezogen oder kostendeckend Gebühren erhoben werden sollten. Das Urteil des EuGH habe zudem klargestellt, dass eine Pauschalgebühr nur erhoben werden könne, wenn die in der Richtlinie 85/73/EWG im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall und werde durch die AllGO nicht beachtet, die eine Staffelung nach Betriebsgröße vorsehe. Aber auch in der kostendeckenden Berechnungsvariante sei nur die Erfassung der tatsächlichen Kosten zulässig. Jegliche Pauschalierung der anzurechnenden Kosten in dieser Variante sei unzulässig. Der Beklagte sei hierbei verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für die angefallenen Untersuchungen im Betrieb centgenau nachzuweisen. Es dürften auch keine pauschalisierten Kosten wie beispielsweise die Kosten für Querschnittsämter mit einbezogen werden. Hiernach sei die Gebührenkalkulation rechtswidrig. Sie lege bei den Verwaltungskosten ebenso wie bei den mittelbaren Personalkosten pauschale Werte zugrunde. Es werde mit Durchschnittswerten gearbeitet und nicht mit den tatsächlichen, realen Kosten. Werden aber – wie hier – mehrere Kostenelemente zusammengerechnet, von denen eines pauschal ist, so sei davon auszugehen, dass die Gesamtgebühr dann einen pauschalen Charakter annehme. Vielmehr seien die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die – niedrigeren - Pauschalgebühren zu berechnen, soweit nicht feststehe, dass tatsächlich Kosten im Einzelfall angefallen seien. Hierfür sei der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Im Ergebnis ist sie der Ansicht, dass nach Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG lediglich eine „betriebsbezogene Einzelabrechnung“ der tatsächlich angefallenen Kosten zulässig wäre. Eine Gebührenerhebung auf der Grundlage von im Vorhinein kalkulierter Kosten sei generell unzulässig. Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 3. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 1. Dezember 2009 verpflichtet, die Gebührenbescheide für den Zeitraum vom 29. April 2002 bis 23. Dezember 2002 und vom 30. Dezember 2002 bis zum 25. Juni 2003 aufzuheben, hilfsweise, der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 3. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 1. Dezember 2009 verpflichtet, die Gebührenbescheide im Zeitraum vom 29. April 2002 bis zum 23. Dezember 2002 und vom 30. Dezember 2002 bis zum 25. Juni 2003 zurückzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, die Behauptung der Klägerin, dass einzelne Kostenbestandteile im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht pauschaliert werden dürften, sei aus den Urteilen nicht abzuleiten und werde auch nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2010 zur Richtlinie 85/73/EWG nicht verlangt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.